IV. Schulrecht
137 Religiöse Neutralität des Unterrichts an staatlichen Schulen.
- Inhalt der Glaubens- und Gewissensfreiheit (Erw. 3 b).
- Das Einüben eines Krippenspiels in der Vorweihnachtszeit und wäh-
rend des allgemeinen Schulunterrichts ist unter bestimmten Voraus-
setzungen mit dem Grundsatz der Glaubens- und Gewissensfreiheit
vereinbar (Erw. 3 c aa).
- Zulässigkeit des Singens von Liedern mit religiösem Inhalt im allge-
meinen Schulunterricht? (Erw. 3 c bb).
- Lehrpersonen, welche die Kinder dazu anhalten, im allgemeinen
Schulunterricht täglich ein Gebet zu sprechen, verstossen gegen den
Grundsatz der Glaubens- und Gewissensfreiheit (Erw. 3 c cc).
Entscheid des Regierungsrates vom 6. September 2000 in Sachen G.R. ge-
gen Erziehungsrat.
Aus den Erwägungen
3. a) Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend,
dass er während des allgemeinen Schulunterrichtes, d.h. ausserhalb
des Schulfaches Religion, in unzulässiger Weise religiös beeinflusst
worden sei. So verstosse insbesondere die Verwendung von Lieder-
texten wie "So ist Gott" gegen das Gebot der religiösen Neutralität
des Unterrichts an staatlichen Schulen. Es sei auch nicht zulässig,
wenn an einer Singprüfung drei der vier zur Auswahl stehenden Lie-
der einen religiösen Bezug aufwiesen oder im Rahmen des allgemei-
nen Schulunterrichts ein Krippenspiel aufgeführt werde. Werte wie
Ehrlichkeit, Hilfsbereitschaft und Treue könnten auch ohne religiö-
sen Hintergrund vermittelt werden. Geschehe dies nicht, werde den
Eltern das Recht entzogen, über die religiöse Erziehung ihrer Kinder
zu entscheiden. Dies gelte erst recht, wenn gar zu befürchten sei,
dass die Kinder in der Schule täglich beten müssten.
Der Erziehungsrat hingegen ist der Ansicht, dass es keinerlei
Anhaltspunkte für eine unrechtmässige, dem Gebot der religiösen
Neutralität widersprechende Unterrichtsführung durch A. und H. D.
gebe. Die Aufführung eines Krippenspiels während der Weihnachts-
zeit gehöre zur abendländischen Kultur. Zudem habe der Beschwer-
deführer an der umstrittenen Singprüfung nicht nur religiöse Lieder
zur Auswahl gehabt.
b) Gemäss Art. 15 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) ist die Glaubens- und
Gewissensfreiheit gewährleistet (Abs. 1). Jede Person hat das Recht,
ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen
und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen (Abs. 2).
Jede Person hat zudem das Recht, einer Religionsgemeinschaft bei-
zutreten oder anzugehören und religiösem Unterricht zu folgen (Abs.
3). Niemand darf gezwungen werden, einer Religionsgemeinschaft
beizutreten oder anzugehören, eine religiöse Handlung vorzunehmen
oder religiösem Unterricht zu folgen (Abs. 4). Die Glaubens- und
Gewissensfreiheit ist auch in § 11 der Verfassung des Kantons Aar-
gau vom 25. Juni 1980 (KV) statuiert und § 35 KV bestimmt weiter,
dass der Unterricht an öffentlichen Schulen das Recht der Eltern auf
Erziehung und Bildung ihrer Kinder sowie die Persönlichkeit der
Schülerinnen und Schüler zu achten hat (Abs. 1); die Lehrkräfte an
öffentlichen Schulen sind im Unterricht an die verfassungsmässige
Grundordnung und an die staatlichen Lehrziele gebunden (Abs. 2).
§ 2 Abs. 2 des Schulgesetzes hält schliesslich fest, dass die öffentli-
chen Schulen konfessionell neutral sind.
Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist ein unverzichtbares
und unverjährbares Recht. Sie schützt die Bürgerinnen und Bürger
vor jeder staatlichen Einmischung, die geeignet ist, ihre religiösen
Überzeugungen zu verletzen. Dabei geht es um die Freiheit, zu glau-
ben, nicht zu glauben und jederzeit, auf welche Weise auch immer,
die eigenen religiösen Überzeugungen zu ändern. Die Glaubens- und
Gewissensfreiheit schliesst den Grundsatz der konfessionellen Neu-
tralität des Staates ein, das heisst die Offenheit gegenüber allen reli-
giösen und philosophischen Überzeugungen. Dagegen fordert dieser
Grundsatz vom Staat nicht, eine Haltung einzunehmen, die frei von
jeglichen religiösen oder philosophischen Aspekten ist. Die gegen-
teilige Ansicht würde die geltende Regelung der Beziehungen zwi-
schen Kirche und Staat in den Kantonen in Frage stellen, denn die
Mehrheit der Kantonsverfassungen anerkennt die wichtigsten Kon-
fessionen als juristische Personen des öffentlichen Rechts; dies bringt
jenen im Allgemeinen steuerliche Vorteile oder führt dazu, dass der
Staat Beiträge an die anerkannten Kirchen zur Erfüllung der ihnen
obliegenden Aufgaben ausrichtet (vgl. dazu §§ 109 ff. KV). Die Ver-
pflichtung des Staates, sich im religiösen Bereich neutral zu verhal-
ten, besteht vielmehr darin, sich öffentlichen Handlungen konfessio-
neller Art zu enthalten, die geeignet sind, die Freiheit der Bürgerin-
nen und Bürger in einer pluralistischen Gesellschaft zu beeinträchti-
gen (vgl. zum Ganzen Botschaft des Bundesrates über eine neue
Bundesverfassung vom 20. November 1996 [nachfolgend: Bot-
schaft], S. 156; BGE 123 I 296 ff. [Pra 87 Nr. 47], 119 Ia 183 ff., 118
Ia 56, 116 Ia 252 ff. [Pra 81 Nr. 72]).
Besondere Bedeutung kommt dem Grundsatz der konfessio-
nellen Neutralität des Staats im Bereich der öffentlichen Schule zu,
denn der Unterricht ist ohne Unterschied zwischen den Konfessionen
für alle obligatorisch (vgl. Art. 62 BV, § 4 des Schulgesetzes). Es
geht hier darum, die Achtung der Empfindlichkeit der Individuen
verschiedener Bekenntnisse zu gewährleisten, das den Eltern zuste-
hende Recht, über die religiöse Erziehung ihrer Kinder zu verfügen
(vgl. Art. 303 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom
10. Dezember 1907, ZGB), zu stärken und das Recht der Kinder, ihre
Konfession nach Vollendung des 16. Lebensjahres frei zu wählen
(vgl. Art. 303 Abs. 2 ZGB), vor jedem Einfluss zu schützen. Die
Schule soll zudem kein Ort der Auseinandersetzung zwischen An-
hängerinnen und Anhängern verschiedener Bekenntnisse sein; es
geht also auch um die Wahrung des religiösen Friedens an der
Schule. Den Behörden und Lehrkräften ist es untersagt, den Unter-
richt - sei es zu Gunsten oder zum Nachteil einer oder mehrerer Reli-
gionen - in konfessioneller Hinsicht auszurichten. Die Glaubens- und
Gewissensfreiheit verbietet Programme, Formen und Methoden von
Unterricht, die konfessionell orientiert sind oder die - im Gegenteil -
religionsfeindlich sind. Die Schule darf sich nicht zum Nachteil der
Angehörigen anderer Konfessionen mit bestimmten religiösen An-
schauungen - der Mehrheit oder der Minderheit - identifizieren. Sie
muss das Phänomen Religion berücksichtigen, ohne jedoch die Reli-
gionsfreiheit der Schülerinnen und Schüler unzulässigerweise zu
beeinträchtigen, insbesondere indem sie ihnen gegenüber Zwang
ausübt oder bestimmte Bekenntnisse herabsetzt oder rühmt (vgl.
auch BGE 123 I 296 ff. [Pra 87 Nr. 47], 116 Ia 252 ff. [Pra 81 Nr.
72]).
Die Haltung der Lehrkräfte spielt aus dieser Sicht eine wichtige
Rolle. Nur schon durch ihr Verhalten können sie einen grossen Ein-
fluss auf ihre Schülerinnen und Schüler ausüben. Sie stellen ein Vor-
bild dar, wofür die Schülerinnen und Schüler aufgrund ihrer Jugend,
den täglichen Kontakten - den sie sich grundsätzlich nicht entziehen
können - und der hierarchischen Art dieses Verhältnisses besonders
empfänglich sind. Lehrerinnen und Lehrer tragen einen Teil der
Amtsgewalt der Schule und vertreten den Staat, dem ihr Verhalten
zuzurechnen ist. Es ist deshalb besonders wichtig, dass Lehrkräfte
bei der Ausübung ihrer Tätigkeit konfessionell neutral bleiben. Sie
müssen nicht nur darauf verzichten, unzulässige Mittel zum Versuch
der Indoktrination ihrer Schülerschaft zu verwenden, wie psychi-
schen Druck, Bestrafung entgegengesetzter Meinungen oder Diskri-
minierung, sondern sie müssen ausserdem besonders aufmerksam in
der Achtung der Religionsfreiheit ihrer Schülerinnen und Schüler
sein. Die Lehrkräfte haben grosse Zurückhaltung in der Äusserung
ihres Glaubens zu wahren, dürfen die Schülerinnen und Schüler nicht
in ihren Glaubensbekenntnissen verletzen oder in ihrer religiösen
Wahl beeinflussen. Sie dürfen ihre Autorität nicht missbrauchen, um
die Erziehung zu durchkreuzen, welche die Eltern ihren Kindern zu
geben beabsichtigen. Es obliegt den Lehrerinnen und Lehrern, in der
Schule eine Atmosphäre religiöser Toleranz herrschen zu lassen (vgl.
dazu auch BGE 123 I 296 ff. [Pra 87 Nr. 47]).
Ein in jeder Hinsicht absolut neutraler Unterricht ist jedoch
konkret nur schwer vorstellbar. Es ist unvermeidlich, dass die Über-
zeugungen einer Lehrkraft in bestimmten Bereichen des Unterrichts
(z.B. Geschichte, Geographie) einen gewissen Einfluss auf ihre Art
und Weise, die Schülerinnen und Schüler auszubilden, oder auf ihr
Verhalten im Allgemeinen haben. Im Übrigen berechtigt das Neutra-
litätserfordernis an der Schule nicht, Lehrkräfte mit ihren religiösen
Überzeugungen zu disqualifizieren oder von diesen zu erwarten, dass
sie ihre Konfession derart verleugnen, dass sie nicht mehr erkennbar
ist. Die Glaubensfreiheit enthält auch keinen allgemeinen Anspruch,
nicht den religiösen Überzeugungen anderer ausgesetzt zu sein (vgl.
dazu auch BGE 123 I 296 ff. [Pra 87 Nr. 47]).
Die Problematik besteht somit darin, festzulegen, wieweit die
Pflicht zur Zurückhaltung von Lehrkräften öffentlicher Schulen im
Rahmen ihrer Tätigkeit geht. Die Antwort ist in Berücksichtigung
aller Umstände des konkreten Einzelfalles zu finden. Die Pflicht zur
Zurückhaltung muss strenger sein, wenn es sich um eine obligatori-
sche Schule handelt. Je höher die Unterrichtsstufe ist, desto mehr
dürfen grundsätzlich die Grenzen des konfessionell orientierten Ver-
haltens der Lehrkräfte erweitert werden, denn ältere Schülerinnen
und Schüler verfügen normalerweise über eine grössere Urteilsfähig-
keit im geistigen Bereich und sind auf intellektueller und persönli-
cher Ebene unabhängiger von ihren Lehrkräften. Schliesslich ist die
Art und Weise zu berücksichtigen, wie Lehrerinnen und Lehrer ihr
Glaubensbekenntnis in der Schule leben und darstellen. Insbesondere
kann ihre Pflicht zur Zurückhaltung gemildert werden, wenn sie
hervorheben, dass ihre Meinung nur eine unter anderen ist, und wenn
sie ihre Schülerinnen und Schüler ermutigen, sich in voller Freiheit
zu entscheiden (vgl. dazu auch BGE 123 I 296 ff. [Pra 87 Nr. 47]).
c) aa) Die Schule ist Teil unserer Gesellschaft, welche auf all-
gemein anerkannten, sittlichen und ethischen Normen bzw. Wertvor-
stellungen basiert. Weihnachten ist ein Bestandteil unserer Kultur
und Gesellschaft. Es ist nicht unüblich, im Unterricht vor Weihnach-
ten konfessionell gebundene, vor allem christliche Lieder zu singen.
Solange dies nur einen bescheidenen Raum einnimmt und damit
nicht bekenntnishafte Verhaltensweisen oder religiöse Handlungen
verbunden sind, ist dagegen nichts einzuwenden (vgl. auch Herbert
Plotke, Schweizerisches Schulrecht, Bern/Stuttgart 1979, S. 160;
Marco Borghi, in: Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfas-
sung, Band II, N 80 zu Art. 27). Wird - wie vorliegend - während der
Vorweihnachtszeit ein Krippenspiel eingeübt, benötigt dies gezwun-
genermassen mehr Zeit als das Singen einzelner Lieder. Zudem wer-
den die betroffenen, noch sehr jungen Schülerinnen und Schüler von
der geistigen Intensität her relativ stark beansprucht. Das Einüben
eines Krippenspiels während des allgemeinen, ausserhalb des Faches
Religion stattfindenden Schulunterrichtes ist daher nicht ganz un-
problematisch und erfordert von den Lehrkräften entsprechende Sen-
sibilität. Das Krippenspiel muss in einen grösseren Rahmen einge-
bettet werden, der insbesondere Hinweise auf andere Religionen
bzw. Weltanschauungen sowie deren Umgang mit Weihnachten be-
inhaltet und es den Schülerinnen und Schülern auch erlaubt, sich
ihrem Alter entsprechend und in kritischer Art und Weise mit dem
Inhalt des aufgeführten Stücks auseinander zu setzen. Wie der Erzie-
hungsrat zu Recht festgestellt hat, muss den Eltern zudem die Mög-
lichkeit zukommen, ihr Kind von den entsprechenden Aktivitäten in
der Schule fernzuhalten. Vermögen die Lehrkräfte den soeben um-
schriebenen Rahmen zu bieten und wird das Krippenspiel nicht mit
bekenntnishaften Verhaltensweisen oder religiösen Handlungen ver-
bunden, ist das Einüben eines solchen Stückes im allgemeinen
Schulunterricht angesichts unserer abendländischen Kultur entgegen
der Ansicht des Beschwerdeführers als mit der Glaubens- und Ge-
wissensfreiheit vereinbar einzustufen.
bb) aaa) A. und H.D. machen geltend, den vom Beschwerdefüh-
rer gerügten Liedertext "So ist Gott" ausschliesslich im schulischen
Religionsunterricht verwendet zu haben; gleichzeitig räumen sie aber
ein, dass der besagte Liedertext von den Kindern für die Singprüfung
im allgemeinen Schulunterricht hätte gewählt werden dürfen. Eine
eigentliche Auswahlliste für die fragliche Singprüfung habe es keine
gegeben; die Kinder hätten einfach ein Lied auswählen können, wel-
ches in der Schule schon gesungen worden sei, das Lied "So ist Gott"
sei von keinem Kind vorgetragen worden. Der Beschwerdeführer
hingegen legt dar, dass vier Lieder für die Singprüfung zur Auswahl
gestanden hätten: "So ist Gott", "Wer klopfet an", "Uf em Fäld i der
Nacht" und "Ach, lieber Frosch"; von diesen vier Liedern hätten
deren drei - insbesondere das Stück "So ist Gott" - einen aus seiner
Sicht unzulässig religiösen Inhalt gehabt.
Die Verfahrensbeteiligten stellen den Sachverhalt somit nicht
ganz übereinstimmend dar. Unbestritten ist indes, dass das Lied "So
ist Gott" an der Singprüfung gewählt werden konnte. Ebenfalls unbe-
stritten geblieben ist die Aussage des Beschwerdeführers, wonach die
andern von ihm angeführten Lieder an der Singprüfung ebenfalls
vorgetragen werden durften. Es bleibt daher zu prüfen, ob die vier
genannten Kinderlieder angesichts des Grundsatzes der Glaubens-
und Gewissensfreiheit in der gewählten Form Gegenstand einer
Singprüfung im allgemeinen Schulunterricht bilden durften. Die
Texte der vier Lieder lauten wie folgt:
So ist Gott
"Er bindet nicht, er hält uns fest, so ist Gott. Das glaube ich, Gott lebt,
Gott lebt, er ist da für mich.
Er weist nicht ab, er nimmt uns an, so ist Gott. Das glaube ich, Gott
lebt, Gott lebt, er ist da für mich.
Er knechtet nicht, er macht uns frei, so ist Gott. Das glaube ich, Gott
lebt, Gott lebt, er ist da für mich.
Er macht nicht Angst, er gibt uns Mut, so ist Gott. Das glaube ich,
Gott lebt, Gott lebt, er ist da für mich."
Wer klopfet an
"Wer klopfet an? O zwei gar arme Leut! Was wollt ihr denn? O gebt
uns Herberg heut! O durch Gottes Lieb wir bitten, öffnet uns doch eure
Hütten! O nein, o nein! O lasset uns doch ein! Es kann nicht sein! Wir wol-
len dankbar sein! Nein, es kann einmal nicht sein, da geht nur fort, ihr
kommt nicht ein!
Wer vor der Tür? Ein Weib mit ihrem Mann! Was wollt ihr denn? Hört
unser Bitten an! Lasset heut bei euch uns wohnen, Gott wird euch schon
alles lohnen! Was zahlt ihr mir? Kein Geld besitzen wir! So geht von hier!
O öffnet uns die Tür! Ei, macht mir kein Ungestüm und packt euch, geht wo
anders hin!
Da geht nur fort! O Freund, wohin, woaus? Zum Viehstall dort! Geh,
Joseph, nur hinaus! O mein Kind, nach Gottes Willen musst du schon die
Armut fühlen! Jetzt packt euch fort! O dieses harte Wort! Zum Viehstall
dort! O wohl ein schlechter Ort! Ei, der Ort ist gut für euch; ihr braucht
nicht viel. Da geht nur gleich!"
Uf em Fäld i der Nacht
"Uf em Fäld i der Nacht sind d Hirte noch wach. Do ghöreds es
Klinge, vom Himmel es Singe: Ihr Mänsche, sind froh; der Heiland isch
cho!
Die Hirten im Fäld löhnd d Herde bim Zält. Si juchzed und singed, sie
laufed und springed und finded dänn gschwind im Chrippli das Chind.
O Vatter, lueg do das Chind uf em Stroh, wies d Chelti tuet gschpüre,
es muess fascht verfrüre. Ich holen im gschnäll für is Chrippli es Fell.
O Chind, Gottes Sohn, uf em himmlische Thron, du chunsch voll Er-
barme uf d Wält zun eus Arme. Du chunsch au zu mir; ich dank dir defür."
Ach, lieber Frosch
(...)
Offensichtlich unproblematisch ist das Stück "Ach, lieber
Frosch", denn es nimmt keinen Bezug auf religiöse oder weltan-
schauliche Aspekte.
bbb) Das Kinderlied "So ist Gott" weist dagegen eindeutig ei-
nen stark religiösen Inhalt auf. Lediglich aufgrund des Wortlautes
des Liedes ist zwar nicht ersichtlich, welcher Gott gemeint ist. Bei
einer Verwendung des Stückes ohne weitere Kommentierung muss
angesichts der christlichen Grundorientierung unserer Gesellschaft
indessen davon ausgegangen werden, dass das Lied auf Gott in ei-
nem christlichen Sinne Bezug nimmt. Das Lied ist denn auch im
Buch "Weil du mich so magst, religiöse Kinderlieder" von Gerhard
Krombusch und Ludger Edelkötter publiziert; gemäss Vorwort ist es
Ziel dieses Buches, "dass die christliche Botschaft als 'frohe Bot-
schaft' in der Welt der Kinder heute zum Klingen kommt". Aufgrund
dieser Sachlage muss der Text des Liedes folglich als Glaubensbe-
kenntnis zugunsten des Christentums interpretiert werden. Die An-
sicht der Schulpflege F., wonach die Verwendung des Liedes im all-
gemeinen Schulunterricht nicht gegen Richtlinien verstosse, vermag
in dieser Form daher nicht vollumfänglich zu überzeugen. Personen,
die nicht an das Christentum oder überhaupt nicht glauben, können
durch das Lied vielmehr in ihren religiösen und weltanschaulichen
Überzeugungen verletzt werden.
Die Lieder "Wer klopfet an" und "Uf em Fäld i der Nacht" wei-
sen ebenfalls einen sehr deutlichen Bezug zu religiösen Fragen auf,
obwohl sie von ihrem religiösen Inhalt her nicht so weit wie das
Stück "So ist Gott" gehen; der Text dieser beiden Lieder befasst sich
mit den Geschehnissen in der Weihnachtszeit aus christlicher Sicht.
Wie bereits vorstehend ausgeführt worden ist, kann zwar gegen das
Singen von konfessionell gebundenen, insbesondere christlichen
Liedern im allgemeinen Unterricht vor Weihnachten grundsätzlich
nichts eingewendet werden. Die Zulässigkeit des Singens solcher
Lieder in der Vorweihnachtszeit wird indes gerade wegen des zeitlich
beschränkten Rahmens, in dem solche Lieder gesungen werden,
bejaht (vgl. Herbert Plotke, a.a.O., S. 164). Es ist in unserer abend-
ländischen Kultur denn auch nicht üblich, während des ganzen Jahres
konfessionell gebundene Weihnachtslieder zu singen; mit gesell-
schaftlichen Traditionen lässt sich die Darbietung dieser Lieder
ausserhalb der Weihnachtszeit somit nicht begründen. Grundsätzlich
sollte das Singen von Weihnachtsliedern der vorliegenden Art daher
auf die traditionelle Weihnachtszeit beschränkt bleiben.
Es darf indessen nicht ausser Acht gelassen werden, dass das
Thema "Religion" auch im allgemeinen Schulunterricht seinen Platz
hat. So haben sich die Schülerinnen und Schüler im heutigen Bereich
"Realien" unter der Rubrik "Mensch und Mitmensch" beispielsweise
mit Vorurteilen und Diskriminierungen auseinander zu setzen, die auf
geschlechtliche, soziale, religiöse oder andere Unterschiede zu-
rückgeführt werden; sie lernen, andere Werte und Normen als
gleichwertig zu achten. Zudem werden unter der Rubrik "Mensch
und Zeit" geschichtliche Aspekte behandelt, die ebenfalls Raum für
den Miteinbezug von religiösen Fragen lassen. Im Fach "Musik"
können schliesslich die verschiedenen Funktionen und Wirkungen
von Musik in unserer Gesellschaft thematisiert werden; dabei geht es
insbesondere auch um die Stellung der Musik bei verschiedenen
Anlässen wie Festen oder Ritualen (vgl. zum Ganzen Lehrplan für
die Volksschule des Kantons Aargau, Realien S. 4 und 13, Musik S.
9). Ein Verstoss gegen den Grundsatz der Glaubens- und Gewissens-
freiheit liegt bei der Behandlung religiöser Themen im obligatori-
schen allgemeinen Schulunterricht nicht vor, solange das Ziel nicht
in der religiösen Unterweisung und Erbauung, sondern in der Ver-
mittlung von Erkenntnissen eines bestimmten Fachgebietes besteht
(vgl. auch Peter Karlen, Das Grundrecht der Religionsfreiheit in der
Schweiz, Zürich 1988, S. 394). Bei der Vermittlung von solchen
Erkenntnissen dürfen die Lehrkräfte auch entsprechendes Hilfsmate-
rial verwenden. Der Beschwerdeführer geht daher fehl, wenn er
glaubt, dass ausserhalb des Religionsunterrichtes überhaupt keine
Texte, Bilder oder Lieder mit religiösem Gehalt beigezogen werden
dürfen. An die Lehrkräfte sind bei der Behandlung von religiösen
Aspekten im allgemeinen Schulunterricht indes hohe Anforderungen
zu stellen. Die religiösen Aspekte müssen sorgfältig und dem Alter
der Kinder angemessen präsentiert und in einen entsprechenden Ge-
samtzusammenhang gestellt werden, damit deutlich wird, dass es um
die Vermittlung von Erkenntnissen eines bestimmten Fachgebietes
geht. Schliesslich gilt es zu beachten, dass die vertiefte Auseinander-
setzung mit der Religion trotz ihres berechtigten Platzes im allge-
meinen Schulunterricht überwiegend im Rahmen des Fachs "Schuli-
scher Religionsunterricht" zu erfolgen hat. Der schulische Religions-
unterricht ist in erster Linie das Fach, in welchem religiöse und ethi-
sche Themen des Lebens behandelt werden sollen (vgl. auch Lehr-
plan für die Volksschule des Kantons Aargau, Religion S. 1). Würde
man auf die - zugegebenermassen nicht immer leicht fallende -
Grenzziehung zwischen dem allgemeinen Schulunterricht und dem
schulischen Religionsunterricht verzichten, würde das Recht der
Eltern, ihre Kinder vom schulischen Religionsunterricht dispensieren
zu lassen (vgl. § 38 Abs. 2 des Schulgesetzes), seines Gehaltes ent-
leert.
Im vorliegenden Fall haben sich die jungen Schülerinnen und
Schüler bereits im Rahmen des Krippenspiels intensiv mit religiösen
Aspekten, insbesondere mit christlichem Liedgut, auseinander ge-
setzt. Inwiefern die zusätzliche Verwendung der Lieder "So ist Gott",
"Wer klopfet an" und "Uf em Fäld i der Nacht" im Rahmen der Sing-
prüfung geboten oder gar erforderlich gewesen sein sollte, lässt sich
weder den Akten noch den Stellungnahmen der Vorinstanzen bzw.
der Lehrkräfte entnehmen. Insbesondere haben die beiden Lehrkräfte
im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens auch nicht dargelegt, dass es
ihnen bei der gewählten Art der Gestaltung der Singprüfung um die
Vermittlung von Erkenntnissen eines bestimmten Fachgebietes ge-
gangen ist und sie den Umgang mit den fraglichen Liedern in das
notwendige pädagogische Umfeld eingebettet haben. In ihrer Stel-
lungnahme vom 19. November 1999 im Verfahren vor dem Regie-
rungsrat legen sie lediglich dar, eine Gutheissung der Beschwerde
hätte zur Folge, dass verschiedene bekannte und verbreitete Lieder
("All Morgen ist ganz frisch und neu", "Lobet und preiset ihr Völker
den Herrn", "Zeller-Weihnacht", sogar "Trittst im Morgenrot daher"
sowie verschiedene Weihnachtslieder) keinen Platz mehr in der
Schule hätten. Diese Argumentation geht indessen am Kernproblem
des vorliegenden Falles vorbei (vgl. die Ausführungen unter E.3b
und 3c aa). Der Regierungsrat zweifelt nicht an der Absicht und dem
Willen von A. und H.D., ihre Schülerinnen und Schüler gut und dem
Lehrplan entsprechend unterrichten zu wollen. Er kommt indes auf-
grund der Aktenlage zum Schluss, dass im vorliegenden Fall die
Grenzen zwischen dem allgemeinen Schulunterricht und dem schuli-
schen Religionsunterricht auf unzulässige Art und Weise verwischt
worden sind und christlichen Aspekten im allgemeinen Schulunter-
richt ein zu grosses Gewicht zugekommen ist und sie einen zu
grossen Raum eingenommen haben. Werden Drittklässlerinnen und
Drittklässler nicht nur in der Vorweihnachtszeit, sondern das ganze
Jahr über im allgemeinen Schulunterricht mit Liedern konfrontiert,
die einen augenfällig religiösen bzw. christlichen Bezug haben, kann
die Gefahr einer religiösen Beeinflussung gerade angesichts des noch
geringen Alters und einer gewissen Intensität der religiösen Themen
nicht von der Hand gewiesen werden. Eltern, welche ihren Kindern
andere Weltanschauungen oder religiöse Inhalte vermitteln wollen,
geraten zudem in eine schwierige Situation und werden in ihrem
Recht, über die religiöse Erziehung ihrer Kinder zu verfügen (vgl.
Art. 303 Abs. 1 ZGB), eingeschränkt.
An der obigen Einschätzung vermag auch die Tatsache, dass an
der Singprüfung nebst den drei beanstandeten Liedern zumindest
noch ein Stück ohne religiösen Inhalt zur Auswahl stand, nichts zu
ändern, denn die Gefahr einer unzulässigen religiösen Beeinflussung
der Schülerinnen und Schüler oder der Einschränkung der diesbe-
züglichen Elternrechte besteht auch bei einer solchen Konstellation.
Ebenfalls unbehelflich ist der Hinweis des Erziehungsrates, dass den
Kindern bei allen Tätigkeiten mit religiösem Hintergrund - also auch
bei der Präsentation von religiösen Liedern - die Möglichkeit offen
stehen muss, nicht teilzunehmen. Es darf nicht übersehen werden,
dass die Kinder einen Anspruch haben, am gesamten Schulunterricht
teilzunehmen. Würde ein Kind durch häufige religiöse Tätigkeiten
innerhalb des allgemeinen Schulunterrichts zur Nichtteilnahme am
Unterricht gezwungen, würde dieser Anspruch, dem im Übrigen
grosses Gewicht beizumessen ist, verletzt (vgl. dazu auch Herbert
Plotke, a.a.O., S. 161 und 164). Schliesslich ist darauf hinzuweisen,
dass es eine Vielzahl von Kinderliedern gibt, die im Hinblick auf die
Glaubens- und Gewissensfreiheit absolut unproblematisch sind; die
Erteilung eines qualifizierten Schulunterrichts - insbesondere das
Abhalten einer Singprüfung - ist daher problemlos möglich, ohne
mehrere religiöse Lieder der vorliegend geprüften Art heranzuziehen
und dadurch die Glaubens- und Gewissensfreiheit zu beeinträchtigen.
cc) Was das Beten anbelangt, liegen ebenfalls unterschiedliche
Sachverhaltsdarstellungen vor. Die Eltern des Beschwerdeführers
machen geltend, H.D. habe sich ihnen gegenüber auf den Standpunkt
gestellt, dass er das Recht und die Möglichkeit habe, die Schulklasse
täglich beten zu lassen, solange ihr Sohn nicht zum aktiven Mitma-
chen gezwungen werde. H.D. hingegen macht geltend, er habe an-
lässlich des besagten Gesprächs lediglich darauf hingewiesen, dass
das Thema "Beten" zu den Inhalten des schulischen Religionsunter-
richts der 3.-5. Klasse gehöre. Welche der beiden Sachverhaltsdar-
stellungen letztlich zutreffend ist, kann vorliegend offen bleiben,
zumal der Beschwerdeführer nicht rügt, dass er und seine Schul-
klasse tatsächlich gezwungen gewesen seien, täglich zu beten. Ange-
sichts der Bedeutung der Frage erscheint es dem Regierungsrat oh-
nehin angebracht, die generelle Problematik des Schulgebetes einer
klärenden Prüfung zu unterziehen.
Das Sprechen eines Gebetes stellt zweifelsohne eine Kultus-
handlung dar (vgl. Botschaft, S. 156). Mit dem Gebet geht ein klares
Glaubensbekenntnis einher. Von einem konfessionell neutralen Un-
terricht kann daher keine Rede mehr sein, wenn Lehrkräfte öffentli-
cher Schulen ihre Kinder dazu anhalten, täglich ein Gebet zu spre-
chen. Vielmehr muss ein derart gestalteter Unterricht als konfessio-
nell ausgerichtet taxiert werden. Das Bundesgericht hat bereits das
Aufhängen eines Kruzifixes als unzulässig erachtet; es hat insbeson-
dere betont, dass sich irgendwelche Personen durch die ständige
Präsenz des Symbols einer Religion, der sie nicht angehören, in ihren
religiösen Überzeugungen verletzt fühlen können (vgl. BGE 116 Ia
252 ff. [Pra 81 Nr. 72]). Wenn die ständige Anwesenheit eines reli-
giösen Symbols im Schulzimmer nicht mit der Glaubens- und Ge-
wissensfreiheit vereinbar ist, kann die Verpflichtung von Kindern zu
einem aktiven Tun, d.h. zu einem Glaubensbekenntnis in Form eines
Gebetes, erst recht nicht als grundrechtskonform erachtet werden. Es
liegt auf der Hand, dass gerade junge Schülerinnen und Schüler
durch ein tägliches Schulgebet in unzulässiger Weise religiös beein-
flusst werden können und das Recht der Eltern, über die religiöse
Erziehung ihrer Kinder zu verfügen, dadurch unerlaubterweise be-
schnitten wird. An dieser Einschätzung ändert sich auch nichts, wenn
die Kinder anderer Glaubensbekenntnisse oder konfessionslose Kin-
der während des Gebets vor dem Schulzimmer warten können oder
wenn diese, ohne mitbeten zu müssen, im Schulzimmer bleiben kön-
nen bzw. müssen. Einerseits gilt es zu beachten, dass sich gerade
Drittklässlerinnen und Drittklässer einem solchen Ritual aufgrund
des Gruppendruckes nur schwerlich entziehen können. Tun sie es
trotzdem, z.B. auf Anweisung ihrer Eltern, riskieren sie, von der
Klasse ausgegrenzt zu werden. Andererseits stellen Lehrkräfte, die
ihre Schulklassen täglich beten lassen, ihre soziale Aufgabe in Frage,
wenn sie in ihre Tätigkeiten Elemente einfliessen lassen, welche
Angehörige gewisser Konfessionen oder konfessionslose Kinder von
einem Teil ihrer Aktivitäten ausschliessen oder jedenfalls einer Sepa-
rierung Vorschub leisten. Wie bereits oben dargelegt, kommt zudem
dem Anspruch der Schülerinnen und Schüler auf die Teilnahme am
gesamten Unterricht ein grosses Gewicht zu (vgl. zum Ganzen auch
Marco Borghi, a.a.O., N 79 zu Art. 27).
d) Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich einzig die
Rüge des Beschwerdeführers in Bezug auf die Verwendung der Lie-
dertexte "So ist Gott", "Wer klopfet an" und "Uf em Fäld i der
Nacht" im allgemeinen, ausserhalb des schulischen Religionsunter-
richtes stattfindenden Schulunterrichtes im Sinne der obigen Erwä-
gungen teilweise als berechtigt erweist. Zwar muss die Behandlung
von religiösen Liedern nicht auf den schulischen Religionsunterricht
beschränkt werden; der allgemeine Schulunterricht lässt auch in Be-
rücksichtigung des Grundsatzes der Glaubens- und Gewissensfreiheit
die Auseinandersetzung mit religiösem Liedgut und der Denkweise
bzw. Gefühlswelt von religiösen Menschen zu. Lehrpersonen müssen
indes darauf achten, dass die Behandlung von religiösen Themen in
einem ausgewogenen Rahmen erfolgt. Insbesondere darf nicht eine
bestimmte Religion bzw. Konfession im Vordergrund stehen; es gilt
vielmehr die bestehende Vielzahl von Weltanschauungen zu berück-
sichtigen. Bei der Auseinandersetzung mit religiösen Themen muss
es zudem darum gehen, Erkenntnisse eines bestimmten Fachgebietes
zu vermitteln. Es ist des Weitern zu beachten, dass die vertiefte Aus-
einandersetzung mit der Religion trotz ihres berechtigten Platzes im
allgemeinen Schulunterricht überwiegend im Rahmen des Fachs
"Schulischer Religionsunterricht" zu erfolgen hat. A. und H.D. haben
dem soeben umschriebenen Rahmen bei der Gestaltung ihres Unter-
richtes nicht vollumfänglich Rechnung getragen. Sie werden daher
angewiesen, in ihrem Unterricht inskünftig verstärkt die Trennung
zwischen schulischem Religionsunterricht und allgemeinem Schul-
unterricht zu berücksichtigen; zudem haben sie sich bei der Behand-
lung von religiösen Aspekten im Rahmen des allgemeinen Schulun-
terrichtes nach dem Lehrplan auszurichten und auf die Vermittlung
von Erkenntnissen des entsprechenden Fachgebietes zu beschränken
sowie vermehrt darauf zu achten, dass bezüglich Gewicht und Inten-
sität der religiösen Themen der zulässige Rahmen eingehalten wird.
Die Schulpflege F. wird in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde be-
auftragt, im Sinne der obigen Ausführungen den Unterricht von A.
und H. D. im Hinblick auf die Gewährleistung der Glaubens- und
Gewissensfreiheit zu überwachen (vgl. § 71 lit. a und n des Schulge-
setzes). Somit ist die Beschwerde in diesem Punkt - soweit überhaupt
auf Beschwerdeantrag 1 eingetreten werden kann (vgl. Erwägung
1.c/bb) - im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen. (...)