2000 Zivilschutz 629

VIII. Zivilschutz



145 Schutzraumbaupflicht.
- Sicherstellung, dass gemeinsame Schutzräume spätestens drei Jahre
nach Baubeginn des ersten betroffenen Bauvorhabens erstellt werden
(Erw. 2 b).
- Bankgarantie als Sicherheitsleistung für die ordnungsgemässe Aus-
führung der Schutzräume bzw. für eine allfällige Ersatzabgabe (Erw.
2 b).

Entscheid des Regierungsrates vom 6. September 2000 in Sachen F., S. & P.
gegen Gesundheitsdepartement.

Aus den Erwägungen

2. a) Die Beschwerdeführenden beantragen, anstelle einer un-
verzinsten Bareinzahlung eine unwiderrufliche Bankgarantie durch
die X. Bank stellen zu dürfen.
Demgegenüber führte die Abteilung Zivile Verteidigung aus,
dass von ihr Bankgarantien zur Sicherstellung der Baupflicht nicht
anerkannt würden, da bei Nichterstellung des Schutzraumes die Ver-
fügbarkeit der Mittel nicht in jedem Fall gewährleistet sei (Bauherr-
schaft nicht alleinige Verhandlungspartnerin, Ablauf der Bankgaran-
tie, Besitzerwechsel etc.). Seit mehreren Jahren würden im Kanton
Aargau die Sicherheitsleistungen verfügt. Die verfügten Beträge der
Sicherheitsleistungen hätten bis anhin immer auf die Bestandesrech-
nung der Gemeinde, Konto 2288, einbezahlt werden müssen. Dieses
Vorgehen habe sich bisher bewährt und bis heute zu keinen Proble-
men geführt. Der einbezahlte Betrag werde der Bauherrschaft nach
Fertigstellung und erfolgreicher Abnahme des Schutzraumes unver-
zinst zurückerstattet.
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Der Gemeinderat G. hielt in seiner Stellungnahme zur Be-
schwerde fest, dass es in G. durchaus üblich sei, anstelle der Barzah-
lung eine unwiderrufliche Bankgarantie, welche über den vollen
verfügten Betrag laute, zu akzeptieren.
b) Gestützt auf Art. 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die bauli-
chen Massnahmen im Zivilschutz (Schutzbautengesetz, BMG) vom
4. Oktober 1963 können die Kantone oder Gemeinden anordnen,
dass bei einer zusammenhängenden Überbauung die notwendigen
Schutzräume der einzelnen Gebäude in einem Schutzraum zusam-
mengelegt werden. Dabei ist sicherzustellen, dass dieser gemeinsame
Schutzraum spätestens drei Jahre nach Baubeginn der Überbauung
erstellt wird. Diese finanzielle Sicherstellung ist in Art. 13 Abs. 2
BMG geregelt. Danach können die Kantone vom Bauherrn Sicher-
heitsleistungen bis zu 3 % der mutmasslichen Baukosten ohne Land-
erwerb verlangen, um die ordnungsgemässe Ausführung der Schutz-
räume zu gewährleisten. Wie diese Sicherheitsleistung zu erfolgen
hat, geht aus dem Gesetz nicht hervor.
Die Frage, ob sich die Sicherstellung der Baupflicht durch eine
Bankgarantie rechtfertigen lässt, ist nach Massgabe des Grundsatzes
der Verhältnismässigkeit zu entscheiden (Art. 5 Abs. 2 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999; § 2 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980).
Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit weist drei Teilgehalte auf.
Erstens muss sich eine Massnahme eignen, um das angestrebte Ziel
zu erreichen. Zweitens muss sie erforderlich sein, um das im öffent-
lichen Interesse angestrebte Ziel zu erreichen, und sie soll nicht wei-
tergehen, als zu diesem Zweck nötig ist. Schliesslich muss zwischen
Eingriffszweck und Eingriffswirkung ein angemessenes Verhältnis
gewahrt bleiben (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des
allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Auflage, Zürich 1998, N 486 ff.).
Es steht unbestrittenermassen fest, dass die Schutzraum-
baupflicht von der Bauherrschaft sicherzustellen ist. Ziel einer Si-
cherstellung ist es, den Bau von Schutzräumen zu garantieren. Wer-
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den die notwendigen Schutzräume nämlich nicht erstellt, muss zur
Erfüllung der Schutzraumbaupflicht eine Ersatzabgabe verfügt wer-
den. In deren Höhe verfällt die Sicherheitsleistung zugunsten der
Gemeinde. Sowohl die Bareinzahlung als auch die Bankgarantie sind
an sich geeignete Mittel, die Schutzraumbaupflicht für den Fall der
Zahlungsunfähigkeit der Bauherrschaft zu sichern. In beiden Fällen
verliert die Bauherrschaft die Sicherheitsleistung in der Höhe der
nachträglich verfügten Ersatzabgabe, wenn sie der Baupflicht nicht
nachkommt.
Mit der Bankgarantie bleibt ein vernünftiges Verhältnis zwi-
schen dem Ziel der Massnahme und dem entgegenstehenden priva-
ten Interesse gewahrt. Unverhältnismässig wäre die Bankgarantie,
wenn diese nicht zum Ziel führen würde. Dies ist jedoch vorliegend
gerade nicht der Fall. Soweit die Abteilung Zivile Verteidigung die
Bankgarantie als unzulässig erachtet, übersieht sie, dass im Gesetz
nicht normiert wird, wie eine Sicherheitsleistung zu erfolgen hat.
Fehlt eine solche gesetzliche Grundlage, kann die Bauherrschaft
nicht von vornherein verpflichtet werden, die Sicherstellung in bar zu
leisten. Es wird zwar nicht verkannt, dass sich das Vorgehen mit der
Bareinzahlung auf das Konto Ersatzbeiträge der Gemeinden bewährt
und zu keinen Problemen geführt hat, wobei hier offen bleiben kann,
ob die unverzinste Rückzahlung nach Fertigstellung der Schutzplätze
nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Gemeinwesens
führt. Das von der Abteilung Zivile Verteidigung vorgebrachte Ar-
gument des etwas grösseren Aufwandes vermag jedoch einer Bank-
garantie nicht entgegenzustehen. Auch bezüglich Verfügbarkeit der
Bankgarantie ist kein erhöhtes Risiko ausgewiesen, denn bei entspre-
chender Formulierung verfällt die Bankgarantie bei Nichterstellung
des Schutzraumes in der Höhe der verfügten Ersatzgabe ohnehin der
Gemeinde, welche nur eine dem Sicherungszweck genügende Bank-
garantie akzeptieren muss. Im Übrigen enthalten die Akten keinerlei
Anhaltspunkte dafür, dass der Schutzraum im Haus D nicht erstellt
wird. Die Bauherrschaft dürfte im Gegenteil ein grosses Interesse
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daran haben, den Bau des Schutzraumes möglichst schnell auszufüh-
ren, um damit die Bankgarantie überflüssig zu machen. Eine unwi-
derrufliche Bankgarantie erweist sich somit vorliegend als geeignet
und verhältnismässig, während bei einer Bareinzahlung Eingriffs-
zweck und Eingriffswirkung in einem unangemessenen Verhältnis
stünden.
Nachdem inhaltlich nichts gegen die Bankgarantie spricht und
diese von der Gemeinde G. als durch die verfügte Sicherheitsleistung
begünstigtes Gemeinwesen sogar ausdrücklich akzeptiert wird, ist
die von den Beschwerdeführenden beantragte unwiderrufliche Bank-
garantie über den gesamten verfügten Betrag von Fr. 105'840.--
zuzulassen. (...)