II. Ausländerrecht
145 Visumsantrag
- Gegen die Verweigerung eines sog. Touristenvisums kann kein kanto-
nales Rechtsmittel eingelegt werden (Erwägung 1).
- Die Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung an eine
nicht aus einem EU/ EFTA-Staat stammende Person, die als Haus-
halthilfe beschäftigt werden soll, ist aus arbeitsmarktlichen Gründen
unzulässig (Erwägung 2).
Auszug aus dem Entscheid des Rechtsdienstes des Migrationsamts Kanton
Aargau vom 25. November 2002 in Sachen X.
Aus den Erwägungen
1. Ein Anspruch auf Erteilung eines sog. Touristenvisums be-
steht nicht. Die Auslandvertretung kann aber ein solches für längs-
tens drei Monate erteilen (Art. 11 Abs. 1 lit. a der Verordnung über
Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern vom
14. Januar 1998 [VEA; SR 142.211]). Gegen eine formlose
Verweigerung des Visums, wie sie hier vorliegt, kann der Antragstel-
ler beim Bundesamt für Ausländerfragen eine beschwerdefähige
Verfügung verlangen (Art. 14 Abs. 4 VEA). Soweit die Einsprecherin
also heute ein Touristenvisum für ihre Nichte verlangt, erweist sich
der kantonale Rechtsweg als unzulässig. Diesbezüglich ist auf die
Einsprache nicht einzutreten.
2. Zu prüfen ist hingegen im kantonalen Verfahren, ob der
Nichte der Einsprecherin eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung
als Haushalthilfe erteilt werden kann.
2.1 Eingangs ist festzuhalten, dass auf die Ausführungen in der
Einsprache nicht abgestellt werden kann, soweit vorgebracht wird, es
gehe in erster Linie "bloss um einen familiären Besuch als Touristin".
Sowohl die Ausführungen der Nichte ("[...] and that she needs con-
stant care") als auch diejenigen der Einsprecherin ("Ich brauche diese
Hilfe für einige Zeit") machen nämlich diese Kehrtwende in der Be-
gründung des Aufenthaltszwecks nicht glaubhaft. Schliesslich unter-
stützt auch Dr. med. Y., Facharzt FMH für Innere Medizin, den Vor-
schlag von K.-S. K., "aus der Verwandtschaft in Mazedonien jemand
zur Hilfe einreisen" zu lassen.
2.2 Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Begrenzung
der Zahl der Ausländer vom 6. Oktober 1986 (BVO; SR 823.21) gilt
als Erwerbstätigkeit jede normalerweise auf Erwerb gerichtete
unselbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie
unentgeltlich ausgeübt wird. Als Stellenantritt gilt ebenfalls die
Aushilfe im Haushalt, gleichgültig, ob der Ausländer diese Tätigkeit
unentgeltlich, gegen ein Taschengeld oder gegen Kost und Logis
besorgt (Valentin ROSCHACHER, Die Strafbestimmungen des
Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer,
Diss. Zürich 1991, S. 104 m.w.H.). Dieser Schluss ergibt sich ohne
weiteres auch aus der Begrenzungsverordnung direkt, wird doch z.B.
die Tätigkeit als Au-pair-Angestellter, die nicht wesentlich vom Auf-
gabenbereich einer Haushalthilfe abweicht, explizit als Erwerbstätig-
keit qualifiziert (Art. 6 Abs. 2 lit. b BVO). Ohnehin gilt bereits eine
stundenweise oder vorübergehende Beschäftigung als Erwerbstätig-
keit (Art. 6 Abs. 2 lit. c BVO).
Nun könnte eingewendet werden, bei der Mithilfe einer Nichte
im Haushalt ihrer Tante handle es sich um eine sog. Gefälligkeits-
handlung zugunsten Dritter. ROSCHACHER verweist in diesem Zu-
sammenhang auf einen höchstrichterlichen Entscheid (Pra 24 Nr. 16),
wo das Bundesgericht zum Schluss gelangte, die gelegentliche Ge-
fälligkeitshandlung gelte nicht als Stellenantritt. Dieser Autor erach-
tet es indessen als ohne Bedeutung, wie häufig eine Gefälligkeits-
handlung erwiesen wird; wichtig sei lediglich, ob es sich um eine
Gefälligkeitshandlung handle, die nach objektiven Kriterien norma-
lerweise nicht gegen Entgelt erbracht werde. Dabei sei aber lediglich
entscheidend, was in der Schweiz als Gefälligkeitshandlung erachtet
werde und nicht etwa, was für den Ausländer in seinem Heimatland
als Gefälligkeitshandlung gelte (ROSCHACHER, a.a.O., S. 109).
Ob der Auffassung des Bundesgerichts oder derjenigen RO-
SCHACHERS zu folgen ist, kann offen gelassen bleiben, da beide unter
den konkreten Umständen zum gleichen Schluss führen: Eine
dreimonatige Tätigkeit als Haushalthilfe sprengt in zeitlicher Hin-
sicht den Rahmen einer gelegentlichen Gefälligkeitshandlung, wie
sie dem Bundesgericht vorschwebt. Eine unentgeltliche Gefällig-
keitshandlung kann zudem nach schweizerischem Verständnis - und
nur darauf ist gemäss ROSCHACHER abzustellen - einzig dann ange-
nommen werden, wenn die Hilfeleistungen durch sehr nahe Ver-
wandte erbracht werden (z.B. Unterstützung betagter oder kranker
Eltern im Haushalt durch die eigenen Kinder oder deren Ehegatten).
Die Mithilfe einer Nichte im Haushalt einer im Ausland lebenden
Tante mag in Mazedonien noch als sozialüblich und damit als Gefäl-
ligkeitshandlung gelten. Nach hiesiger Auffassung besteht diesbe-
züglich allerdings kein Konsens.
2.3 Nach dem Gesagten stuften die Sektionen Aufenthalt und
Arbeitsbewilligungen die vorgesehene Beschäftigung als
Haushalthilfe unter den konkreten Umständen zu Recht als
Erwerbstätigkeit gemäss Art. 6 Abs. 1 BVO ein. Dass es sich bei
einer Haushalthilfe um keine qualifizierte Arbeitskraft gemäss Art. 8
Abs. 3 lit. a BVO handelt, die ein Abweichen vom Rekrutierungsge-
biet EU/EFTA rechtfertigt (Art. 8 Abs. 1 BVO), ist ebenso wenig zu
beanstanden. Die Einsprache erweist sich folglich in diesem Punkt
als unbegründet und ist abzuweisen.