VII. Waffenrecht
142 Waffenerwerbsschein.
- Bei der Prüfung des Gesuchs auf Erteilung eines Waffenerwerbs-
scheins kann nicht ausser Acht gelassen werden, ob bereits im
Beurteilungszeitpunkt deutliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
bei einem allfälligen späteren Hantieren mit der erworbenen Waffe
Situationen entstehen werden, die zu einer Selbst- oder Dritt-
gefährdung führen könnten (Erw. 2 b aa).
- Der "Anlass zur Annahme" einer Selbst- oder Drittgefährdung setzt
weniger als das Vorliegen eines hieb- und stichfesten Beweises, aber
mehr als einen blossen vagen Verdacht, d.h. die ernsthafte Möglich-
keit, voraus (Erw. 2 b aa und c).
- Ein bereits früher erteilter Waffenerwerbsschein ist beim Wegfall der
für die Bewilligung notwendigen Voraussetzungen zu widerrufen
(Erw. 2 b bb und c).
Entscheid des Regierungsrates vom 7. Juni 2000 in Sachen E.B. gegen Po-
lizeikommando.
Aus den Erwägungen
2. (...)
b) aa) Mit dem gestützt auf Art. 40bis der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (aBV) erlas-
senen Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition
(Waffengesetz, WG) vom 20. Juni 1997 sind die Handänderungen
von Waffen im gewerbsmässigen Handel erstmals im Rahmen einer
gesamtschweizerischen Regelung einer generellen Bewilligungs-
pflicht unterstellt worden. Demgemäss brauchen diejenigen Perso-
nen, welche eine Waffe bei einem Waffenhändler oder einer Waffen-
händlerin, bei einem Büchsenmacher oder einer Büchsenmacherin
erwerben wollen, dazu Waffenerwerbsscheine, die von der zuständi-
gen kantonalen Behörde dann erteilt werden, wenn das dafür vorge-
sehene Antragsformular vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt
eingereicht wird und keine der im Waffengesetz abschliessend auf-
gezählten Negativvoraussetzungen erfüllt sind. Massgebend ist im
letztgenannten Zusammenhang die Regelung in Art. 8 WG. Gemäss
Abs. 2 dieser Bestimmung erhalten diejenigen Personen keinen Waf-
fenerwerbsschein, welche das 18. Altersjahr noch nicht vollendet
haben (lit. a); entmündigt sind (lit. b); zur Annahme Anlass geben,
dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden (lit. c) oder
wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche
Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen
oder Vergehen im Strafregister eingetragen sind, solange der Eintrag
nicht gelöscht ist (lit. d).
Im Kanton Aargau entscheidet das Polizeikommando über die
Erteilung des Waffenerwerbsscheins (§ 5 der Vollziehungsverord-
nung zur Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und
Munition vom 25. November 1998). Die Behörde prüft hiezu, ob die
von der gesuchstellenden Person gemachten Angaben glaubhaft sind
(Art. 10 Abs. 2 der bundesrätlichen Verordnung über Waffen, Waf-
fenzubehör und Munition [Waffenverordnung, WV] vom 21. Sep-
tember 1998). Im Bezug auf die vorliegend interessierende Selbst-
oder Drittgefährdung gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. c WG wird von der
prüfenden Behörde zwar kein strikter Nachweis der Gefährdung
verlangt, die bloss nur vage Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder
Drittgefährdung ist für das Verweigern des Waffenerwerbsscheins
jedoch nicht ausreichend. Der verlangte "Anlass zur Annahme" einer
Selbst- oder Drittgefährdung setzt demgemäss weniger als das Vor-
liegen eines hieb- und stichfesten Beweises, aber mehr als einen
blossen Verdacht voraus. Dementsprechend hat sich die das Gesuch
prüfende Behörde zumindest von der ernsthaften Möglichkeit des
Vorliegens einer konkreten Selbst- oder Drittgefährdung zu überzeu-
gen. Ein "Anlass zur Annahme" einer Selbst- oder Drittgefährdung
kann insbesondere hinsichtlich jenen Personen gegeben sein, bei
welchen aufgrund ihrer Verhaltensweisen in der Vergangenheit bzw.
ihrer allgemeinen psychischen Verfassung entsprechende Indizien
vorliegen. Dabei ist zu bedenken, dass bereits der Bundesgesetzgeber
zwecks präventiver Bekämpfung des Waffenmissbrauchs eine
strenge - wenn im Vergleich zur Frage des Waffentragens auch weni-
ger restriktive - Handhabe der gesetzlichen Voraussetzungen im
Auge hatte (vgl. hiezu auch die Botschaft zum Waffengesetz vom
24. Januar 1996, BBl 1996 I, Übersicht, Art. 8 und 15, S. 1054, 1061
f. und 1065).
bb) Gemäss § 26 Abs. 1 VRPG können Verfügungen und Ent-
scheide, die der Rechtslage oder den sachlichen Erfordernissen nicht
entsprechen, durch die erlassende Behörde oder die Aufsichtsbehörde
auch abgeändert oder aufgehoben werden, wenn wichtige öffentliche
Interessen es erfordern. Bewilligungen, mit denen einer Person nicht
nur ein einmaliges Verhalten, sondern eine dauernde Tätigkeit
gestattet worden ist, sind widerruflich, wenn sie infolge Änderung
der tatsächlichen Verhältnisse nicht mehr gerechtfertigt sind,
insbesondere wenn der Bewilligungsinhaber oder die Bewilli-
gungsinhaberin die für die Bewilligung notwendigen Voraussetzun-
gen nicht mehr erfüllt (vgl. Imboden/Rhinow, Schweizerische Ver-
waltungsrechtsprechung, 6. Auflage, Basel 1986, Nr. 45 B. II.3; BGE
100 Ib 303 f.). Analog zu den zweitgenannten Fällen sind auch jene
Konstellationen zu behandeln, bei welchen Personen durch Bewilli-
gungen - wie im Falle des Waffenerwerbsscheins - ermächtigt wer-
den, eine bestimmte Handlung innerhalb einer festgesetzten Frist
vorzunehmen, von der betreffenden Bewilligung jedoch noch kein
Gebrauch gemacht worden ist.
c) In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kommt der Regie-
rungsrat vorliegend ebenfalls zum Schluss, dass es im vorweg be-
schriebenen Sinne tatsächlich ernsthaften Anlass zur Annahme gege-
ben hat bzw. gibt, dass die Beschwerdeführerin sich selbst oder
Dritte mit der Waffe gefährden könnte. Dabei ist mit der Beschwer-
deführerin zwar zunächst festzustellen, dass es im Rahmen der Er-
teilung eines Waffenerwerbsscheins grundsätzlich nicht auf die
fachtechnischen Fähigkeiten im Umgang mit einer Waffe ankommen
kann. Das Waffengesetz sieht dementsprechend auch nicht vor, die
Erteilung eines Waffenerwerbsscheins vom Vorliegen eines diesbe-
züglichen Fähigkeitsbeleges abhängig zu machen. Dennoch kann es
bei der Prüfung des Gesuches auf Erteilung eines Waffenerwerbs-
scheins im Hinblick auf Art. 8 Abs. 2 lit. c WG nicht ausser Acht
gelassen werden, ob bereits im Beurteilungszeitpunkt deutliche An-
haltspunkte dafür bestehen, dass bei einem allfälligen späteren Han-
tieren mit der erworbenen Waffe Situationen entstehen werden, die
zu einer Selbst- oder Drittgefährdung führen könnten. Vorliegend ist
in diesem Zusammenhang von besonderer Bedeutung, dass nach der
Beurteilung des Bezirksarzt-Stellvertreters Dr. med. L.W. die Be-
schwerdeführerin angesichts ihrer starken Sehbehinderung (praktisch
blind auf einem Auge, ein Restvisus von lediglich knapp 20 % auf
dem andern) schon aus medizinischen Gründen nicht in der Lage ist,
mit einer Waffe zu hantieren bzw. eine solche mit der gebotenen
Sicherheit einzusetzen. An der deutlichen Aussagekraft dieser ärztli-
chen Einschätzung hat vorliegend auch die eingereichte Bestätigung
des Leiters des Schiesskellers K. in S. nichts zu ändern vermocht.
Der auf Ersuchen der Beschwerdeführerin ausgestellten Bestätigung
lässt sich denn grundsätzlich auch nur entnehmen, dass nach Auffas-
sung von H.K. die Beschwerdeführerin trotz der fehlenden normalen
Sehkraft - zumindest unter den Bedingungen eines Schiesskellers -
den Umgang mit der Waffe beherrsche.
Im Rahmen der vorliegenden Prüfung ist im Weiteren zu be-
rücksichtigen, dass sich die Vorinstanz unabhängig vom vorweg
Gesagten auch durch verschiedene weitere Umstände bzw. Gescheh-
nisse zu Recht veranlasst gesehen hat, die Wiederaushändigung des
Waffenerwerbsscheins zu verweigern bzw. die Erteilung des Waf-
fenerwerbsscheins zu widerrufen. Dementsprechend hat denn auch
erst die Gesamtheit der gewonnenen Erkenntnisse die Vorinstanz
letztlich zum Schluss geführt, dass es zumindest derzeit zur präventi-
ven Vermeidung eines Waffenmissbrauchs sowie auch allfälliger mit
dem Waffenbesitz verbundener Unfallrisiken angezeigt sei, den Waf-
fenerwerbsschein der Beschwerdeführerin weiterhin einzubehalten.
So hat sich zum einen dem Informationsbericht der Kantonspolizei
vom 16. November 1999 entnehmen lassen, dass der den Bericht
verfassende Polizist (...) aufgrund seines persönlichen Gesprächs mit
der Beschwerdeführerin den Eindruck gewonnen habe, dass diese
psychisch krank oder zumindest angeschlagen sei. Zwar ist einzu-
räumen, dass diesen Eindrücken kein medizinisch diagnostischer
Charakter zukommt, hingegen belegen sie gewisse offensichtliche
Verhaltensauffälligkeiten, die für die vorliegend zu beurteilenden
Fragen relevant sind. Überdies ist auch im Journalauszug des Poli-
zeikommandos A. vom 29. Oktober 1999 festgehalten worden, dass
die Beschwerdeführerin bereits am 22. Oktober 1999 innerhalb von
nur 30 Minuten zweimal "in verwirrtem Zustand" bei der Kan-
tonspolizei B. vorgesprochen und dabei mit wenig glaubhaften An-
gaben angezeigt habe, sie werde von Sekten ("Christen") verfolgt.
Schliesslich haben auch die im Rahmen der Anzeige "B." (vgl. ...) -
wenn auch nie nachweislich substanziiert - erhobenen Vorwürfe (Le-
bensgefährdung des Chefs) nicht dazu beitragen können, die bereits
durch die vorgenannten Umstände gewonnene Überzeugung der
Vorinstanz zu zerstreuen, dass vorliegend ernsthaft Anlass zur An-
nahme bestehe, die Beschwerdeführerin könnte sich selbst oder
Dritte durch eine Waffe gefährden.
3. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Gesuch der Be-
schwerdeführerin auf Wiederaushändigung des Waffenerwerbs-
scheins im Sinne einer durch den Bundesgesetzgeber angestrebten,
einheitlich strengen Bewilligungspraxis zu Recht abgelehnt bzw. die
früher erteilte Bewilligung wegen Wegfalls der für die Bewilligung
notwendigen Voraussetzungen widerrufen. (...)