2002 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 653

IV. Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht

148 Naturschutz; Entschädigungszahlung für ökologische Massnahmen.
- Ob ökologischer Ausgleich mittels Geldzahlung erbracht werden
kann, erscheint fraglich; fehlende gesetzliche Grundlage für die Er-
hebung einer Ersatzabgabe für den ökologischen Ausgleich.

Entscheid des Regierungsrates vom 6. März 2002 in Sachen B.L. gegen
Baudepartement und Gemeinderat M.

Sachverhalt

B.L. führte ohne Baubewilligung auf einem Teil einer Parzelle,
welcher in der von der Landschaftsschutzzone überlagerten Land-
wirtschaftszone liegt, eine Terrainveränderung sowie eine Verfesti-
gung der Einfahrt aus. Dem nachträglichen Baugesuch verweigerte
das Baudepartement die Zustimmung; auf eine Wiederherstellung
des ursprünglichen Terrains wurde indessen aus Verhältnismässig-
keitsgründen verzichtet. B.L. wurde vom Baudepartement u.a. als
"Kompensation für den Eingriff eine vom Gemeinderat zu bestim-
mende Entschädigung für ökologische Massnahmen" auferlegt. Der
Gemeinderat M. setzte diese Entschädigung auf Fr. 800.-- fest.

Aus den Erwägungen

6. a)
(...)
Wie der Verfügung der Koordinationsstelle Baugesuche zu ent-
nehmen ist, kann die Terrainauffüllung "mit der Abgeltung in Form
einer ökologischen Leistung toleriert werden". Deren Höhe wurde in
das Ermessen des Gemeinderates gestellt. Der Gemeinderat hat in
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seiner Vernehmlassung ausgeführt, die verfügte Entschädigung sei
nicht als Steuer, sondern als Ersatzabgabe zu verstehen, d.h. eine
Ersatzabgabe als Kompensation für den Verzicht auf die Wiederher-
stellung des ursprünglichen Terrains. Bei der Festlegung habe sich
der Gemeinderat nicht auf eine gesetzliche Grundlage gestützt, son-
dern auf die Auskunft eines Unternehmers. Danach käme der Auf-
wand für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes auf ca.
Fr. 3'000.- zu stehen. Anlässlich des Augenscheins führte der Ver-
treter des Baudepartementes aus, Art. 18b NHG sei die rechtliche
Grundlage für die Erhebung einer Gebühr für einen ökologischen
Ausgleich (vgl. Protokoll der Augenscheinsverhandlung ...).
b) Wie bereits vorstehend dargelegt, sind die Voraussetzungen
zur Anordnung einer ökologischen Massnahme im vorliegenden Fall
nicht gegeben. Die umstrittene Entschädigung kann daher nicht auf
Art. 18b Abs. 2 NHG abgestützt werden. Im Übrigen sei an dieser
Stelle auch darauf hingewiesen, dass es äusserst fraglich erscheint,
ob ein ökologischer Ausgleich mittels einer Geldzahlung erbracht
bzw. angeordnet werden kann, selbst wenn diese Zahlung - wie dies
der Gemeinderat M. beabsichtigt (vgl. Protokoll der Augenscheins-
verhandlung ... ) - möglicherweise im Rahmen eines Schutzgebietes
verwendet werden soll. In den einschlägigen Erlassen wird von
"Ausgleich" gesprochen (Art. 18b Abs. 2 Satz 2 NHG; Art. 15 der
Verordnung über den Natur- und Heimatschutz [NHV] vom 16. Ja-
nuar 1991; §§ 13 ff. NLV). Ausgleich ist aber nicht dasselbe wie
"Ersatz" (vgl. Art. 18 Abs. 1ter NHG; vgl. ferner die im Gesetz über
den Natur- und Landschaftsschutz des Kantons Luzern vom
18. September 1990 getroffene Unterscheidung zwischen Ersatz bzw.
Ersatzabgabe und ökologischem Ausgleich, insbesondere § 30).
Auch wenn man, was vorliegend eher als zutreffend erscheint,
die Fr. 800.- als Ersatzabgabe für die durch die Terrainaufschüttung
in Mitleidenschaft gezogene Natur bzw. als Ersatz für einen ökologi-
schen Ausgleich auffasst, fehlt es an einer entsprechenden gesetzli-
chen Grundlage. Öffentliche Abgaben müssen in einer generell-ab-
strakten Rechtsnorm vorgesehen sein, die genügend bestimmt ist.
Diese Rechtsnorm muss in einem Gesetz im formellen Sinne veran-
kert sein; hierbei ist mindestens der Kreis der Abgabenpflichtigen,
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der Gegenstand der Abgabe sowie deren Höhe in den Grundzügen
festzulegen (vgl. dazu sowie zum Begriff der Ersatzabgabe: Ulrich
Häfelin/Georg Müller, Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrechts,
3. Auflage, Zürich 1998, Rz 2068 und 2094 ff.). Art. 18 Abs. 1ter
NHG, welcher in diesem Sinne von Ersatz spricht, ist denn auch
nicht direkt anwendbar, sondern verlangt ein entsprechendes kanto-
nales Ausführungsrecht (vgl. dazu Kommentar NHG, a.a.O., Art. 18
N 23 und 38). An einer solchen gesetzlichen Grundlage fehlt es in-
dessen im Kanton Aargau. Das Dekret über den Natur- und Land-
schaftsschutz kennt keine Bestimmung über Ersatzabgaben im Rah-
men des ökologischen Ausgleichs bzw. bei einer nicht vermeidbaren
Beeinträchtigung eines schutzwürdigen Lebensraums (Art. 18 Abs.
1ter NHG).
Demgemäss ist festzuhalten, dass die in den Ziffern 2.2 und 5.1
der angefochtenen Verfügung des Gemeinderates M. auferlegte
Zahlung von Fr. 800.- rechtlich nicht haltbar ist. Eine solche Lösung
mag allenfalls, wie dies offenbar der Praxis des Baudepartementes
entspricht, im Rahmen eines Vergleichs durchaus eine gewisse Be-
rechtigung haben. Eine rechtliche Grundlage für eine hoheitliche
Anordnung fehlt indessen.