121 Wegweisung eines italienischen Schwarzarbeiters
Illegaler Aufenthalt und Schwarzarbeit: Anwendbare ausländerrechtliche
Bestimmungen
Auszug aus dem Entscheid des Rechtsdienstes der Fremdenpolizei vom
28. März 2001 in Sachen L.C.
Sachverhalt
L.C. reiste am 3. März 2001 in die Schweiz und wohnt seither
bei seinem Bruder C.C. in O. Ab dem 5. März arbeitete L.C. als
Handlanger ohne Bewilligung auf einer Baustelle. Im Rahmen einer
polizeilichen Einvernahme anerkannte er diesen Sachverhalt, worauf
das Bezirksamt Y gegen ihn und seinen Arbeitgeber ein Strafverfah-
ren eröffnete. Die Sektion Massnahmen wies L.C. am 20. März 2001
weg. Gleichentags verhängte das Bundesamt für Ausländerfragen
(BFA) eine einjährige Einreisesperre über L.C. und entzog einer
allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
Aus den Erwägungen
1. Die Sektion Massnahmen ordnete in der angefochtenen Ver-
fügung die Wegweisung des Einsprechers an und setzte ihm eine ein-
tägige Frist, um die Schweiz zu verlassen. Sie begründete die Weg-
wiesung des Einsprechers mit seinem illegalen Aufenthalt in der
Schweiz und der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung.
Gleichzeitig stellte sie die rasche Wegweisung mit dem Entzug der
aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde (recte: Ein-
sprache) sicher. Dazu ist Folgendes festzuhalten:
Die Begründung der Verfügung überzeugt nicht, soweit sie dem
Einsprecher illegalen Aufenthalt vorwirft. Als italienischer Staats-
angehöriger, der eine gültige Identitätskarte hat, kann der Ein-
sprecher - vorbehalten eines persönlichen Verbots gemäss Art. 1
Abs. 2 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAV, SR 142.201]) -
jederzeit in die Schweiz einreisen und sich hier bewilligungsfrei bis
zu drei Monaten aufhalten (Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20],
Art. 1 ANAV). Er benötigt sogar dann kein Visum, wenn er für die
Aufnahme einer Arbeit einreisen will; die Zusicherung der
Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt genügt (Art. 1 der Ver-
ordnung über die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zum
Stellenantritt [im Folgenden: VO-ZAS, SR 142.261]). Er ist auch
nicht verpflichtet, sich während dieser drei Monate bei der
zuständigen Einwohnerkontrolle anzumelden, es sei denn, er reise
zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ein. Diesfalls unterliegt er der
achttägigen Anmeldefrist (Art. 2 Abs. 1 ANAG). Die Nichtbeachtung
dieser Frist macht aus dem rechtmässigen Aufenthalt jedoch nicht
automatisch einen illegalen, selbst wenn er Schwarzarbeit verrichtet:
Die Anmeldefrist ist "nur" eine Ordnungsvorschrift, deren
Nichtbeachtung eine Uebertretung darstellt (Art. 23 Abs. 6 ANAG),
während der Gesetzgeber den illegalen Aufenthalt als Vergehen
einstuft (Art. 23 Abs. 1 ANAG). Dem Einsprecher kann somit nur
der Stellenantritt ohne Bewilligung (vgl. Art. 3 Abs. 3 ANAG) und
das Nichtbefolgen der Anmeldefrist (Art. 2 Abs. 1 ANAG)
vorgeworfen werden.
Zwar hält der Bundesrat in Art. 1 VO-ZAS fest, dass aus-
ländische Arbeitskräfte, die von der Visumspflicht befreit sind, nur
dann zum Stellenantritt in die Schweiz einreisen dürfen, wenn sie
eine Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung besitzen. Damit will
der Bundesrat einzig verhindern, dass Personen aus visumsbefreiten
Staaten in die Schweiz einreisen, um vor Ort eine Arbeit zu suchen
und damit die arbeitsmarktliche Prüfung (vgl. insbesondere Art. 7 ff.
der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer [BVO,
SR 823.21]) zu ihren Gunsten präjudizieren zu können. Die
Verletzung dieser Regelung erschöpft sich in einem administrativen
Rechtsnachteil (Art. 1 VO-ZAS, Satz 2): Die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung ist unzulässig, solange die ausländischen
Arbeitskräfte ohne eine entsprechende Zusicherung einreisen. Die
Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung lässt aber nicht auto-
matisch den Schluss zu, dass der Aufenthalt in der Schweiz per se
unrechtmässig ist. Selbst wenn gestützt auf Art. 1 VO-ZAS die
Rechtmässigkeit eines Aufenthalts verneint werden könnte, könnte
im vorliegenden Fall der Einsprecher nicht zur Rechenschaft
gezogen werden. Gestützt auf sein Geständnis, auf das die Sektion
Massnahmen vollumfänglich abstellt und an dessen Richtigkeit keine
Zweifel aufkommen, steht fest, dass er erst in der Schweiz den
Vorsatz fasste, Schwarzarbeit zu verrichten, nämlich zum Zeitpunkt,
als ihm das Geld ausgegangen war.
Anders sähe es aus, wenn der Einsprecher aus einem Staat
stammen würde, dessen Angehörige zur Aufnahme einer Er-
werbstätigkeit in der Schweiz der Visumspflicht unterliegen (Bei-
spiel: Ungarn, Slowakei, Tschechische Republik) und ihm der
Vorsatz nachgewiesen werden könnte, dass er bloss eingereist ist, um
hier schwarz zu arbeiten. Diesfalls läge neben Schwarzarbeit in der
Tat eine illegale Einreise gemäss Art. 1 Abs. 2 ANAV vor.
Trotzdem hält die sofortige Wegweisung des Einsprechers einer
rechtlichen Überprüfung stand. Die Fremdenpolizei könnte seine
weitere Anwesenheit als Tourist zwar tolerieren, bis die bewilli-
gungsfreie Aufenthaltsdauer abgelaufen ist. Der Bundesrat gibt in
Art. 3 Abs. 3 ANAV aber vor, dass bei unerlaubter Erwerbstätigkeit
der Ausländer "in der Regel" zur Wiederausreise aus der Schweiz zu
verhalten ist und verweist auf Art. 17 Abs. 2 ANAV, der die
Möglichkeit vorsieht, über einen unerwünschten Ausländer eine
Einreisesperre verhängen zu lassen. Hinzu kommt, dass der
Einsprecher ohnehin nicht mehr in der Lage ist, für seinen Unterhalt
selber aufzukommen. Die Einsprache ist daher in diesem Punkt abzu-
weisen.
Unbeachtlich ist schliesslich, dass der Einsprecher ein Interesse
hat, das vorliegende Verfahren in der Schweiz abzuwarten. Ein Ge-
such um Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung mag
hängig sein. Solange jedoch eine Einreisesperre besteht und er sich
Art. 1 VO-ZAS entgegenhalten lassen muss, ist die Aufenthaltsre-
gelung zum Vornherein ausgeschlossen.
Selbst für die Durchführung des Strafverfahrens ist seine
persönliche Anwesenheit in der Schweiz kaum erforderlich: Strittig
ist ja nicht der inkriminierte Sachverhalt, sondern bloss die sich
daraus ergebenden Rechtsfragen und Nachteile, insbesondere die
Einreisesperre. Sollte der geständige Einsprecher gegen einen
allfälligen Strafbefehl opponieren, kann er das zuständige Gericht
immer noch ermächtigen, das Urteil auf Grundlage der Akten zu
fällen (vgl. § 170 lit. d oder e der aargauischen Strafprozessordnung,
SAR 251.100). Nötigenfalls kann das Gericht auch beim BFA eine
Suspendierung der Einreisesperre erwirken, um dem Einsprecher die
Teilnahme an der Gerichtsverhandlung zu ermöglichen.