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135 Baubewilligungsgebühr.
- Ohne klare gesetzliche Grundlage können die Kosten der externen
Bauverwaltung für die ordentliche Baugesuchsprüfung nicht auf die
Bauherrschaft überwälzt werden.
Entscheid des Baudepartements vom 20.10.2000 in Sachen K.
Aus den Erwägungen
8. d) aa) Der Gemeinderat F. hat die beim externen Ingenieur-
büro X. im Umfang von Fr. 1'280.35 angefallenen Kosten zu
Fr. 1'264.10 als Bewilligungsgebühr dem Beschwerdeführer
auferlegt. Darüber hinaus verfügte er eine Kontrollgebühr von
Fr. 190.--. Gemäss seinen an der Augenscheinsverhandlung
getätigten Aussagen lässt der Gemeinderat seit rund 15 Jahren einen
Grossteil der Baugesuche durch das Ingenieurbüro X. prüfen, da
dieses ,,über mehr Zeit verfüge". Eine Überweisung erfolge
insbesondere dann, wenn es ,,Diskussionen gebe" oder ein
,,besonders schwieriger" Fall vorliege. Beim Ingenieurbüro handle es
sich um einen ,,verlängerten Arm" resp. ,,um einen Zweig der
Gemeindeverwaltung", ja um die eigentliche Bauverwaltung.
bb) Baubewilligungsbehörde ist im Kanton Aargau der Ge-
meinderat. Die Gemeinden können dem Gemeinderat jedoch
Hilfsorgane beigeben, die vor allem bei der Ermittlung und Prüfung
der Bauvorhaben mitzuwirken haben. Diese Organe haben grund-
sätzlich keine eigene Entscheidungskompetenz, sondern nur die Auf-
gabe der Vorbereitung, Prüfung und Begutachtung zuhanden des
allein entscheidenden Gemeinderates. Ob und welche Hilfsorgane
einzusetzen sind, hängt von den Bedürfnissen der einzelnen Gemein-
den ab. Als Hilfspersonen können Baukommissionen oder Fachleute
als Berater des Gemeinderates eingesetzt werden. In grösseren Ge-
meinden werden Bauverwaltungen eingesetzt. Es kommt aber auch
vor, dass externe Fachleute, z.B. die Inhaber eines Planungsbüros, in
einer Gemeinde nebenamtlich die Funktion der Bauverwaltung aus-
üben (Erich Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, 2. Aufl.,
Aarau 1985, § 152 N 3; Protokoll des Regierungsrates [RRB] vom
13. November 1996 i. S. R. G.; Entscheid des Baudepartements
[BDE] vom 29. August 1995 i. S. W. K.).
Die Zulässigkeit solcher Delegationen ergibt sich aus § 39
Abs.1 und insbesondere § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Einwoh-
nergemeinden (Gemeindegesetz) vom 19. Dezember 1978 und den
Regelungen in den Bau- und Nutzungsordnungen (BNO) der betref-
fenden Gemeinden. So hält auch § 56 der BNO der Gemeinde F.
ausdrücklich fest, dass der Gemeinderat ,,Kommissionen mit bera-
tender Funktion bestellen" und ,,für die Prüfung von Gesuchen und
für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen
beiziehen" kann, womit er über die hiezu notwendige Gesetzes-
grundlage verfügt. Der Beizug des Ingenieurbüros X. ist demnach
grundsätzlich nicht zu beanstanden.
cc) Aus dem Gesagten ergibt sich allerdings nicht automa-
tisch, dass die Auslagen der Gemeinde für den Beizug auswärtiger
Fachleute ohne weiteres den Baugesuchstellern überbunden werden
können. Ohne ausdrückliche, anderslautende gesetzliche Grundlage
ist davon auszugehen, dass derartige Kosten in der Baubewilligungs-
gebühr enthalten sind; ergibt sich für die Gemeinde ein Ausga-
benüberschuss, so muss dieser aus den allgemeinen Steuermitteln
gedeckt werden (vgl. RRB Nr. 2321 vom 13. November 1996 i.S.
R.G. und Nr. 135 vom 18. Januar 1993 i.S. M. K. sowie BDE vom
3. September 1997 i.S. E. und E. E.) oder aber die ordentlichen
Baubewilligungsgebühren sind durch die Gemeindeversammlung
dergestalt anzupassen, dass aus ihnen auch die Kosten der
Aufwendungen des Fachmannes bestritten werden können, welche
nicht im Rahmen seiner Gutachtertätigkeit, sondern im Rahmen
seiner Wahrnehmung von allgemeinen Bauverwaltungsaufgaben
anfallen (BDE vom 18. Dezember 1991 i. S. Stockwerkeigentümer
MFH J.-strasse, S. 3 f., BDE vom 18. September 1990 i. S.
Baukonsortium W., S. 6 f., BDE vom 23. Februar 1990 i. S.
Baukonsortium E., W., und T., S. 7). Eine Grenze bildet dabei aber
allerdings stets das Äquivalenzprinzip (...).
Wohl gibt es einige wenige Gemeinden, die bewusst einen an-
deren Weg gegangen sind, so beispielsweise die Gemeinde Z., wel-
che in Art. 16 Abs. 1 lit. b Lemma 1 ihrer BNO für bewilligte Bauge-
suche einerseits eine Gebühr von 2 des Brandversicherungswertes
plus alle Zulagen, exkl. Umgebung, mindestens aber Fr. 100.-- ver-
langt. Gleichzeitig wird aber ausdrücklich bestimmt:
,,Die Kosten für Profilkontrolle, Publikation sowie der baupolizeili-
chen Prüfung (einschliesslich Lärm-, Wärme- und Zivilschutz) und Bau-
kontrollen nach Art. 18 Abs. 1 durch externe Fachleute sind von der Bau-
herrschaft zusätzlich zu tragen".
Dieser kommunale Gesetzgeber hatte offensichtlich das Be-
streben, eine indirekte Subventionierung der Baugesuchsteller aus
der allgemeinen Steuerkasse zu verhindern, was vom Regierungsrat
und anschliessend vom Verwaltungsgericht nicht gerügt wurde (vgl.
RRB Nr. 2321 vom 13. November 1996 i. S. R. G.; VGE III/81 vom
8. Juni 1999 i. S. R. G.).
Einer solchen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung dürfte
demnach auch das Gebührenreglement der Gemeinde D. standhalten.
Dieses regelt in einer ersten Ziffer die promillemässig zu ermitteln-
den Gebühren resp. die Mindestgebühren für bewilligte, abgelehnte
und zurückgezogene Baugesuche sowie für Vorentscheide. In einer
anschliessenden Ziff. 3 wird darüber hinaus - entsprechend der Re-
gelung in der BNO der Gemeinde Z. - ausdrücklich festgehalten,
dass ,,die effektiven Kosten einer externen Bauverwaltung für Profil-
kontrolle, die baupolizeilichen Prüfung und Bearbeitung des Bauge-
suches einschliesslich Brand-, Lärm-, Wärme- und Zivilschutz und
die gesetzlich vorgeschriebenen Baukontrollen von der Bauherr-
schaft zusätzlich zu ersetzen" sind. Die Zulässigkeit des Beizugs
externer Fachleute für die Prüfung von Gesuchen ergibt sich aus § 38
der BNO.
Die Gemeinde F. hat demgegenüber keine entsprechende ge-
setzliche Grundlage, welche es erlauben würde, zusätzlich zur or-
dentlichen Baugesuchsprüfungsgebühr die Kosten von extern beige-
zogenen Fachleuten auf den Gesuchsteller zu überwälzen. § 57 BNO
enthält lediglich den allgemeinen Verweis, wonach sich ,,die
Gebühren und die weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe
Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.)" nach dem
Baugebührenreglement der Gemeinde richten. Dieses bestimmt was
folgt:
,,1. Baugesuchsgebühren
(...) Der Gemeinderat legt die Gebühr unter Berücksichtigung des Prü-
fungsaufwandes und der Bausumme fest. Dabei gelten folgende
Ansätze als Richtlinien:
a) (...)
b) für bewilligte Baugesuche:
- 2,5 der geschätzten Bausumme, mindestens aber Fr. 100.-;
- (...)
2. Zusätzliche Mehraufwendungen
Mehraufwendungen infolge mangelhafter Baugesuche, besonders
aufwendige Prüfungen, spezieller Beaufsichtigungen, Messungen und
Kontrollen oder Nichtbeachtung von Vorschriften sind nach Aufwand
zu ersetzen.
3. Publikation, Kontrollen
3.1. Die Kosten für die Publikation des Baugesuches und für
Gutachten werden dem Verursacher in Rechnung gestellt. (...)"
Unter Ziff. 3.1. lässt sich die mit Beschluss vom 21. Februar
verfügte Gebührenrechnung deshalb nicht subsumieren, weil diese
Bestimmung - entgegen der von der Gemeinde Z. gewählten Formu-
lierung - lediglich erlaubt, die Kosten für die Publikation des Bauge-
suches und für Gutachten dem Verursacher in Rechnung zu stellen.
Im vorliegenden Fall jedoch nahm das Ingenieurbüro X. lediglich
eine allgemeine Verwaltungsaufgabe wahr und nicht eine eigentliche
Gutachter- oder Expertentätigkeit im Sinne der vorgenannten Be-
stimmung. Eine solche ist nur dann anzunehmen, wenn Fragen zu
beurteilen sind, welche ausserhalb des Rahmens der üblichen Bau-
verwaltertätigkeiten liegen (vgl. BDE vom 3. September 1997 i.S. E.
und E. E.), was für den vorliegenden Fall klar und auch seitens des
Gemeinderates unbestrittenermassen zu verneinen ist.
Die allgemeinen Aufwendungen müssen jedoch wie vorste-
hend ausgeführt aus den ordentlichen Gebühreneinnahmen gedeckt
werden und können - zumindest ohne ausdrückliche und klare ge-
setzliche Grundlage - nicht dem Baugesuchsteller zusätzlich zur
ordentlichen Baubewilligungsgebühr überbunden werden. Vermag
der geltende Tarif diese Kosten nicht mehr zu decken, drängt sich
eine entsprechende Anpassung durch die Gemeindeversammlung
auf.
Auch Ziff. 1 lit. b Abs. 3 und Ziff. 2 der Gebührenverordnung
bilden keine genügende Rechtsgrundlage, um die durch den Beizug
des externen, als eigentliche Bauverwaltung für die Gemeinde F.
tätigen Ingenieurbüros entstandenen Kosten auf den Baugesuchstel-
ler zu überwälzen, weil es sich beim ,,Aufwand" und beim ,,Prü-
fungsaufwand" resp. bei den ,,Mehraufwendungen" aufgrund der
gewählten Formulierung der entsprechenden Bestimmung nur um
den jeweiligen Aufwand des Gemeinderates, nicht aber des von ihm
beigezogenen Ingenieurbüros handeln kann.