2000 Verwaltungsbehörden 570

134 Besitzstandsgarantie (§ 69 Abs. 1 BauG).
- Führt der Umbau einer Liegenschaft, die unter Besitzstandschutz
steht, zu einer neuen Rechtswidrigkeit, ist eine Bewilligung möglich,
wenn aufs Ganze gesehen die Rechtswidrigkeit deutlich abnimmt.

Entscheid des Baudepartements vom 30. März 2000 in Sachen N.

Sachverhalt

In der Wohn- und Gewerbezone WG 4 der Gemeinde M. beträgt
die maximal zulässige Ausnützungsziffer für Wohnungen 0.7, für
Gewerbe und andere Nutzungen 0.8, insgesamt aber höchstens 1.0.
Die rein gewerblich genutzte Baute von N. weist eine effektive Aus-
nutzung von 1.36 auf und überschreitet die zulässige gewerbliche
Nutzung um 70 %, die gesamthaft zulässige Nutzung um 36 %. Sie
geniesst in diesem Umfang Besitzstandschutz.
N. plant, drei Wohnungen im Gebäude einzubauen. Die ge-
samte effektive Ausnutzung würde sich dadurch von 1.36 auf 1.2
reduzieren und das zulässige Mass noch um 20 % überschreiten.
Gleichzeitig allerdings würde der Anteil ,,Wohnnutzung" (rund 0.78)
das zulässige Mass (0.7) um mehr als 10 % überschreiten und so zu
einer neuen Rechtswidrigkeit führen; der Anteil ,,gewerbliche Nut-
zung" hingegen würde fortan eingehalten. Das Baudepartement be-
willigte auf Beschwerde hin das Umnutzungsgesuch mit folgender
Begründung:

Aus den Erwägungen

3. e) (...) § 69 Abs. 1 BauG bestimmt, dass bestehende, recht-
mässig erstellte Bauten innerhalb der Bauzonen, die den geltenden
Vorschriften widersprechen, angemessen erweitert, umgebaut oder in
ihrem Zweck geändert werden dürfen, wenn dadurch ihre Rechtswid-
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rigkeit nicht wesentlich verstärkt wird und keine besonderen Nut-
zungsvorschriften entgegenstehen. In jedem Fall hat wie bereits unter
altem so auch unter neuem Recht zur Feststellung der Angemessen-
heit eine Würdigung aller in Betracht fallender Kriterien stattzufin-
den (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE]
1993, S. 400 f.). (...) Ziel der Anwendung des Baurechts muss es (...)
sein, auch besitzstandsgeschützte Bauten bei Umbauten etc. nach
Möglichkeit (wieder) in einen baurechtskonformen Zustand zu brin-
gen. Wenn ein besitzstandsgeschützter Eigentümer freiwillig eine
Annäherung an die Regelbauweise plant, so entspricht dies dem Sinn
und Zweck des Baugesetzes. Derartige Pläne sind daher zu unterstüt-
zen, auch wenn damit eine neue, dafür aber weniger schwerwiegende
Baurechtswidrigkeit geschaffen wird. (...) Die Schaffung einer neuen
Baurechtswidrigkeit ist (...) zumindest dann in Kauf zu nehmen,
wenn die Würdigung aller in Betracht fallender Kriterien ergibt, dass
insgesamt eine deutliche Annäherung an die Regelbauweise geplant
ist.