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143 Hundehaltung; Zulässigkeit des Leinenzwangs bei lästigen Hunden
Entscheid des Departements des Innern vom 15. April 2002 in Sachen J.S.
gegen die Einwohnergemeinde B.
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer hält eine Riesenschnauzerhündin na-
mens E.. Seit dem 13.10.2000 sind bei der Stadtpolizei verschiedene
Meldungen eingegangen, wonach sich Anwohner durch das Verhal-
ten der Hündin bedroht fühlten. Nachdem die Interventionen der
Stadtpolizei beim Halter erfolglos blieben, wurde beim erneuten
Vorfall vom 27.07.2001 durch die Stadtpolizei Strafanzeige gestellt.
In der Folge erliess der Stadtrat B. am 14. November 2001 folgende
Verfügung:
"1.Herr J.S. wird verpflichtet, seinen Hund auf dem Gebiet der Stadt
B. an der Leine zu führen. Er hat dafür zu sorgen, dass diese Massnahme
auch von den Personen befolgt wird, die den Hund spazieren führen.
2. Auf Antrag von Herrn S. wird eine allfällige Aufhebung des Lei-
nenzwanges frühestens auf Beginn des Jahres 2003 überprüft.
3. Herrn S. wird die Beseitigung des Hundes E. angedroht, falls sich
trotz des Leinenzwanges weitere Zwischenfälle mit Fussgängern ereignen
sollten.
4. Einer allfälligen Beschwerde wird gemäss § 44 VRPG die auf-
schiebende Wirkung entzogen.
5. Falls diese Verfügung missachtet wird, behält sich der Stadtrat die
Einreichung einer Strafanzeige beim Bezirksamt vor."
Mit Eingabe vom 23. November 2001 reicht lic. iur. T. G. na-
mens und mit Vollmacht seines Mandanten vorsorglich Beschwerde
ein. Mit Schreiben vom 29. November 2001 stellt er folgendes
Rechtsbegehren:
"Es sei die Verfügung vom 14.11.2001 aufzuheben und Herrn S. die
Erlaubnis zu erteilen, seinen Hund ab sofort wieder ohne Leinenzwang
auszuführen."
Mit Eingabe vom 7. Dezember 2001 stellt er zusätzlich den
Antrag:
"Es sei ein Kynologe beizuziehen, welcher in Bezug auf die
Vorwürfe das Verhalten der Hündin E. prüft."
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die
Hündin bei Prüfungen durch die Schweizerische Kynologische Ge-
sellschaft stets ausgezeichnet abgeschnitten habe. Es sei bei ihr kein
aggressives oder sonst wie störendes Verhalten festgestellt worden.
Auch habe sie nie irgend jemanden gebissen oder jemandem Scha-
den zugefügt. Der Beschwerdeführer sei bis anhin nie gebüsst wor-
den. Die Verfügung stelle auf einen sehr allgemein gehaltenen Be-
richt der Stadtpolizei ab. Sämtliche darin geltend gemachten Rekla-
mationen bezögen sich auf das unangeleinte laufen lassen der Hün-
din, welches aber erlaubt sei. Für eine Anwendung von § 17 Abs. 1
des Polizeireglements müsste neben der Belästigung zusätzlich noch
eine Gefährdung oder Schädigung im Sinne einer kumulativen Vo-
raussetzung vorliegen. Unter diesen Umständen erscheine ein mehr
als einjähriger Leinenzwang als völlig unverhältnismässig.
Aus den Erwägungen
2. a) Die Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Halten
und Besteuern der Hunde vom 19. März 1915 sieht für bösartige,
wutverdächtige und herrenlose Hunde als Massnahme einen Maul-
korbzwang oder falls notwendig die Beseitigung vor (§ 7 Abs. 1 und
2). Diese Bestimmung kann hier nicht zur Anwendung gelangen, da
die Hündin E. unbestrittenermassen von ihrer Grundveranlagung her
weder böse noch aggressiv ist. Indessen sind die möglichen Mass-
nahmen zur Gewährung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit der
Bürgerinnen und Bürger in der genannten Verordnung nicht
abschliessend aufgeführt. Vielmehr kann der Gemeinderat gestützt
auf die polizeiliche Generalklausel von § 37 Abs. 2 lit. f GG auch
ohne spezialgesetzliche Grundlage zum Schutze der Polizeigüter
gewisse Verfügungen oder Anordnungen treffen. Die polizeiliche
Generalklausel hat dabei subsidiären Charakter, soweit also andere
geeignete gesetzliche Grundlagen vorhanden sind, hat sich der Ge-
meinderat auf diese zu berufen (vgl. Andreas Baumann, Die Kom-
petenzordnung im aargauischen Gemeinderecht, Aarau 2001, S. 255
f.). Die Stadt B. hat von der in § 37 Abs. 2 lit. f GG statuierten Kom-
petenz Gebrauch gemacht und ein kommunales Polizeireglement
erlassen. In erster Linie sind demnach die Bestimmungen zur Tier-
haltung des Polizeireglements heranzuziehen, soweit diese nicht
ausreichen die polizeiliche Generalklausel.
b) Das allgemeine Polizeireglement (PR) der Stadt B. regelt
unter dem Titel C. Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in
§ 17 die Tierhaltung. Gemäss § 17 Abs. 1 sind Tiere so zu halten,
dass niemand belästigt wird und weder Menschen noch Tiere und
Sachen gefährdet werden oder zu Schaden kommen. Nach § 17 Abs.
3 ist es verboten, Hunde unbeaufsichtigt laufen zu lassen und auf
verkehrsreichen Strassen und Plätzen sind Hunde an der Leine zu
führen. Widerhandlungen gegen diese Vorschriften werden vom Ge-
meinderat mit Verwarnung oder Geldbusse geahndet (§ 21 f. PR).
Die Anordnung von verwaltungsrechtlichen Massnahmen anstelle
einer Strafe ist zwar nicht explizit vorgesehen, da aber subsidiär die
polizeiliche Generalklausel herangezogen werden kann, besteht für
die Anordnung eines Leinenzwanges eine genügende gesetzliche
Grundlage.
c) Die Problematik mit der Hündin des Beschwerdeführers ist
gemäss dem Journalauszug der Stadtpolizei B. seit dem 13.10.2000
aktenkundig. Seither haben sich mehrere ähnlich gelagerte Vorfälle
ereignet. Bemängelt wurde insbesondere, dass der Beschwerdeführer
seine nichtangeleinte Hündin unbeaufsichtigt laufen lasse und damit
naturgemäss nicht jederzeit auf sie einwirken könne. Selbst unter
Aufsicht habe sie nicht immer auf Anhieb auf die Befehle des Halters
reagiert. Ein solches Verhalten des Besitzers ist um so bedenklicher,
als die Hündin - wie aus den rapportierten Vorfällen geschlossen
werden muss - offenbar die Angewohnheit hat, auf andere Hunde
zuzurennen und an Menschen emporzuspringen, ohne dass der Halter
in der Lage wäre, dies zu unterbinden. Auffällig ist dabei, dass die
Hündin gerade anlässlich des Kontrollganges der Stadtpolizei eben
dieses bemängelte Verhalten gezeigt hat. Aufgrund der Aktenlage
ergeben sich keine ins Gewicht fallenden Anhaltspunkte, welche
dartun würden, dass die faktische Lage durch die Vorinstanz falsch
beurteilt worden wäre. So basieren die Vorwürfe auf den Aussagen
von mehreren Personen in verschiedenen von einander unabhängigen
Ereignissen. Persönliche Aversionen mögen zwar eine Rolle spielen,
doch vermag die unterschwellige Unterstellung, es liege eine Intrige
vor, bei der sich selbst die Stadtpolizei beteiligt hätte, nicht zu über-
zeugen. Ebenso wenig vermag die separate Stellungnahme des Be-
schwerdeführers, in welcher einfach sämtliche zu seinen Ungunsten
auszulegenden Ereignisse kategorisch in Abrede gestellt werden, die
Plausibilität der Vorfälle zu beeinträchtigen. Es kann deshalb durch-
aus auf den von der Vorinstanz erstellten Sachverhalt, dass der Be-
schwerdeführer den nichtangeleinten Hund nicht jederzeit unter
Kontrolle hält, abgestellt werden. Damit erübrigt sich auch der Bei-
zug eines Kynologen. Das von der Hündin gezeigte Verhalten ist
unzweifelhaft als lästig im Sinne des § 17 Abs. 1 PR zu bezeichnen.
Die Argumentation des Beschwerdeführers bezüglich dem Nichtvor-
handensein der kumulativen Voraussetzungen dieses Paragraphen ist
hier fehl am Platze. § 17 PR statuiert eine Verhaltensvorschrift, wie
Tiere zu halten sind. Selbstverständlich sind Tiere so zu halten, dass
sie weder jemanden belästigen noch gefährden bzw. schädigen. Der
Beschwerdeführer kann nicht ernsthaft der Ansicht sein, seine Hün-
din dürfe andere Personen nach Belieben belästigen, solange diese
dabei nur nicht verletzt werden oder anderweitig zu Schaden kom-
men. Das Verhalten der Hündin ist zudem nicht bloss lästig, sondern
unter objektiven Gesichtspunkten auch als bedrohlich einzustufen.
Sicher kann nicht einfach auf ein subjektives Empfinden einzelner
Anwohner oder Spaziergänger abgestellt werden. Wenn aber eine
grosse Hündin auf jemanden zu und an ihm emporspringt, stellt dies
für den Betroffenen zunächst einmal eine abstrakte Bedrohung dar.
Dabei ist es unerheblich, dass anschliessend keine konkrete Gefahr
vom Tier ausgeht und er also nicht gebissen wird. Für den ahnungs-
losen Betroffenen ist es eine Zumutung, wenn er ein solches Verhal-
ten tolerieren müsste. Die Ansicht des Beschwerdeführers, es handle
sich dabei um reine Bagatellen, wird schon dadurch widerlegt, dass
die Vorfälle eben der Polizei gemeldet und somit für die Betroffenen
von Bedeutung waren, oder von der Polizei selbst wahrgenommen
worden und damit aktenkundig geworden sind. Daraus kann nur
gefolgert werden, dass er seine ihm als Hundehalter obliegenden
Sorgfaltspflichten nicht mit dem genügenden Ernst wahrnimmt. Die
einzelnen Vorfälle sind in ihrer Gesamtheit zu werten. Es liegt des-
halb im öffentlichen Interesse, wenn der Stadtrat hier nicht einfach
eine Busse verhängt, sondern zum Schutze der öffentlichen Ordnung
und Sicherheit eine verwaltungsrechtliche Massnahme anordnet.
d) Wie in allen Gebieten des öffentlichen Rechts hat der Stadtrat
bei der Anordnung einer verwaltungsrechtlichen Massnahme das
Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten. Gemäss bundesgerichtli-
cher Praxis besagt das genannte Prinzip, dass polizeiliche Eingriffe
nicht schärfer sein dürfen, als es der Zweck der Massnahme erfor-
dert, und dass sie unzulässig sind, wenn ein geringerer Eingriff zum
Ziele führt (Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrecht-
sprechung, 5. Auflage, Nr. 58 B. I.). Mit anderen Worten verlangt der
Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass eine Einschränkung nicht
über das hinausgeht, was notwendig ist, um den Zweck zu erfüllen,
welchem sie dient. Da die Ermahnungen durch die Stadtpolizei er-
folglos geblieben sind und der Beschwerdeführer seine diesbezügli-
che Selbstverantwortung nicht wahrgenommen hat, sich im Gegen-
teil weiterhin uneinsichtig zeigt, ist der angeordnete Leinenzwang
sicherlich das geeignete Mittel um das Verhalten der Hündin zu un-
terbinden. Auch wird vom Beschwerdeführer weder dargelegt, worin
die Unverhältnismässigkeit des Leinenzwanges bestehen soll noch
welche andere weniger einschneidende Massnahme allenfalls in Be-
tracht käme. Da davon auszugehen ist, dass sich das Verhalten des
Hundehalters nicht ändern wird, ist die Anordnung eines Leinen-
zwanges notwendig und damit auch verhältnismässig.