2000 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 565

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132 Landumlegung.
- Befindet sich eine Bauparzelle in einem Landumlegungsperimeter, so
ist für eine Überbauung - nebst einer Baubewilligung - die
Zustimmung des durchführenden Organs der Landumlegung nötig
(§ 75 Abs. 1 BauG).

Entscheid des Baudepartements vom 18. Mai 2000 in Sachen X.

Aus den Erwägungen

2. b) Die Bauparzelle liegt im Perimeter des Landumlegungs-
verfahrens ,,Kernzone", das der Gemeinderat W. mit Beschluss vom
3. Februar 1998 eingeleitet hat. Nach Einleitung des Landumle-
gungsverfahrens bedürfen tatsächliche Änderungen an den einbezo-
genen Grundstücken der Zustimmung des durchführenden Organs
(§ 75 Abs. 1 BauG). Die Errichtung einer Baute und damit auch die
Erteilung der Baubewilligung gelten als tatsächliche Änderung (vgl.
Erich Zimmerlin, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau
vom 2. Februar 1971, § 179 N 1). Die angefochtene Verfügung ent-
hält nicht nur eine Baubewilligung, sondern gleichzeitig auch die
Zustimmung des Gemeinderats W. gemäss § 75 Abs. 1 BauG zum
Bauprojekt, auch wenn die Zustimmung im Dispositiv nicht aus-
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drücklich erteilt wird, sondern nur implizit, wie sich aus den gemein-
derätlichen Erwägungen (...) ergibt. Der Gemeinderat hat seine Zu-
stimmung jedoch nicht als Baupolizeibehörde erteilt, sondern als
durchführendes Organ im Landumlegungsverfahren (...).
Die Beschwerdeführerin macht (...) eine Verletzung von § 75
BauG geltend. Es fragt sich, ob die Zustimmungsverfügung gemäss
§ 75 BauG im Verfahren korrekt erfolgt ist, ob dagegen ein Rechts-
mittel ergriffen werden kann und welche Instanz das Rechtsmittel zu
beurteilen hat. § 78 BauG, der den Rechtsschutz im Landumlegungs-
verfahren mittels Einsprachemöglichkeiten regelt und festlegt, dass
die Einspracheentscheide mit Beschwerde an die Schätzungskom-
mission nach Baugesetz weitergezogen werden können, äussert sich
dazu nicht. Soweit ersichtlich, hat das Baudepartement diese Fragen
erst einmal (allerdings unter dem alten Baugesetz), die Schätzungs-
kommission bisher noch nie, entscheiden müssen. Das Baudeparte-
ment hielt sich im Entscheid Nr. 314 vom 27. November 1978 i.S. F.
I. (publiziert in Mitteilungen des Baudepartements [MBD] Nr. 9,
S. 81) für zuständig, das Veränderungsverbot zu überprüfen, weil es
sich um ein vom Gemeinderat abgewiesenes Baugesuch handle, ohne
jedoch die Fragen näher zu prüfen. Vorliegend führte die Rechtsab-
teilung mit dem Präsidenten der Schätzungskommission einen Mei-
nungsaustausch durch. Der Präsident der Schätzungskommission
kam unpräjudiziell zum Schluss, dass die Schätzungskommission
zuständig sei. Nach einer vertieften rechtlichen Prüfung gelangt das
Baudepartement in Übereinstimmung mit dieser Meinung zur Auf-
fassung, dass das Baudepartement jedenfalls unter dem neuen Bau-
gesetz nicht zuständig ist, eine Zustimmung gemäss § 75 BauG zu
überprüfen. Auch wenn das Baugesetz das Verfahren der Zustim-
mung nicht ausdrücklich regelt, so versteht sich von selbst, dass das
durchführende Organ verpflichtet ist, den anderen Beteiligten die
Zustimmung in geeigneter Weise mitzuteilen (öffentliche Auflage
oder individuelle Zustellung [vgl. § 78 Abs. 1 BauG]), denn diese
müssen aufgrund des Veränderungsverbots grundsätzlich nicht mit
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einer Veränderung rechnen. Der Betroffene muss dagegen Be-
schwerde erheben können (§ 38 VRPG in Verbindung mit § 4 Abs. 1
BauG; vgl. AGVE 1996, S. 455). Da alle aufgezählten wesentlichen
Entscheidungen im Landumlegungsverfahren mit Beschwerde an die
Schätzungskommission weitergezogen werden können (§ 78 Abs. 2
BauG) und die Zustimmung gemäss § 75 BauG faktisch ebenfalls
grosse Auswirkungen auf die Landumlegung haben kann, ist es na-
heliegend, dass die Schätzungskommission auch Beschwerdeinstanz
gegen die Zustimmung ist, und nicht das Baudepartement. (...) Ob
dem Beschwerdeverfahren ein Einspracheverfahren vorangeht oder
nicht, d.h. ob die Aufzählung in § 78 Abs. 1 lit. a BauG abschliessend
ist, (...) hat die Schätzungskommission zu entscheiden.
Nach Auffassung des Baudepartements hätte der Gemeinderat
korrekterweise den Entscheid über die Zustimmung gemäss § 75
BauG mit einer separaten Verfügung oder jedenfalls in einer eigenen
Ziffer im Dispositiv der Baubewilligung eröffnen und ihn mit einer
separaten Rechtsmittelbelehrung mit der Schätzungskommission als
Beschwerdeinstanz versehen müssen. Möglicherweise wäre die Zu-
stimmung gemäss § 75 BauG aufzulegen bzw. allen Grundeigentü-
mern im Umlegungsperimeter zu eröffnen gewesen, bevor der Ge-
meinderat über die Baubewilligung befand (vgl. Amtsbericht des
Obergerichts des Kantons Schaffhausen 1997, S. 117; BGE 114 Ib
230). Dass dies nicht so geschehen ist, ändert jedoch an der Frage der
Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz nichts. (...)
c) Die Beschwerdeführerin macht zu Antrag B keinerlei bau-
rechtliche Einwände geltend, sondern nur Einwände aus § 75 BauG.
Somit ist Antrag B der Beschwerde der Schätzungskommission zu-
ständigkeitshalber zur weiteren Behandlung zu überweisen. (...)