III. Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht
130 Kommunale Nutzungsplanung, akzessorische Normenkontrolle; Voraus-
setzungen für die vorsorgliche Unterschutzstellung einer Bachaue.
- Aufgrund einer akzessorischen Prüfung wird einem rechtskräftigen
Nutzungsplan die Gefolgschaft nur dann verweigert, wenn dessen
Rechts- und Verfassungswidrigkeit klar zu Tage tritt und der festge-
stellte Mangel den Rahmen einer blossen relativen Unzweckmässig-
keit sprengt (Erw. 3 a).
- Prüfung, ob das Kriterium der Überflutungsgefahr die Zuweisung ei-
ner Fläche zum Nichtbaugebiet zur Folge hat (Erw. 3 b und c aa-cc).
- Lässt sich die Frage nach der Eignung zur Überbauung nicht klar be-
antworten, ist eine Querverbindung unter den Bauzonenkriterien zu-
lässig und die Eignung einer Fläche als Bauland um so eher zu bejah-
en, wenn diese "weitgehend überbaut" und erschlossen ist (Erw. 3 c
dd).
- Damit eine Landschaft mit vorsorglichen Schutzmassnahmen belegt
werden kann, muss sie im kantonalen Richtplan als Objekt von
kantonaler Bedeutung ausgewiesen sein (Erw. 4).
Entscheid des Regierungsrates vom 5. April 2000 in Sachen P.N.A. und
P.N.S. gegen Baudepartement und Gemeinderat S.
Aus den Erwägungen
3. a) Gemäss § 90 Abs. 4 der Verfassung des Kantons Aargau
vom 25. Juni 1980 (KV) ist der Regierungsrat gehalten, Erlassen die
Anwendung zu versagen, die Bundesrecht oder kantonalem Verfas-
sungs- oder Gesetzesrecht widersprechen (vgl. dazu Kurt Eichenber-
ger, Verfassung des Kantons Aargau, Aarau 1986, N 18 ff. zu § 90).
Nach aargauischem Recht unterliegen dieser vorfrageweisen Nor-
menkontrolle auch Bauordnungen und Zonenpläne. Mit Rücksicht
auf die autonome Stellung der Gemeinden (§ 106 KV) und unter
Berücksichtigung des Umstandes, dass es nicht seine Aufgabe ist,
eine allgemeine Aufsicht über die zuständigen Planungsinstanzen
vorzunehmen, übt der Regierungsrat bei der Überprüfung von Zo-
nenplänen Zurückhaltung. So wird einem rechtskräftigen Nutzungs-
plan die Gefolgschaft aufgrund einer akzessorischen Prüfung nur
dann verweigert, wenn dessen Rechts- und Verfassungswidrigkeit
klar zutage tritt und der festgestellte Mangel den Rahmen einer
blossen relativen Unzweckmässigkeit sprengt, deren Behebung in
das nächste Revisionsverfahren verwiesen werden kann. Ein strenger
Massstab muss namentlich dann gelten, wenn es um die Rechtsbe-
ständigkeit einer bestehenden Abgrenzung von Baugebiet und Nicht-
baugebiet geht, wo das Bedürfnis nach Rechtssicherheit besonders
hoch ist und regelmässig erhebliche planerische Interessen im Spiele
sind. Die Vorwegnahme einer diesbezüglichen Zonenplanrevision
kann nur dann zulässig sein, wenn die bestehende Zoneneinteilung
oder der Verlauf der Zonengrenze planerisch schlechterdings unver-
tretbar oder sinnlos ist und damit gegen das Willkürverbot verstösst.
Im Übrigen soll die Anpassung von Zonenplänen an geänderte
rechtliche oder tatsächliche Verhältnisse nach Möglichkeit im Rah-
men einer Zonenplanrevision durch das für die Nutzungsplanung
zuständige demokratische Organ erfolgen. Nur so bleiben die Kohä-
renz der Planung und eine sachgerechte und umfassende Abwägung
der berührten Interessen gewährleistet (vgl. zum Ganzen RRB Nr. ...;
AGVE 1989 S. 522 f.; AGVE 1990 S. 305; Walter Haller/Peter Kar-
len, Raumplanungs- und Baurecht, 2. Aufl., Zürich 1992, S. 246 f.).
b) Gemäss Art. 15 RPG umfassen Bauzonen Land, das sich für
die Überbauung eignet und weitgehend überbaut ist oder voraus-
sichtlich innert 15 Jahren benötigt oder erschlossen wird.
Die Parzelle 3535 wird durch den Aabach von der östlich be-
nachbarten Landwirtschaftszone getrennt, grenzt ansonsten jedoch an
überbautes Gebiet: Im Westen liegt ein Einfamilienhausquartier, auf
der im Süden angrenzenden Parzelle befindet sich eine Schreinerei
und nördlich von Parzelle 3535 beginnt das Areal einer Giesserei.
Die Parzelle 3535 ist klarerweise Bestandteil des Siedlungsbereiches
westlich des Aabaches und stellt daselbst eine eigentliche Baulücke
dar. Es wird denn zu Recht auch nicht geltend gemacht, das fragliche
Gebiet könne nicht als weitgehend überbaut qualifiziert werden.
c) aa) Unter Verweis auf die im Februar und Mai 1999 aufge-
tretenen Überflutungen der Parzelle 3535 stellen die Beschwerdefüh-
rerinnen indessen in Frage, ob diese für eine Überbauung geeignet
sei.
Land ist zur Überbauung geeignet, "wenn die Eigenschaften des
betreffenden Gebietes den Anforderungen genügen, die aus der Sicht
der dafür vorgesehenen Nutzung zu stellen sind" (vgl. BGE 114 Ia
251). Einschränkend wirken sich in diesem Zusammenhang weniger
bautechnische Anforderungen aus als die natürlichen Gegebenheiten
(Topographie, Exposition, Klima) und die vorhandene öffentliche
Infrastruktur (vgl. Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs- und
Baurecht, 3. Aufl., Zürich 1999, S. 76). Die Parzelle 3535 ist gemäss
den unbestrittenen Angaben der Gemeindevertreter und des Vertre-
ters der Abteilung Raumplanung sowohl wasser- und abwassertech-
nisch als auch verkehrsmässig vollständig erschlossen. Die Be-
schwerdeführerinnen bezweifeln die Rechtmässigkeit der Zonierung
denn auch nicht unter dem Gesichtspunkt der genügenden Infra-
struktur, sondern weisen vielmehr auf die Anforderungen der Natur-
und Landschaftspflege und der Wohnhygiene hin.
bb) Zu berücksichtigen ist vorab, dass sich die Planungsorgane
bei der Zonierung im fraglichen Geländebereich offensichtlich am
Lauf des Aabaches orientierten; dieser bildet gleichsam eine natürli-
che Grenze zwischen Wohn- und Gewerbezone einerseits und Land-
wirtschaftszone andererseits. Es kann demgemäss nicht davon ge-
sprochen werden, indem die Parzelle 3535 der Bauzone zugeschla-
gen worden sei, entwickle sich das Siedlungsgebiet auf nicht nach-
vollziehbare Art und Weise - beispielsweise in Form eines isolierten
Spickels - in das Nichtbaugebiet hinein (vgl. EJPD/BRP, Erläuterun-
gen zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Bern 1981, S. 205).
cc) Nach den Angaben der Gemeindevertreter, die sowohl die
Beschwerdeführerinnen als auch die D. AG (Bauherrin und Be-
schwerdegegnerin) bestätigen, staut sich das Wasser des Aabaches
nach ausgiebigen Regenfällen bei der Brücke am südlichen Ende von
Parzelle 3535 und tritt dort über das Ufer; alsdann fliesst es auf der
Aabachstrasse in nördlicher Richtung und gelangt über den gemäss
dem umstrittenen Bauvorhaben zu überbauenden Bereich der Par-
zelle 3535 zurück in den Aabach. Es wird in der Folge von keiner
Seite bestritten, dass ein grosser Teil von Parzelle 3535 durchschnitt-
lich etwa einmal jährlich überflutet wird.
Das Kriterium der Überflutungsgefahr muss indessen nicht
zwingend die Zuweisung einer Fläche zum Nichtbaugebiet zur Folge
haben; solange die Wohnhygiene gewährleistet ist, können diesbe-
zügliche Mängel einer Parzelle nämlich im Hinblick auf die Baureife
des Grundstückes mittels baulicher Massnahmen behoben werden
(vgl. § 32 BauG; Stellungnahme der Abteilung Raumplanung ...;
Erich Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, 2. Auflage, Aarau
1985, Rz 6 zu § 156 des alten Baugesetzes vom 2. Februar 1971
[aBauG]; die Definition des Begriffes der Baureife wurde bezüglich
der hier interessierenden Fragen unverändert in das heute geltende
Baugesetz übernommen). Im vorliegenden Fall führte nun der Ver-
treter der Abteilung Raumplanung an der Augenscheinsverhandlung
aus, es gäbe im Kanton unzählige Bauzonen, die in viel stärkerem
Ausmass Überflutungen ausgesetzt seien, als die Parzelle 3535; zu
denken sei beispielsweise an die Altstadt von Rheinfelden. Es könne
denn auch keinesfalls davon gesprochen werden, die Wohnhygiene
auf Parzelle 3535 sei gefährdet. Die Auswirkungen von allfälligen
Überflutungen könnten nämlich bei der Erwirkung der Baureife ein-
gedämmt werden. Für den Regierungsrat besteht keine Veranlassung,
von dieser Beurteilung abzuweichen. Zwar ist die Überflutungsge-
fahr von Parzelle 3535 nicht von der Hand zu weisen; dafür, dass es
sich bei Parzelle 3535 um ein eigentliches Feuchtgebiet handelt, das
eine Wohnnutzung unmöglich erscheinen liesse, finden sich indessen
keinerlei Anhaltspunkte; dies wird auch von niemandem geltend
gemacht. Hinzu kommt, dass das Bachbett am 14. Oktober 1999 im
Rahmen von Unterhaltsarbeiten von abgelagertem Kies befreit wurde
und diese Massnahme dazu beitragen soll, dass Überschwemmungen
in Zukunft weniger oft auftreten. Der Regierungsrat betrachtet die
Voraussetzung der Wohnhygiene mit Bezug auf Parzelle 3535 somit
als erfüllt.
dd) Aufgrund des Gesagten gelangt der Regierungsrat zur Auf-
fassung, dass sich die Qualifikation der Parzelle 3535 als "zur Über-
bauung geeignet" jedenfalls nicht als willkürlich bezeichnen lässt. Zu
berücksichtigen ist dabei auch, dass in Fällen, in denen sich die
Frage nach der Eignung zur Überbauung nicht mit einem klaren Ja
oder Nein beantworten lässt, nach der bundesgerichtlichen Recht-
sprechung eine Querverbindung unter den Bauzonenkriterien durch-
aus zulässig ist und die Eignung einer Fläche als Bauland um so eher
zu bejahen ist, wenn diese wie vorliegendenfalls bereits "weitgehend
überbaut" und erschlossen ist (vgl. BGE 114 Ia 251 f.). (...)
4. a) Zwar steht somit fest, dass die Parzelle 3535 die Voraus-
setzungen erfüllt, um gemäss Art. 15 RPG grundsätzlich Bestandteil
der Bauzonen bilden zu können. Damit ist allerdings noch nichts
über die Schutzwürdigkeit der Auenwaldpartien und Streuwiesen auf
der Parzelle gesagt. Die Beschwerdeführerinnen beantragen denn
auch diesbezügliche planerische Massnahmen und verlangen zur
Sicherung des Uferbereiches vorab den Erlass einer Planungszone.
b) Gegenstand des Naturschutzes ist gemäss § 1 Abs. 2 des De-
kretes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 26. Februar 1985
(NLD) die natürliche Eigenart der Landschaft. Zu deren schutzwür-
digen Elementen gehören u.a. Ufervegetationen mit Ufergehölzen
sowie weitere Lebensräume seltener oder bedrohter Pflanzen- und
Tierarten (§ 4 Abs. 1 NLD). Der Schutz solcher Biotope ist in erster
Linie über die Nutzungsplanung sicherzustellen (§ 4 Abs. 2 und § 7
NLD). Hiezu hat das Baudepartement Bestandesaufnahmen von
schutzwürdigen Landschaften, Landschaftselementen oder gefähr-
deten Pflanzen- und Tierarten zu beschaffen (sog. Inventare des Na-
tur- und Landschaftsschutzes), wobei die Inventarobjekte nach ihrer
Schutzwürdigkeit in solche von nationaler, kantonaler und lokaler
Bedeutung einzuteilen sind (§ 6 NLD). Im Hinblick auf die Aus-
scheidung von Landschafts- und Naturschutzzonen oder Naturob-
jekten von kantonaler Bedeutung kann das Baudepartement - oder
kraft seiner aufsichtsrechtlichen Funktion der Regierungsrat - als
Sicherungsmassnahmen vorsorgliche Schutzmassnahmen erlassen,
die solange in Kraft bleiben, bis der definitive Erlass sichergestellt
ist, längstens aber fünf Jahre (§ 9 Abs. 1 und 3 NLD).
c) Im vorliegenden Verfahren kann es einzig um die Frage einer
vorsorglichen Unterschutzstellung nach § 9 NLD gehen. Mit einer
solchen würde verhindert, dass die auf Parzelle 3535 vorhandene
Flora und Fauna verändert oder zerstört würde, bevor allfällige defi-
nitive Schutzmassnahmen Platz greifen könnten. Ob überhaupt und
allenfalls welche definitiven Schutzmassnahmen zu ergreifen sein
werden, ist dagegen (noch) nicht zu beantworten; die Prüfung dieser
Frage wäre von den Planungsorganen im Rahmen einer Revision der
Nutzungsplanung Kulturland vorzunehmen. Aus diesem Zusammen-
spiel zwischen vorsorglicher Massnahme und definitiven Schutz-
massnahmen folgt, dass erstere nur dann zulässig ist, wenn letztere
nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen; ein Interesse an der
Erhaltung eines Entscheidungsspielraumes besteht nur dann, wenn
eine in Aussicht genommene Planung sich vernünftigerweise auch
realisieren lässt (vgl. AGVE 1988 S. 375 f.; AGVE 1990 S. 260 ff.;
RRB Nr. ...).
d) Gemäss den Aussagen der Abteilung Landschaft und Gewäs-
ser als diesbezüglicher Fachinstanz ist die Parzelle 3535, insbeson-
dere der am Ufer des Aabaches gelegene Bereich, als schützenswer-
tes Gebiet im Sinne von § 4 NLD einzustufen; es handle sich um
eine wertvolle Bachaue. Dieses Planungsbedürfnis findet seinen
Ausdruck denn auch darin, dass der Gemeinderat S. zurzeit auf der
Parzelle 3535 den Erlass einer Uferschutzzone plant. Die Vorausset-
zung, wonach die Schutzmassnahmen, die mit der vorsorglichen
Massnahme gesichert werden sollen, "durchführbar und haltbar" sein
müssen (vgl. AGVE 1990 S. 264, mit Hinweis auf BGE 113 Ia 266),
ist somit zweifellos gegeben. Zu prüfen bleibt, ob nicht ein umfas-
senderer, sich nicht nur auf den Uferstreifen beziehender Schutzbe-
reich ausgeschieden werden müsste, so dass sich vorsorgliche Mass-
nahmen insbesondere unter diesem Aspekt aufdrängen würden. Dazu
müsste es sich bei Parzelle 3535 bzw. beim Uferbereich um ein Ob-
jekt kantonaler Bedeutung handeln, dürfen doch vorsorgliche
Schutzmassnahmen gemäss § 9 NLD nur für Objekte von kantonaler
Bedeutung erlassen werden; bei Objekten lokaler Bedeutung liegt die
Zuständigkeit allein beim Gemeinderat.
e) Das umstrittene Gebiet wird im kommunalen Landschaftsin-
ventar als Landschaft von kantonaler Bedeutung bezeichnet. Dies
genügt indessen nicht, damit das Gebiet tatsächlich als Objekt von
kantonaler Bedeutung im Sinne von § 9 NLD gilt. Gemäss der
Rechtsprechung des Regierungsrates müsste die fragliche Fläche
nämlich zudem im kantonalen Richtplan entsprechend ausgewiesen
sein (vgl. RRB Nr. ...). Dies ist mit Bezug auf Parzelle 3535 unbe-
strittenermassen nicht der Fall. Obwohl sich der Richtplantext und
die Richtplan-Gesamtkarte vom 17. Dezember 1997 - anders als der
frühere Gesamtplan Kulturland - auch über Bauzonen aussprechen
(vgl. z.B. die verschiedenen Interessengebiete für die Grundwasser-
nutzung), enthält er zur Ufervegetation und zum Auengebiet auf
Parzelle 3535 keinerlei Aussagen. Der Grosse Rat brachte somit zum
Ausdruck, dass er als kantonales Planungsorgan die Parzelle 3535 -
wohl insbesondere aufgrund der geringen Dimension - nicht als
kantonales Interessengebiet für den Naturschutz betrachtet. Damit
deckt sich denn auch, dass das Gebiet weder im nationalen noch im
kantonalen Aueninventar enthalten ist.
Somit ergibt sich, dass die Voraussetzungen für den Erlass vor-
sorglicher Massnahmen mangels eines Objektes von kantonaler Be-
deutung nicht gegeben sind. (...)
5. Nach dem Gesagten und unter Berücksichtigung sämtlicher
dargelegter Argumente ergibt sich somit, dass die vorliegende Pla-
nung den verfassungsrechtlichen Ansprüchen zu genügen vermag; im
Hinblick auf die Ausscheidung einer Schutzzone sind seitens des
Kantons keine vorsorgliche Massnahmen geboten. (...)