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149 Gewässerschützerische Sanierung eines landwirtschaftlichen Betriebes;
Verhältnismässigkeit.
- Eine Verschmutzung der Gewässer kann nicht länger akzeptiert
werden. Die letztlich wirtschaftlich begründeten Interessen der Be-
schwerdeführerin an einem zumindest teilweisen Aufschub der Sa-
nierung kommen gegen das öffentliche Interesse an der Durchset-
zung des Gewässerschutzes nicht an.
Entscheid des Regierungsrates vom 3. April 2002 in Sachen S.H.-S. gegen
Baudepartement und Gemeinderat Z.
Aus den Erwägungen
4. b) cc) Es ergibt sich somit, dass die von der Koordinations-
stelle Baugesuche des Baudepartementes und dem Gemeinderat Z.
verfügten Auflagen eine sachgerechte Sanierung der Abwassersitua-
tion auf dem Hof ermöglichen: Aufgrund der bereits festgestellten
Gewässerverschmutzungen ist die Güllengrube einerseits abzudich-
ten und anderseits durch die Einleitung der häuslichen Abwässer in
die Kanalisation zu entlasten, letztere kann eine Sanierung der Gül-
lengrube folglich nicht ersetzen. Auch der Pächter des Hofes führt in
seiner Stellungnahme aus, mit Priorität sei das Güllengrubenproblem
zu behandeln sowie dafür zu sorgen, dass keine häuslichen Abwässer
mehr in den Bach fliessen würden. Nur am Rande sei darauf hinge-
wiesen, dass aufgrund der gewässerschützerischen Situation auch die
Direktzahlungen zuhanden des Pächters in Frage gestellt sind.
c) aa) Wie bereits erwähnt, ist die Beschwerdeführerin bereit,
entweder den Kanalisationsanschluss zu realisieren oder aber die
Güllengrube zu sanieren; sie führt aber aus, mit Blick auf die unklare
Zukunft des Hofes sei es völlig unverhältnismässig, sowohl die eine
als auch die andere Massnahme zu verlangen. Die Beschwerdeführe-
rin beantragt damit im Grunde genommen einen (weiteren) teilwei-
sen Aufschub der definitiven Sanierung.
bb) Gemäss den unbestrittenen Darlegungen der Abteilung
Landwirtschaft des Finanzdepartementes führte die gewässerschütze-
rische Situation auf dem Hof in der Vergangenheit immer wieder zu
Beanstandungen; nachdem die Vielfalt der Argumentationen und
Einwände im Laufe der Jahre eine schrittweise Sanierung jeweils
bereits in der Anfangsphase verunmöglicht habe, hätte eine definitive
Lösung der Sanierungsfragen schliesslich mit dem Beschluss des
Gemeinderates Z. vom 26. April 1999 eingeleitet werden sollen.
Gestützt auf diesen in Rechtskraft erwachsenen Entscheid sei ein
weiteres Hinausschieben der dringend notwendigen Sanierung nicht
mehr zu verantworten; es sei nicht zulässig, mit einem Teil des Ab-
wassers den X-graben zu verschmutzen sowie die Gewässer durch
undichte Gruben und Leitungen zu gefährden. In Übereinstimmung
mit der kantonalen Fachinstanz führt auch der Gemeinderat Z. aus,
die tägliche Gewässerverschmutzung könne nicht weiter geduldet
werden. Schliesslich macht die Abteilung Landwirtschaft darauf
aufmerksam, dass bei den geforderten Sanierungsmassnahmen so-
weit verantwortbar auf die Beendigung des derzeitigen Pachtverhält-
nisses und die damit verbundene mögliche Änderung der Bewirt-
schaftung Rücksicht genommen worden sei. So sei für diese Zeit
beispielsweise nicht zwingend das ganze Lagervolumen für die Gülle
gefordert, sondern entweder die Sanierung der bestehenden Grube
oder der Neubau einer Grube mit lediglich 290 m3 Nutzinhalt verfügt
worden; auch müsse die definitive Anpassung der Hofdünger- und
Entwässerungsanlagen erst auf Beginn der neuen Betriebsführung
realisiert sein.
cc) Der Regierungsrat sieht keinen Anlass, von dieser Beurtei-
lung abzuweichen; die Interessen des Gewässerschutzes erfordern,
dass die mit Beschluss des Gemeinderates vom 26. April 1999 - mit-
hin vor beinahe drei Jahren - rechtskräftig angeordnete Sanierung des
Hofes im heutigen Zeitpunkt definitiv anhand genommen wird. Wie
oben aufgezeigt, lässt sich die gewässerschützerische Situation in-
dessen nur dann wirksam verbessern, wenn sowohl die Güllengrube
saniert als auch der Anschluss an die Kanalisation realisiert wird: So
wäre einerseits auch eine sanierte Güllengrube zu klein, um die
häuslichen Abwässer aufzunehmen; andererseits würde der blosse
Kanalisationsanschluss die Problematik der undichten Güllengrube
nicht lösen. Zwar liessen sich in einer wesentlich grösseren Güllen-
grube häusliche Abwässer aufnehmen; mit Blick darauf, dass auf
dem Hof mit 13 Zimmern relativ viele Wohn- und Aufenthaltsräume
vorhanden sind und die landwirtschaftliche Verwertung der häusli-
chen Abwässer Rindvieh- und Schweinehaltung bedingt (vgl. Art. 12
Abs. 4 GSchG), erscheint diese Lösung gerade auch aufgrund der
nach wie vor ungewissen Zukunft des Hofes indessen nicht sachge-
recht; deshalb sieht ja auch das Sanierungskonzept der Beschwerde-
führerin den Anschluss an die Kanalisation vor. Nur die verfügte
Sanierung, die sowohl den Kanalisationsanschluss als auch die Sa-
nierung der Güllengrube verlangt, ist folglich geeignet, den Anliegen
des Gewässerschutzes gerecht zu werden.
Wohl ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin keine
Massnahmen treffen will, die sich später als unnötig erweisen, ihr
letztlich wirtschaftlich begründetes Begehren auf einen zumindest
teilweisen Aufschub der Sanierung kommt jedoch gegen das öffent-
liche Interesse an der Durchsetzung des Gewässerschutzes nicht an
(vgl. auch RRB Nr. ...). Dies muss umso mehr gelten, als die Vorin-
stanzen beim Erlass ihrer Verfügungen mögliche Varianten der zu-
künftigen Betriebsführung berücksichtigten. So legt denn die Abtei-
lung Landwirtschaft des Finanzdepartementes in ihrer Stellungnahme
überzeugend dar, einerseits lasse sich das vom potentiellen Käufer
des Hofes eingereichte Betriebskonzept mittels der verfügten Mass-
nahmen problemlos realisieren, andererseits sei das umstrittene Sa-
nierungskonzept auch im - in der Zwischenzeit eingetretenen - Fall
einer Geltendmachung des Vorkaufsrechts durch den jetzigen Pächter
zukunftsträchtig.
Der Vollständigkeit halber sei schliesslich erwähnt, dass die
Vorinstanz bezüglich der Güllengrube eine provisorische Sanierung
in Betracht zog, dass eine solche aufgrund des schlechten Zustandes
der Grube (Statik, mangelhafter Beton, eindringendes Grundwasser)
mit verhältnismässigem Aufwand indessen nicht zu realisieren ist
(vgl. Entscheid der Koordinationsstelle Baugesuche vom 6. Oktober
2000).
d) Somit ergibt sich, dass die von der Vorinstanz angeordnete
gewässerschützerische Sanierung in allen Punkten verhältnismässig,
den besonderen Umständen des vorliegenden Falles angepasst und
daher zu bestätigen ist. Die Beschwerdeführerin hat also gemäss den
Ziffern 2.1 und 2.2 der Verfügung der Koordinationsstelle Bauge-
suche vom 6. Oktober 2000 die Güllengrube zu sanieren und gemäss
Ziffer 2.4 den Anschluss an die Kanalisation zu realisieren.
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