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144 Ruhestörung; Musizieren in der Nachbarschaft; Einschreiten der Polizei-
behörden.
Entscheid des Departements des Innern vom 20. November 2002 in Sachen
M.W. gegen den Gemeinderat G.
Sachverhalt
Mit Eingabe an den Regierungsrat vom 18. Juni 2002 reicht M.
W. eine Beschwerde ein, welche zuständigkeitshalber dem Departe-
ment des Innern zur Erledigung überwiesen worden ist. Darin bean-
standet sie das Verhalten der Gemeinde G., welche trotz verschiede-
ner Anzeigen wegen Ruhestörung (laute Blasmusik eines Nachbarn
mit Trompete innerhalb der vom kommunalen Polizeireglement ge-
schützten Zeiten) untätig geblieben sei und stellt das Begehren, die
Gemeinde G. sei zur Einhaltung und Kontrolle ihres Polizeiregle-
ments anzuhalten.
Aus den Erwägungen
2. a) Das Nachbarrecht regelt in Art. 684 ZGB die Immissionen,
d.h. die Einwirkungen die mit der Benützung der Grundstücke ver-
bunden sind, sich aber nicht in bestimmte Grenzen bannen lassen. Da
ein absolutes Verbot solcher Einwirkungen das Grundeigentum ent-
wertet und damit dem Eigentümer die einfachsten und wichtigsten
Benützungsmöglichkeiten genommen würden, ist eine Vorschrift
notwendig, wonach die Grundeigentümer gegenseitig verpflichtet
werden, Einwirkungen bis zu einem gewissen Grad zu dulden. Die-
sem Interessenausgleich dient der Art. 684 ZGB. Demnach müssen
grundsätzlich Einwirkungen, selbst lästige, geduldet werden, über-
mässige dagegen nicht (Berner Kommentar, Band IV, Das Sachen-
recht, Bern 1975, N 1 zu Art. 684). Dem durch übermässige Lärm-
einwirkungen Gestörten steht ein auf dem Zivilrechtsweg einklagba-
rer Unterlassungsanspruch zu (Art. 679, 928 ZGB).
b) Die Polizei darf in die Freiheit und in das Eigentum der Bür-
gerin und des Bürgers nur eingreifen, wenn es gilt, Gefahren abzu-
wehren, die der öffentlichen Sicherheit und Ordnung drohen. Die
Interessen, die durch Lärm verletzt werden, sind meist Privatinteres-
sen. Diese sind grundsätzlich bei den zivilen Gerichten durchzuset-
zen. Diese Regel gilt aber nicht uneingeschränkt. Die Polizei schützt
die Bürger vor eindeutig unzulässigen Immissionen auch dann, wenn
nur wenige betroffen sind und hilft damit die durch das Privatrecht
aufgestellte Ordnung zu garantieren. Sie darf aber nur tätig werden,
wenn diese Ordnung eindeutig verletzt ist, d.h. wenn an der
Übermässigkeit des Lärms kein Zweifel besteht (Peter Hafter, Das
Lärmproblem in der Praxis der Gerichts- und Verwaltungsbehörden,
Diss. Zürich 1957, S. 97 ff.).
c) Wie oben aufgezeigt, verfolgen Privat- und öffentliches
Recht unterschiedliche Zwecke. Es ist aufgrund der konkreten Inte-
ressenlage zu urteilen, ob im vorliegenden Fall polizeiliche Bestim-
mungen anzuwenden sind. Der Gemeinderat G. stützt seine Auffas-
sung, es sei kein öffentliches Interesse für ein Einschreiten der Ge-
meinde gegeben, richtigerweise auf quantitative und qualitative
Aspekte. Seine Erwägungen bezüglich der quantitativen Aspekte,
vermögen aber nicht recht zu überzeugen. So ist nach dem vom
Gemeinderat zitierten Entscheid (ZBl 1985, S. 216 ff. [= AGVE
1984, S. 373 ff.]) in quantitativer Hinsicht zu beachten, ob nur ein
einzelner Nachbar bzw. eine oder einzelne Parzellen betroffen sind.
Nachdem der Gemeinderat zuvor selbst festgestellt hat, dass sich ein
Teil der Nachbarschaft durch das Musizieren gestört fühlt - mit dem
Hinweis auf die eingegangen Strafanzeigen und Klagen sowie der
von 15 Mitunterzeichner eingereichten Beschwerde - kann kaum von
einer nur geringer Zahl Betroffener im Sinne der Überlegungen des
Verwaltungsgerichts gesprochen werden. Auch relativiert bereits der
Entscheid seine eigene Überlegung, indem er ausführt, es könne
nicht ausgeschlossen werden, dass auch die Störung eines Einzelnen
das Eingreifen der Öffentlichkeit notwendig mache (vgl. dazu auch
oben Erw. 2.b. und ZBl 1985, S. 219: "Mag die lärmende Tätigkeit
Privatsache sein, der Schutz des Nachbarn vor ihren Einwirkungen
ist es deshalb nicht notwendigerweise ebenfalls"). Es ist deshalb auf
den qualitativen Aspekt abzustellen, also auf die Intensität und die
Art der Störung unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse
und des Zeitpunkts der Einwirkung. Dabei können besonders emp-
findliche Menschen nicht der Massstab sein. Es kommt vielmehr
darauf an, wie sich die Immissionen auf einen durchschnittlich emp-
findsamen Menschen auswirken (AGVE 1978, S. 253).
d) Aus den Akten ist zu entnehmen, dass sich sowohl der Ge-
meindeammann als auch die Gemeindepolizei verschiedentlich vor
Ort ein Bild von der Situation machen konnten. Es liegt nun im
pflichtgemässen Ermessen der Gemeindebehörden zu beurteilen, ob
die Art und die Intensität der Störung derart ausgeprägt ist, dass an
der Übermässigkeit des Lärms kein Zweifel besteht. Ein öffentliches
Interesse ist zweifellos zu bejahen und damit ein Vorgehen nach Po-
lizeireglement angebracht, wenn in einem Wohnquartier während
den üblichen Nachtruhezeiten von 22.00 bis 7.00 Uhr musiziert wird.
Gleiches dürfte für das Musizieren bei offenem Fenster während den
im kommunalen Polizeireglement festgelegten übrigen Ruhezeiten
gelten. Die Familie B./M. hat allerdings immer bestritten, bei
offenem Fenster musiziert zu haben, was mithin zur Aufhebung des
Strafbefehls geführt hat. Hier ist der gegenteilige Beweis durch die
Gemeinde oder die Beschwerdeführer zu erbringen. Wird hingegen
während den übrigen Ruhezeiten bei geschlossenem Fenster musi-
ziert, so ist eine Beurteilung der Intensität der Störung nach objekti-
ven Kriterien durch die Gemeindebehörden vorzunehmen. Eine
Lärmmessung dürfte dabei wenig zweckdienlich sein, da die Qualität
der Lärmeinwirkung in Relation zur Umgebung zu setzen ist und die
Übermässigkeit des Lärms damit nur unzureichend erfasst werden
kann. Gelangen die Gemeindebehörden bei dieser Einschätzung aber
zur Auffassung, die Verletzung der privaten Rechte sei nicht
eindeutig feststellbar, weil es an der notwendigen Intensität der
Störung fehle, so bleibt dem vom Lärm Betroffenen einzig der Weg
der Zivilklage offen. Da im Polizeirecht das Opportunitätsprinzip
gilt, wonach die Polizei selbst zu entscheiden hat, ob sie eingreifen
soll oder nicht, steht dem Privaten kein erzwingbarer Anspruch auf
polizeilichen Schutz zu (Peter Hafter, a.a.O., S. 102).
e) Gleiches gilt für das von der Gemeinde eingestellte Strafbe-
fehlsverfahren. Das Gemeindegesetz mit dem gestützt darauf erlas-
senen Polizeireglement sieht zur Ahndung von Übertretungen in
§ 112 GG ausdrücklich nur die Anfechtung von Strafbefehlen des
Gemeinderats durch Einsprache und deren Erledigung in einem
eigens dafür geregelten Verfahren vor dem Gemeinderat (Abs. 1 und
2) sowie die Anfechtung von Strafentscheiden des Gemeinderats
durch Beschwerde an das hierüber endgültig urteilende
Bezirksgericht vor (Abs. 3). Damit ist die Anfechtung anderer
Entscheide des Gemeinderats im Sinne von § 112 GG, d.h. solcher,
mit denen nach erfolgter Einsprache ein Verfahren eingestellt oder
die Freisprechung des Einsprechers angeordnet wird, ausgeschlossen.
Ebenso ist die Anfechtung von Nichteintretens- und
Einstellungsbeschlüssen des Gemeinderats, mit denen einer Anzeige
nicht stattgegeben bzw. das Verfahren ohne Tatbeurteilung eingestellt
wird, gemäss klarer Gesetzesregelung des § 112 GG ausgeschlossen
(AGVE 2001, S. 92). Demnach sind der Beschluss des Gemeinderats
G. vom 15. April 2002, womit das Verfahren gegen C.M. wegen
Widerhandlung gegen § 9 des Polizeireglements eingestellt wurde
und der Beschluss vom 24. Juni 2002, auf die eingegangenen
Anzeigen nicht einzutreten, endgültig und nicht mit einem
Rechtsmittel anfechtbar.
3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Gemeinderat die
Angelegenheit in seinem Beschluss vom 24. Juni 2002 zu aus-
schliesslich als reine Privatrechtssache betrachtet. Er ist demnach
gehalten, im Sinne der oben ausgeführten Erwägungen, bei künftigen
Anzeigen auch die polizeilichen Aspekte entsprechend zu berück-
sichtigen. Eine Rechtsverletzung kann ihm aber nicht vorgeworfen
werden. Eine Veranlassung für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten
besteht somit nicht, weshalb der Aufsichtsbeschwerde keine Folge zu
geben ist.