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155 Volksschule. Minimalanforderungen, welche die Praxis bezüglich des
häuslichen Unterrichts festgelegt hat.

Entscheid des Erziehungsrates vom 6. Mai 2002 in Sachen D. und F. M. ge-
gen den Entscheid des Bezirksschulrates Z.

Aus den Erwägungen

II. Materielles
1. a) Art. 19 der Bundesverfassung (BV) gewährleistet einen
Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunter-
richt. Nach Art. 62 BV sorgen die Kantone für einen ausreichenden
Grundschulunterricht, welcher unter staatlicher Leitung oder Auf-
sicht stehen soll; er ist obligatorisch und in den öffentlichen Schulen
unentgeltlich. Gemäss § 28 Abs. 3 der Kantonsverfassung vom 25.
Juni 1980 (KV; SAR 110.000) wird das Schulwesen durch Gesetz
geordnet.
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Nach § 3 Abs. 1 SchulG haben Kinder und Jugendliche das
Recht, diejenigen öffentlichen Schulen zu besuchen, die ihren Fähig-
keiten entsprechen und deren Anforderungen sie erfüllen.
Gemäss § 4 Abs. 1 SchulG unterstehen alle Kinder und Jugend-
liche mit Aufenthalt im Kanton der Schulpflicht. Sie dauert 9 Jahre
oder bis zum erfolgreichen früheren Abschluss der Grundausbildung,
längstens jedoch bis zur Vollendung des 16. Altersjahres. Kinder, die
bis zum 30. April das sechste Altersjahr vollendet haben, werden auf
Beginn des nächsten Schuljahres schulpflichtig (§ 4 Abs. 2).
Inhaber der elterlichen Gewalt, deren Kinder die Schulpflicht
nicht in öffentlichen Schulen erfüllen, haben bei der zuständigen
Schulpflege den genügenden Unterricht nachzuweisen (§ 4 Abs. 4).
b) Das Recht auf Grundschulunterricht (Art. 19 BV) gewähr-
leist somit ein Minimum an Chancengleichheit, indem es alle jungen
Menschen an der elementaren Schulbildung teilhaben lässt. Das
Recht beziehungsweise die Pflicht zum Schulbesuch verpflichtet
allerdings, wie dies sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerde-
führer selbst richtigerweise festgestellt haben, nicht zum Schulbe-
such in einer öffentlichen Schule. Ein häuslicher Unterricht ist mög-
lich, jedoch nur, wenn gewisse Minimalanforderungen an den
,,Schulbetrieb" zu Hause erfüllt werden. Diese Minimalanforderun-
gen sind Ausdruck der Verpflichtung zum Nachweis des genügenden
Unterrichts (§ 4 Abs. 4 SchulG).
Diese Minimalanforderungen werden im Leitfaden für Schul-
pflegemitglieder genannt und wurden vom Schulrat des Bezirks Z.
zutreffend wiedergegeben (vgl. unten Erw. Ziff. 2.) und sollen si-
cherstellen, dass den daheim geschulten Kindern ebenso wie den in
der öffentliche Schule geschulten Kindern die ihren Fähigkeiten ent-
sprechende Ausbildung gewährt wird. Dies entspricht dem oben ge-
nannten Gebot der Chancengleichheit. Das Bildungsziel für die
einzelnen Schulstufen und Klassen ergibt sich aus dem Lehrplan für
die Volksschule des Kantons Aargau. Die dort genannten Lernziele
sind somit für alle Kinder mit Aufenthalt im Kanton gültig, da das
Erreichen der Lernziele für den Anschluss an weiterführende Schulen
aber auch für gewisse Lehrstellen wesentlich ist.
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2. Der Schulrat des Bezirks Z. führt in seinem Entscheid vom
17. Januar 2002 aus, dass ein häuslicher Unterricht zwar möglich,
der genügende Unterricht bei der zuständigen Schulpflege jedoch
nachzuweisen sei. Die Minimalanforderungen, welche die Praxis
bezüglich des genügenden Unterrichts definiert habe, seien:
- Erteilung des Unterrichts durch eine Person, die den fachlichen
und pädagogischen Anforderungen eines altergemässen Unter-
richts zu genügen vermag,
- die Gewährung des Anschlusses an die öffentlichen Schulen, so-
wie
- regelmässiger, strukturierter Unterricht.
(...)
3. (...)
4. aa) Im vorliegenden Verfahren rügen die Beschwerdeführer,
dass es eine Diskriminierung der Mutter darstelle, wenn ihr vom
Bezirksschulrat die pädagogischen Fähigkeiten abgesprochen wür-
den.
Dass die Mutter in der Lage ist, ihre Kinder richtig zu erziehen,
soll nicht in Zweifel gezogen werden. Wie sich jedoch aus den be-
reits oben (vgl. Erw. 1. und 2.) genannten Minimalanforderungen
ergibt, hat die Erteilung des Unterrichts durch eine Person zu erfol-
gen, die den fachlichen und pädagogischen Anforderungen eines
altersgemässen Unterrichts zu genügen vermag. Aus dem Überblick
über die Ausbildung von F. M. (Stellungnahme vom 17. April 2002)
ergibt sich, dass sie über keinerlei fachliche Ausbildung verfügt, die
sie zum Unterrichten von fünf Kinder der verschiedensten Schulstu-
fen befähigt, insbesondere da es sich bei den beiden älteren Kindern
S. (geb. 1988) und A. (geb. 1989) um zwei Oberstufenschüler han-
delt. Da auch der häusliche Unterricht den Anschluss an die öffentli-
chen Schulen zu gewährleisten hat, müssen die Kinder in den einzel-
nen Fächern etwa den gleichen Wissenstand erreichen wie die Kinder
in der staatlichen Schule. In gewissen Fächern (Mathematik, Realien)
ist die Vermittlung des Unterrichtsstoffes ohne fachliche Vorbildung,
Maturitäts- oder anderen gleichwertigen Abschluss kaum möglich.
Im Übrigen ist bei der Voraussetzung der ,,pädagogischen Fä-
higkeit" nicht so sehr das Erziehen im allgemeinen Sinn, sondern das
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Vermitteln des Unterrichtsstoffes in methodisch und didaktischer
Hinsicht gemeint.
Wie der Bezirksschulrat zu Recht ausführt, stellt der gleichzei-
tige Unterricht in fünf verschieden Klassen hohe Anforderung an die
Planung und Organisation. Eine alters- und stufengerechte Förderung
der Kinder in den verschiedenen Klassen ist auf diesem Hintergrund
äusserst zweifelhaft, insbesondere, weil die Mutter noch drei weitere
Kinder zu betreuen hat.
4 bb) - 4 cc) (...)
dd) In Stellungnahme vom 17. April 2002 weisen die
Beschwerdeführer ausserdem noch daraufhin, dass im Leitfaden
nicht davon die Rede sei, dass die Schulpflege den häuslichen Unter-
richt verbieten könne.
Zu diesem Vorwurf ist zu bemerken, dass ein häuslicher Unter-
richt nur möglich ist, wenn die obengenannten Minimalanforderun-
gen erfüllt sind und auch von der Schulpflege gelegentlich überprüft
werden können (vgl. Erw. 1). Wird das Einhalten dieser Minimalan-
forderungen nicht nachgewiesen, so haben die Kinder die öffentli-
chen Schule zu besuchen, da der Heimunterricht in so einem Falle
keine echte Alternative zur öffentlichen Schule darstellt.
Wie aus Akten der Vorinstanz hervorgeht (Stellungnahme der
Schulpflege S. an den Bezirksschulrat Z. vom 26. Oktober 2001) ist
eine Überprüfung des Wissenstandes der Kinder bislang nicht er-
möglicht worden. Anlässlich der Anhörung vom 17. Januar 2002
äusserten die Beschwerdeführer gegen eine periodische Überprüfung
des Wissenstandes der Kinder Bedenken, weil sie Angst hatten, dass
der Prüfungsstoff von der Inspektion willkürlich ausgewählt würde.
Bei der in der Bundesverfassung genannten Vorgabe der staatli-
chen Aufsicht geht es vor allem darum sicherzustellen, dass den da-
heim geschulten Kindern mindestens dieselbe Grundausbildung ge-
währt wird wie in der öffentlichen Schule. Dies ist nur möglich,
wenn das Erreichen der Lernziele durch eine gelegentliche Kontrolle
auch überprüft werden kann. Ist dies nicht der Fall so kann von einer
Erfüllung der Minimalanforderungen nicht mehr die Rede sein.
(...)