2001 Tierschutz 597

V. Tierschutz



128 Anpassung der Spaltenböden im Mastschweinestall.
- Bei Mastschweinen von mehr als 50 kg Gewicht gilt eine Spal-
tenweite von maximal 18 mm als "angepasst" im Sinne von
Art. 13 Abs. 2 TSchV. Dabei wird nicht unterschieden, ob ein
Spaltenboden in einer Teil- oder Vollspaltenbucht eingebaut ist
(Erw. 1).
- Bei der Sanierung der Spaltenböden handelt es sich um eine
zwingende Anpassung bzw. Investition. Den in Frage stehen-
den tierschützerischen Interessen an einer artgerechten Hal-
tung (Art. 1-7 TSchV) kommt erhebliches Gewicht zu (Erw. 2).

Entscheid des Regierungsrates vom 28. Februar 2001 in Sachen F.V. gegen
Finanzdepartement.

Aus den Erwägungen

1. a) Die von der Abteilung Landwirtschaft beanstandeten
Spaltenböden befinden sich in einem Mastschweinestall, welcher
gemäss eigenen Angaben von F.V. (nachfolgend: Beschwerdeführer)
heute rund 30 Jahre alt ist. Es handelt sich hierbei um sog. Teilspal-
tenböden, d.h., nur im Kotbereich sind Balken verlegt; diese weisen
einen Abstand von mehr als 20 mm voneinander auf.
b) Gemäss Art. 3 Abs. 2 des Tierschutzgesetzes (TSchG) vom 9.
März 1978 darf die für ein Tier notwendige Bewegungsfreiheit nicht
dauernd oder unnötig eingeschränkt werden, wenn damit für das Tier
Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind. Diese gesetzliche
Bestimmung wird u.a. in Art. 5 Abs. 3 der Tierschutzverordnung
(TSchV) vom 27. Mai 1981, der sich im 1. Kapitel "Allgemeine
Tierhaltungsvorschriften" befindet, wie folgt konkretisiert: Gehege,
in denen sich Tiere dauernd oder überwiegend aufhalten, müssen so
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gross und so gestaltet sein, dass die Tiere sich artgemäss bewegen
können. Die Gehege und deren Böden müssen so beschaffen sein,
dass die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird. Für
Stallböden im Speziellen bestimmt Art. 13 Abs. 1 TSchV, dass diese
leicht gleitsicher und trocken zu halten sind. Sie müssen im Liegebe-
reich dem Wärmebedürfnis der Tiere genügen. Nach Absatz 2 der-
selben Bestimmung müssen Spalten-, Loch- und Gitterböden der
Grösse und dem Gewicht der Tiere angepasst sein. Spaltenböden
müssen plan und die einzelnen Balken unverschiebbar verlegt sein.
Sinn und Zweck von Art. 13 TSchV ist es, Verletzungen der Tiere zu
verhindern. So können durch das Ausrutschen der Tiere auf nicht
gleitsicheren oder nicht plan verlegten Böden schlimme Verletzun-
gen (Brüche, Prellungen etc.) an den Beinen oder anderen Körper-
teilen entstehen; weiter können die Schweine mit ihren Klauen bei zu
weiten Spalten zwischen die Balken des Bodens geraten und sich so
bzw. an nicht abgeschliffenen Kanten Verletzungen zufügen. Den
vom Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) am 26. Februar 1998
erlassenen Richtlinien für die Haltung von Schweinen ist zu entneh-
men, dass bei Mastschweinen von mehr als 50 kg Gewicht eine
Spaltenweite von maximal 18 mm als "angepasst" im vorgenannten
Sinne gilt (vgl. Ziffer 4.2). Dabei wird nicht unterschieden, ob ein
Spaltenboden in einer Teil- oder Vollspaltenbucht eingebaut ist (vgl.
auch Stellungnahme der Fachstelle Tierschutz ..., Schreiben des
BVET ...).
Gestützt auf diese Bestimmungen ist festzuhalten, dass die
strittigen Bodenspalten im Mastschweinestall des Beschwerdeführers
grundsätzlich auf eine Weite von maximal 18 mm anzupassen sind.
2. a) Der Beschwerdeführer weist darauf hin, er arbeite seit 30
Jahren im beanstandeten Stall und habe nie Bein- oder Klauenschä-
den festgestellt; der Spaltenbereich von rund 2.4 m2 pro Bucht von
total etwa 11.4 m2 für ungefähr 11 Schweine werde von den Tieren
überhaupt sehr wenig begangen. Bei einer Anpassung der Spalten-
weiten würde der dortige Boden infolge des Kots glitschig und Ver-
letzungen von Mensch und Tier seien vorprogrammiert; da der
Mistplatz zu klein sei, um den Kot herunterzutreten, benötige er für
die Beseitigung des Mistes enorm viel Wasser. Die Luft im Stall
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werde infolge des erhöhten Ammoniakgehalts schlechter, was zu
Geruchsbelästigungen, aber auch zu einem höheren Futterverbrauch
und damit verbunden zu einer Lohneinbusse führe. Er habe zudem
die Sorge, alsdann in den Schlachthof keine sauberen Tiere mehr
liefern zu können. Im Übrigen hätten verschiedene fachkundige Per-
sonen diesen Stall als "sehr gut" bezeichnet.
b) aa) Diese Einwendungen vermögen dem Beschwerdeführer
indes nichts zu nützen: Vorweg ist nachdrücklich darauf hinzuwei-
sen, dass es sich bei der Sanierung der Spaltenböden um eine zwin-
gende Anpassung bzw. Investition handelt. Den in Frage stehenden
tierschützerischen Interessen an einer artgerechten Haltung (Art. 1-7
TSchV) kommt erhebliches Gewicht zu. Die Tierschutzgesetzgebung
hat dem Schutz der Tiere um ihrer selbst Willen zu dienen. Durch die
in der Tierschutzgesetzgebung verbrieften Minimalstandards soll
dementsprechend den Interessen der Tiere nach artgerechter
Bewegung, Ernährung und Pflege Nachachtung verschafft werden
(vgl. RRB Nr. ...). Die in den oben genannten Richtlinien des BVET
festgelegte Spaltenweite von maximal 18 mm für Mastschweine von
mehr als 50 kg basiert auf einer Interessenabwägung bzw. Wertung
im Rahmen der dem BVET zustehenden Oberaufsicht über den Voll-
zug des Tierschutzgesetzes (vgl. Art. 35 TSchG). Diese Interessen-
abwägung beruht u.a. auch auf Untersuchungs- und Forschungser-
gebnissen und berücksichtigt einerseits die Interessen des Tierschut-
zes, den Tieren ein art- und verhaltensgerechtes Leben zu ermögli-
chen, andererseits aber auch die Interessen an einer möglichst ratio-
nellen Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere. Es muss daher davon
ausgegangen werden, dass Spaltenböden, welche diese Masse nicht
erfüllen, einer tiergerechten Haltung diametral entgegenstehen; dass
das BVET in seinem Schreiben vom (...) lediglich auf das besondere
Verletzungsrisiko von frisch eingestallten Masttieren von rund 25 kg
hinweist, der Beschwerdeführer aber erst für Tiere ab 50 kg die
Spaltenweite bei mehr als 18 mm belassen will, läuft dem nicht zu-
wider. Ein Abweichen von den in den Richtlinien vorgesehenen
Weiten kann somit grundsätzlich nicht über einen längeren Zeitraum
hin toleriert werden (vgl. RRB Nr. ...). Auf die Meinung verschiede-
ner Personen, die vom Beschwerdeführer als fachkundig bezeichnet
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werden und die den bestehenden Stall offenbar als "sehr gut" befun-
den haben, kann es hierbei nicht ankommen.
bb) Auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten wirtschaft-
lichen Interessen (Lohneinbusse, hoher Wasserverbrauch, schwieri-
gerer Verkauf der Tiere) vermögen einen Verzicht auf die Anpassung
der Spaltenböden nicht zu rechtfertigen. Es kann nämlich nicht ange-
hen, mit rein finanziellen Erwägungen die Durchsetzung zumindest
der wichtigsten Grundsätze der art- und verhaltensgerechten Tier-
haltung zu verhindern. Es ist denn auch offensichtlich, dass an-
sonsten im Bereich der Nutztierhaltung der Tierschutz Gefahr liefe,
toter Buchstabe zu bleiben; aus rein finanziellen Überlegungen liesse
sich letztlich jede den Betrieb verteuernde Massnahme verhindern
(vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE]
1987 S. 311). In diesem Zusammenhang bleibt zu beachten, dass die
Fachstelle Tierschutz in ihrer Stellungnahme vom (...) die Kosten für
die Anpassung der Spaltenweiten in den 14 Buchten mit Tieren von
mehr als 50 kg Gewicht auf insgesamt lediglich rund Fr. 4'000.--
veranschlagt. Sollten sich aufgrund der Anpassungen tatsächlich
lufthygienische Probleme ergeben, schätzt die Kantonstierärztin die
Kosten für ein neues Lüftungssystem zusätzlich auf etwa Fr. 500.--
bis Fr. 1'500.--; der Beschwerdeführer teilte mit Schreiben (...) aber
ohnehin mit, das Lüftungssystem funktioniere bestens. Im Übrigen
sollte es dem Beschwerdeführer zumutbar sein, die Tiere vor der
Auslieferung in den Schlachthof nötigenfalls zu reinigen; sowieso ist
der Beschwerdeführer verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen
über die Pflege der Tiere, mithin der Hygiene, einzuhalten (vgl. etwa
Art. 3 TSchG, Art. 1 Abs. 2 TSchV).
3. a) In Anbetracht des hohen Stellenwertes gesetzeskonformer
Stalleinrichtungen ist zu fordern, die Spaltenböden baldmöglichst
anzupassen. In diesem Zusammenhang ist denn der Beschwerdefüh-
rer auch darauf hinzuweisen, dass er bereits seit nunmehr rund
14 Jahren verpflichtet gewesen wäre, diese anzupassen. Der zwi-
schenzeitlich aufgehobene Art. 73 Abs. 1 lit. b Ziffer 2 TSchV sah
nämlich hinsichtlich der oben genannten Bestimmung von Art. 13
TSchV (Gestaltung der Stallböden) für am 1. Juli 1981 bestehende
Tierhaltungen eine Übergangsfrist bis Ende 1986 vor. Die im Bereich
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der Stallböden gestützt auf Art. 13 TSchV ergangenen Richtlinien
des BVET haben im Übrigen für Schweine mit dem genannten Ge-
wicht stets eine Spaltenweite von maximal 18 mm gefordert (vgl.
Richtlinien des BVET vom 18. April 1986 und 17. September 1990,
je Ziffer 4.2). Die Spaltenböden hätten daher unlängst umgehend
angepasst werden müssen. Mithin konnte der Beschwerdeführer also
bereits jahrelang von einer nicht gesetzeskonformen Tierhaltung
profitieren. Ein weiterer Verzicht auf eine Anpassung der Spaltenbö-
den erscheint daher nicht tragbar.
b) Der Regierungsrat kommt somit zum Schluss, dass die öf-
fentlichen Interessen an einer artgerechten Tierhaltung die privaten
Interessen des Beschwerdeführers an einem Verzicht auf die Anpas-
sung der Spaltenböden im Mastschweinestall überwiegen. Die Be-
schwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen. (...)