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131 Erschliessungsanlagen.
- Eigentumsverhältnisse an einer Wasserleitung.
- Auswirkungen auf bestehende Leitungen, wenn die Revision des
Wasserreglements für bestimmte Leitungstypen das Eigentum neu
regelt; im Interesse der Rechtssicherheit ist eine ausdrückliche
(übergangsrechtliche) Regelung im Reglement zu empfehlen.

Entscheid des Baudepartements vom 05. Januar 2000 in Sachen Z.

Sachverhalt

Die Wasserleitung, die die Liegenschaft von Z. erschliesst,
stand nach bisherigem Recht im Eigentum der Gemeinde O; Kosten
für eine Reparatur der Leitung gingen daher zu ihren Lasten. Ge-
stützt auf ein neues Wasserreglement verfügte der Gemeinderat, dass
die Leitung ins Eigentum von Z. übergehe, soweit sie über privaten
Grund führe. Dagegen erhob Z. Beschwerde beim Baudepartement.

Aus den Erwägungen

2. Im Jahre 1963 erstellte Z. auf der Parzelle 467 ein Einfamili-
enhaus. Mit Protokollauszug vom 24. Dezember 1962 hatte ihm der
Gemeinderat O. die Bewilligung erteilt, beim letzten Hydrant im
Gebiet Talrai an das Leitungsnetz der Wasserversorgung anzu-
schliessen. Die Zuleitung verläuft zunächst in der Talraistrasse, von
dort führt sie über ein privates Grundstück (Parzelle 768) rund 45 m
den Hang hinauf zur Parzelle 467. Für die Kosten musste Z. auf-
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kommen. Nach dem damaligen Wasserreglement ging die Leitung
ins Eigentum der Wasserversorgung über. Gegenwärtig sind an der
Leitung in der Talraistrasse ausser der Liegenschaft Z. zwei weitere
Gebäude angeschlossen.
3. Am 8. Januar 1971 erliess die Gemeinde O. ein neues Was-
serreglement. Nach diesem galten Leitungen von der Art, wie sie hier
zur Diskussion steht, als Privatleitungen (Art. 10 WR71). Das Re-
glement von 1971 ist inzwischen abgelöst worden durch dasjenige
vom 28. Juni 1991, das am 8. August 1991 vom Baudepartement
genehmigt wurde und damit in Kraft trat. Dieses sieht wiederum eine
andere Lösung vor: Leitungen sind Bestandteil des öffentlichen Net-
zes, wenn sie nach Dimension und Anlage für den Anschluss mehre-
rer Gebäude und Hydranten bestimmt sind (§ 14 Abs. 1 WR). Dem-
gegenüber gilt die Verbindung von der öffentlichen Leitung bis zum
Hauptabstellhahn im Innern des Gebäudes oder bis zu einem Zähler-
schacht als Hausanschluss (§ 19 Abs. 1 WR). Allerdings geht der
Hausanschluss ins Eigentum der Wasserversorgung über, soweit er in
öffentlichem Grund liegt (§ 20 WR). Würde die Leitung jetzt erstellt,
würde sie Eigentum der Wasserversorgung, soweit sie in der Talrai-
strasse liegt; hingegen würde das Leitungsstück zwischen der Strasse
und der Liegenschaft Z. als Hausanschluss im Sinne von § 19 Abs. 1
WR gelten.
4. Die Frage stellt sich nun, wie sich die Eigentumsregelun-
gen in den verschiedenen Reglementen, die sich abgelöst haben, auf
bestehende Leitungen auswirkten. Soweit die Leitung in der Talrai-
strasse verläuft, gilt sie sowohl nach dem Reglement, das 1963 in
Kraft stand, als auch nach dem aktuellen als öffentliche Leitung, die
Eigentum der Wasserversorgung ist. Der Streit dreht sich um das
Leitungsstück von der Talraistrasse bis zur Liegenschaft des Be-
schwerdeführers. Für diesen ist die Eigentumsfrage deshalb von er-
heblicher Bedeutung, weil die Leitung im Falle der Überbauung der
Parzelle 768, welche sie durchquert, möglicherweise verlegt werden
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muss, wofür der Leitungseigentümer aufzukommen hat (Art. 693
Abs. 2 ZGB).
a) In zeitlicher Hinsicht erfassen Rechtssätze Tatbestände, die
sich während ihrer Geltungsdauer verwirklichen. Neues Recht wirkt
somit grundsätzlich weder zurück noch voraus. Allerdings schliesst
die Praxis die Rückwirkung von neuen Vorschriften nicht kategorisch
aus. Dabei wird unterschieden zwischen der sogenannten echten
Rückwirkung, welche nur ausnahmsweise, unter eng begrenzten
Voraussetzungen zulässig ist, und der unechten Rückwirkung, die
allgemein als statthaft gilt (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss
des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Auflage, Rz. 266 ff.; AGVE
1992, S. 162 ff.). Unechte Rückwirkung liegt u.a. dann vor, wenn bei
der Anwendung neuen Rechts auf Verhältnisse abgestellt wird, die
schon unter der Herrschaft des alten Rechts entstanden sind und beim
Inkrafttreten der neuen Vorschriften noch andauern (Häfelin/Müller,
a.a.O., Rz. 273). Um eine solche unechte Rückwirkung handelt es
sich im vorliegenden Fall. Klare Verhältnisse ergeben sich dann,
wenn das neue Recht diesbezüglich eine ausdrückliche Regelung
enthält, etwa in den Übergangsbestimmungen.
b) Die Übergangsbestimmungen im Wasserreglement legen
fest, dass dieses die unter früherem Recht entstandenen Tatbestände,
welche eine Zahlungspflicht auslösen, nicht berührt (§ 57). Offen-
sichtlich zielt diese Regelung auf die Erhebung von Abgaben. Ob sie
darüber hinaus andere Sachverhalte regeln wollte, ist unwahrschein-
lich. Weder im jetzigen noch in den früheren Reglementen finden
sich Vorschriften darüber, was für bestehende Leitungen gilt, die mit
den wechselnden Vorschriften ihren rechtlichen Status ändern. Dies
könnte darauf hindeuten, dass der Gesetzgeber ganz selbstverständ-
lich davon ausgegangen ist, dass das aktuelle Reglement auch beste-
hende Leitungen umfasst und das Eigentum mit Inkrafttreten der
betreffenden Bestimmungen ändert. Von der Sache her wäre ein sol-
ches Verständnis der Regelung durchaus zweckmässig, weil so ver-
hindert wird, dass Leitungen vom gleichen Typus ein unterschiedli-
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ches rechtliches Schicksal haben, abhängig davon, ob sie bereits
bestanden oder neu erstellt werden. Dafür spricht, dass - soweit er-
sichtlich - auch die Reglemente anderer Gemeinden diesbezüglich
keine Bestimmungen enthalten.
c) (...)
d) Ob das Eigentum allein schon kraft der erlassenen Be-
stimmungen ändert, kann letztlich aber offen bleiben: Mit der ange-
fochtenen Verfügung hat der Gemeinderat nun diesbezüglich für die
Leitung zur Liegenschaft des Beschwerdeführers Klarheit geschaf-
fen.