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138 Volksschule. Zuteilungen von Kindern in eine von mehreren Klassen bzw.
in eines von mehreren Schulhäusern einer Gemeinde stellen organisatori-
sche Massnahmen und keine anfechtbaren Verwaltungsverfügungen dar.
Entscheid des Erziehungsrates vom 16. November 2000 in Sachen K. W.
gegen den Entscheid des Bezirksschulrates K.
Aus den Erwägungen
I. Formelles
1. Gemäss § 38 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs-
rechtspflege vom 9. Juli 1968 (VRPG) kann jedermann, der ein
schutzwürdiges Interesse geltend macht, Verfügungen und Entschei-
de mit Beschwerde anfechten. Entscheide von Rechtsmittelinstanzen
sind ihrerseits weiterziehbare Entscheide und zwar auch dann, wenn
die Vorinstanz auf die Beschwerde gegen eine nicht anfechtbare
Verfügung unzulässigerweise eingetreten ist und in der Sache einen
Entscheid gefällt hat (vgl. Peter Saladin, Das Verwaltungsverfahrens-
recht des Bundes, Basel 1979, S. 172). Die Beschwerde ist fristge-
recht beim Erziehungsrat eingereicht worden. Auf die Beschwerde ist
demnach einzutreten.
II. Materielles
1. In der Hauptsache beantragt die Beschwerdeführerin sinnge-
mäss die Zuteilung in das Schulhaus B. und somit die Aufhebung des
Beschlusses der Schulpflege R., mittels welchem sie dem Schulhaus
P. zugeteilt worden ist. Sie begründet ihren Antrag im Wesentlichen
mit der Unzumutbarkeit bzw. Gefährlichkeit des Schulweges.
2. a) Als Erstes ist zu prüfen, ob die Zuweisung von Schüler-
innen und Schülern in einzelne Klassen und somit auch Schulhäuser
einer Gemeinde überhaupt als anfechtbare Verwaltungsverfügung zu
qualifizieren ist oder bloss eine schlichte Verwaltungshandlung ohne
Beschwerdemöglichkeit darstellt.
b) Verfügungen sind verbindliche Anordnungen von Verwal-
tungsbehörden in Einzelfällen, die Rechte oder Pflichten begründen
oder deren Bestand, Nichtbestand oder Umfang feststellen. Es wird
durch sie ein konkretes und individuelles Rechtsverhältnis in ver-
bindlicher, in der Regel erzwingbarer Weise rechtsgestaltend oder
feststellend geregelt (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspfle-
ge, 2. Auflage, Bern 1983, S. 128). Verfügungen dienen der Umset-
zung der generell-abstrakten Normen auf den Einzelfall und müssen
somit eine konkrete Berechtigung oder bestimmte Verpflichtungen
eines Rechtssubjektes begründen oder ein dahin zielendes Begehren
ablehnen. Nicht alle Handlungen, Äusserungen und Anordnungen
von Verwaltungsbehörden, die dem Gesetzesvollzug dienen, sind in-
dessen auch Verfügungen. Werden durch eine Anordnung oder einen
Beschluss einer Behörde keine individuellen Rechte oder Pflichten
rechtsgestaltend oder feststellend geregelt bzw. werden keine Rechts-
folgen verbindlich festgelegt, mangelt es an einem wesentlichen Ver-
fügungselement. Dies ist bei bereits rechtsgültig begründeten Rechts-
verhältnissen (Beamten-, Anstalts-, Schulverhältnissen u. dgl.) na-
mentlich bei innerdienstlichen Weisungen und organisatorischen
Massnahmen regelmässig der Fall (vgl. Gygi, a.a.O., S. 137 ff.). Im
Bereich Volksschule ist daher zu unterscheiden zwischen Anordnun-
gen und Weisungen, welche lediglich den Schulbetrieb betreffen, und
Anordnungen, welche unmittelbar die Ansprüche und Pflichten des
Schülers oder der Schülerin als eigenes Rechtssubjekt regeln; nur im
zweiten Fall ist das Vorhandensein einer Verfügung zu bejahen.
Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die Zuteilung der Be-
schwerdeführerin in das Schulhaus P. darauf hin gerichtet ist, das
besondere Rechtsverhältnis zwischen ihr und dem Staat zu begrün-
den, zu ändern oder aufzuheben. Es geht einzig darum, dieses Ver-
hältnis, das mit der Aufnahme der Beschwerdeführerin in die Volks-
schule begründet worden ist, in einer organisatorischen Hinsicht zu
vollziehen. Obwohl die Beschwerdeführerin von der Zuweisung in
das Schulhaus P. faktisch fraglos betroffenen ist, macht die Betrof-
fenheit, auch wenn sie nicht geringfügig ist, aus einer Anordnung
organisatorischer Natur nicht automatisch eine Verfügung. Die
Schwere einer Anordnung bzw. die Betroffenheit des Adressaten ist
kein Unterscheidungsmerkmal zwischen einer Verfügung und einer
faktischen Verwaltungshandlung, weil sie kein Element des Verfü-
gungsbegriffs ist (vgl. oben Ziffer 2.a).
Da der Zuteilung der Beschwerdeführerin durch die Schulpflege
in das Schulhaus P. nicht der Charakter einer anfechtbaren Verfügung
zukam, sondern eine rein organisatorische und somit dem formellen
Beschwerdeverfahren nicht unterliegende Anordnung gewesen war,
hätte die Schulpflege R. ihrem Entscheid keine Rechtsmittelbeleh-
rung anfügen und der Schulrat mangels Anfechtungsobjekt nicht auf
die Beschwerde eintreten dürfen. Daher ist Ziffer 1 des Schulratsent-
scheides des Bezirks K. vom 15. Juli 2000 von Amtes wegen aufzu-
heben und entsprechend neu zu fassen. Da der Erziehungsrat auf die
Beschwerde gegen den fälschlicherweise in der Sache ergangenen
Entscheid der Vorinstanz einzutreten hat (vgl. oben Ziffer I.), ist der
Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuteilung in das Schulhaus B.
abzuweisen. (...)