2002 Schulrecht 683

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157 Schulgeld.
- Die Pflicht zur Übernahme von Schulgeld bei auswärtigem Schulbe-
such setzt das Vorliegen wichtiger Gründe gemäss § 6 Abs. 2 SchulG
voraus.
- Das gestörte Lehrkraft-Eltern-Verhältnis als wichtiger Grund.
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Entscheid des Departementes Bildung, Kultur und Sport vom 20. August
2002 in Sachen A. Z. gegen den Beschluss des Gemeinderates U.

Aus den Erwägungen

II. Materielles
1. a) Gemäss § 6 der Verordnung über das Schulgeld vom
16. Dezember 1985 (Schulgeldverordnung; SAR 403.151) ist der
Gemeinderat für die Festsetzung des Schulgeldes sowie für den Ent-
scheid über die Erhebung oder Übernahme eines solchen zuständig
(Abs. 1). Können sich die Beteiligten über die Tragung des Schulgel-
des oder über dessen Höhe nicht einigen, entscheidet hierüber in
erster Instanz das Departement Bildung, Kultur und Sport. Dieser
Entscheid ist an den Regierungsrat weiterziehbar (Abs. 2).
b) Nach Art. 62 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV;
SR 101) sorgen die Kantone für genügenden Grundschulunterricht,
welcher unter staatlicher Leitung oder Aufsicht stehen soll; er ist
obligatorisch und in den öffentlichen Schulen unentgeltlich. Der
Kanton Aargau gewährt in § 34 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom
25. Juni 1980 (KV; SAR 110.000) und in § 3 Abs. 3 des Schulgeset-
zes vom 17. März 1981 (SchulG; SAR 401.100) den Kindern und
Jugendlichen mit Aufenthalt im Kanton den unentgeltlichen Besuch
der öffentlichen Schulen. Nach § 6 Abs. 1 SchulG ist die Schulpflicht
"in der Regel" in den öffentlichen Schulen der Wohngemeinde oder
des Schulkreises, zu dem die Wohngemeinde gehört, zu erfüllen. Die
Schulpflege des Aufenthaltsortes entscheidet nach § 73 Abs. 1 und 2
i.V.m. § 6 Abs. 1 SchulG, welche Schulstufe oder welcher Schultyp
für ein bestimmtes Schulkind richtig ist. Im Rahmen dieses
Laufbahnentscheides kann die Schulpflege ein Schulkind auch einer
auswärtigen Schule zuweisen, wenn die Wohnortsgemeinde über
kein den Bedürfnissen des Kindes entsprechendes gemeindeinternes
Angebot verfügt (Zuweisung in eine auswärtige Einschulungsklasse,
Kleinklasse oder Realschule etc.). Den Eltern wird das Recht auf
freie Wahl des Schulortes ihrer Kinder insbesondere aus der Überle-
gung abgesprochen, dass ansonsten die Schulplanung ernsthaft in
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Frage gestellt werde und die im Schulgesetz vorgesehene Träger-
schaft der Volksschule durch die Gemeinden nicht mehr vollziehbar
sei. Das allgemeine Interesse an einer geregelten Schulorganisation
geht in diesem Sinne dem privaten Interesse an einer Aus-
nahmebewilligung vor (AGVE 1985 S. 614 f.). Erfolgt der Unter-
richtsbesuch ohne wichtige Gründe an der Volksschule einer anderen
Gemeinde, entfällt die Unentgeltlichkeit (§ 6 Abs. 2 SchulG).
Ein Anspruch auf einen unentgeltlichen auswärtigen Schulbe-
such besteht einerseits dann, wenn eine bestimmte Schulstufe oder
ein Schultypus in der Aufenthaltsgemeinde selbst nicht geführt wird
(§ 52 Abs. 1 SchulG), und andererseits in den Fällen, in denen aus-
nahmsweise aus triftigen Gründen von der Regel des Schulbesuches
in der Aufenthaltsgemeinde abgewichen werden muss (AGVE 1995
S. 605, 1991 S. 161, 1989 S. 503; vgl. auch Marco Borghi, Kom-
mentar zur Bundesverfassung, Basel/Zürich/Bern 1988, Art. 27
Randziffer 55 ff. mit weiteren Hinweisen); vorausgesetzt wird in
solchen Fällen, dass eine besondere Situation vorliegt, bei der die
Anwendung von § 6 Abs.1 SchulG nicht sachgerecht wäre und zu
Härten und Unbilligkeiten führen würde, so dass dem betroffenen
Kind der Schulbesuch in der Aufenthaltsgemeinde nicht zugemutet
werden kann (AGVE 1995 S. 605, 1991 S. 159 ff., 1989 S. 503).
Als wichtige Gründe, welche einen unentgeltlichen auswärtigen
Schulbesuch erlauben, werden in der Praxis beispielsweise ein zu
langer oder zu gefährlicher Schulweg oder ein massiv gestörtes Lehr-
kraft-Eltern- bzw. Lehrkraft-Kind-Verhältnis anerkannt.
2) - 3 c) cc) (...)
dd) Wohl ist es wünschbar, dass die Voraussetzungen für den
Primarschulunterricht in allen Gemeinden optimal sind. Das Opti-
mum hinsichtlich Lehrerpersönlichkeit, Klassenzusammensetzung,
Infrastruktur zu erreichen, übersteigt jedoch einerseits den Auftrag
und andererseits die Möglichkeit einer Gemeinde. Das hat zur Folge,
dass die Erwartungen der Eltern und Kinder nicht immer erfüllt wer-
den können, ohne dass jedoch ein triftiger Grund, welcher den An-
spruch auf einen auswärtigen Schulbesucht einräumt, vorliegen
würde (vgl. AGVE 1991 S. 168 f., Borghi, a.a.O., Art. 27 RZ 57 f.).
(...)
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3 d) aa) (...)
bb) In einer langjährigen Rechtsprechung haben das Departe-
ment Bildung, Kultur und Sport und der Erziehungsrat festgestellt,
dass bei einer massiv gestörten Lehrkraft-Schulkind-Beziehung der
Schüler bzw. die Schülerin grundsätzlich einen Anspruch auf Verset-
zung in eine andere Klasse hat. Bestehen die Differenzen vor allem
zwischen den Eltern und der Lehrkraft, so ist zu differenzieren. Ein
Anspruch kann dann bestehen, wenn das Lehrkraft-Eltern-Verhältnis
so stark gestört ist, dass davon ausgegangen werden muss, dass sich
die Störung auch auf das Lehrkraft-Schulkind-Verhältnis auswirkt
und damit der Unterrichtserfolg sowie die Persönlichkeitsentwick-
lung des Schulkindes in Frage gestellt ist. Ein solcher Anspruch kann
sich aber nicht auf rein subjektive Befürchtungen stützen, die mas-
sive Störung muss auch bei einer objektiven Betrachtung gegeben
sein (AGVE 1995 S. 606). Bei dieser Sachlage hat der Schüler bzw.
die Schülerin einen Anspruch auf Versetzung in eine Parallelklasse,
oder, sofern eine solche in der Aufenthaltsgemeinde nicht existiert
oder der Besuch dieser Klasse wiederum als unzumutbar betrachtet
werden muss, in eine entsprechende auswärtige Schulklasse. Wirkt
sich das gestörte Verhältnis jedoch nicht auf das Kind aus, so besteht
kein Anspruch auf Versetzung in eine Parallelklasse, bzw. eine aus-
wärtige Schulklasse.
(...)