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119 Referendumsrecht; das obligatorische Referendum ist im Gemeindege-
setz abschliessend geregelt und kann nicht in der Gemeindeordnung
erweitert werden.
Entscheid des Departements des Innern vom 26. März 2001 in Sachen F.S.
gegen die Einwohnergemeinde R.
Sachverhalt
Anlässlich der Einwohnergemeindeversammlung vom 18. Juni
1999 stellte F.S. unter Traktandum "Verschiedenes" den Überwei-
sungsantrag, wonach zwei Bestimmungen in die Gemeindeordnung
aufzunehmen seien, damit einerseits über Verpflichtungskredite,
welche einen bestimmten Betrag überschreiten, automatisch an der
Urne abgestimmt werden müsse und andererseits die Versammlung
Berichte der Delegierten zur Kenntnis nehmen müsse. Der Gemein-
deammann hat dieses Begehren entgegengenommen.
Mit Eingabe vom 7. November 2000 reicht F.S. eine Be-
schwerde ein und stellt das Begehren, dass das Inkrafttreten von
Beschlüssen der Gemeindeversammlung, die geeignet seien, den
Finanzhaushalt der Gemeinde massgebend zu beeinflussen, auszu-
setzen sei, bis ein an der Sommergemeinde 1999 eingebrachter, die-
sen Themenbereich betreffender Antrag auf Ergänzung der Gemein-
deordnung abschliessend behandelt sei. Zur Begründung bringt er im
Wesentlichen vor, dass er unter Traktandum "Verschiedenes" der
Gemeindeversammlung vom 18. Juni 1999 den Antrag eingereicht
habe, die Gemeindeordnung in dem Sinne zu ergänzen, dass stark
finanzrelevante Beschlüsse der Gemeindeversammlung dem obli-
gatorischen Referendum unterstellt werden sollten. Seither herrsche
zu diesem Begehren Funkstille, was in klarer Weise gegen § 28 des
Gemeindegesetzes verstosse. Schlimmer als die formale Verletzung
des Gesetzes finde er die sich aus den Begleitumständen aufzwin-
gende Vermutung, dass es sich dabei nicht einfach um eine Trölerei
handle, sondern um den Versuch, die Bürger über den Tisch zu
ziehen.
Aus den Erwägungen
2. a) Gemäss § 28 Abs. 1 GG ist jeder Stimmberechtigte befugt,
der Versammlung die Überweisung eines neuen Gegenstandes an den
Gemeinderat zum Bericht und Antrag vorzuschlagen. Der Gemein-
deammann kann ein derartiges Begehren von sich aus entgegen-
nehmen. Dies ist zulässig. Mit der Entgegennahme eines Vorschlages
erübrigt sich eine Abstimmung über diesen. Der vom Gemeinderat zu
prüfende Gegenstand ist auf die Traktandenliste der nächsten Ver-
sammlung zu setzen. Ist dies nicht möglich, so sind ihr die Gründe
darzulegen (§ 28 Abs. 2 GG). Der überwiesene Gegenstand muss in
jedem Fall traktandiert werden. Bei einem unzulässigen Vorschlag
darf allerdings kein materieller Beschluss gefasst werden (vgl.
Andreas Baumann, Die Kompetenzordnung im aargauischen Ge-
meinderecht, Aarau 1986, S. 352). Die Stimmberechtigten sind aber
in jedem Fall zu informieren, aus welchen Gründen der überwiesene
Gegenstand nicht behandelt werden kann. Ein in der
Gemeindeversammlung eingebrachter Vorschlag muss mit dem
übergeordneten Recht im Einklang stehen sowie in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht durchführbar sein. Ansonsten darf über den Ge-
genstand kein Beschluss gefasst werden.
b) Der Gemeindeammann hat den Antrag des Beschwerdefüh-
rers entgegengenommen (vgl. Protokoll der Einwohnergemeinde-
versammlung vom 18. Juni 1999). Damit gilt das Begehren als über-
wiesen, und es entsteht die Pflicht zur Traktandierung. An der
nächsten Gemeindeversammlung sind die Stimmberechtigten zu-
mindest über die Gründe der Nichtbehandlung des überwiesenen Ge-
genstandes zu informieren.
3. Der Beschwerdeführer hat an der Gemeindeversammlung
vom 18. Juni 1999 einen Überweisungsantrag auf die Aufnahme
zweier neuer Normen in der Gemeindeordnung gestellt. Zum einen
wollte er eine Bestimmung schaffen, wonach über Verpflichtungs-
kredite, welche einen noch zu bestimmenden Betrag überschreiten,
automatisch an der Urne abgestimmt werden soll. Das heisst, der Be-
schwerdeführer verlangt die Einführung eines obligatorischen Fi-
nanzreferendums. Die Gemeindeversammlung sollte zum anderen
die Berichte von Delegierten der Gemeindeverbände zur Kenntnis
nehmen. Beide Begehren sind unzulässig.
a) Gemäss § 33 Abs. 2 GG unterliegen der Urnenabstimmung in
allen Fällen: Erlass und Änderung der Gemeindeordnung (lit. a);
Beschlüsse über Änderungen im Bestand von Gemeinden (lit. b)
sowie Beschlüsse auf Einführung der Organisation mit Einwohnerrat
(lit. c). Diese Regelung ist abschliessend. Andernfalls müsste eine
klare Vorschrift wie bei Gemeinden mit Einwohnerrat bestehen. Dort
wird in § 57 GG explizit vorgeschrieben, dass der Gesamtheit der
Stimmberechtigten zum Entscheid durch die Urne von der Ge-
meindeordnung ausdrücklich bezeichnete weitere Geschäfte vorge-
legt werden müssen. Eine analoge Bestimmung für Gemeinden mit
Gemeindeversammlung fehlt. Daraus lässt sich ableiten, dass man
diesen Gemeinden nicht die Möglichkeit einräumen wollte, in der
Gemeindeordnung eine Erweiterung des obligatorischen Referen-
dums vorzusehen. Diese Auslegung entspricht auch dem seinerzeiti-
gen Willen des Gesetzgebers. Bei den Beratungen zum Gemeinde-
gesetz ist eine Einschränkung und nicht eine Ausdehnung des Refe-
rendumsrechts gewünscht worden. Man wollte die Gemeindever-
sammlung stärken. In der Versammlungsdemokratie ist das obligato-
rische Referendum zudem ein wesensfremdes Element.
Aus den vom Beschwerdeführer angerufenen Bestimmungen
ergibt sich nichts Gegenteiliges. In § 16 GG sind nur die einzelnen
Organe der Gemeinden mit Gemeindeversammlung aufgezählt. Wel-
che Aufgaben diese zu übernehmen haben, kann daraus indes nicht
abgeleitet werden. Mit den weiteren Zuständigkeiten der Gemein-
deorgane in § 18 Abs. 1 lit. f GG hat der Gesetzgeber primär an die
Zuweisung neu auf die Gemeinde zukommende Aufgaben gedacht
(vgl. Protokoll des Grossen Rates vom 12. September 1978, Votum
Dr. Louis Lang). Hingegen geht aus den Materialien nicht hervor,
dass mit dieser Bestimmung eine Grundlage für die Einführung des
obligatorischen Referendums geschaffen werden sollte. Aus der
Zuständigkeitsregelung von § 18 Abs. 1 lit. f GG kann der Be-
schwerdeführer somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Einfüh-
rung eines obligatorischen Finanzreferendums ist somit nach dem
geltenden Gemeindegesetz nicht zulässig.
b) In welcher Weise die Stimmberechtigten über die An-
gelegenheiten eines Verbandes zu orientieren sind, kann nicht in der
Gemeindeordnung einer einzelnen Gemeinde festgesetzt werden.
Damit würde in unzulässiger Weise in die Verbandsautonomie
eingegriffen. Es käme darüber hinaus in den Verbandsgemeinden zu
unterschiedlichen Lösungen. Die Verpflichtung zur Information der
Stimmbürgerinnen und Stimmbürger kann nur in den
Verbandssatzungen selber statuiert werden.