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133 Lärmimmissionen; Vorsorgeprinzip.
- Einem Transportbetrieb ist zuzumuten, in der Dorfzone die LKW-
Motoren nicht vor 06.00 Uhr im Freien warm laufen zu lassen.
Entscheid des Baudepartements vom 23. Oktober 2000 in Sachen E. AG.
Sachverhalt
Die T. SA führt in der Dorfzone der Gemeinde A. ein Depot für
Weine. Bestellte Flaschen werden nachmittags verpackt und auf drei
28-Tonnen-LKWs oder kleinere Fahrzeuge verladen, so dass die
Ware am nächstfolgenden Tag frühzeitig ausgetragen werden kann.
Die E. AG, die in der Dorfzone ein Mehrfamilienhaus besitzt und
vermietet hat, erhob gegen die T. SA Immissionsklage beim Gemein-
derat und alsdann Beschwerde beim Baudepartement. Sie beklagte
sich vor allem über den Lärm am Morgen bei der Wegfahrt der Fahr-
zeuge. Das Baudepartement stellte fest, dass die anwendbaren Im-
missionsgrenzwerte eingehalten seien, und führte zum Vorsorgeprin-
zip Folgendes aus:
Aus den Erwägungen
6. Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind
Emissionen im Rahmen der Vorsorge soweit zu begrenzen, als dies
technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist
(Art. 11 Abs. 2 USG; Art. 7 LSV, Art. 3 f. LRV). Damit soll die
Umweltbelastung präventiv, ohne dass in jedem Einzelfall eine
konkrete Umweltgefährdung nachgewiesen sein müsste, möglichst
weit unterhalb der Schädlichkeits- und Lästigkeitsgrenze gehalten
werden (AGVE 1993, S. 402). In die gleiche Richtung zielt Art. 67
der BNO.
a) Als besonderen Störfaktor empfinden die Mieterinnen und
Mieter der Beschwerdeführerin das Warmlaufenlassen des Motors
des 28-Tönners im Freien am frühen Morgen, was jeweils einige
Minuten dauert. Dabei ist nun allerdings zu berücksichtigen, dass
sich sowohl das Mehrfamilienhaus der Beschwerdeführerin als auch
der Betrieb der T. SA in der Dorfzone befinden. Zugelassen sind dort
Wohnbauten und Betriebe mit Auswirkungen herkömmlicher Hand-
werks- und Gewerbetriebe, die sich, mit Ausnahme der Gaststätten,
auf die üblichen Arbeitszeiten des Tages beschränken und nur vor-
übergehend auftreten (Art. 49 Abs. 4 BNO). Als Beispiele werden
u.a. erwähnt Läden, Verkaufslokale (lit. d) und Landwirtschaftsbe-
triebe (lit. f). Nun erfolgen gerade bei Läden oftmals Anlieferungen
am frühen Morgen, wie sich gerade beim VOLG-Laden im Erdge-
schoss der Liegenschaft der Beschwerdeführerin zeigt: Nach über-
einstimmenden Aussagen der am Augenschein anwesenden Miete-
rinnen und Mieter wird der VOLG-Laden in der Regel vor der Weg-
fahrt der Fahrzeuge der T. SA beliefert. Auch in Landwirtschaftsbe-
trieben werden zumindest die Stallarbeiten früh aufgenommen.
Daraus erhellt, dass in der Dorfzone nicht der gleiche Schutz vor
Einwirkungen beansprucht werden kann wie in einer reinen Wohn-
zone.
Das bedeutet nun allerdings nicht, dass gewerbliche Tätig-
keiten zeitlich unbeschränkt zulässig sind; dies ergibt sich schon aus
dem Wortlaut von Art. 49 BNO. Das Warmlaufenlassen von Lastwa-
genmotoren ist zumindest vor einem bestimmten Zeitpunkt auch in
einer Zone mit gemischter Nutzung nicht tolerierbar. Im Allgemeinen
kann man davon ausgehen, dass Gewerbebetriebe vor 06.00 Uhr
keinerlei Lärm verursachen, auch nicht durch Zu- oder Wegfahrts-
verkehr. In verschiedenen Entscheiden wurde diese Grenze gerade
auch im Zusammenhang mit Transportbetrieben gewahrt (vgl. z.B.
Urteil des Verwaltungsgerichts [VGE III/100] vom 11. Dezember
1984 i.S. A.). Es erscheint deshalb als angemessen, das Warmlau-
fenlassen vor 06.00 Uhr zu untersagen. Dies ist für die T. SA umso
eher zumutbar, als nach den Aussagen des Depotleiters der
betreffende Lastwagen in der Regel nach diesem Zeitpunkt wegfährt.
Muss die Wegfahrt ausnahmsweise früher erfolgen, so ist das Fahr-
zeug ausserhalb des Betriebsareals an einem Ort zu stationieren, wo
sich der Frühstart nicht störend auswirkt.