IX. Opferhilfe
132 Kostengutsprache für die Erstellung eines Haushaltgutachtens.
- Ob das Opfer weitere Hilfe i.S. von Art. 3 Abs. 4 OHG oder
Entschädigung i.S. von Art. 12 OHG beansprucht, bestimmt
sich nach dem gestellten Begehren und der dazugehörigen Be-
gründung (Erw. 2 c/aa).
- Die Opferhilfe muss unmittelbar dem anspruchsberechtigten
Opfer zukommen und nicht etwa einer Drittperson (Erw. 2
c/bb).
- Kosten für die Erstellung eines Haushaltsgutachtens können
als weitere Hilfe i.S. von Art. 3 Abs. 4 OHG geltend gemacht
werden (Erw. 2 c/cc und dd).
Entscheid des Regierungsrates vom 29. August 2001 in Sachen M.M. gegen
Verfügung des Kantonalen Sozialdienstes.
Aus den Erwägungen
2. a) Der Beschwerdeführer beantragt, ihm sei im Rahmen der
weiteren Hilfe gemäss Art. 3 Abs. 4 OHG Kostengutsprache für die
Erstellung eines Haushaltgutachtens zu erteilen.
Der Beschwerdeführer wird seit dem tragischen Vorfall im Be-
hindertenheim rund um die Uhr von seiner Mutter betreut. Mit dem
Haushaltsgutachten sollen der zeitmässige Umfang und die daraus
resultierenden Kosten abgeklärt werden. Dabei ist gemäss den Ein-
gaben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers davon auszuge-
hen, dass die bisherige Heimbetreuung kostenmässig günstiger war
als die Einzelbetreuung durch die Mutter. Diese Mehrkosten sollen
bei der Haftpflichtversicherung des Schädigers eingefordert werden
(Betreuungsschaden). Zu denken sei hier an eine Rente bis zum Tod
des Beschwerdeführers bzw. bis er allenfalls wieder in ein Heim
eintreten müsse. Der Rechtsvertreter steht dabei in entsprechenden
aussergerichtlichen Verhandlungen mit der (...)-Versicherung; diese
ist indessen ohne den Nachweis eines konkreten Schadens nicht zu
irgendwelchen Zahlungen bereit (vgl. ...).
(...)
c) aa) Gemäss Art. 3 Abs. 4 OHG übernimmt die Beratungs-
stelle weitere Kosten, wie Arzt-, Anwalts- und Verfahrenskosten,
soweit dies aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Opfers ange-
zeigt ist. Die weitere Hilfe zeichnet sich dadurch aus, dass sie zeit-
lich an die allenfalls notwendige Soforthilfe anschliesst. Sie umfasst
längerfristige Massnahmen, die insbesondere der Verarbeitung der
Erlebnisse durch das Opfer dienen. Auch das Inkasso des geschul-
deten Schadenersatzes beim Täter oder der Täterin sowie die Be-
gleitung im Strafverfahren und die Durchsetzung der Zivilansprüche
einschliesslich der Übernahme der Anwaltskosten können unter den
Begriff der weiteren Hilfe fallen (vgl. zum Ganzen: Botschaft zum
OHG, Bundesblatt [BBl] 1990 II S. 979; Peter Gomm/Peter
Stein/Dominik Zehnter, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern
1995, N 28 ff. zu Art. 3 OHG; RRB Nr. ...).
Die in Art. 3 Abs. 4 OHG aufgeführten Kosten gehören sachlich
zum Schaden, den das Opfer durch die Straftat erleidet und zu dessen
Ersatz der Täter bzw. die Täterin verpflichtet ist. Diese Kosten
können auch mit der Entschädigung im Sinne von Art. 12 OHG
abgegolten werden. Die Berechtigten haben die Wahl zu treffen, in
welchem Sinne sie Opferhilfe beanspruchen wollen. Entscheidend ist
dabei das Begehren und die entsprechende Begründung dazu. Weiter
handelt es sich beim Gesuch um Vorschuss nach Art. 15 OHG - im
Verhältnis zum Gesuch um Entschädigung - um eine vorläufige
Massnahme. Der Vorschuss soll eine sofortige Hilfe gewähren und
die Wartezeit bis zum endgültigen Entscheid über das
Entschädigungsgesuch überbrücken (vgl. zum Ganzen: BGE 126 II
228 Erw. 2c/bb, mit Hinweisen auf BGE 125 II 230 Erw. 2d und 121
II 116 Erw. 1. cc).
Vorliegend hat der Beschwerdeführer (noch) kein Entschädi-
gungsbegehren gestellt, sondern - gestützt auf Art. 3 Abs. 4 OHG -
lediglich ein Gesuch um Übernahme der Kosten für die Erstellung
eines Haushaltsgutachtens, d.h. der Übernahme der Kosten für die
Beschaffung der notwendigen Grundlagen, damit ein Schaden über-
haupt beziffert und durchgesetzt werden kann. Mithin handelt es sich
also um einen Kostenersatz für die Aufwendungen zur Beschaffung
der notwendigen Beweismittel. Die Frage, ob das Gesuch des Be-
schwerdeführers unter dem Titel "Vorschuss auf Entschädigung"
gemäss Art. 15 OHG zu behandeln ist, stellt sich daher nach dem
Obgesagten nicht. Im Übrigen wäre Beschwerdeinstanz für derartige
Entscheide nicht der Regierungsrat, sondern das Verwaltungsgericht
(vgl. § 16 i.V.m. § 12 der regierungsrätlichen Verordnung zum Bun-
desgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 13. Januar
1993 [kantonale Opferhilfeverordnung]).
bb) Wie unter Erw. 1 vorstehend festgehalten, ist M.M. unbe-
strittenermassen (direktes) Opfer i.S. des Opferhilfegesetzes. Zwar
anerkennt Art. 2 Abs. 2 OHG gewisse dem Opfer nahestehende Per-
sonen ebenfalls als Opfer im Rechtssinne (indirekte Opfer), so u.a.
auch die Eltern des (direkten) Opfers; diese werden dem (direkten)
Opfer insbesondere bei der Beratung gemäss Art. 3 und 4 OHG
gleichgestellt (Art. 2 Abs. 2 lit. a OHG). Nachdem indessen die
Mutter des Beschwerdeführers - wie die Vorinstanz zutreffend selbst
anerkennt - gar kein Gesuch um Opferhilfe gestellt hat, ist vorliegend
lediglich zu beurteilen, ob M.M. Anspruch auf weitere Hilfe i.S. von
Art. 3 Abs. 4 OHG hat.
cc) Gemäss Art. 1 Abs. 1 OHG soll Opfern von Straftaten wirk-
sam Hilfe geleistet werden. Die Wirksamkeit der Hilfe setzt voraus,
dass die Unterstützung auf unbürokratische und schnelle Art und
Weise erfolgt sowie von dafür qualifizierten Fachleuten erbracht
wird. Die Hilfe hat sich in bezug auf ihre Wirksamkeit zudem an den
Bedürfnissen des Opfers zu orientieren und diesem gerecht zu wer-
den. Ziel der Hilfe ist die Wiedereingliederung des Opfers in die
Gesellschaft, die Wiederherstellung des Selbstvertrauens beim Opfer
und die Wiedergutmachung der negativen Folgen der Straftat (vgl.
Botschaft zur Volksinitiative "zur Entschädigung der Opfer von Ge-
waltverbrechen" vom 6. Juli 1983, BBl 1983 III, S. 895; Peter
Gomm/Peter Stein/Dominik Zehnter, Kommentar zum Opferhilfege-
setz, a.a.O., N 8 ff. zu Art. 1 OHG; Aargauische Gerichts- und Ver-
waltungsentscheide [AGVE] 1996 S. 535 ff.).
Indem Art. 1 Abs. 1 OHG als Voraussetzung für die Hilfe deren
Wirksamkeit statuiert, ist damit implizit auch gesagt, dass Hilfe nach
Opferhilfegesetz nur gewährt werden darf, wenn diese unmittelbar
dem anspruchsberechtigten Opfer zukommt und nicht etwa einer
Drittperson. Vorliegend bedeutet dies, dass Kosten im Rahmen von
Art. 3 Abs. 4 OHG nur insoweit zu übernehmen sind, als dass damit
ein Schaden von M.M. bewiesen und somit "zum Durchbruch" ver-
holfen werden soll.
Wie bereits unter Erw. 2. a vorstehend erwähnt, soll mit dem
verlangten Haushaltsgutachten ein Betreuungsschaden des Be-
schwerdeführers belegt werden. Es trifft zwar grundsätzlich zu, dass
die Mutter desselben durch ihre Aufwendungen für die Pflege ihres
Sohnes einen Haushaltsschaden erleidet; indessen hat sie für dessen
Nachweis kein entsprechendes Opferhilfegesuch gestellt. Die durch
die Betreuung durch die Mutter entstehenden (höheren) Kosten,
einschl. deren Nachweis können aber (auch) als Schaden betrachtet
werden, der dem Beschwerdeführer selber entsteht. (...) (Im Folgen-
den wird die Verpflichtung der Mutter, für ihren Sohn aufzukommen,
verneint.)
Demgemäss ist festzuhalten, dass mit dem Nachweis des Scha-
dens, welcher vermutlich durch die Betreuung des Beschwerdefüh-
rers durch seine Mutter entsteht, einem Schaden zum Durchbruch
verholfen werden soll, der dem Beschwerdeführer selber entsteht.
(...)
dd) Weiter ist die Frage zu entscheiden, ob der vom Beschwer-
deführer verlangte Ersatz von Aufwendungen für die Erstellung des
Haushaltgutachtens unter die in Art. 3 Abs. 4 OHG genannten weite-
ren Kosten subsumiert werden kann.
Wie bereits unter Erw. 2. c aa vorstehend erwähnt, handelt es
sich bei den einverlangten Kosten um solche für die Beschaffung der
notwendigen Beweismittel. Würde der Beschwerdeführer gegen den
Täter einen Zivilprozess anstrengen, so würde das Gericht aller
Wahrscheinlichkeit nach für den Nachweis des Schadens - auf Antrag
des Opfers - im Rahmen des durchzuführenden Beweisverfahrens ein
entsprechendes Gutachten bei einer sachverständigen Person in
Auftrag geben (vgl. dazu § 198 des Zivilrechtspflegegesetzes
[Zivilprozessordnung, ZPO] vom 18. Dezember 1984 i.V.m. § 253 ff.
ZPO). Die dadurch entstandenen Kosten gelten dabei gemäss § 28
des Dekrets über die Verfahrenskosten (Verfahrenskostendekret,
VKD) vom 24. November 1987 als Auslagen, welche zu den Ge-
richts- und damit den Verfahrenskosten geschlagen werden (vgl. §
100 Abs. 1 ZPO; Alfred Bühler/Andreas Edelmann/Albert Killer,
Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Aarau
1998, N 3 zu § 100 Abs. 1).
Demgemäss handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer
verlangten Ersatz der Kosten für die Erstellung eines Haushaltgut-
achtens um Verfahrenskosten, welche explizit als weitere Kosten i.S.
von Art. 3 Abs. 4 OHG genannt werden (vgl. dazu auch Peter
Gomm/Peter Stein/Dominik Zehnter, Kommentar zum Opferhilfege-
setz, a.a.O., N 44 zu Art. 3 OHG).
d) Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass im Rahmen
des vom Beschwerdeführer gestellten Opferhilfegesuches mit der
beantragten Übernahme der Kosten für ein Haushaltgutachten (noch)
kein Entschädigungsbegehren gestellt, sondern ein Anspruch auf
weitere Hilfe geltend gemacht wird. Mit dem beantragten Gutachten
soll im Weiteren ein eigener Schaden des Beschwerdeführers sub-
stantiiert werden. Die Aufwendungen für die Erstellung dieses Gut-
achtens fallen unter die weitere Hilfe gemäss Art. 3 Abs. 4 OHG. (...)