2002 Schulrecht 673

154 Förderungsmassnahmen an der Volksschule.
- Es liegt im Ermessen der Schulbehörden, ob und welche Förderungs-
massnahmen im Einzelfall getroffen werden.
- Die Begabungsförderung sollte in erster Linie innerhalb der beste-
henden Schulorganisation und mit den zur Verfügung stehenden
Mitteln vor Ort sichergestellt werden.

Entscheid des Erziehungsrates vom 22. August 2002 in Sachen M.L. gegen
den Entscheid des Bezirksschulrates B.

Aus den Erwägungen

II. Materielles
1. Gemäss § 15 Abs. 4 SchulG können Schüler mit besonderen
Begabungen, die durch den ordentlichen Unterricht nicht genügend
gefördert werden können und für die das Überspringen von Klassen
nicht angezeigt ist, in der Regelklasse mit geeigneter Unterstützung
gefördert werden.
In § 19 der Verordnung über die Förderung von Kindern und Ju-
gendlichen mit besonderen schulischen Bedürfnissen vom 28. Juni
2000 (V besondere schulische Bedürfnisse; SAR 421.331) wird als
Zweck umschrieben, dass die Massnahmen zur Begabungsförderung
helfen sollen, herausragende Fähigkeiten frühzeitig zu erkennen,
überdurchschnittliche Leistungsbereitschaft zu unterstützen, Sach-,
Sozial- und Selbstkompetenz zu stärken und Fehlentwicklungen zu
vermeiden.
In § 20 der V besondere schulische Bedürfnisse werden die För-
derangebote im Grundsatz genannt:
Danach hat die Schulpflege dafür zu sorgen, dass die Bega-
bungsförderung in erster Linie innerhalb der bestehenden Schulorga-
nisation und mit den zur Verfügung stehenden Mitteln vor Ort si-
chergestellt ist (Abs. 1).
Die Schulpflege kann Schülerinnen und Schülern mit besonde-
ren Begabungen den Besuch von Lektionen in einer höheren Klasse
oder in einem anderen Schultyp gestatten (Abs. 2).
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Die Schulpflege kann in Ergänzung zur bestehenden Schulorga-
nisation Gruppen- und Einzelangebote für Schülerinnen und Schüler
mit besonderen Begabungen einrichten (Abs. 3).
Die Begabungsförderung sollte mit anderen Worten in erster Li-
nie in der bestehenden Schulorganisation im Unterricht und mit den
zur Verfügung stehenden Mitteln sichergestellt werden. Sind die
begabungsfördernden Massnahmen auf Klassenebene ausgeschöpft,
so bieten sich auf Schulhausebene weitere Möglichkeiten im Bereich
der Anreicherung (z.B. individuelle anspruchsvolle Aufgabenstel-
lung, individuelle Projektaufträge, Gruppenangebote oder Pro-
jektaufträge in Lerngruppen). Eine weitere Möglichkeit auf Schul-
hausebene stellt die Beschleunigung dar (schnelleres Durcharbeiten,
Teilunterricht in höheren Klassen oder das Überspringen von Klas-
sen). Durch das sinnvolle Kombinieren dieser Massnahmen ist es
möglich, Synergien zu schaffen und den Belastungen der einzelnen
Beteiligten Rechnung zu tragen.
Sind die innerhalb der bestehenden Schulorganisation mögli-
chen Fördermassnahmen ausgeschöpft, kann das Departement Bil-
dung, Kultur und Sport (BKS) auf Gesuch der Schulpflege die Kos-
ten für Gruppenangebote gemäss § 21 der einschlägigen Verordnung
übernehmen oder in besonderen Fällen in Ergänzung zu den bereits
ergriffenen Fördermassnahmen ein Einzelangebot gemäss § 22 be-
willigen.
Im Übrigen handelt es sich sowohl bei § 15 Abs. 4 SchulG als
auch bei den §§ 19ff. der hier angesprochenen Verordnung grössten-
teils um ,,Kann-Bestimmungen". Es liegt somit im Ermessen der
Schulbehörden, ob und welche Massnahmen im Einzelfall getroffen
werden sollen.
Es ist deshalb im Folgenden zu prüfen, ob die Schulpflege, bzw.
der Schulrat des Bezirks B., ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt
haben.
2. a) Die Mutter des Beschwerdeführers begründet den Antrag
auf individuellen Förderunterricht unter Hinweis auf den Bericht des
psychologischen Schuldienstes (PSD) des Vereins für Erziehungsbe-
ratung in der Region X. vom 22. Februar 2002 damit, dass M. über
überdurchschnittliche intellektuelle Fähigkeiten und ein gutes All-
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gemeinwissen verfüge, im Moment aber in der Schule keine über-
durchschnittliche Leistungsbereitschaft zeige und unkonzentriert sei,
da ihm die Schule keinen Spass mache und er unterfordert sei. Dies
wirke sich auch auf sein Sozialverhalten aus; er komme oft aggressiv
aus der Schule nach Hause. Insgesamt würden seine schulischen
Leistungen nachlassen und sie als Mutter sei besorgt, dass es auf
Grund der fehlenden Motivation der Schule gegenüber zu einer Fehl-
entwicklung komme.
b) Die Schulpflege und der Bezirksschulrat B. haben sich bei
Ihrem Entscheid bezüglich des individuellen Förderunterrichts haupt-
sächlich auf den Bericht der beiden Lehrerinnen gestützt. Aus dieser
Stellungnahme geht hervor, dass M. von den beiden Lehrkräften als
lernwilliger und gut arbeitender Schüler vor allem in Mathematik,
Sport und Zeichnen empfunden werde. In der Sprache seien am Ende
der ersten Klasse erste Schwierigkeiten bei der Umsetzung von der
Lautsprache in die Schriftsprache aufgefallen, weshalb auch aus ihrer
Sicht eine Legasthenietherapie angezeigt gewesen sei. Eine Verhal-
tensänderung sei von ihnen nicht festgestellt worden. Auch sei ihres
Erachtens ein Einzelangebot im Fall von M. nicht angebracht. Seine
Leistungen in der Mathematik seien gut, in der Sprache unter dem
Klassendurchschnitt. Er sei ein durchschnittlicher Schüler mit indivi-
duellen Stärken und Schwächen wie jeder Schüler sie habe. Sie seien
der Überzeugung, dass er in der mehrklassigen Abteilung optimal
gefördert werden könne. Im Gespräch mit dem Inspektorat sowie der
zuständigen Abteilung des Departements Bildung, Kultur und Sport
(BKS) sei ihre Einschätzung insofern gestützt worden als ihnen mit-
geteilt worden sei, dass Kinder mit besonderen Begabungen diese in
einem entsprechenden ,,Portfolio", schulisch und ausserschulisch
zeigen müssen. Bei M. lägen ihnen keine derartigen Leistungsnach-
weise vor. Insbesondere nutze er auch das bestehende zusätzliche
Angebot und den Spielraum, den die Projektarbeit biete, kaum.
Die Schulpflege M. hat sich bei ihrem Entscheid ausserdem auf
die Zeugnisse und Schulberichte des Beschwerdeführers, den Bericht
der Schulpsychologin, das Dossier Begabungsförderung in der
Volksschule sowie auf Abklärungen beim zuständigen Verantwortli-
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chen des BKS, der zuständigen Inspektorin und den Lehrerinnen
gestützt.
c) Wie bereits ausgeführt (vgl. Erw. II. 1.) hat die
Begabungsförderung in erster Linie innerhalb der bestehenden
Schulorganisation und mit den zur Verfügung stehenden Mitteln vor
Ort zu erfolgen.
Im vorliegenden Verfahren geht aus den Akten hervor, dass die
Kinder der 1. - 3. Klasse in M. in einer mehrklassigen Abteilung
nach neusten Lehr- und Lernmethoden unterrichtet werden und die
Lehrkräfte die Elemente des begabungsfördernden Unterrichts erfül-
len. Es ist somit sichergestellt, dass die Begabungsförderung in M.
auf Klassen- und Schulhausebene möglich ist.
Für die begabungsfördernden Massnahmen ist von besonderer
Bedeutung, dass die besondere Begabung im schulischen und ausser-
schulischen Bereich festgestellt wird. Hierbei sind besonders die
Lehrpersonen angesprochen. Wie sich aus der Stellungnahme der
Lehrpersonen ergibt, liegen keine derartigen Beobachtungen vor. Die
Lehrerinnen weisen sogar darauf hin, dass M. das bestehende Ange-
bot, zusätzliche und anspruchsvollere Aufgaben zu lösen, kaum
nutze.
Aus dem Bericht der Schulpsychologin wird deutlich, dass eine
Diskrepanz besteht bei der Bearbeitung von verbalen und nonverba-
len Aufgaben, welche von der Schulpsychologin auf eine Schwäche
im auditiven Wahrnehmungsbereich zurückgeführt wurde. Die bean-
tragte Legasthenietherapie wurde von der Schulpflege M. in der
Folge im Mai 2002 bewilligt. Andererseits attestiert die Schulpsy-
chologin dem Beschwerdeführer intellektuelle Fähigkeiten, die weit
über dem Durchschnitt seines Alters liegen. Das Untersuchungser-
gebnis und die Gespräche mit M. weisen gemäss dem Bericht der
Schulpsychologin darauf hin, dass er teilweise unterfordert ist und
sich bei leichten Aufgabenstellungen langweilt. Dass die beantragten
Einzelförderstunden für den Beschwerdeführer die richtige Lösung
sind, wurde von der Schulpflege M. und dem Schulrat des Bezirks B.
verneint.
Für die Beurteilung, ob für den Beschwerdeführer aufgrund sei-
ner geltend gemachten Unterforderung individueller Förderunterricht
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beim Departement Bildung, Kultur und Sport beantragt werden soll
oder nicht, sind die aktenkundigen Berichte und Standpunkte grund-
sätzlich umfassend zu würdigen. Der Erziehungsrat schreitet in der
Regel nur dort ein, wo eine solche umfassende Würdigung unterblie-
ben ist oder sachlich nicht gerechtfertigt erscheint. Sowohl die Schul-
pflege M. als auch der Schulrat des Bezirks B. haben sich mit den
vorhandenen Berichten und den verschiedenen Standpunkten ausei-
nandergesetzt. Das Ergebnis dieser Würdigung ist sachlich nicht zu
beanstanden; insbesondere kann die Entscheidung der Vorinstanzen,
kein Einzelangebot beim BKS zu beantragen, aus dem Grund nach-
vollzogen werden als im vorliegenden Fall die klassen- und schul-
hausinternen Fördermassnahmen noch nicht ausgeschöpft sind.
Es kann somit festgestellt werden, dass die beiden Vorinstanzen
ihre Entscheidungen in Ausübung pflichtgemässen Ermessens gefällt
haben.