2001 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 583

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126 Parteikosten.
Sind einer Partei im Verwaltungsbeschwerdeverfahren dadurch Partei-
kosten entstanden, dass sie einen Juristen oder eine Juristin ohne An-
waltspatent zugezogen hat, so kann sie hierfür keinen Parteikostenersatz
verlangen.

Entscheid des Baudepartements vom 26. April 2001 in Sachen D.

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, der sich (zulässigerweise) durch einen
Juristen ohne Anwaltspatent vertreten liess, obsiegte im Beschwer-
deverfahren vor dem Baudepartement. Das Baudepartement lehnte es
jedoch ab, ihm einen Parteikostenersatz zuzusprechen.

Aus den Erwägungen

2. a) § 36 VRPG mit der Marginale «Parteientschädigung» lau-
tet:
«1Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht ist dem Obsiegen-
den eine angemessene Entschädigung für die Kosten der Vertretung, der
Verbeiständung oder Beratung durch Anwälte und weitere Sachverständige
zuzusprechen. Die Entschädigung ist den Umständen entsprechend dem
Unterliegenden oder dem interessierten Gemeinwesen oder beiden anteil-
weise aufzuerlegen.
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2Diese Bestimmung kommt auch in den übrigen Beschwerdeverfahren
zur Anwendung, sofern der Beizug eines Vertreters oder Sachverständigen
nicht offensichtlich unbegründet war».
b) (...) Ursprünglich war (...) nur für Beschwerdeverfahren vor
Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung vorgesehen. Erst ge-
stützt auf eine Anregung in der Expertenkommission wurde der be-
treffende Abs. 2 beigefügt. (...) Wenn es in Abs. 2 heisst: «Diese
Bestimmung...», so bezieht sich dies offensichtlich auf diejenige von
Abs. 1, und zwar den ganzen Abs. 1 samt der dort enthaltenen Ein-
schränkung, wonach nur die Kosten der Vertretung, der Verbeistän-
dung oder Beratung durch Anwälte und weitere Sachverständige
ersetzt werden; in Abs. 2 kommt lediglich eine weitere Beschränkung
hinzu («...sofern der Beizug eines Vertreters oder Sachverständigen
nicht offensichtlich unbegründet war.»). Es kann nämlich nicht Sinn
der Bestimmung von § 36 Abs. 2 VRPG sein, dass der Kreis der von
der obsiegenden Partei beigezogenen Vertreter, für welche sie von
der unterliegenden Partei eine Entschädigung fordern kann, im
Verwaltungsverfahren gegenüber Beschwerdeverfahren vor Verwal-
tungsgericht erweitert wird (Entscheid des Regierungsrates [RRB]
Nr. 241 vom 16. Februar 2000 i.S. R. und D. S.- R. gegen den Ent-
scheid des Baudepartements [Koordinationsstelle Baugesuch] / Ge-
meinderat Full-Reuenthal vom 7. / 13. Oktober 1998, S. 11 f.; AGVE
1972, S. 350, und 1987, S. 334 f.).
Somit steht fest, dass auch einer im Verwaltungsverfahren ob-
siegenden Partei nur für die Kosten der Vertretung, Verbeiständung
oder Beratung durch Anwälte und weitere Sachverständige eine Ent-
schädigung zugesprochen werden kann.
c) Wer für die Vertretung und Verbeiständung vor Verwaltungs-
gericht als «Sachverständiger» im Sinne von § 36 VRPG angesehen
werden kann, hat der Gesetzgeber durch die Regelung von § 18 Abs.
3 VRPG zum Ausdruck gebracht (vgl. den oben zitierten RRB Nr.
241 vom 16. Februar 2000, S. 12; AGVE 1987, S. 334 f.). Vertreten
und verbeiständen können vor Verwaltungsgericht danach nur paten-
tierte Anwälte und Notare, in Steuersachen auch Steuerberater. Es
gilt somit das sogenannte erweiterte Anwaltsmonopol. (...)
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Bei enger Interpretation von § 36 Abs. 1 VRPG könnten dem-
nach als «weitere Sachverständige» nur gerade die - zur Vertretung
und Verbeiständung zugelassenen - Notare und Steuerberater ver-
standen werden. Es wäre dann so, dass auch nur die durch das An-
waltsmonopol gedeckte Beratung Anspruch auf Parteientschädigung
verschaffen würde. Nun können sich aber spezifische Sachverständi-
genfragen stellen, die zu beantworten die vom erweiterten Anwalts-
monopol erfassten Sachverständigengruppen (Anwälte, Notare und
Steuerberater) nicht in der Lage sind. Dies gilt insbesondere für
technische Belange. Ebenso wie das Verwaltungsgericht genötigt
sein kann, Architekten, Ingenieure oder weitere Sachverständige
beizuziehen, kann in gewissen Fällen eine entsprechenden Beratung
der Parteien notwendig sein. Dann ist es aber auch richtig, die daraus
entstehenden Kosten in die Parteientschädigung einzubeziehen. In
einer langjährigen Praxis hat deshalb das Verwaltungsgericht stets
anerkannt, dass in Verwaltungsgerichts- und aufgrund des Verweises
in § 36 Abs. 2 auf Abs. 1 VRPG auch in Verwaltungsverfahren eine
Entschädigung für einen von einer Partei zugezogenen Sachverstän-
digen stets, aber immer nur dort in Betracht kommen kann, wo sich
spezifische Sachverständigenfragen aus dessen Spezialgebiet, na-
mentlich in technischen Belangen, stellen (vgl. AGVE 1972, S. 350).
Im vorliegenden Fall handelt es sich nun aber nicht um eine
solche Beratung, sondern um eine typische Rechtsvertretung in ei-
nem Beschwerdeverfahren, wie sie zu den klassischen Obliegenhei-
ten der Anwälte gehört. Dazu wäre Dr. iur. M. vor Verwaltungsge-
richt nicht zugelassen gewesen. Selbst wenn der Beschwerdeführer
zu Recht geltend machen könnte, er sei auf eine rechtskundige Ver-
tretung angewiesen gewesen, kann er für die ihm daraus erwachse-
nen Kosten keine Entschädigung beanspruchen, da es sich gerade um
denjenigen Sachverständigenbereich handelt, der unter das An-
waltsmonopol fällt.