2000 Fremdenpolizeirecht 545

II. Fremdenpolizeirecht



128 Grenzgängerbewilligung.
- Darf einem in der Schweiz domizilierten Personalverleiher eine
Grenzgängerbewilligung für einen französischen Arbeitnehmer aus-
gestellt werden?
- Frage gestützt auf Art. 21 des Bundesgesetzes über die Arbeitsver-
mittlung und den Personalverleih (AVG) verneint

Auszug aus dem Entscheid des Rechtsdienstes der Fremdenpolizei vom
24. November 2000 in Sachen P.C. AG. Ein gegen diesen Entscheid erhobene
Beschwerde wies das Rekursgericht im Ausländerrecht am 1. Juni 2001 ab.

Sachverhalt

1. Am 1. September 2000 beantragte die P.C. AG die Zusiche-
rung einer Grenzgängerbewilligung für den in Mulhouse wohnhaften
französischen Staatsangehörigen F.V. Nach dem beigelegten Einsatz-
vertrag zwischen der P.C. AG und F.V. soll dieser für eine befristete
Einsatzdauer als Maschinenmechaniker bei der Firma R. AG in X
eingesetzt werden.
2. Die Sektion Arbeitsbewilligungen erliess betreffend
"Erstmalige Grenzgängerbewilligung als Mechaniker für V.F.,
26.05.19..., FRA" am 19. September 2000 folgende Verfügung:
"Das Gesuch um Bewilligung zum Stellenantritt als Mechaniker wird
abgelehnt."
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Frem-
denpolizeibehörde des Kantons Aargau halte an der bisherigen Praxis
fest, keine erstmaligen Bewilligungen an Temporär- und Personal-
verleihfirmen zu erteilen. Dabei stützte sie sich auf Art. 21 des Bun-
desgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih
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(AVG) vom 6. Oktober 1986, Art. 4 des Bundesgesetzes über Auf-
enthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) vom 26. März
1931, die Weisungen und Erläuterungen des BFA zur Verordnung des
Bundesrates über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (Weisun-
gen zu Art. 6 und 23 BVO) sowie einen Entscheid der Amtsleitung
der Fremdenpolizei anlässlich einer Amtssitzung vom 24. Juli 1997.

Aus den Erwägungen

1. Art. 21 AVG mit dem Titel "Ausländische Arbeitnehmer in
der Schweiz", auf welche sich die Sektion Arbeitsbewilligung in
Ablehnung des Gesuches stützte, lautet wie folgt:
"Der Verleiher darf in der Schweiz nur Ausländer anstellen, die zur
Erwerbstätigkeit und zum Stellen- und Berufswechsel berechtigt
sind."
2. Nach dem Wortlaut von Art. 21 AVG fällt die beantragte
Anstellung von F.V. ausser Betracht. Immerhin handelt es sich bei
der Einsprecherin unbestritten um eine Verleihfirma im Sinne des
AVG. Ausserdem ist F.V. in der Schweiz weder zur Erwerbstätigkeit
noch zum Stellen- und Berufswechsel berechtigt. Hiefür - und damit
sich ein Arbeitgeber auf den Grundsatz der Handelsgewerbefreiheit
berufen kann (die Einsprecherin rügt eine Schlechterstellung der
Branche der Personalverleiher) - müsste er, was klar nicht der Fall
ist, zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz zugelassen sein (zum ent-
scheidenden Kriterium der Zulassung auf dem schweizerischen Ar-
beitsmarkt vgl. BGE 122 I 47 und 114 Ia 312).
3. Allein Art. 21 AVG verbietet vorliegendenfalls die Ertei-
lung der beantragten Stellenantrittsbewilligung. Im Übrigen sei ver-
merkt, dass die Bundesweisungen keinen andern Schluss rechtferti-
gen.
Im Zusammenhang mit Art. 6 und Art. 23 BVO vermerkt das
BFA zwar, dass Ausländer, die nicht zum Stellenwechsel berechtigt
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sind (Kurzaufenthalter, Stagiaires, Saisonniers sowie Grenzgänger),
lediglich dem Grundsatz nach nicht verliehen werden dürfen und
zum Zweck ihres Verleihs auch keine Grenzgängerbewilligung er-
halten können. Massgebend seien die Weisungen des BIGA vom
4. August 1997 und das Merkblatt des BFA vom Januar 1999
(Anhang 21). Diese Weisungen und die in Anhang 21 aufgeführten
Ausnahmemöglichkeiten widersprechen aber klarem Recht und sind
deshalb nicht beachtlich. Gerade weil das der Fremdenpolizei mit
Art. 4 ANAG für den Bewilligungsentscheid eingeräumte Ermessen
nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften frei ist, kann Art. 4
ANAG dem Gehalt von Art. 21 AVG keinen Abbruch tun. (...)
4. Abschliessend ist festzustellen, dass die Sektion Arbeits-
bewilligungen dem Gesuch um Erteilung einer Grenzgängerbewilli-
gung für F.V. zu Recht nicht stattgegeben hat. Die Einsprache ist
deswegen abzuweisen.