V. Strafvollzug
152 Widerruf gemeinnützige Arbeit; spezialgesetzliche Regelung i.V.m. § 26
Abs. 1 VRPG.
- Nebst den spezialgesetzlichen Widerrufsgründen kann ein Widerruf
auch gestützt auf § 26 Abs. 1 VRPG erfolgen, wenn der Widerrufs-
grund nicht in der Person der verurteilten Person liegt oder wenn
diese den Widerrufsgrund zumindest nicht schuldhaft zu vertreten
hat.
Entscheid des Regierungsrates vom 27. Februar 2002 in Sachen F.R. gegen
Departement des Innern.
Aus den Erwägungen
2.a) Gemäss § 3 der Verordnung des Regierungsrates über den
Vollzug von kurzen Freiheitsstrafen in der Form der gemeinnützigen
Arbeit vom 20. Dezember 1995 (VVFGA) setzt die Gewährung der
Vollzugsform der gemeinnützigen Arbeit voraus, dass die zu einer
Haft-, Gefängnis- oder Einschliessungsstrafe von maximal 90 Tagen
verurteilte Person bereit ist, die ihr zugewiesene Arbeit zu leisten (lit.
a). Zudem muss sie körperlich und geistig in der Lage sein, die ge-
meinnützige Arbeit neben der bisherigen Arbeit oder Ausbildung
zufrieden stellend und zweckentsprechend zu leisten (lit. b).
Schliesslich muss eine geeignete Beschäftigung im gemeinnützigen
Bereich überhaupt zur Verfügung stehen (lit. c). Vorliegend kam die
Vorinstanz am 10. November 2000 zum Schluss, dass diese Voraus-
setzungen erfüllt seien und hiess das Gesuch um gemeinnützige Ar-
beit gut.
b) Verfügungen und Entscheide, die der Rechtslage oder den
sachlichen Erfordernissen nicht entsprechen, können durch die erlas-
sende Behörde oder die Aufsichtsbehörde abgeändert oder aufgeho-
ben werden, wenn wichtige öffentliche Interessen es erfordern. Vor-
behalten bleiben Verfügungen, die nach besonderen Vorschriften oder
der Natur der Sache nicht oder nur unter ganz bestimmten Vo-
raussetzungen zurückgenommen werden können (§ 26 Abs. 1
VRPG).
Im Bereich der Sondervollzugsform der gemeinnützigen Arbeit
findet sich in § 9 VVFGA eine spezialgesetzliche Regelung des Wi-
derrufs: Die Bewilligung für gemeinnützige Arbeit wird demgemäss
von der Vollzugsbehörde widerrufen und der Vollzug der Reststrafe
angeordnet, wenn die verurteilte Person ohne ausreichende Begrün-
dung der ihr zugewiesenen Arbeit fernbleibt oder auferlegte Weisun-
gen nicht einhält (lit. a). Gleiches gilt, wenn sie trotz Mahnung des
Einsatzbetriebes oder der Vollzugsbehörde mit der Arbeitsleistung
hinter den Anforderungen zurückbleibt, welche billigerweise gestellt
werden können (lit. b) oder sie durch anderes schuldhaftes Verhalten
die Weiterbeschäftigung für den Einsatzbetrieb unzumutbar macht
(lit. c). Schliesslich kann die verurteilte Person im Verlaufe des Voll-
zuges auch auf die Leistung der gemeinnützigen Arbeit verzichten
(lit. d). Den Materialien lässt sich entnehmen, dass diese Aufzählung
abschliessend regelt, unter welchen Umständen die verurteilte Person
aus Gründen, welche in ihrer Verantwortung liegen, die ihr gewährte
Rechtswohltat der alternativen Vollzugsform der gemeinnützigen
Arbeit verwirkt.
Daneben muss es nach § 26 Abs. 1 VRPG möglich bleiben, aus
weiteren Gründen, die nicht in der Person der verurteilten Person
liegen oder die diese zumindest nicht schuldhaft zu vertreten hat, die
Verfügung (Gewährung der Sondervollzugsform) zu widerrufen bzw.
an geänderte Gegebenheiten anzupassen. So wäre es etwa denkbar,
dass ein Einsatzbetrieb infolge Konkurs seine Tätigkeit einstellen
muss und aufgrund dessen auch die verurteilte Person nicht mehr
weiterbeschäftigen kann. Hier besteht aber das öffentliche Interesse
am Vollzug der ausgesprochenen Strafe ungebrochen weiter (vgl.
§ 237 Abs. 1 des Gesetzes über die Strafrechtspflege [Strafpro-
zessordnung, StPO] vom 11. November 1958); findet sich keine
andere geeignete Beschäftigung im gemeinnützigen Bereich (§ 3
lit. c VVFGA), muss daher eine andere Vollzugsform denkbar
bleiben. Das öffentliche Interesse an einem geordneten und beför-
derlichen Strafvollzug überwiegt hier deutlich gegenüber den Inte-
ressen der betroffenen, verurteilten Person, etwa in Bezug auf
Rechtssicherheit oder Vertrauensschutz. Analog muss es sich nun
verhalten, wenn es der verurteilten Person aus körperlichen oder
psychischen Gründen nicht mehr möglich ist, auf absehbare Zeit den
angeordneten Arbeitseinsätzen nachzukommen (vgl. § 3 lit. b
VVFGA, vgl. auch § 4 Abs. 2 VVFGA). In diesen Fällen ist
ebenfalls eine der Voraussetzungen, unter welcher diese besondere
Vollzugsform bewilligt werden konnte, nicht mehr erfüllt. Das
vorgenannte wichtige öffentliche Interesse an einem beförderlichen
und geordneten Strafvollzug gebietet es in diesen Fällen, auf die die
gemeinnützige Arbeit gewährende Verfügung zurückkommen zu
können (zum Ganzen vgl. auch Ulrich Häfelin/Georg Müller,
Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. A., Zürich 1998,
N 802 ff.).