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142 Gemeindeversammlung; nachträgliche Durchführung der vergessenen
Hauptabstimmung ohne formellen Rückkommensantrag auf das Ge-
schäft.
Entscheid des Departements des Innern vom 4. April 2002 in Sachen G.M.
sowie A. und R.F gegen den Gemeinderat W.
Sachverhalt
An der Gemeindeversammlung vom 11. Dezember 2001 wurde
unter dem Traktandum 3 über den Verpflichtungskredit zur Sportan-
lage "Ländli" entschieden. Bei diesem Geschäft standen sich mehrere
Varianten gegenüber, so dass nach dem Eventualprinzip abgestimmt
wurde, bis eine Variante übrig blieb. Ohne jedoch über diese Variante
in einer Hauptabstimmung entschieden zu haben, wurde die Ver-
handlung fortgesetzt. Nachdem dieses Versäumnis bemerkt worden
war, kam man nach dem Traktandum 6 noch einmal auf den Ver-
pflichtungskredit zur Sportanlage zurück und holte die Hauptab-
stimmung nach.
Mit separaten Eingaben vom 19. bzw. 20. Dezember 2001 rei-
chen G. M. und das Ehepaar A. und R. F. Beschwerde ein und ver-
langen die Aufhebung bzw. die Wiederholung des unter Traktandum
3 gefällten Beschlusses. Zur Begründung bringen sie sinngemäss und
im Wesentlichen vor, dass es nicht zulässig sei, eine Hauptabstim-
mung über ein traktandiertes Geschäft, welches als erledigt galt -
weshalb eine grosse Zahl der Teilnehmer (darunter die Beschwerde-
führer) die Versammlung verlassen hatten - nach der Behandlung
weiterer Traktanden nachzuholen. Damit habe man den Beschwerde-
führern und weiteren Personen die Möglichkeit genommen, sich zum
Geschäft zu äussern und an der Abstimmung teilzunehmen.
Aus den Erwägungen
3. a) Weder das Gemeindegesetz noch das Gesetz über die poli-
tischen Rechte enthalten Vorschriften darüber, auf welche Weise
Sachabstimmungen in der Gemeindeversammlung durchzuführen
sind, wenn zum gleichen Verhandlungsgegenstand mehrere Anträge
vorliegen. Über die Gestaltung des Abstimmungsverfahrens hat da-
her grundsätzlich die Versammlungsleiterin oder der Versamm-
lungsleiter zu entscheiden. Dies ergibt sich aus § 24 Abs. 1 GG, wel-
cher dem Gemeindeammann die Leitung der Verhandlung überträgt.
Vorsitzende sind jedoch bei der Festsetzung des Abstimmungsproze-
deres nicht völlig frei. Sie haben sich vielmehr an die allgemeingül-
tigen, durch die Praxis herausgebildeten Verfahrensgrundsätze zu
halten. Dazu gehört nicht bloss, dass für jede einzelne Abstimmung
die Fragestellung klar ist, sondern auch, dass die Abstimmung voll-
ständig ist (AGVE 1980, S. 508). Werden wie im vorliegenden Fall
jeweils zwei Alternativen nach dem Eventualprinzip sich gegenüber-
gestellt, so gilt die obsiegende Alternative nur als vorläufig ange-
nommen; sie wird ihrerseits der nächsten Alternative gegenüberge-
stellt. Ist nur noch eine Variante übrig, so ist in einer endgültigen
Abstimmung zu ermitteln, ob diese definitiv angenommen oder ab-
gelehnt werden soll (Andreas Baumann, Die Kompetenzordnung im
aargauischen Gemeinderecht, Aarau 2001, S. 427). Wird diese
Schlussabstimmung vergessen, so ist das Verfahren nicht vollständig
durchgeführt worden und es liegt ein schwerwiegender Mangel vor
(vgl. AGVE 1990, S. 425). Nachdem dieser Fehler aber erkannt wor-
den ist, hat die Versammlungsleiterin korrekterweise versucht, den
Mangel noch an der laufenden Gemeindeversammlung zu beheben.
Diesbezüglich war es notwendig auf das Traktandum 3 zurückzu-
kommen und die vergessene Hauptabstimmung nachzuholen.
b) Nach § 27 Abs. 1 GG hat jeder Stimmberechtigte das Recht,
zu den in der Traktandenliste aufgeführten Sachgeschäften Anträge
zur Geschäftsordnung und zur Sache zu stellen. Aus dieser Bestim-
mung folgt, dass die Versammlung die ihr vom Gemeinderat unter-
breiteten Vorschläge annehmen, abändern, zurückweisen oder ver-
werfen kann. Gestützt auf dieses im aargauischen Gemeinderecht
weitgefasste Antragsrecht hat die Praxis stets den Standpunkt ver-
treten, dass auch das Stellen von Wiedererwägungsanträgen ohne
spezielle Voraussetzungen gestattet ist, wobei für Wiedererwägungs-
beschlüsse grundsätzlich die gleichen Vorschriften betreffend Ge-
schäftsbehandlung in der Gemeindeversammlung anwendbar sind
wie für die ordentlichen Versammlungsbeschlüsse (AGVE 1979,
S. 431 f.). Nur in den Fällen, in denen besondere gesetzliche Vor-
schriften dies speziell normieren, ist die Beschränkung des
Antragsrechts statthaft (AGVE 1978, S. 488). Die Anwesenden kön-
nen demnach bis zum Ende der Versammlung mittels Wiedererwä-
gungsbeschluss auf ein traktandiertes Geschäft zurückkommen. Im
vorliegenden Fall wäre es formell richtig gewesen, wenn die Ver-
sammlungsleiterin einen Rückkommensbeschluss hätte fassen lassen,
um die Hauptabstimmung zum Traktandum 3 nachzuholen. Es kann
diesbezüglich aber davon ausgegangen werden, dass dieser Be-
schluss problemlos zustande gekommen wäre. Da dies jedoch nicht
geschehen ist, leidet der Versammlungsbeschluss, trotz Nachholen
der Hauptabstimmung, weiterhin an einem Mangel. Wer aber wie die
Beschwerdeführer vorzeitig die Versammlung verlässt, verzichtet auf
seine Rechte an der weiteren Versammlung mitzuwirken und hat
damit das Risiko selbst zu tragen, bei einem allfälligen Rückkommen
auf ein Geschäft, nicht an der Diskussion und der Abstimmung dar-
über teilnehmen zu können.
4. Auf eine Aufhebung der Beschlussfassung unter Traktandum
3 ist zu verzichten. Zwar gibt das vom Verfassungsrecht des Bundes
gewährleistete politische Stimmrecht jeder Bürgerin und jedem Bür-
ger einen Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsresultat anerkannt
wird, das nicht den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig
und unverfälscht zum Ausdruck bringt (BGE 114 Ia 43). Aus diesem
Grundsatz folgt allerdings nicht, dass jede mit einem Mangel behaf-
tete Beschlussfassung ohne weiteres aufzuheben wäre. Steht ein
Fehler allgemeiner Natur in Frage, so ist nach den gesamten Um-
ständen zu beurteilen, ob eine Beeinflussung des Abstimmungser-
gebnisses möglich gewesen sei oder nicht. Dabei ist auf die Grösse
des Stimmenunterschiedes, die Schwere des konstatierten Mangels
und dessen Bedeutung im Rahmen der gesamten Abstimmung abzu-
stellen (BGE 105 Ia 155). Hier kann immerhin festgehalten werden,
dass in der Hauptabstimmung der Kredit zum Sportplatz "Ländli"
mit grosser Mehrheit bei nur vereinzelten Gegenstimmen angenom-
men wurde. Es liegt somit ein eindeutiges Ergebnis vor. Daran hätte
sich auch nichts geändert, wenn die Abstimmung direkt im Anschluss
an die Variantenwahl, unter Einbezug sämtlicher zu diesem
Zeitpunkt anwesender Teilnehmerinnen und Teilnehmer, vorgenom-
men worden wäre. Von den Beschwerdeführern wird denn auch nicht
behauptet, dass bei einer solchen Konstellation ein anderes Ergebnis
zu erwarten gewesen wäre. Richtigerweise ist davon auszugehen,
dass nach dem vermeintlich abgeschlossenen Traktandum 3, auch
Befürworter der Sportanlage die Versammlung verlassen haben.
Selbst bei der Annahme, es müssten sämtliche Personen, welche die
Versammlung vorzeitig verlassen haben, als Gegenstimmen gewertet
werden, wäre der Beschluss nicht anders ausgefallen. Gründe für
eine Kassation des Versammlungsbeschlusses liegen demnach trotz
Vorliegen eines verfahrensrechtlichen Fehlers keine vor.