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144 Waffenhandelsbewilligung.
- Es entspricht dem Sinn und Zweck des eidgenössischen Waffenrech-
tes, dass auch bisherige Waffenhändlerinnen und -händler, welche
bereits unter dem abgelösten Waffenkonkordat zum Erwerb des
altrechtlichen Patentes eine Prüfung absolviert haben, zur Erlangung
einer neurechtlichen Waffenhandelsbewilligung unabdingbar ein
entsprechendes Gesuch einreichen sowie eine neuerliche Prüfung
ablegen und bestehen müssen (Erw. 2 b-e).
- Die Pflicht zur Ablegung einer neuerlichen Prüfung stellt keine unzu-
lässige Rückwirkung dar; zudem erweist sich die Prüfungspflicht
nicht nur als sachgerecht, sondern auch im Einklang stehend mit den
Grundsätzen der Rechtsgleichheit sowie Verhältnismässigkeit (Erw. 2
f-h).

Entscheid des Regierungsrates vom 24. Mai 2000 in Sachen R.P. gegen Po-
lizeikommando.
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Aus den Erwägungen

2. (...)
b) Gestützt auf die durch das schweizerische Stimmvolk dem
Bund am 26. September 1993 eingeräumte verfassungsmässige
Kompetenz zum Erlass von Vorschriften gegen den Missbrauch von
Waffen, Waffenzubehör und Munition (vgl. Art. 40bis aBV bzw. neu
Art. 107 Abs. 1 BV) hat der Bund das am 1. Januar 1999 in Kraft
getretene Waffengesetz samt Waffenverordnung erlassen. Mit diesen
beiden Erlassen ist durch den Bund in Bezug auf das Waffenrecht
erstmals eine einheitliche und abschliessende Regelung getroffen
worden. Demzufolge kommt dem früheren kantonalen Recht bzw.
dem Waffenkonkordat seither auch keine Geltung mehr zu.
c) Es steht vorliegend fest, dass der Beschwerdeführer nach
bisherigem Kantons- bzw. Konkordatsrecht mit Waffen handeln
durfte. Unbestritten ist auch, dass er ein Gesuch um Erteilung einer
bundesrechtlichen Waffenhandelsbewilligung stellen muss, will er
weiterhin seinem Gewerbe nachgehen. So legt Art. 17 des Bundesge-
setzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz,
WG) vom 20. Juni 1997 unter anderem fest, dass, wer gewerbs-
mässig Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Munition oder Mu-
nitionsbestandteile anbietet, eine Waffenhandelsbewilligung benötigt.
(...)
Vorliegend umstritten und deshalb nachfolgend zu prüfen, ist
dagegen die Vorfrage, ob der Beschwerdeführer zur Erlangung einer
neurechtlichen Waffenhandelsbewilligung eine neuerliche Prüfung
ablegen muss, obwohl er bereits zu einem früheren Zeitpunkt - noch
unter der Geltung des Waffenkonkordats - zum Erwerb des altrechtli-
chen Patentes eine Prüfung absolviert hat.
d) Gemäss Art. 17 Abs. 2 lit. c WG erhält diejenige Person eine
Waffenhandelsbewilligung, welche sich - abgesehen von den übrigen
in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen - auch in einer
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Prüfung über ausreichende Kenntnisse der Waffen- und Munitions-
arten sowie der gesetzlichen Bestimmungen ausgewiesen hat.
Nach seinem Wortlaut verlangt Art. 17 Abs. 2 lit. c WG für sich
allein gesehen keine bestimmte Prüfung. Hingegen bestimmt Art. 17
Abs. 4 WG, dass das zuständige Departement ein Prüfungsreglement
erlässt. Dies ist mittels Reglement des Eidgenössischen Justiz- und
Polizeidepartementes (EJPD) vom 21. September 1998 über die Prü-
fung für die Waffenhandelsbewilligung inzwischen auch bereits er-
folgt. Das betreffende Reglement sieht vor, dass in einem theoreti-
schen Teil unter anderem die Kenntnisse über das Waffen-, Kriegs-
material- und Güterkontrollgesetz, die Kenntnisse der Waffen- und
Munitionsarten sowie die Grundkenntnisse der Ballistik geprüft wer-
den. Der praktische Teil der Prüfung umfasst die Identifizierung von
Waffen und die Waffenmanipulation.
Aus dem systematischen Zusammenhang der beiden vorge-
nannten Bestimmungen ergibt sich ohne weiteres, dass der Gesetz-
geber mit der Bestimmung in Art. 17 Abs. 2 lit. c WG allein die bun-
desrechtliche Waffenhandelsprüfung als massgebend erachtete. Hätte
die Meinung bestanden, dass andere Prüfungen anerkannt werden
können, so etwa ausländische Zertifikate oder Prüfungen von priva-
ten Organisationen oder eben auch altrechtliche Prüfungen, die durch
die Kantone gestützt auf das Waffenkonkordat abgenommen worden
sind, hätte dies im Bundesrecht selbst festgelegt werden müssen.
Eine solche Bestimmung fehlt jedoch sowohl im Waffengesetz als
auch in der Waffenverordnung.
e) Ist geklärt, dass es sich bei der in Art. 17 Abs. 2 lit. c WG
verlangten Prüfung um die bundesrechtliche Waffenhandelsprüfung
im Sinne des hiefür neu geschaffenen Reglementes handelt, stellt
sich nachfolgend die Frage, welche Personen sich dieser Prüfung
unterziehen müssen bzw. unter Umständen davon befreit sind.
Diese Frage beantwortet das Bundesrecht ganz klar: So legt
zum einen die Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Muni-
tion (Waffenverordnung, WV) vom 21. September 1998 in Art. 18
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Abs. 3 fest, dass keine praktische - jedoch die theoretische - Prüfung
abzulegen hat, wer über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis für
Büchsenmacherinnen und -macher verfügt oder nicht mit Hand- oder
Faustfeuerwaffen handelt. Wenn demnach selbst gelernte Büchsen-
macherinnen und -macher mit eidgenössischem Fähigkeitsausweis
nicht vollständig von der Prüfungspflicht befreit werden, kann dies
erst recht nicht für Waffenhändlerinnen und -händler gelten, deren
kantonale Bewilligungen auf Prüfungen beruhen, die gestützt auf
inzwischen aufgehobenes kantonales Recht abgelegt wurden. Dass es
sich bei der fehlenden Statuierung einer fortwährenden Geltung
altrechtlicher Prüfungen um einen gewollten Entscheid des Gesetz-
gebers handelt, ergibt sich zudem auch aus dem Sinn und Zweck des
Gesetzes. Gemäss Art. 1 Abs. 1 WG bezweckt das Bundesrecht näm-
lich gerade, die missbräuchliche Verwendung von Waffen, Waffen-
ubehör und Munition zu bekämpfen. Bei der Erreichung dieses
Zieles kommt dem Waffenhandel eine besonders wichtige Funktion
zu. So müssen Waffenhändlerinnen und -händlern genau wissen,
welche Waffen für den Handel vollständig verboten sind, welche
Waffen aufgrund eines Waffenerwerbsscheins erworben werden dür-
fen und welche Waffen nicht unter den Geltungsbereich des Waffen-
gesetzes fallen und damit frei gehandelt werden können. Dazu müs-
sen angesichts der Komplexität der Materie umfassende Kenntnisse
über die Waffenarten und über die gesetzlichen Bestimmungen vor-
handen sein. Dem Nachweis dieser Kenntnisse dient exakt die neue
bundesrechtliche Prüfung. Die früheren kantonalen Prüfungen, die je
nach Kanton verschiedene Anforderungen an die Kandidatinnen und
Kandidaten stellten, können keinen genügenden Ersatz darstellen,
zumal das neue Waffenrecht und andere relevante Bundeserlasse -
beispielsweise das Kriegsmaterialgesetz, das Güterkontrollgesetz
oder das Sprengstoffgesetz - teilweise nicht Gegenstand der altrecht-
lichen kantonalen Prüfungen waren bzw. wegen ihres Erlassdatums
gar nicht sein konnten. Ebenso bietet die bisher klaglose Führung
von Waffenhandelsbetrieben als solche keine ausreichende Gewähr,
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dass die betreffenden Gesuchstellenden auch die notwendigen
Kenntnisse über die Tragweite und Anwendung des neuen Waffen-
rechts besitzen. Demzufolge ist - abgesehen von den beiden in
Art. 18 Abs. 3 der Waffenverordnung ausdrücklich vorgesehenen
Ausnahmen von der generellen Prüfungspflicht - das Ablegen von
theoretischen und praktischen Prüfungen für alle übrigen Gesuch-
stellenden und damit auch den Beschwerdeführer als unabdingbar zu
erklären.
Der Bundesgesetzgeber hat bewusst unterlassen, in der Über-
gangsbestimmung des Waffengesetzes eine Ausnahmeregelung für
bereits praktizierende Waffenhändlerinnen und -händler vorzusehen.
Stattdessen hat er in Art. 42 Abs. 1 WG ausdrücklich und vorbehalt-
los bestimmt, dass gerade auch jene Personen, welche nach bisheri-
gem kantonalem Recht mit Waffen haben handeln dürfen und dieses
Recht behalten wollen, innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des
Gesetzes ein Gesuch um eine Bewilligung gemäss Art. 17 WG stel-
len müssen. Im Falle der Einhaltung dieser Verhaltensanordnung
bleibt das besagte bisherige Recht gemäss Art. 42 Abs. 2 WG zu-
mindest bis zu jenem Zeitpunkt bestehen, bis über das Gesuch ent-
schieden ist (vgl. ...).
f) Indem - wie vorgängig dargelegt - die Bestimmungen der
geltenden Waffengesetzgebung auf Personen wie den Beschwerde-
führer Anwendung finden, kann auch keine unzulässige Rückwir-
kung gesehen werden. So bietet nach der bundesgerichtlichen Recht-
sprechung das aus Art. 4 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft (aBV) vom 29. Mai 1874 (vgl. Art 9 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom
18. April 1999) abgeleitete Rückwirkungsverbot grundsätzlich nur
Schutz vor der Anwendung gesetzlicher Ordnungen, die an einen
Sachverhalt anknüpfen, der in der Vergangenheit liegt und vor Erlass
der betreffenden Regelungen abgeschlossen worden ist. Keine uner-
laubte (bzw. eine sogenannte unechte) Rückwirkung liegt hingegen
vor, wenn der Gesetzgeber lediglich auf Verhältnisse abstellt, die
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zwar unter der alten Rechtssituation entstanden sind, beim Inkraft-
treten des neuen Rechts aber noch andauern. Es ist somit nicht ver-
boten, zeitlich noch offene Sachverhalte für die Zukunft neuen
Rechtsfolgen zu unterstellen, sofern dem nicht wohlerworbene Rech-
te entgegenstehen (vgl. BGE 122 II 124; 119 Ia 254 E. 3; 116 Ia 207
E. 4a; 113 Ia 412 E. 6 S. 425).
Vorliegend wird durch die Anwendung der geltenden neuen
Waffengesetzgebung gerade an kein in der Vergangenheit liegendes,
abgeschlossenes Ereignis angeknüpft. Vielmehr ist der Beschwerde-
führer vor und auch nach dem Inkrafttreten der Waffengesetzgebung
der Tätigkeit des Waffenhandels nachgegangen. Da dem Beschwer-
deführer darüber hinaus auch kein wohlerworbenes Recht auf eine
entsprechende Bewilligung zusteht, ist nicht ersichtlich, weshalb die
Auswirkungen der Neuregelung gegen das Rückwirkungsverbot
verstossen sollen.
g) aa) Im Weiteren hält das neue Waffenrecht auch vor dem
Rechtsgleichheitsgrundsatz stand. (...)
Indem der Gesetzgeber vorliegend hinsichtlich der Frage der
Prüfungspflicht im Rahmen der Übergangsbestimmung keine Diffe-
renzierung zwischen bereits praktizierenden Waffenhändlerinnen und
-händlern sowie Gesuchstellenden ohne entsprechende Praxis vorge-
nommen hat, hat er keine den Grundsatz der Rechtsgleichheit verlet-
zende Regelung getroffen. Es wäre zwar grundsätzlich denkbar ge-
wesen, Personen mit entsprechender Praxis von einer erneuten Prü-
fungspflicht auszunehmen. Auf diese Möglichkeit hat der Gesetzge-
ber aber zugunsten einer möglichst schnellen sowie umfassenden und
damit wiederum auch rechtsgleichen Verwirklichung der strengeren
Neuordnung bewusst verzichtet (vgl. hiezu auch E. 2 e). (...)
h) aa) Der Übergang vom alten zum neuen Recht hat jeweils
auch dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu genügen. Dieser
Grundsatz ist gewahrt: Stellt der Gesetzgeber durch die Änderung
einer Regelung bzw. durch eine Neuordnung fest, dass ein Bedürfnis
für eine spezifische Ordnung besteht, so liegt es zwar grundsätzlich
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im öffentlichen Interesse, diese Neuordnung möglichst bald zu ver-
wirklichen. Auch ohne besondere zeitliche Dringlichkeit ist deshalb
ein Erlass ohne Verzug möglichst flächendeckend in Kraft zu setzen,
wenn nicht besondere Gründe gebieten, den Termin des Wirksam-
werdens hinauszuschieben. Die vorliegend vorgesehene Unterstel-
lung auch der bereits praktizierenden Waffenhändlerinnen und -
händler unter die Prüfungspflicht stellt wie bereits dargelegt eine
geeignete Massnahme dar, die Zwecke des neuen Waffenrechtes zu
erreichen. Eine andere, mildere Massnahme, die dieser Zweckverfol-
gung in gleicher Weise dienen könnte, ist nicht ersichtlich. Zudem ist
die Absolvierung einer neuerlichen Prüfung den betroffenen Waffen-
händlerinnen und -händlern auch zumutbar, ist doch dem öffentli-
chen Interessen an einer möglichst effizienten und flächendeckenden
Verwirklichung des Gesetzeszieles zweifellos ein höheres Gewicht
beizumessen als den privaten Interessen dieses Personenkreises an
einer Sonderbehandlung. (...)