2002 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 659

150 Stockwerkeigentum.
- Die Baupolizeibehörde darf die Erteilung einer Baubewilligung nicht
von der Zustimmung der Stockwerkeigentümerversammlung abhän-
gig machen.

Entscheid des Baudepartements vom 10. Mai 2002 in Sachen L. und Mitbet.
gegen Gemeinderat R.

Aus den Erwägungen

3. a) Der Gemeinderat hat die Baubewilligung für die Trenn-
wand vorab gestützt auf Art. 3 Abs. 2 des Stockwerkeigentümer-
reglements (StWER) verweigert. Dieser bestimmt, dass jeder Stock-
werkeigentümer seine Stockwerkeinheit im Innern baulich umge-
stalten darf. Mit den Bauarbeiten darf aber erst begonnen werden,
wenn die Pläne von der Stockwerkeigentümer-Versammlung geneh-
migt worden sind. Der Gemeinderat macht die Erteilung der Baube-
willigung von dieser privatrechtlichen Voraussetzung abhängig.
b) Die Baubewilligungsbehörden haben grundsätzlich keine
privatrechtlichen Fragen zu beurteilen, sondern sind nur zur Anwen-
dung der Vorschriften über Raumplanung, Umweltschutz und Bau-
wesen sowie weiterer öffentlichrechtlicher Vorschriften berufen
(AGVE 1992, S. 305). Sie haben im Rahmen eines Baubewilli-
gungsverfahrens in der Regel einzig zu prüfen, ob einem Bauvorha-
ben öffentlichrechtliche, insbesondere baupolizeiliche und raumpla-
nerische Hindernisse entgegenstehen. Dieser Grundsatz wird dort
durchbrochen, wo die öffentlichrechtliche Ordnung unmittelbar an
das Privatrecht anknüpft; hier muss die Baubewilligungsbehörde
privatrechtliche Fragen beantworten. Es muss sich dabei aus dem
öffentlichen Recht selber ergeben, dass eine privatrechtliche Vorfrage
durch die Baubewilligungsbehörde zugunsten des Baugesuchstellers
entschieden sein muss, bevor die Baubewilligung erteilt werden darf.
Dies ist etwa der Fall, wo die Erschliessung einer Bauparzelle im
Sinne von § 32 Abs. 1 lit. b BauG privatrechtlich abgesichert ist,
beispielsweise mit einem Fahrwegrecht.
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c) Um eine solche materielle Voraussetzung für die Erteilung
der Baubewilligung handelt es sich beim Zustimmungs- bzw. Ge-
nehmigungsvorbehalt von Art. 3 Abs. 2 StWER nicht. Er berührt die
Beurteilung, ob das Bauvorhaben mit den öffentlichrechtlichen Vor-
schriften in Einklang steht, in keiner Weise. Es verhält sich diesbe-
züglich ähnlich wie mit einer Bauverbotsdienstbarkeit, welche die
Baubewilligungsbehörde nicht zu beachten hat. Die Stockwerkei-
gentümer müssen diese Vorschrift gegebenenfalls mit zivilrechtli-
chen Mitteln durchsetzen. Der Gemeinderat hat möglicherweise
seine Doppelrolle - einerseits Baubewilligungsbehörde, andererseits
Vertreter der Einwohnergemeinde als Baurechtsgeberin - etwas ver-
mischt. In diesem Verfahren hat er klar die Funktion der Baubewilli-
gungsbehörde. Er kann sich auch nicht unter Berufung auf Art. 3
Abs. 2 StWER weigern, überhaupt tätig zu werden und das Bauge-
such an die Hand zu nehmen, nachdem es um ein bereits ausgeführ-
tes Bauvorhaben geht. Tatsächlich hat er denn auch das Baubewilli-
gungsverfahren durchgeführt.