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139 Volksschule. Bei eigenem Angebot ist eine Schulgemeinde nicht befugt,
Schülerinnen und Schüler gegen ihren Willen bzw. ohne Vorliegen
spezialrechtlicher Bestimmungen (wie bspw. bei Sonderschulung,
Heimeinweisung, disziplinarischen Gründen etc.) in einer anderen
Gemeinde beschulen zu lassen.

Entscheid des Erziehungsrates vom 27. April 2000 in Sachen R. B. gegen
den Entscheid des Bezirkschulrates Z.

Aus den Erwägungen

1. Die Schulpflege K. stützt ihren Entscheid letztlich auf § 6
Abs. 1 Schulgesetz vom 17. März 1981 (SchulG; SAR 401.100),
welcher besagt, dass die Schulpflicht in der Regel in den öffentlichen
Schulen der Wohngemeinde oder des Schulkreises, zu dem die
Wohngemeinde gehört, zu erfüllen ist. Es wird sinngemäss vorge-
bracht, die vorliegenden Umstände würden eine Abweichung vom in
§ 6 Abs. 1 statuierten Regelfall erlauben.
2. a) Die verwaltungsrechtlichen Normen unterliegen den
üblichen Methoden der Gesetzesauslegung, welche zum Ziel hat, den
rechtsverbindlichen Sinn eines Rechtssatzes, über dessen Tragweite
Unklarheiten bestehen, zu ermitteln. Zur Anwendung gelangen somit
die grammatikalische, historische, zeitgemässe, systematische und
teleologische Auslegungsmethode (vgl. zum Ganzen Ulrich Häfelin/
Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 2. Auflage, Zürich
1988, Rz. 58 ff; Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allge-
meinen Verwaltungsrechts, 2. Auflage, Zürich 1993, Rz. 173 ff.).
b) Die grammatikalische Auslegung stellt primär auf den Wort-
laut einer Bestimmung ab. Diese führt in casu zum Ergebnis, dass § 6
Abs. 1 u. 2 SchulG den Regelfall bzw. Ausnahmetatbestand des un-
entgeltlichen Regelschulortes regeln. Ob der Ausnahmetatbestand
auch aus der Sicht der Schulpflegen anwendbar ist und damit ihren
Handlungsspielraum in Bezug auf § 73 SchulG erweitert ist, bleibt
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offen. Die subjektiv-historische Auslegung stellt auf den Willen des
Gesetzgebers zum Zeitpunkt des Erlasses ab. Anhaltspunkte liefern
insbesondere die Materialien der Gesetzesnorm. In den Materialien
zu § 6 des Schulgesetzes vom 17. März 1981 finden sich keine Hin-
weise darauf, dass der Gesetzgeber dieser Norm eine andere Bedeu-
tung, als diejenige der Statuierung des unentgeltlichen Regelschul-
ortes, hätte zukommen lassen wollen. Auch die objektiv-historische
Auslegung, welche auf die Bedeutung abstellt, die einer Norm durch
die allgemeine Betrachtung zur Zeit ihrer Entstehung gegeben wird,
führt zu keinem anderen Ergebnis, ebensowenig die zeitgemässe
Auslegung, welche auf das Normverständnis zur Zeit der Rechtsan-
wendung abstellt. Die systematische Auslegung bestimmt den Sinn
einer Norm durch ihr Verhältnis zu anderen Rechtsnormen und durch
den systematischen Zusammenhang, in dem sie sich im Gesetzeser-
lass präsentiert. § 6 SchulG erscheint unter der Marginalie "Unent-
geltlicher Schulort Volksschule". Abs. 1 regelt den Regelfall, Abs. 2
die Rechtsfolge, wenn ohne wichtige Gründe vom Regelfall abgewi-
chen wird, d.h. konkret das Entfallen der Unentgeltlichkeit. Auch
daraus kann kein anderer Schluss gezogen werden, als dass durch § 6
SchulG nichts anderes als der Ort, an welchem die Volksschule un-
entgeltlich besucht werden kann, geregelt wird.
c) Die teleologische Auslegung stellt auf Sinn und Zweck einer
Norm ab; der Wortlaut einer Norm soll nicht isoliert, sondern im
Zusammenhang mit den Zielvorstellungen des Gesetzgebers be-
trachtet werden. Es ist unbestritten, dass man grundsätzlich davon
ausgehen kann und muss, dass ein Kind - wenn immer möglich - in
seiner Wohngemeinde beschult wird. Ausnahmen können sich na-
mentlich ergeben bei nicht vorhandenem Schulangebot in der Wohn-
gemeinde oder etwa der Einweisung in ein Heim aufgrund spezial-
rechtlicher Grundlagen (bspw. Sonderschulung, Erziehungsheim,
vormundschaftliche Massnahmen). Ebenfalls explizit als Ausnah-
metatbestand geregelt ist die Versetzung in eine gleiche Klasse des-
selben oder eines anderen Schulortes aus disziplinarischen Gründen
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(§ 38a Abs. 2 SchulG). Diese Aufzählung ist abschliessend; d.h. in
allen anderen Fällen darf ein Kind gegen seinen Willen bzw. gegen
den Willen der Eltern nicht ausserhalb seiner Wohngemeinde be-
schult werden. Selbstverständlich steht es den Eltern frei, ihre Kinder
in einer anderen öffentlichen Schule oder bspw. in einer Privatschule
beschulen zu lassen. Genau in diesen Fällen greift dann aber § 6
SchulG, welcher die Rechtsfolge einer Schulung ausserhalb der
Wohngemeinde ohne wichtigen Grund - d.h. wie erwähnt den Weg-
fall der Unentgeltlichkeit - regelt. Im Übrigen statuiert § 52 Abs. 3
SchulG die Pflicht von Gemeinden, welche ein bestimmtes Schulan-
gebot führen, Kinder aus anderen Gemeinden, welche das entspre-
chende Angebot nicht führen, aufzunehmen. Selbstverständlich muss
dies erst recht für Kinder aus der eigenen Gemeinde gelten.
d) Das Ergebnis der Auslegung ergibt, dass die Adressaten von
§ 6 Abs. 1 u. 2 SchulG einzig und allein die Schulpflichtigen bzw.
deren gesetzliche Vertreter sind. Es werden der Regelfall des
unentgeltlichen Besuchs der Volksschule in der Wohngemeinde bzw.
die Rechtsfolgen des Schulbesuchs ausserhalb der Wohngemeinde
ohne wichtigen Grund geregelt. Es ist kein Raum für eine Aus-
dehnung des Anwendungsbereiches in dem Sinn, als die Gemeinden
gegen den Willen der Betroffenen diese ausserhalb der Wohn-
gemeinden beschulen lassen könnten.
e) Der Entscheid der Schulpflege erging nicht aus disziplinari-
schen Gründen und solche stehen auch nicht im Vordergrund; es ist
offensichtlich die Konstellation der Schülerinnen und Schüler, wel-
che Probleme macht. Deshalb kommt auch die auswärtige Beschu-
lung aufgrund von § 38a Abs. 2 SchulG nicht in Frage. Des Weiteren
sind keine anderen Normen ersichtlich, welche einer Schulpflege die
entsprechende Kompetenz einräumen würden. (...)