2001 Stipendienwesen 603

VI. Stipendienwesen



129 Elternabhängigkeit.
- Die Ansprüche der Kinder gegenüber den Eltern sind mit der
Scheidung nicht abschliessend auseinandergesetzt (Erw. 3 a).
- Führen geschiedene Eltern zwei Haushalte, so ist deren kumu-
liertes Einkommen zu 2/3 und deren kumuliertes Vermögen als
Ganzes massgebend (Erw. 3 b).
- Da grundsätzlich jeder Miterbe jederzeit die Teilung verlangen
kann, spielt es in stipendienrechtlicher Hinsicht keine Rolle,
wenn ein Nachlass unter den Erben noch nicht verteilt ist
(Erw. 3 c).
- Aus dem Umstand, dass bereits einmal Ausbildungsbeiträge
zugesprochen worden sind, kann nichts abgeleitet werden
(Erw. 3 d).

Entscheid des Regierungsrates vom 2. Mai 2001 in Sachen K.E., K.E. und
J.E. gegen Departement Bildung, Kultur und Sport (Fachstelle für Stipendien).

Aus den Erwägungen

2. a) Gemäss § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Förderung der
Ausbildung (Stipendiengesetz) vom 16. Oktober 1968 sollen die
staatlichen Stipendien zusammen mit Beiträgen von Bund, Gemein-
den oder Privaten sowie allfälligen Studiendarlehen die Ausbil-
dungskosten begabter Stipendienberechtigter decken, die sie und ihre
nächsten Angehörigen ohne zumutbare Einschränkung nicht aufbrin-
gen können. Bei ledigen Gesuchstellenden gelten vorab die Eltern als
nächste Angehörige im Sinne der oben erwähnten Bestimmung. Als
beitragsberechtigte Kosten gelten gemäss § 3 des Stipendiengesetzes
die Studiengelder und -auslagen sowie die mit der Ausbildung ver-
bundenen besonderen Lebenshaltungskosten.
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(...)
3. a) Die Eltern der Beschwerdeführenden sind (...) geschieden.
Die Beschwerdeführenden leben bei der Mutter; ihr Vater bleibt al-
lerdings ungeachtet der Scheidung auch nach Eintritt der Mündigkeit
im Rahmen von Art. 277 Abs. 2 ZGB unterhaltspflichtig. J.E. wurde
zudem erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens (...) volljährig. Ent-
gegen der Ansicht von C.E. - dem Vater der Beschwerdeführenden -
sind mit seiner Scheidung die Ansprüche der Kinder ihm gegenüber
nicht abschliessend auseinandergesetzt. Die Einkommens- und Ver-
mögensverhältnisse des Vaters sind prinzipiell gleich wie diejenigen
der Mutter bei der Abklärung der Stipendienberechtigung zu berück-
sichtigen, zumal die Beschwerdeführenden mit Erreichen der Voll-
jährigkeit einen selbständigen Unterhaltsanspruch gegenüber dem
Vater erhalten haben. Die Scheidungskonvention (...), welche unter
anderem die Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen an die Inhaberin der
elterlichen Gewalt zugunsten der Kinder regelte, ist hinsichtlich der
Kinder ab Erlangung der Mündigkeit nicht mehr relevant. Bereits
vorher hätte zudem eine Anpassung der Konvention aufgrund der
veränderten Verhältnisse verlangt werden können (vgl. Art. 286
ZGB). Die Unterhaltspflicht ist folglich nach dem aktuellen Bedarf
der Beschwerdeführenden und den konkreten Finanzverhältnissen
beider Elternteile zu bemessen.
b) Für die Abklärung der Stipendienberechtigung von Bewer-
benden, deren Eltern aufgrund von Art. 276/277 ZGB noch zum
Unterhalt verpflichtet sind, ist grundsätzlich das in §§ 6c ff. StipV
aufgeführte Punktesystem anwendbar. Bei der Beurteilung der Sti-
pendienberechtigung sind das Einkommen und Vermögen der Eltern
sowie die Familien- und Ausbildungsverhältnisse zu berücksichtigen.
Führen geschiedene Eltern - wie vorliegend - zwei Haushalte, so ist
deren kumuliertes Einkommen zu 2/3 und deren kumuliertes Vermö-
gen als Ganzes massgebend (§ 6d Abs. 2 StipV). Zur Ermittlung der
massgebenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse wird auf
die letzte definitive Steuerveranlagung abgestellt. Liegt keine solche
Veranlagung vor oder haben sich die finanziellen Verhältnisse seither
nachgewiesenermassen wesentlich geändert, sind soweit möglich die
aktuellen Verhältnisse zu berücksichtigen (vgl. § 6b Abs. 1 StipV).
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(...)
c) Bei der Ermittlung des massgebenden elterlichen Einkom-
mens und Vermögens ist im vorliegenden Fall nach dem Gesagten
auf die definitive Steuerveranlagung 1999/2000 der Mutter sowie die
provisorische Steuereinschätzung für das Jahr 2000 des Vaters abzu-
stellen, da sich seine finanziellen Verhältnisse insbesondere durch die
Erbschaft von rund Fr. 250'000 per (...) nachgewiesenermassen we-
sentlich geändert haben. Dass der Nachlass unter den Erben noch
nicht verteilt ist, spielt keine Rolle, da grundsätzlich jeder Miterbe
jederzeit die Teilung verlangen kann (vgl. Art. 604 Abs. 1 ZGB).
Ohne Bedeutung ist auch, dass die liquiden Mittel der Erblasserin für
die Renovation der geerbten Liegenschaft verwendet wurden, da sich
deren Wert entsprechend erhöht haben dürfte. Durch die Vermietung
der Liegenschaft fallen überdies laufend teilbare Barmittel an. Inso-
fern steht der Berücksichtigung des geerbten Vermögens nichts ent-
gegen.
(...)
d) Grundsätzlich muss damit die Beitragsberechtigung infolge
Fehlens einer positiven Punktezahl verneint werden (§ 6k StipV).
Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass K.E. für das Schuljahr
1999/2000 ein Stipendium von Fr. 4'200.-- zugesprochen wurde. Aus
dem Umstand, dass sie bereits einmal Stipendien beziehen konnte,
kann die Beschwerdeführerin nicht ableiten, weiterhin Anspruch auf
staatliche Ausbildungsbeiträge zu haben. Gemäss § 8 Abs. 1 des
Stipendiengesetzes werden die Beiträge längstens für ein Jahr zuge-
sprochen. Für weitere Beträge ist damit jeweils ein neuerliches Ge-
such erforderlich. Jedes Gesuch ist losgelöst von früheren Zuspre-
chungsverfügungen aufgrund der aktuellen Rechts- und Sachlage zu
prüfen. (...)