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143 Waffentragbewilligung.
- Im Rahmen des für die Erteilung der Waffentragbewilligung unter
anderem zu erbringenden Bedürfnisnachweises ist glaubhaft zu
machen, dass nur mit einer in der Öffentlichkeit auf dem Körper
getragenen, funktionsbereiten Faustfeuerwaffe einer tatsächlich be-
stehenden, konkreten persönlichen Gefährdung begegnet werden
kann (Erw. 2 a und b).
Entscheid des Regierungsrates vom 22. März 2000 in Sachen M.G. gegen
Polizeikommando.
Aus den Erwägungen
2. a) Mit dem gestützt auf Art. 40bis der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (aBV) erlas-
senen Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition
(Waffengesetz, WG) vom 20. Juni 1997 hat das Tragen einer Waffe,
d.h. das Recht von Personen, eine geladene Waffe auf sich, also auf
ihrem Körper, zu tragen und zu jeder Zeit zum Einsatz bereitzuhal-
ten, erstmals eine gesamtschweizerische Regelung erfahren. Zentral
ist in diesem Zusammenhang die Regelung in Art. 27 WG. Gemäss
Abs. 1 dieser Bestimmung benötigt eine Waffentragbewilligung nur,
aber immerhin, wer in der Öffentlichkeit eine Waffe tragen will.
Hievon ausgenommen sind Inhaberinnen und Inhaber einer Jagdbe-
willigung, Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher sowie Wildhüterin-
nen und Wildhüter im Rahmen ihrer entsprechenden beruflichen
Tätigkeiten (Art. 27 Abs. 4 WG), d.h. soweit die aufgezählten Perso-
nengruppen nicht auch ausserhalb ihrer beruflichen Tätigkeiten eine
Waffe tragen wollen. Klar abzugrenzen vom Waffentragen ist somit
das blosse Mitführen einer Waffe zu zivilen oder militärischen Kur-
sen, Übungen und Veranstaltungen von Schiess- und Jagdvereinen,
welches gemäss Art. 28 WG keiner Waffentragbewilligung voraus-
setzt, da - wie bei den vorgenannten beruflichen Tätigkeiten - unter
dem Gesichtspunkt der Missbrauchsbekämpfung hiefür kein Hand-
lungsbedarf besteht.
Nach Art. 27 Abs. 2 WG erhält diejenige Person eine Waffen-
tragbewilligung, welche zum einen die folgenden Voraussetzungen
für die Erteilung des Waffenerwerbsscheins nach Art. 8 Abs. 2 WG
erfüllt: [1] vollendetes 18. Altersjahr; [2] keine Entmündigung; [3]
kein Anlass zur Annahme, dass sie sich selbst oder Dritte mit der
Waffe gefährdet; [4] kein ungelöschter Eintrag im Strafregister we-
gen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche
Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen
oder Vergehen (lit. a). Zudem muss die Person glaubhaft machen,
dass sie - im Beruf oder in der Freizeit - eine Waffe benötigt, um sich
selbst, andere Personen oder Sachen vor einer tatsächlichen Gefähr-
dung zu schützen (lit. b) sowie schliesslich eine Prüfung über die
Handhabung von Waffen und über die Kenntnis der rechtlichen Vor-
aussetzungen des Waffengebrauchs bestanden haben (lit. c).
Im Kanton Aargau entscheidet das Polizeikommando über die
Erteilung der Waffentragbewilligung, nachdem die Bewerberin oder
der Bewerber den Nachweis über die bestandene Prüfung erbracht
hat (§ 8 der Vollziehungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über
Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 25. November 1998). Zur
Prüfung wird dabei allerdings nur zugelassen, wer die Voraussetzun-
gen gemäss Art. 27 Abs. 2 lit. a und b WG erfüllt. Die Behörde prüft
hiezu, ob die Angaben glaubhaft sind und insbesondere ob der Be-
dürfnisnachweis gegeben ist (Art. 29 Abs. 2 der Verordnung über
Waffen, Waffenzubehör und Munition [Waffenverordnung, WV] vom
21. September 1998). Das Bedürfnis, eine Waffe zu tragen, kann
gemäss § 6 Abs. 1 der kantonalen Vollziehungsverordnung ins-
besondere gegeben sein bei Personen, die aufgrund ihrer beruflichen
Stellung einer tatsächlichen Gefährdung ausgesetzt sind. Dazu ge-
hören gemäss § 6 Abs. 2 der kantonalen Vollziehungsverordnung
namentlich Personen, die im Sicherheitsdienst (lit. a) sowie
Schmuck- oder Pelzwarenhandel (lit. b) tätig sind, oder Begleitper-
sonen von Geld- und Wertsachentransporten (lit. c). Obwohl das
kantonale Recht demzufolge lediglich eine beispielhafte, nicht ab-
schliessende Präzisierung vorgenommen hat, ist sogleich festzuhal-
ten, dass aus den Materialien zur Bundesbestimmung hervorgeht,
dass bereits der Bundesgesetzgeber zwecks präventiver Bekämpfung
des Waffenmissbrauchs einen engen Kreis der denkbaren Waffenträ-
gerinnen und -träger im Auge hatte. Diese im Vergleich zur Frage des
Waffenerwerbs restriktivere Haltung lässt sich darauf zurückführen,
dass der Gesetzgeber die Gefährdung beim Waffentragen offen-
sichtlich viel grösser als die Gefährdung beim blossen Erwerb einer
Waffe einstufte (vgl. Botschaft zum Waffengesetz vom 24. Januar
1996, BBl 1996 I, Art. 27, S. 1071).
b) Im vorliegenden Fall erfüllt der Beschwerdeführer zwar die
Voraussetzungen für die Erteilung des Waffenerwerbsscheins nach
Art. 8 Abs. 2 WG. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kommt
der Regierungsrat zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer aber
gerade nicht gelungen ist, in Bezug auf den für die Waffentragbewil-
ligung zusätzlich verlangten Bedürfnisnachweis glaubhaft zu ma-
chen, dass nur durch das Tragen einer Waffe einer konkreten Gefähr-
dung begegnet werden kann. So ist es nicht aktenkundig und liegen
auch keine ausreichenden Indizien dafür vor, dass der Beschwerde-
führer in seinem Wohnumfeld tatsächlich einer konkreten persönli-
chen Gefährdung oder Drohung ausgesetzt gewesen ist bzw. immer
noch ist. Zumindest ist davon auszugehen, dass es sich bei den ge-
schilderten Gefährdungsmomenten nicht um solche gehandelt hat,
die das allgemein zumutbare Mass überstiegen haben und welchen
nur mit einer in der Öffentlichkeit auf dem Körper getragenen, funk-
tionsbereiten Faustfeuerwaffe entgegengetreten werden kann. Die in
der Beschwerdeschrift geschilderten Situationen reichen auf jeden
Fall nicht aus, den strengen gesetzlichen Anforderungen an den Be-
dürfnisnachweis zu genügen. Vielmehr handelt es sich dabei um
subjektive Einschätzungen des eigenen privaten Umfeldes, welche
sich nicht schlüssig haben belegen lassen. Im Rahmen der vorgängi-
gen polizeilichen Befragung hatte der Beschwerdeführer die Frage
nach einer konkreten persönlichen Gefährdung denn auch ausdrück-
lich verneint (vgl. ...). Im Weiteren entspricht es nicht dem Sinn und
Zweck der Waffengesetzgebung, durch die an erleichterte Vorausset-
zungen geknüpfte Erteilung von Waffentragbewilligungen zum Auf-
bau eigentlicher Bürgerwehren beizutragen, welche sich den bewaff-
neten nachbarschaftlichen Schutz von Personen oder Sachen zur
Aufgabe machen. Der Schutz der Allgemeinheit sowie einzelner
gefährdeter Personen und Sachen vor konkreten Gefährdungen ge-
hört nämlich nach wie vor zum eigentlichen Kernbereich der Polizei-
aufgaben sowie allfällig noch zum Funktionsbereich speziell ausge-
bildeter Berufsgruppen (vgl. § 6 der kantonalen Vollziehungsverord-
nung); eine beliebige Ausweitung des in diesem Bereich tätigen Per-
sonenkreises ist dagegen zur präventiven Vermeidung des Waffen-
missbrauchs sowie allfälliger mit dem Waffentragen verbundener
Unfälle abzulehnen. Schliesslich ist in diesem Zusammenhang darauf
hinzuweisen, dass gerade auch die von den Gemeinden in letzter Zeit
speziell eingesetzten Überwachungsgruppen unbewaffnet sind und
lediglich Meldefunktionen ausüben. (...)