VI. Schulrecht
153 Übernahme von Kosten im Rahmen des Sprachheilunterrichtes, d.h.
Dyskalkulie-, Lerntherapie- und Legasthenie-Unterricht.
- Eine Kostentragungspflicht für den Kanton entfällt von vornherein,
wenn der Zusatzunterricht nicht von der Schulpflege, sondern von
den Eltern aus eigenem Antrieb veranlasst worden ist. Zudem muss
die therapierende Lehrperson über die erforderliche Ausbildung
bzw. die Anerkennung nach den Vorschriften über die Invalidenver-
sicherung verfügen.
- Dyskalkulie- und Lerntherapie-Unterricht zählen nicht zum Sprach-
heilunterricht; entsprechenden Kosten dafür werden daher in kei-
nem Fall vom Kanton übernommen.
Entscheid des Regierungsrates vom 21. August 2002 in Sachen K.F. gegen
Departement Bildung, Kultur und Sport.
Aus den Erwägungen
1. a) Die Eltern der Beschwerdeführerin verlangen vom Kanton
Staatsbeiträge für bereits durchgeführten Dyskalkulie- und Legasthe-
nie-Unterricht bei ihrer Tochter K.
Die Rechtsgrundlage für eine solche zusätzliche Unterstützung
zum Schulbesuch einer Regelklasse findet sich im Schulgesetz vom
17. März 1981 (SchulG) in § 28 unter dem Titel "Sonderschulung".
b) § 28 Abs. 2 SchulG legt fest, dass zur Sonderschulung auch
der Sprachheilunterricht gehört. Abs. 4 der genannten Bestimmung
gibt dem Grossen Rat die Kompetenz, mittels Dekret den Umfang
der Sonderschulung zu regeln; der genaue Inhalt der Sonderschulung
sowie die Leitung und den Betrieb der Einrichtungen regelt der Re-
gierungsrat durch Verordnung. Gestützt auf diese Bestimmung hat
der Grosse Rat am 23. Juni 1987 das Dekret über die Sonderschulung
(SSchD) und der Regierungsrat am 2. Mai 1988 die Verordnung über
die Sonderschulung erlassen (SSchV). Gemäss § 1 Abs. 1 lit. c
SSchD umfasst die Sonderschulung Massnahmen pädagogisch-
therapeutischer Art, namentlich Sprachheilunterricht, die zur Ermög-
lichung der Teilnahme am Unterricht in einer Regelklasse notwendig
sind, nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Invaliden-
versicherung. Der Regierungsrat hat in seiner Botschaft an den Gros-
sen Rat vom 8. Dezember 1986 zum Dekret über die Sonderschulung
zu lit. c ausgeführt, dass ausser dem namentlich erwähnten Sprach-
heilunterricht (umfassend Logopädie und Legasthenietherapie) zu
diesen Massnahmen auch Sprachaufbau und Sprachanbahnung für
schwer Geistigbehinderte, Sondergymnastik (Rhythmik, Eurythmie),
besondere Förderung Taubblinder, Ablese- und Hörtraining für
Schwerhörige und heilpädagogische Förderung schwer Geistigbe-
hinderter gehören. In § 5 SSchV wird ausgeführt, dass der Sprach-
heilunterricht die Minderung oder Behebung von Störungen der ge-
sprochenen und geschriebenen Sprache und der Stimme bezweckt.
Die hier massgeblichen Vorschriften der Invalidenversicherung sehen
in Art. 9 Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung
(IVV) vom 17. Januar 1961 die Sprachheilbehandlung für Versi-
cherte nach Art. 8 Abs. 4 Buchstabe e vor, d.h. für sprachbehinderte
Versicherte mit schweren Sprachstörungen.
Weiter bestimmt das Schulgesetz in formeller Hinsicht in § 73
Abs. 1, dass einzig die Schulpflege über die Einweisung in Sonder-
schulen - wozu wie oben erwähnt auch der Sprachheilunterricht ge-
hört - entscheidet. § 12 Abs. 4 SSchV bestimmt in Präzisierung die-
ser Regelung, dass Kinder mit Sprachstörungen durch die Schul-
pflege den Sprachheilfachleuten zuzuweisen sind. Die Schulpflege
hat diese Zuweisung halbjährlich von sich aus zu überprüfen (§ 12
Abs. 5 SSchV).
Mit Bezug auf die Durchführung der Sonderschulung und ins-
besondere der in § 1 Abs. 1 lit. c SSchD genannten pädagogisch-
therapeutischen Massnahmen bestimmt § 8 Abs. 2 SSchV, dass diese
durch Sonderschulen und Heime, durch öffentlich-rechtliche oder
private Träger oder von Einzelpersonen durchgeführt werden kön-
nen. Dabei ist die Zulassung nach den Vorschriften der Invalidenver-
sicherung erforderlich (§ 8 Abs. 3 SSchV). Gemäss Art. 3 Abs. 1 der
Verordnung über die Zulassung von Sonderschulen in der Invaliden-
versicherung (SZV) vom 11. September 1972 müssen die Personen,
die mit der Durchführung pädagogisch-therapeutischer Massnahmen
betraut sind, über die für ihre Tätigkeit erforderliche Ausbildung und
Eignung verfügen.
2. a) Die Eltern der Beschwerdeführerin haben die Zusatzunter-
stützung ihrer Tochter unbestrittenermassen aus eigenem Antrieb
veranlasst. Eine Zuweisung durch die örtliche Schulpflege fehlt.
Demgemäss entfällt nach dem unter Ziffer 1.b) vorstehend Gesagten
von vornherein jegliche Leistungs- bzw. Kostenbeitragspflicht des
Kantons. Daran ändert nichts, dass die Schulpflege gemäss den Aus-
sagen der Eltern nicht angegangen wurde, weil diese sowie die Leh-
rerschaft in der Vergangenheit versagt und sie deshalb K. in die Pri-
vatschule "M." geschickt hätten. Gegen das geltend gemachte Versa-
gen der kommunalen Behörden stehen Rechtsmittel zur Verfügung.
Wenn die Eltern der Beschwerdeführerin diese nicht ergreifen, son-
dern selber die ihnen zweckmässig erscheinenden Massnahmen in
die Wege leiten, haben sie auch die entsprechenden Folgen zu tragen.
Mit der in § 73 Abs. 1 SchulG und § 12 Abs. 4 SSchV vorgesehenen
Zuweisung durch die Schulpflege soll sichergestellt werden, dass die
Leistungspflicht des Staates nur bei Vorliegen der entsprechenden
Voraussetzungen und an die dafür zuständigen und ausgebildeten
Fachleute erfolgt. Nicht zuletzt im Interesse aller Steuerzahlerinnen
und -zahler soll und darf der Staat nur dann kostenpflichtig werden,
wenn die dafür vorgesehenen Voraussetzungen - und zwar für alle
Schülerinnen und Schüler in gleichem Masse - erfüllt sind. Um dies
zu gewährleisten und damit die Eltern nicht Gefahr laufen, dass sie
ihre Kinder zu nicht entsprechend ausgebildeten Lehrpersonen
schicken oder Leistungen veranlassen, deren Kostenübernahme der
Kanton nicht vorsieht, ist in den genannten Bestimmungen eben
vorgesehen, dass vorgängig die Schulpflege ihre Zustimmung gibt.
Hinzu kommt nun im vorliegenden Fall, dass es sich bei den
von den Eltern veranlassten Zusatzunterstützungen einerseits - ent-
gegen ihrer Auffassung - nicht um eine staatliche Aufgabe handelt
und andererseits die eine Lehrperson auch gar nicht über die erfor-
derliche Ausbildung zur Durchführung dieses Unterrichts verfügt.
Was nämlich die Rechnung von Frau Dr. phil. A.-M. A. im Betrag
von Fr. 3'787.50 anbelangt, handelt es sich um Dyskalkulie-Stunden,
welche gemäss dem unter Ziffer 1.b) Gesagten nicht unter die vom
Kanton übernommenen pädagogisch-therapeutischen Massnahmen
bzw. den Sprachheilunterricht fallen. Aufwendungen für eine derar-
tige Unterstützung werden in keinem Fall vom Kanton getragen.
Dasselbe gilt für die von Frau B. durchgeführten Lerntherapiestun-
den. Soweit in diesem Rahmen gemäss den Aussagen der Therapeu-
tin die Sprache "angeschaut" und Legasthenie-Therapie erteilt wurde,
fehlt es Frau B. an der erforderliche Ausbildung bzw. der entspre-
chenden Anerkennung nach den Vorschriften der Invalidenversiche-
rung (vgl. ...).
b) Soweit die Eltern der Beschwerdeführerin weiter geltend ma-
chen, es könne wohl nicht sein, dass eine Kostengutsprache seitens
des Kantons davon abhänge, ob mit der therapierenden Person eine
Tarifvereinbarung zustande komme, sind sie auf Folgendes hinzu-
weisen: Sofern ein Kind nicht einer von der Gemeinde angestellten
Fachperson für Legasthenie bzw. Logopädie zugewiesen werden soll,
sondern einer freiberuflich tätigen Person, muss natürlich ebenfalls
sichergestellt werden, dass diese über dieselben Qualifikationen ver-
fügt. Die Vorinstanz prüft dies im Rahmen einer sog. Tarifvereinba-
rung, welche beim Zustandekommen die grundsätzliche Berechti-
gung gibt, Logopädie bzw. Legasthenie auf Kosten des Kantons zu
einem bestimmten Kostenansatz zu erteilen. Es hängt daher sehr
wohl davon ab, ob zwischen dem Kanton und einer Fachperson eine
Tarifvereinbarung zustande kommt, da nur in diesem Fall überhaupt
eine grundsätzliche Leistungspflicht des Staates entsteht. Damit stellt
er die erforderliche Qualität des Unterrichts für alle Schülerinnen
und Schüler in gleichem Ausmasse sicher. Die Vorinstanz schliesst
im Übrigen dann mit der freischaffenden Person für den konkreten
Einzelfall eine weitere Vereinbarung ab, in welcher geregelt wird,
wieviele Stunden zu welchem Ansatz verrechnet werden dürfen.
(...)