2002 Datenschutz 687

VII. Datenschutz

158 Herausgabe der Krankengeschichte.
- Die beantragte Einsicht in die Krankengeschichte kann nicht aus
Gründen des postmortalen Persönlichkeitsschutzes der verstorbenen
Person verwehrt werden (Erw. 2).
- Die einschlägigen Datenschutzgesetze sind auch für die Bearbeitung
von Personendaten eines verstorbenen Menschen anwendbar
(Erw. 3).
- Hinsichtlich des Rechts auf Einsicht in personenbezogene Akten Ver-
storbener besteht im kantonalen Recht keine allgemeine Regelung;
diesbezüglich liegt eine echte Gesetzeslücke vor (Erw. 4a-c).
- Gesuchen um Einsicht in die Krankengeschichte verstorbener Per-
sonen ist zu entsprechen, wenn die Gesuchstellenden ein Interesse an
der Auskunft oder Einsicht nachweisen, den Gesuchen keine spezielle
Gesetzesvorschrift sowie keine überwiegenden öffentlichen oder
privaten Interessen entgegenstehen (Erw. 4d).
- Angesichts der überragenden Bedeutung des strafrechtlichen Schut-
zes des Arztgeheimnisses ist die vollumfängliche Einsichtnahme in
die Originalakten der verstorbenen Person nicht zuzulassen; es er-
weist sich als verhältnismässig, die Akten lediglich einer vermitteln-
den ärztlichen Vertrauensperson stellvertretend für die Angehörigen
zu deren Orientierung unter Auflage herauszugeben (Erw. 4e).

Entscheid des Regierungsrates vom 20. November 2002 i.S. M. u. S. sowie
M.M. gegen Gesundheitsdepartement.

Sachverhalt

A. a) R.M. war 2001 zweimal in der Psychiatrischen Klinik
Königsfelden hospitalisiert. Am 21. Oktober 2001 nahm er sich in
dieser Klinik das Leben.
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Am 4. Dezember 2001 stellten M. u. S.M. (Eltern von R.M.)
sowie M.M. (Bruder von R.M.) (Beschwerdeführende) bei den
Psychiatrischen Diensten des Kantons Aargau, Interner Psychiatri-
scher Dienst (IPD) Klinik Königsfelden, Brugg, ein Gesuch um Ak-
teneinsicht und um Zustellung der Krankengeschichte des Verstorbe-
nen bezüglich dessen Hospitalisation im Jahr 2001 an ihren Rechts-
vertreter. Die ärztliche Leitung des IPD ersuchte am 17. Dezember
2001 beim Gesundheitsdepartement um Entbindung vom Berufsge-
heimnis gegenüber einem Vertrauensarzt der Beschwerdeführenden,
um die Akteneinsicht zu gewähren.
Am 18. Januar 2002 entband das Gesundheitsdepartement (Ge-
neralsekretariat) die ärztliche Leitung des IPD vom Berufsgeheimnis
gegenüber einer von den Eltern von R.M. bezeichneten ärztlichen
Vertrauensperson bezüglich der Abklärung und Geltendmachung von
Haftpflichtansprüchen gegen den IPD bzw. die behandelnden Ärzte
und Ärztinnen im Zusammenhang mit dem Suizid von R.M.. Das
Gesundheitsdepartement erklärte zudem die ärztliche Leitung des
IPD als berechtigt, der ärztlichen Vertrauensperson die Krankenge-
schichte betreffend den Verstorbenen herauszugeben. Es machte
dieser Vertrauensperson allerdings die Auflage, den Eltern von R.M.
bzw. deren Rechtsvertreter nicht unmittelbar Einsicht in die Kran-
kengeschichte zu gewähren, sondern diese lediglich insoweit über
den Inhalt der Dokumente zu orientieren, als dies im Zusammenhang
mit der Abklärung und Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen
erforderlich ist.
b) Am 19. Februar 2002 stellten die Beschwerdeführenden beim
Kantonsarzt das Gesuch, es sei ihnen in die von den Psychiatrischen
Diensten des Kantons Aargau, Brugg, geführte Krankengeschichte
bezüglich R.M. vollumfänglich Akteneinsicht zu gewähren.
Das Gesundheitsdepartement (Kantonsärztlicher Dienst, fortan:
Vorinstanz) wies das Gesuch am 9. April 2002 ab.
(...)
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Aus den Erwägungen

2. Es stellt sich vorab die Frage, ob dem seitens der Beschwer-
deführenden beantragten Akteneinsichtsrecht das Interesse des ver-
storbenen R.M. am Schutz seiner Persönlichkeit entgegenstehen
kann. Es geht dabei um die Frage nach dem Schutz der Persönlich-
keit eines verstorbenen Menschen (sog. postmortaler Persönlich-
keitsschutz).
Gemäss Art. 31 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs
vom 10. Dezember 1907 (ZGB) endet die Persönlichkeit eines Men-
schen und damit dessen Rechtsfähigkeit mit dem Tod. Daraus ergibt
sich, dass einem oder einer Verstorbenen keine persönlichkeitsrecht-
liche Befugnisse und damit auch keine aus dem Persönlichkeits-
schutz fliessende eigene Abwehr- oder Unterlassungsansprüche mehr
zustehen können. In Lehre und Rechtsprechung wird bloss ein be-
schränkter postmortaler Persönlichkeitsschutz in dem Sinne aner-
kannt, dass nahe Angehörige, wie Verwandte oder Freunde, aufgrund
ihrer emotionalen Verbundenheit zu den Verstorbenen berechtigt sein
können, aus eigenem Recht für das Ansehen dieser Personen zu sor-
gen (sog. Andenkensberechtigung). Ausserdem umfasst der Persön-
lichkeitsschutz auch das Verfügungs- oder Selbstbestimmungsrecht
über die eigene sterbliche Hülle (vgl. zum Ganzen: BGE 123 I 118 f.,
101 II 191; Esther Knellwolf, Datenschutz über den Tod hinaus?, in:
Fakten, Sondernummer 4/1998, S. 324 f.; Andreas Meili, Kommentar
zum Schweizerischen Privatrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Art. 28
N 35 mit Verweisungen).
Somit kann den Beschwerdeführenden die beantragte Einsicht
in die Akten nicht aus Gründen des postmortalen Persönlichkeits-
schutzes von R.M. verwehrt werden.
3. Es ist weiter zu prüfen, ob ein postmortaler Datenschutz be-
steht, d.h. ob die Daten einer Person nach deren Tod (noch)
schutzwürdig sind.
Da das Datenschutzrecht den Zweck verfolgt, die Grundrechte
einer Person bzw. deren Persönlichkeit zu schützen, fällt mit dem
Tod eines Menschen, d.h. mit der Beendigung der Persönlichkeit, das
geschützte Objekt weg (§ 1 der regierungsrätlichen Weisungen über
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die Bearbeitung von Personendaten in der Verwaltung vom
9. November 1987 [fortan: Weisungen]; vgl. auch Art. 1 des Bundes-
gesetzes über den Datenschutz [DSG] vom 19. Juni 1992). Die Da-
tenschutzgesetze dienen aber nicht nur dem Schutz des einzelnen
Individuums, sondern auch dem Schutz der Rechtsgemeinschaft vor
Übergriffen und Willkür von Datenbearbeitenden. Das Verbot von
persönlichkeitsverletzenden Datenbearbeitungen hängt somit nicht
von der Existenz des einzelnen Individuums ab (Knellwolf, a.a.O.,
S. 24). Mit den Datenschutzgesetzen soll darüber hinaus auch im
positiven Sinne eine Rechtsgrundlage für Datenbearbeitungen ge-
schaffen werden. Dementsprechend führt § 5 Abs. 1 der Weisungen
aus, dass die Verwaltung nur Personendaten bearbeiten darf, soweit
dies für die Erfüllung ihrer (gesetzlichen) Aufgaben erforderlich ist
oder gesetzlich vorgeschrieben ist. Auch in § 26 des Dekrets über die
Rechte und Pflichten der Krankhauspatienten und -patientinnen (Pa-
tientendekret [PD]) vom 21. August 1990 findet sich eine ähnliche
Vorschrift.
Infolgedessen sind die einschlägigen Datenschutzgesetze auch
für die Bearbeitung von Personendaten eines verstorbenen Menschen
anwendbar. Es muss insbesondere in diesen Gesetzen oder in einem
Spezialerlass für die Bearbeitung der hier interessierenden Daten
eine Rechtsgrundlage vorhanden sein.
4. a) Das Bundesgesetz über den Datenschutz gilt für das Bear-
beiten von Daten natürlicher und juristischer Personen durch private
Personen und Bundesorgane (Art. 2 Abs. 1 DSG). Nachdem sich
vorliegend das Gesuch der Beschwerdeführenden um Akteneinsicht
an den IPD bzw. das Gesundheitsdepartement, somit an ein kanto-
nales Organ, richtet und es sich nicht um den Vollzug von Bundes-
recht handelt (Art. 37 DSG), findet das eidgenössische Datenschutz-
gesetz auf den konkreten Fall keine unmittelbare Anwendung. Die
Zulässigkeit der Datenbearbeitung durch kantonale Behörden ist
nach Massgabe der Weisungen über die Bearbeitung von Personen-
daten in der Verwaltung zu beurteilen.
b) In den Weisungen findet sich indessen keine Rechtsnorm, die
auf den vorliegenden Fall anwendbar ist. § 9 regelt zwar die Be-
kanntgabe von Personendaten an Privatpersonen; diese Bestimmung
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kann aber nicht auf den Fall des Bearbeitens von Daten einer ver-
storbenen Person angewendet werden. Sie will vielmehr den Fall
regeln, in dem Personendaten von Lebenden an Dritte weitergegeben
werden sollen. Für Daten Toter kann nämlich nicht deren Zustim-
mung für die Bekanntgabe ihrer Daten eingeholt oder vorausgesetzt
werden (vgl. den Schluss von § 9 Abs. 1 der Weisungen und nach-
stehende Erw. 4c).
c) Es ist zu prüfen, ob das Patientendekret eine Vorschrift für
das Bearbeiten von Daten Verstorbener enthält. § 13 PD bestimmt,
dass Dritten nur Auskünfte über den Patienten bzw. die Patientin
erteilt werden dürfen, wenn diese Person ihr Einverständnis dazu
gegeben hat (Abs. 1). Für nächste Angehörige wird eine widerleg-
bare Vermutung zugunsten dieses Einverständnisses statuiert
(Abs. 2). Auch die Gewährung der Einsicht in die Krankenunterlagen
darf nach § 28 PD nur mit Zustimmung des Patienten bzw. der Pati-
entin erfolgen. Nachdem die Toten aber keinen konkreten aktuellen
und für die Nachwelt verbindlichen ausdrücklichen oder stillschwei-
genden Willen mehr haben können, liegt nahe, dass die erwähnten
Dekretsbestimmungen lediglich die Bearbeitung von Daten lebender
Personen regeln (Knellwolf, a.a.O., S. 25; abweichend: RRB Nr. ...,
welcher ohne nähere Begründung von der Anwendbarkeit von § 13
PD ausgeht; Jürg Boll, Die Entbindung vom Arzt- und Anwaltsge-
heimnis, Zürich 1983, S. 34). Ansonsten wäre auch nicht von Pati-
enten bzw. Patientinnen die Rede.
Es könnte zwar argumentiert werden, das Gesundheitsgesetz
habe die Einsicht in die Krankenunterlagen von Verstorbenen aus-
schliessen wollen, da gemäss § 28 Abs. 3 PD die Angehörigen nur
Einsicht in den Obduktionsbericht verlangen können (sog. qualifi-
ziertes Schweigen). Für eine solche restriktive Auslegung finden sich
jedoch keine Anhaltspunkte in den Materialien (vgl. die regierungs-
rätliche Botschaft vom 20. November 1989 zum Patientendekret,
fortan: Botschaft, S. 12). Es ist denn auch nicht einsehbar, weshalb
Angehörigen die Einsicht in Krankenunterlagen von Toten generell,
d.h. ohne Vornahme einer umfassenden Interessenabwägung im Ein-
zelfall, verwehrt werden soll. Vielmehr will der in § 28 Abs. 3 PD
verankerte Anspruch auf Einsicht in den Obduktionsbericht den An-
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gehörigen aufgrund ihres eigenen verfassungsmässig geschützten
Rechts auf den toten Körper der ihnen verbundenen Person ermögli-
chen, sich über deren Krankheit und die genaue Todesursache zu
informieren (Botschaft, S. 12). In diesem Sinne beschlägt § 28 Abs. 3
PD einen Spezialfall. Mithin besteht hinsichtlich des Rechts auf
Einsicht in personenbezogene Akten Verstorbener im kantonalen
Recht keine allgemeine Regelung, weshalb diesbezüglich eine echte
Gesetzeslücke vorliegt.
d) In solchen Fällen hat die rechtsanwendende Behörde primär
Gewohnheitsrecht anzuwenden und in zweiter Linie nach der Regel
zu entscheiden, die sie als gesetz- oder dekretsgebendes Organ auf-
stellen würde (für das Zivilrecht: Art. 1 Abs. 2 ZGB; Hans Michael
Riemer, Die Einleitungsartikel des Schweizerischen Zivilgesetzbu-
ches, Bern 1987, N 99 ff.). Bezogen auf den zu beurteilenden Fall
besteht kein Gewohnheitsrecht. Es ist demnach gestützt auf eine
Interessenabwägung eine allgemeine Regel zu bilden, wobei bereits
vorhandene Regelungen zu einem vergleichbaren Rechtsproblem zu
berücksichtigen bzw. analog heranzuziehen sind (sog. Analogie-
schluss; Riemer, a.a.O., N 108; vgl. auch Knellwolf, a.a.O., S. 26).
Die Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz
(VDSG) vom 14. Juni 1993 hat mit Bezug auf die Bekanntgabe von
Daten verstorbener Personen in Art. 1 Abs. 7 eine Regelung getrof-
fen: Wird Auskunft über Daten von verstorbenen Personen verlangt,
so ist sie zu erteilen, wenn der Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin
ein Interesse an der Auskunft nachweist und keine überwiegenden
Interessen von Angehörigen der verstorbenen Person oder von Drit-
ten entgegenstehen. Nahe Verwandtschaft sowie Ehe mit der verstor-
benen Person begründen ein Interesse (vgl. dazu: VPB 55/I [1991]
Nr. 3 S. 26 ff.). In Anlehnung an diese Bestimmung erscheint es für
die zu beurteilende Problematik sachgerecht, Gesuchen um Einsicht
in die Krankengeschichte verstorbener Personen zu entsprechen,
wenn die Gesuchstellenden ein Interesse an der Auskunft oder Ein-
sicht nachweisen, den Gesuchen keine spezielle Gesetzesvorschrift
sowie keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen
entgegenstehen.
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e) aa) Ein Interesse der Beschwerdeführenden an der Einsicht in
die Krankengeschichte von R.M. kann ohne weiteres bejaht werden,
machen doch diese als nahe Verwandte des Verstorbenen das Akten-
einsichtsrecht geltend, um bundesrechtliche Ansprüche gegen den
IPD bzw. die behandelnden Ärzte bzw. Ärztinnen näher überprüfen
und allenfalls solche Ansprüche durchsetzen zu können.
bb) aaa) Es stellt sich jedoch die Frage, ob das Gebot der Wah-
rung des ärztlichen Berufsgeheimnisses dem Einsichtsrecht entge-
gensteht. Gemäss Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches
vom 21. Dezember 1937 (StGB) werden nämlich u.a. Ärzte u. Ärz-
tinnen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das
ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist, oder das sie in
dessen Ausübung wahrgenommen haben, auf Antrag mit Gefängnis
oder mit Busse bestraft (Abs. 1). Die Verletzung des Berufsgeheim-
nisses ist allerdings nicht strafbar, wenn der Geheimnisträger oder
die Geheimnisträgerin das Geheimnis aufgrund einer Einwilligung
des oder der Berechtigten oder einer auf Gesuch der geheimnistra-
genden Person hin erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetz-
ten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat (sog. Rechtferti-
gungsgründe; Abs. 2).
Die Strafbestimmung dient im Falle des ärztlichen Berufsge-
heimnisses einerseits dem Schutz der Patienten und Patientinnen und
anderseits der fachgerechten Ausübung des Arztberufes, an der ein
öffentliches Interesse besteht (Karin Keller, Das ärztliche Berufsge-
heimnis gemäss Art. 321 StGB, Zürich 1993, S. 79 f.; Jörg Rehberg,
Strafrecht IV, 2. Auflage, Zürich 1996, S. 428). Dieser Beruf kann
nämlich nur fachgerecht ausgeübt werden, wenn die Kranken Ver-
trauen in den Ärztestand haben können. Das ärztliche Berufsgeheim-
nis gilt auch nach dem Tod der Geheimnisberechtigten. Ihr Recht, die
Arztpersonen vom Berufsgeheimnis zu entbinden, ist höchstpersönli-
cher Natur; die erbberechtigten Personen sind dazu nicht befugt, weil
die höchstpersönlichen Rechte unvererblich sind und daher nicht an
Rechtsnachfolgende übergehen können (Boll, a.a.O., S. 34 f.; Keller,
a.a.O., S. 79 ff.; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch,
2. Auflage, Zürich 1997, Art. 321 N 26).
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bbb) Den Ärzten und Ärztinnen, die R.M. behandelt haben, ist
im Rahmen der Behandlung des Patienten und demnach bei der Be-
rufsausübung ein Geheimnis anvertraut worden; sie unterliegen dem-
zufolge der strafrechtlich sanktionierten ärztlichen Schweigepflicht.
Das Offenlegen von Personendaten von R.M., die sie in Ausübung
ihres Berufes wahrgenommen haben, würde demnach den Tatbestand
von Art. 321 StGB erfüllen. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass
R.M. zu Lebzeiten die Ärzte bzw. Ärztinnen ausdrücklich oder still-
schweigend von der Geheimhaltungspflicht entbunden hat. Wie be-
reits oben dargelegt, kann er nach seinem Tod keinen rechtlich ver-
bindlichen Willen mehr haben und demnach kann mit Bezug auf die
Offenlegung des Geheimnisses auch gegenüber den Angehörigen
keine Einwilligung vermutet werden (vgl. auch Keller, a.a.O., S. 82).
Selbst wenn mit Bezug auf Verstorbene die Rechtsfigur der mut-
masslichen Einwilligung zugelassen würde, ist eine solche im kon-
kreten Fall selbst gegenüber den Angehörigen nicht anzunehmen,
weil die vollständige Einsicht in die Krankengeschichte von R.M.
nicht in dessen Interesse objektiv geboten ist. Nachdem die Be-
schwerdeführenden offensichtlich nicht eine Zustimmung aller an-
denkensberechtigten Personen beigebracht haben, kann offen gelas-
sen werden, ob für die Befreiung vom ärztlichen Berufsgeheimnis
eine Einwilligung der andenkensberechtigten Personen genügt. Es
bleibt demnach zu prüfen, ob die Offenlegung des Geheimnisses und
demnach die volle Einsicht der Beschwerdeführenden in die Kran-
kengeschichte von R.M. mit Zustimmung des Regierungsrates als
Aufsichtsbehörde im Gesundheitswesen zulässig ist (§ 3 des Ge-
sundheitsgesetzes [GesG] vom 10. November 1987). Nur ein gegen-
über dem Geheimhaltungsinteresse deutlich höherwertiges öffentli-
ches oder privates Offenbarungsinteresse rechtfertigt die Befreiung
vom Berufsgeheimnis. Angesichts der gewichtigen Bedeutung des
Geheimbereichs der Patienten und Patientinnen darf die ärztliche
Schweigepflicht nicht leichtfertig, sondern nur nach einer konkreten
und ernsthaften Rechtsgüterabwägung aus zwingenden Gründen
durchbrochen werden. Ausserdem darf die Bewilligung nur erteilt
werden, wenn die Offenbarung das einzige Mittel ist, um das höher-
wertige Interesse angemessen zu wahren (sog. Subsidiarität der Ent-
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bindung; vgl. zum Ganzen: Entscheid der II. öff.-rechtl. Abteilung
des Bundesgerichts vom 26. April 1995 i.S. X c. Spital von P. u.
Staatsrat des Kantons Genf, in: Pra 85 Nr. 94 S. 290 ff.; Boll, a.a.O.,
S. 57 ff.; Keller, a.a.O., S. 154 f.; Trechsel, a.a.O., Art. 321 N 32).
ccc) Die Beschwerdeführenden verlangen vollumfängliche Ein-
sicht in die Krankenunterlagen des verstorbenen R.M., um näher prü-
fen zu können, ob die Voraussetzungen für verwaltungs-, straf- oder
zivilrechtlichrechtliche Ansprüche erfüllt sind. Die Angehörigen
hätten aus ihren eigenen Persönlichkeitsrechten einen Anspruch da-
rauf, genau zu wissen, unter welchen Umständen ihr naher Ver-
wandter verschieden sei. Die Vorinstanz entschied, die Krankenge-
schichte nicht den Beschwerdeführenden selber, sondern nur einer
ärztlichen Vertrauensperson herauszugeben und diese nur soweit
über den Inhalt der Akten zu orientieren, als es zur Abklärung und
Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen notwendig ist.
In Lehre und Rechtsprechung wird anerkannt, dass nahe Ange-
hörige einer getöteten Person einen selbstständigen Genugtuungsan-
spruch haben können (Art. 47 des Schweizerischen Obligationen-
rechts vom 30. März 1911 [OR]; Roland Brehm, Berner Kommentar,
2. Auflage, Bern 1998, Art. 47 N 31 f., N 141 ff., je mit Verweisun-
gen). In diesem Sinne ist den Beschwerdeführenden durchaus ein
berechtigtes Interesse zuzugestehen, die besonderen Umständen des
Todes ihres Angehörigen zu kennen, um die Grundlagen für einen
allfälligen haftpflichtrechtlichen Anspruch abklären und durchsetzen
zu können. Da nach dem Tod von R.M. die einzige Möglichkeit,
Kenntnis von diesen Umständen zu erhalten, in der Entbindung der
Ärzte bzw. Ärztinnen des IPD vom Arztgeheimnis durch die Auf-
sichtsbehörde besteht, ist das Subsidiaritätsprinzip gewahrt. Dem
Offenbarungsinteresse der Beschwerdeführenden steht indessen das
Geheimhaltungsinteresse betreffend Angaben über den verstorbenen
R.M. entgegen. Eine Durchsicht der Krankenunterlagen ergibt, dass
darin im besonderem Masse schützenswerte höchstpersönliche Daten
von R.M. enthalten sind, welche den Ärzten bzw. Ärztinnen im
Rahmen der Behandlung anvertraut wurden oder diese in Ausübung
ihres Berufes wahrgenommen haben. Insbesondere haben diese Un-
terlagen auch vertrauliche Informationen zum Inhalt, die das Ver-
2002 Verwaltungsbehörden 696

hältnis zwischen dem Verstorbenen und den Angehörigen betreffen.
Es ist daher nicht ohne weiteres anzunehmen, dass eine Person,
selbst wenn sie mit nahen Verwandten eng verbunden war, einzig
aufgrund dieses Umstandes zugelassen hätte, dass ihr ärztliches Dos-
sier diesen voll und ohne Einschränkungen zugänglich sei (Entscheid
der II. öff.-rechtl. Abteilung des Bundesgerichts vom 26. April 1995
i.S. X c. Spital von P. u. Staatsrat des Kantons Genf, in: Pra 85 Nr. 94
S. 294). Die Beschwerdeführenden vermögen zwar durchaus ein das
Geheimhaltungsinteresse überwiegendes höherwertiges Interesse an
der Offenbarung von Daten in den Krankenunterlagen geltend zu
machen, soweit diese mit Haftungsgrundlagen in sachlichem Zu-
sammenhang stehen und deren Kenntnis zur Abklärung der Prozess-
chancen und zur Anspruchsdurchsetzung erforderlich ist. Es ist ihnen
durchaus Recht zu geben, dass ihren Interessen in optimalerer Weise
Rechnung getragen würde, wenn sie selber im vollem Umfang Ein-
sicht in die Krankenunterlagen nehmen könnten. Angesichts der
überragenden Bedeutung des strafrechtlichen Schutzes des Arztge-
heimnisses ist indessen die von ihnen beantragte vollumfängliche
Einsichtnahme in die Originalakten nicht zuzulassen; dies umso
mehr, als dies im vorliegenden Fall nicht zwingend notwendig ist.
Denn der angefochtene Entscheid der Vorinstanz, die Akten lediglich
einer vermittelnden ärztlichen Vertrauensperson stellvertretend für
die Beschwerdeführenden zu deren Orientierung unter Auflage he-
rauszugeben, wird sowohl dem - v.a. der fachgerechten Ausführung
der medizinischen Berufe dienenden - Interesse an der Nichtver-
breitung höchstpersönlicher Tatsachen, die den Arztpersonen im
Rahmen ihrer beruflichen Funktionen anvertraut werden, und demje-
nigen der Beschwerdeführenden, Kenntnis von den relevanten an-
spruchsbegründenden Tatsachen zu erhalten, in angemessener Weise
gerecht und entspricht daher dem Grundsatz der Verhältnismässig-
keit. Eine solche Regelung hat sich gerade mit Bezug auf medizini-
sche Angaben bewährt und erlaubt, den vorliegenden Interessenkon-
flikt ausgewogen zu lösen (Entscheid der II. öff.-rechtl. Abteilung
des Bundesgerichts vom 26. April 1995 i.S. X c. Spital von P. u.
Staatsrat des Kantons Genf, in: Pra 85 Nr. 94 S. 294; ZBl 91/1990
S. 364). So wird denn auch in Art. 8 Abs. 3 DSG bestimmt, dass der
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Inhaber oder die Inhaberin einer Datensammlung Daten über die
Gesundheit der betroffenen Person durch einen von ihr bezeichneten
Arzt oder durch eine Ärztin mitteilen lassen kann.
(...)