2000 Strafvollzug 603

V. Strafvollzug



140 Vollzug von Umwandlungsstrafen.
- Die Absicht, in Haft umgewandelte Bussen über eine Zeitdauer von
rund 14 Monaten in Raten abzuzahlen, stellt keinen wichtigen Grund
für einen Strafaufschub dar.

Entscheid des Regierungsrates vom 29. November 2000 in Sachen D.L. ge-
gen Departement des Innern (Sektion Straf- und Massnahmenvollzug).

Aus den Erwägungen

2. c) aa) Der Beschwerdeführer rügt zur Hauptsache, dass ihm
nach der rechtskräftigen Umwandlung der Bussen in Haft keine
Möglichkeit mehr geboten wurde, die Bussen in Raten abzuzahlen.
bb) Die Haftstrafe stellt in ihrer Form als Umwandlungsstrafe
lediglich einen Ersatz für den eigentlich zu leistenden Geldbetrag
dar; ihr Vollzug muss daher tatsächlich insoweit entfallen, als die
bestrafte Person den in Freiheitsstrafe umgerechneten Bussenbetrag
noch bezahlt, nachdem der Umwandlungsentscheid ergangen ist
(Jörg Rehberg, Strafrecht II: Strafen und Massnahmen, Jugendstraf-
recht, 6. A., Zürich 1994, S. 115; BGE 103 Ib 190, 105 IV 16, 125 IV
236). Es steht dem Beschwerdeführer somit nach wie vor frei, die
ihm auferlegten Bussen noch zu bezahlen. Wie die Vorinstanz in
ihrer Vernehmlassung aber zutreffend festhält, steht nach der rechts-
kräftigen Umwandlung einer Busse in Haft der beförderliche Vollzug
der Freiheitsstrafe im Vordergrund; damit sind Teilzahlungen zwar
weiterhin möglich, doch ist die bestrafte Person für solange in den
Vollzug zu versetzen, bis derjenige Teil der Busse erstanden ist, der
durch die nachträgliche Zahlung nicht gedeckt ist (vgl. BGE 103 Ib
190 f.). Die Absicht des Beschwerdeführers, über eine Zeitdauer von
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rund 14 Monaten seine Bussen in Raten abzuzahlen, stellt keinen
wichtigen Grund im Sinne von § 238 Abs. 2 StPO für einen Strafauf-
schub dar und kann nicht dazu führen, von einem Vollzug der Um-
wandlungsstrafen abzusehen (vgl. Stefan Trechsel, Schweizerisches
Strafgesetzbuch - Kurzkommentar, 2. A., Zürich 1997, N 11 zu Art.
49 und dortige Verweise). Der Beschwerdeführer hatte genügend
Zeit und etliche Chancen, die Bussen zu bezahlen. Insbesondere bot
ihm die Sektion Straf- und Massnahmenvollzug auch nach den Um-
wandlungsentscheiden noch die Möglichkeit, die Bussen zu beglei-
chen, indem sie ihm Einzahlungsscheine zustellte. Die Rüge des
Beschwerdeführers geht damit ins Leere. (...)