2001 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 575

IV. Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht



123 Grosser Grenzabstand.
Kriterien für die Bestimmung der Hauptwohnseite.

Entscheid des Baudepartements vom 01. Mai 2001 in Sachen C.

Aus den Erwägungen

3. a) Legt die Gemeinde einen grossen Grenzabstand fest, so ist
dieser senkrecht vor der massgeblichen Fassade von bewohnten
Bauten einzuhalten. Die für den grossen Grenzabstand massgebliche
Fassade wird nach den örtlichen Verhältnissen (Lärm, Besonnung,
Nutzung der Räume, Einpassung usw.) bestimmt (§ 17 Abs. 2
ABauV). Die Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde W., welche
mit dem Zonenplan erlassen worden ist, legt einen grossen Grenzab-
stand fest (Art. 9 Abs. 2 BNO). Wie die massgebliche Fassade zu
bestimmen ist, regelt sie nicht. Kommunale Regelungen dürfen oh-
nehin nur berücksichtigt werden, soweit sie § 17 Abs. 2 ABauV nicht
widersprechen (Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. November
1995 [VGE III/85] i.S. R.).
b) Die Parzelle 4512 weist eine längliche Form auf mit von
Nordwesten nach Südosten abnehmender Bautiefe. Aufgrund der
Parzellenform sollen die Längsseiten der Baute unter Einhaltung des
Minimalabstandes nach Südwesten und Nordosten ausgerichtet wer-
den, wogegen die Stirnseiten nach Südosten und Nordwesten orien-
tiert sind. Auf beiden Stirnseiten befinden sich Sitzplätze und Bal-
kone, wobei diejenigen auf der Nordwestseite erheblich grösser sind.
Streitig ist nun, welche Fassade die massgebliche ist im Sinne von
§ 17 Abs. 2 ABauV. Über Sinn und Zweck des grossen
Grenzabstandes sind sich der Beschwerdeführer und der
Gemeinderat durchaus einig, hingegen gehen die Meinungen
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auseinander, auf welcher Seite er einzuhalten ist: Während der
Beschwerdeführer die gegen die Flurstrasse gerichtete Nordwestseite
als massgebliche Fassade betrachtet, hält der Gemeinderat die
Südwestfassade für die Hauptwohnseite. Der Beschwerdeführer legt
Wert auf die Feststellung, dass die streitige Fassade mehr nach
Westen als nach Nordwesten ausgerichtet ist. Indessen ist dies für
den Ausgang des Verfahrens nicht relevant.
c) Im erwähnten Urteil vom 6. November 1995 hatte das Ver-
waltungsgericht einen vergleichbaren Fall zu beurteilen. Das Gericht
hat erwogen, die bisherige Praxis, nach welcher massgebend für die
Bestimmung der Hauptwohnseite ist, auf welche Gebäudeseite die
meisten Wohnräume orientiert sind, entspreche auch den Kriterien
von § 17 Abs. 2 ABauV. Weiter hat es ausgeführt, die Orientierung
lasse sich in erster Linie aus der Grösse und Bedeutung der Fenster
und der Fläche der betreffenden Räume ablesen. Dabei seien Fenster
auf der Südwestseite im Hinblick auf die direkte Sonneneinstrahlung
grundsätzlich bedeutsamer als solche auf der Nordwestseite.
Schliesslich zählten Kinderzimmer genauso wie Wohn-/Esszimmer
zu den für die Bestimmung der Hauptwohnseite massgebenden
Räumen.
4. Angewendet auf den vorliegenden Fall ergibt sich was folgt:
a) Unübersehbar ist, dass die Südwestseite die weitaus grössere
Zahl von Fenstern bzw. Glastüren aufweist als die Nordwestseite.
Vergleicht man die Glasflächen der beiden Seiten insgesamt, ergibt
sich für die Südwestseite ein Überhang von 2,37 m2. Indessen sind
nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht nur die
Fenster für sich allein massgebend, sondern auch die Flächen der
betreffenden Räume.
b) Ausschliesslich auf die Nordwestseite orientiert ist der Ess-
bereich mit einer Fläche von 21,7 m2. Der Bereich Wohnen weist
eine grosse Sitzplatz- bzw. Balkontüre auf der Nordwestseite auf. Er
wird aber auch durch ein Fenster auf der Südwestseite belichtet. Al-
lerdings ist dieses nach der Auffassung des Beschwerdeführers von
untergeordneter Bedeutung, weil seine Grösse lediglich ca. einen
Drittel der auf den Balkon bzw. Sitzplatz gerichteten Glasfläche
ausmache. Nach seiner Meinung darf deshalb höchstens ein Drittel
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der Wohnbereichsfläche von 34,5 m2 der Südwestseite zugeschlagen
werden. Laut den bewilligten Plänen beträgt die Fläche der Sitzplatz-
bzw. Balkontüre im Wohnbereich auf der Nordwestseite 7 m2 und
diejenige des Fensters auf der Südwestseite 3 m2; die Fensterfläche
auf der Südwestseite macht also rund 42 % von derjenigen auf der
Nordwestseite aus. Wird berücksichtigt, dass nach der verwaltungs-
gerichtlichen Rechtsprechung Fenster auf der Südwestseite wegen
der direkten Sonneneinstrahlung grundsätzlich bedeutsamer sind,
rechtfertigt sich die hälftige Aufteilung der Fläche von 34,5 m2 auf
die Nordwest- und Südwestseite. Im Fall, den das Verwaltungsge-
richt im erwähnten Entscheid zu beurteilen hatte, betrug die Fenster-
fläche auf der Südwestseite ca. 27 % von derjenigen auf der Nord-
westseite.
c) Unbestritten ist, dass das Kinderzimmer 1 auf allen drei Ge-
schossen ausschliesslich nach Südwesten orientiert ist. Während es
im Erdgeschoss eine Glastüre ins Freie aufweist, ist es in den beiden
Obergeschossen mit einem Fenster versehen. Beim Kinderzimmer 2
verhält es sich auf der Südwestseite genau gleich wie beim Kinder-
zimmer 1. Zusätzlich weist es aber auf der Südostseite eine Sitzplatz-
bzw. Balkontüre auf. Der Beschwerdeführer hält deshalb dafür, dass
höchstens die Hälfte der Fläche des Kinderzimmers 2 der Südwest-
seite zugeschlagen werden darf. Diese Betrachtungsweise ist nicht
von der Hand zu weisen.
Demnach ergibt sich - pro Geschoss - folgende Aufteilung: Der
Nordwestseite zuzuschlagen sind 38,95 m2 (21,7 m2 Essen +
17,25 m2 Wohnen), der Südwestseite 43,2 m2 (17,25 + 17,3 + 8,65).
Somit ergibt sich für die Südwestseite eine Mehrfläche von 4,25 m2.
d) Abgesehen von der - geringen - zahlenmässigen Mehrfläche
auf der Südwestseite sowohl bezüglich der Fensterfläche als auch der
dieser zugeordneten Raumfläche spricht die Sitzplatz- bzw. Balkon-
gestaltung im Wohn-/Essbereich für die Südwestseite als massgebli-
che Fassade: Durch den Fassadenrücksprung auf der Nordwestseite
wird die Sitzplatz- bzw. Balkonfläche im Wohnbereich wesentlich
grösser als im Essbereich. Damit ist sie nicht nur nach Nordwesten,
sondern auch nach Südwesten ausgerichtet (AGVE 1996, S. 522).
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Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beurteilung des
Gemeinderates W., dass die Südwestfassade als massgebliche Fas-
sade im Sinne von § 17 Abs. 2 ABauV zu gelten habe, haltbar ist.