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VI. Opferhilfe



141 Kostengutsprache für Anwaltskosten gemäss Opferhilferecht im Verhält-
nis zur unentgeltlichen Rechtspflege.
- Im Hinblick auf eine allfällige Nachzahlungspflicht im Rahmen der
unentgeltlichen Rechtspflege ist dem Opfer aus Gründen der Rechts-
gleichheit für seine anwaltliche Vertretung - suspensivbedingt und
entsprechend der Erfüllung der Voraussetzungen - Kostengutsprache
gemäss Opferhilferecht im Umfang einer allfälligen Nachzahlung zu
erteilen (Erw. 1 und 2 c aa-dd).
- Für weitere, durch die unentgeltliche Rechtspflege nicht gedeckte, an-
waltliche Bemühungen im strafrechtlichen Ermittlungs- bzw. Unter-
suchungsverfahren ist dem Opfer ebenfalls Kostengutsprache gemäss
Opferhilferecht zu erteilen (Erw. 1 und 2 c ee).

Entscheid des Regierungsrates vom 16. Februar 2000 in Sachen D.K. gegen
Verfügung des Kantonalen Sozialdienstes.

Aus den Erwägungen

1. Im Rahmen der sogenannten weiteren Hilfe übernehmen die
Opferberatungsstellen Kosten, die dem Opfer als Folge einer Straftat
entstanden sind, soweit dies aufgrund der persönlichen Verhältnisse
des gesuchstellenden Opfers angezeigt ist (Art. 3 Abs. 4 Satz 2 des
Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten [Opferhilfe-
gesetz, OHG] vom 4. Oktober 1991). Zu den genannten Kosten ge-
hören auch diejenigen einer anwaltlichen Vertretung. Die weitere
Hilfe nach Art. 3 Abs. 4 Satz 2 OHG hat allerdings nur den Sinn
einer Ausfallgarantie. In der Folge muss das Opfer versuchen, die
Kosten anderweitig (bei Dritten oder mittels eines Gesuches um un-
entgeltliche Rechtspflege) erhältlich zu machen. Nach der Recht-
sprechung kommt demgemäss dem Anspruch auf weitere Hilfe im
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Vergleich zu anderen Leistungsansprüchen, und dabei insbesondere
im Vergleich zum Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege, eine bloss subsidiäre Funktion zu. Dies bedeutet, dass
sich eine staatliche Leistung gestützt auf Art. 3 Abs. 4 OHG dann
nicht mehr rechtfertigt, wenn sich das Opfer im Hinblick auf seine
Anwaltskosten tatsächlich anderweitig vollumfänglich schadlos hal-
ten kann. Falls diese Schadloshaltung des Opfers jedoch (vollum-
fänglich oder teilweise) zu verneinen ist bzw. als nicht gesichert gilt,
hat die Beratungsstelle zu prüfen, ob eine Erstattung der Anwalts-
kosten in Anbetracht der persönlichen Verhältnisse des Opfers ange-
zeigt ist. Entsprechend dispensiert u.a. auch die vollständige Verwei-
gerung bzw. die nur teilweise erfolgte Zusprechung der kantonalen
unentgeltlichen Rechtspflege nicht von der Prüfung der Frage, ob die
durch das Opferhilferecht gestellten Bedingungen erfüllt sind. Nach
dem Gesagten ersetzen Leistungen nach Opferhilferecht keine an-
derweitigen Leistungsansprüche wie etwa jene gestützt auf das In-
stitut der unentgeltlichen Prozessführung, sondern sie ergänzen
diese, indem sie nach der OHG-Konzeption subsidiär dahinter bzw.
im Sinne einer Massnahmenkoordination daneben stehen und auch
Kosten umfassen können, die - wie gemäss der geltenden Praxis des
Kantons Aargau die Bemühungen von Anwältinnen und Anwälten im
strafrechtlichen Ermittlungs- bzw. Untersuchungsverfahren - nicht
unter dem Titel der unentgeltlichen Rechtspflege geltend zu machen
sind (vgl. zum Ganzen BGE 123 II 548; 121 II 209 E. 3b, S. 212;
RRB Nr. ... ; Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Urteil vom 18.
April 1994, in: plädoyer 1994, S. 66; Botschaft des Bundesrates vom
25. April 1990, in: BBl 1990 II 979; Peter Gomm, Peter Stein,
Dominik Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 1995, zu
Art. 3 Abs. 4, Rz. 46 ff.).
2. (...)
c) aa) Gemäss Art. 3 Abs. 4 Satz 2 OHG haftet der weiteren
Hilfe, die - wie bereits erwähnt - auch gewisse, den Rahmen der
unentgeltlichen Rechtspflege überschreitende (vorprozessuale) An-
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waltskosten umfassen kann, kein Risiko einer Nachzahlungspflicht
an. Im Gegensatz hiezu kann ein Opfer, welchem aufgrund seiner
finanziellen Situation die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wor-
den ist, je nach kantonalem Prozessrecht früher oder später nach-
zahlungspflichtig werden. Entsprechend ist im Kanton Aargau denn
auch für den Strafprozess explizit, d.h. ohne Verzichtsvorbehalt, vor-
gesehen, dass die Richterin bzw. der Richter die Einforderung der
einer Partei auferlegten Gerichtskosten sowie der einer rechtsvertre-
tenden Person bezahlten Parteientschädigung anordnet, wenn die
betreffende Partei, welcher die unentgeltliche Rechtspflege gewährt
worden ist, durch den Ausgang des Prozesses oder innerhalb von
zehn Jahren seit der Rechtskraft des Urteils auf andere Weise in
günstige wirtschaftliche Verhältnisse kommt (vgl. § 60 Abs. 2 des
Gesetzes über die Strafrechtspflege [Strafprozessordnung, StPO]
vom 11. November 1958 i.V.m. § 133 Abs. 1 des Zivilrechtspflege-
gesetzes [Zivilprozessordnung, ZPO] vom 18. Dezember 1984).
bb) Für den vorliegenden Fall ist die vorgenannte Unterschei-
dung zwischen der weiteren Hilfe nach Opferhilfegesetz (keine
Nachzahlungspflicht) und der unentgeltlichen Rechtspflege nach
aargauischem Strafprozessrecht (allfällige Nachzahlungspflicht) von
besonderer Bedeutung. So stellt sich die aufgeworfene Problematik
einer allfällig definitiven finanziellen Belastung des Opfers vorlie-
gend nur deshalb, weil die Vorinstanz der Beschwerdeführerin - trotz
unbestrittener Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung der
weiteren Hilfe - die Kostengutsprache gemäss Opferhilfegesetz auf-
grund der Subsidiarität gegenüber der unentgeltlichen Rechtspflege
verweigert hat. Nachfolgend ist deshalb der Frage nachzugehen, ob
es nicht eine unzulässige Ungleichbehandlung darstellt, wenn Perso-
nen in Bezug auf die endgültige finanzielle Belastung unterschiedlich
behandelt werden, je nachdem ob sie neben den Voraussetzungen des
Opferhilfegesetzes auch die Bedingungen für die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege erfüllen. Dabei ist zu beachten, dass
das in Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
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senschaft vom 18. April 1999 (BV) statuierte Gebot der Rechts-
gleichheit bei der Rechtsetzung und -anwendung verlangt, dass zwei
gleiche tatsächliche Situationen nicht ohne Grund unterschiedlich
behandelt werden dürfen. Im Rahmen der Gesetzgebung und Rechts-
anwendung ist es somit verboten, Differenzierungen zu treffen, für
die sachliche und vernünftige Gründe fehlen, oder sich über erhebli-
che tatsächliche Unterschiede hinwegzusetzen. Ein Erlass bzw.
Rechtsanwendungsakt verletzt demgemäss das Rechtsgleichheitsge-
bot, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünfti-
ger Grund in den zu regelnden bzw. zu beurteilenden Verhältnissen
nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich auf-
grund der Verhältnisse aufdrängen. Bei der Beurteilung, ob die tat-
sächlichen Unterschiede erheblich und die vorgenommenen Diffe-
renzierungen sachlich gerechtfertigt sind, ist vom Zweck des Erlas-
ses auszugehen (vgl. zur Thematik Ulrich Häfelin und Walter Haller,
Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 4. Auflage, Zürich 1998, Rechts-
gleichheit in der Rechtsetzung und -anwendung, Rz. 1566 ff. und
1580 ff.).
cc) In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zunächst festzu-
stellen, dass es zwar dem Zweck der Opferhilfe entspricht, die
Rechtsposition des Opfers zu verbessern. Darüber hinaus soll die
Opferhilfe jedoch auch - in Ergänzung zur unentgeltlichen Rechts-
pflege - zu einer grundsätzlichen Verbesserung der Opfersituation
führen. Ziel der Opferhilfe ist denn auch die Wiedereingliederung
des Opfers in die Gesellschaft und die Wiedergutmachung der nega-
tiven Folgen der Straftat, d.h. die Wiederherstellung des vordelikti-
schen Zustandes (vgl. Peter Gomm, Peter Stein, Dominik Zehntner,
a.a.O., zu Art. 1 Abs. 1, Rz. 10).
Nach Meinung des Regierungsrates wird das vorgenannte Ziel
mit der durch die Vorinstanz vorgenommenen Handhabe des Opfer-
hilfegesetzes nur ungenügend bzw. rechtsungleich zulasten einer
Opfergruppe verfolgt. So trifft es zwar zu, dass bei der Gewährung
einer vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege die durch die
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Straftat bedingten finanziellen Aufwendungen für die Prozessführung
grundsätzlich ausgeglichen werden und das Opfer insofern -
zumindest vorübergehend - vor finanziellem Schaden geschützt wird.
Aus welchen Gründen dieser Schutz allerdings bei Opfern, welche
zusätzlich die Voraussetzungen zur Gewährung der weiteren Hilfe
erfüllen, nicht definitiv (d.h. unabhängig von der zukünftigen Ent-
wicklung der finanziellen Verhältnisse des Opfers) gelten soll, ist
nicht ersichtlich. Im Gegensatz zu den vorgenannten Fällen ist näm-
lich zum einen für Opfer, welche einzig die Bedingungen für die
weitere Hilfe nach Opferhilfegesetz erfüllen, von vornherein klarer-
weise keine opferhilferechtliche Nachzahlungspflicht vorgesehen.
Des Weitern besteht im aargauischen Prozessrecht auch keine beson-
dere Regelung, dass im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege -
gerade auch zwecks Vermeidung einer Schlechterstellung einer be-
stimmten Opfergruppe - auf eine entsprechende Nachzahlung dann
verzichtet werden kann, wenn die betreffenden Opfer aufgrund der
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht in den Genuss
von Opferhilfe gekommen sind (vgl. BGE 125 II 237). Opfer haben
zudem keine Wahl, ob sie von dem ihnen zustehenden Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege Gebrauch machen wollen; sie sind zur
Einreichung eines entsprechenden Gesuchs verpflichtet und können
der Nachzahlungspflicht im Rahmen der unentgeltlichen Rechts-
pflege nicht entgehen. Abgesehen hievon lässt sich aus den Materia-
lien zum Opferhilfegesetz auch kein bewusster gesetzgeberischer
Wille für eine derartige einseitige Benachteiligung einer Opfergruppe
herauslesen. Vielmehr muss diese durch die Vorinstanz aus dem Sub-
sidiaritätsprinzip abgeleitete Konsequenz einer allfälligen späteren
Nachzahlungspflicht im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege
als planwidrige Unvollkommenheit im Verhältnis zwischen dem
Opferhilferecht und dem kantonalen Prozessrecht eingestuft werden,
die zu beheben ist, ohne dass gleichzeitig das ansonsten nicht zu
beanstandende Subsidiaritätsprinzip angetastet werden müsste. Dies
hat insbesondere zu gelten, da es sich beim Anspruch auf Opferhilfe
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um einen bundesrechtlichen Anspruch handelt, welcher durch das
kantonale Recht bzw. dessen Handhabe nicht verletzt werden darf.
Der Entscheid des Bundesgesetzgebers gegen die Statuierung einer
opferhilferechtlichen Nachzahlungspflicht muss von den rechtsan-
wendenden Behörden respektiert werden. Es ist den betreffenden
Behörden verwehrt, Opfer auf dem Wege der Rechtsprechung dem
Risiko einer definitiven finanziellen Belastung auszusetzen; eine
andere Lösung müsste bei Bedarf vielmehr auf der gesetzgeberischen
Ebene angestrebt werden. Im Zusammenhang mit den kantonalen
Bestimmungen betreffend die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege an eine Zivilpartei im Strafverfahren oder Zivilverfah-
ren ist nach dem Gesagten eine opferhilferechtskonforme Rechtsan-
wendung zu verfolgen, die einem grundsätzlich anerkannten An-
spruch des Opfers auf Übernahme der Anwaltskosten gemäss Art. 3
Abs. 4 OHG nicht widerspricht und sich gleichzeitig mit dem im
Opferhilferecht geltenden Subsidiaritätsprinzip vereinbaren lässt.
dd) Eine solche im vorgenannten Sinne sowohl die Grundsätze
des Opferhilfsrechts als auch der Rechtsgleichheit berücksichtigende
Praxis ist darin zu sehen, dass einem Opfer, welches - wie die Be-
schwerdeführerin - unbestrittenermassen die Voraussetzungen der
weiteren Hilfe gemäss Art. 3 Abs. 4 OHG erfüllt und hinsichtlich
welchem die Entstehung einer Nachzahlungspflicht im Sinne von
§ 133 Abs. 1 ZPO aus heutiger Sicht zumindest nicht vollständig
ausgeschlossen werden kann, bei der Gewährung der (vollum-
fänglichen) unentgeltlichen Rechtspflege zwar keine unmittelbar
wirksame, aber immerhin eine entsprechende, suspensivbedingte
Kostengutsprache nach Opferhilfegesetz erteilt wird. Auf diese
Weise wird zum einen dem Subsidiaritätsprinzip insofern vollends
Rechnung getragen, als die Opferhilfe für die ganze Zeitdauer und
im Umfang des Bestandes der unentgeltlichen Rechtspflege dahinter
zurücksteht und erst im Moment und im Umfang des diesbe-
züglichen Untergangs im Sinne einer eigentlichen Ausfallgarantie
auflebt. Andererseits kann dadurch auch verhindert werden, dass
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gewisse Opfer infolge einer Straftat plötzlich in sachlich nicht zu
begründender Weise kostenpflichtig werden, obwohl sich deren
(finanzielle) Situation im betreffenden Zeitpunkt unter Umständen
durchaus mit derjenigen jener Opfer vergleichen lässt, die von
Anfang an in den Genuss einer Kostengutsprache nach
Opferhilferecht gelangt sind.
ee) Nach den vorangegangenen Ausführungen ist der Be-
schwerdeführerin vorliegend - suspensivbedingt - für jenen Fall eine
Kostengutsprache für die anwaltliche Vertretung und Verbeiständung
im erstinstanzlichen Strafverfahren zu erteilen, in welchem die Be-
schwerdeführerin gemäss § 60 Abs. 2 StPO i.V.m. § 133 Abs. 1 ZPO
nachzahlungspflichtig werden sollte. Im Gegensatz hiezu kann der
Beschwerdeführerin hinsichtlich jener anwaltlichen Bemühungen,
die durch die gewährte unentgeltliche Rechtspflege nicht abgedeckt
sind, eine Kostengutsprache ohne die erwähnte Suspensivbedingung
gewährt werden. So ergibt es sich zum einen aus den Akten, dass die
Beschwerdeführerin bereits in ihrem ersten Opferhilfegesuch vom
4. Juni 1998 sowohl für das Strafverfahren bis und mit erster Instanz
als auch für das Strafermittlungs- und Untersuchungsverfahren
weitere Hilfe beantragt hat. Entgegen der Meinung der Vorinstanz ist
es deshalb auch nicht erforderlich, dass die Beschwerdeführerin
diesbezüglich ein neuerliches Gesuch einreicht. Im Weiteren stellen,
wie bereits unter Ziffer 1 dargelegt, Bemühungen von Anwältinnen
und Anwälten im strafrechtlichen Ermittlungs- bzw. Untersuchungs-
verfahren gemäss der geltenden Praxis des Kantons Aargau keine
Aufwendungen dar, die im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege
geltend gemacht werden können (vgl. RRB Nr. ...). Daraus lässt sich
schliessen, dass sich in Bezug auf die entsprechenden Aufwendungen
zumindest im Verhältnis zur unentgeltlichen Rechtspflege die Frage
der Subsidiarität gar nicht stellt und damit einer diesbezüglichen
opferhilferechtlichen Kostengutsprache nichts entgegensteht. Zur
frankenmässigen Festlegung des auszuzahlenden Betrages ist es
jedoch erforderlich, dass die Beschwerdeführerin der Vorinstanz
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noch eine Aufstellung der durch die gewährte unentgeltliche Rechts-
pflege nicht gedeckten Aufwendungen einreicht. (...)