I. Gemeinderecht
114 Polizeiwesen; Unzulässigkeit eines generellen Paintballverbotes auf dem
gesamten Gemeindegebiet; das Paintballspiel kann aber einer Bewilli-
gungspflicht unterstellt werden.
Entscheid des Departements des Innern vom 8. April 2003 in Sachen Verein
X. gegen den Gemeinderat U.
Sachverhalt
Der Verein X. (mit Sitz in R.) führt auf mehreren im Kanton
Aargau gelegenen Spielfeldern (hauptsächlich in den Gemeinden W.
und K.) verschiedenartige Paintball-Veranstaltungen (Turniere, Kurse
usw.) durch. Nachdem der Verein über eine geraume Zeit auf ver-
schiedenen Spielfeldern in der Gemeinde U. seinen Paintball-Akti-
vitäten nachgegangen war, beschloss der Gemeinderat U. am 2. Juli
2001 ein Paintball-Verbot für das gesamte Gemeindegebiet. Den be-
treffenden Beschluss liess er am 12. Juli 2001 im amtlichen Anzeiger
der Gemeinde U. veröffentlichen. Hierauf erklärte der Verein X.,
vertreten durch die beiden Vereinsmitglieder Frau und Herr N., an
der Sitzung des Gemeinderates U. vom 16. Juli 2001 sein Bestreben,
auch weiterhin auf dem Gebiet der Gemeinde U. Paintball-Veran-
staltungen durchführen zu können. Zur Verhinderung derartiger An-
lässe stellte der Gemeinderat U. mit Beschluss vom 16. Juli 2001
nochmals ausdrücklich fest, dass für das gesamte Gemeindegebiet
ein Paintball-Verbot verhängt worden sei.
Am 25. Juli 2001 führte der Verein X. ungeachtet der ausge-
sprochenen Verbote auf dem Gemeindegebiet von U. eine öffentliche
Paintball-Demonstration durch. In der Folge thematisierte der Ge-
meinderat anlässlich seiner Sitzung vom 17. September 2001 erneut
das Paintball-Verbot. Hiezu bot er nochmals zwei Mitgliedern des
Vereins (Frau und Herr N.) Gelegenheit, ihren Standpunkt zum aus-
gesprochenen Verbot darzulegen. In derselben Sitzung erliess der
Gemeinderat U. sodann folgenden Beschluss, welchen er dem Ver-
treter des Vereins X., U. N., eingeschrieben eröffnete:
"Der Gemeinderat verbietet gestützt auf § 6 Abs. 1 und 2 (recte:
des Polizeireglements) und in Anlehnung an § 27 der Verfassung des
Kantons Aargau (KV) das Paintballspiel auf dem gesamten Gemein-
degebiet von U."
Zur Begründung seines Verbots führte der Gemeinderat U. pri-
mär an, dass das Paintballspiel mit Krieg in Verbindung gebracht
werde und deshalb vielen Leuten Angst mache. Kriegsspiele seien in
der heutigen Zeit aber fehl am Platze, weshalb es aus ethischen
Gründen nicht angebracht sei, solche Spiele zu veranstalten.
Mit Eingabe vom 1. Oktober 2001 reicht Dr. T. B., Rechtsan-
walt und Notar, namens und mit Vollmacht des Vereins X., mit Sitz
in R., Beschwerde ein und stellt folgende Rechtsbegehren:
"Die Verfügung des Gemeinderates U. vom 17. September 2001
sei aufzuheben.
Unter Kosten und Entschädigungsfolgen."
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, dass es
sich bei Paintball um eine neuartige, weltweit verbreitete, etablierte
und akzeptierte Sportart handle. Das Spiel sei völlig gefahrlos. Unter
Beachtung der obligatorisch vorgeschriebenen Ausrüstung (Augen-
und Gesichtsschutz) würden keine Verletzungen auftreten. Paintball
habe, wie andere Sportarten (Fechten, Karate, Boxen, Pistolenschies-
sen usw.) lediglich im weitesten Sinne mit Krieg, Kampf und Ag-
gressionen zu tun. Gemäss einem Gutachten bestehe bei Paintball-
spielern grundsätzlich keine Gewaltaffinität. Die angefochtene Ver-
fügung greife in verfassungsmässig garantierte Freiheitsrechte ein.
Neben der Versammlungs- und der Vereinigungsfreiheit seien auch
das Recht auf persönliche Freiheit und die Wirtschaftsfreiheit betrof-
fen. Die vom Gemeinderat angerufene polizeiliche Bestimmung sei
keine hinreichende gesetzliche Grundlage, um den Paintballsport zu
verbieten, sondern vermöge einzig in konkreten Einzelfällen zu grei-
fen. Der Unfugstatbestand sei aber per se zuwenig bestimmt, als da-
mit bundesrechtlich garantierte Freiheitsrechte eingeschränkt werden
könnten. Ein Paintball-Verbot sei nur auf Grundlage eines eidgenös-
sischen Gesetzes im formellen Sinne möglich. Kantone oder Ge-
meinden hingegen seien in diesem Bereich nicht befugt zu legiferie-
ren. Zudem verstosse die Verfügung gegen das Begründungsgebot
gemäss aargauischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, da sie weder
ein öffentliches Interesse am generellen Verbot nachweise, noch
Ausführungen darüber mache, ob nicht andere, weniger einschnei-
dende Massnahmen möglich seien. Damit verletze das verfügte gene-
relle Paintball-Verbot gleichzeitig auch das Verhältnismässigkeits-
prinzip.
Aus den Erwägungen
2. Gemäss § 27 der Verfassung des Kantons Aargau (KV) vom
25. Juni 1980 gewährleisten Kanton und Gemeinden die öffentliche
Ordnung und Sicherheit. Sie schützen insbesondere Leben, Freiheit,
Gesundheit und Sittlichkeit. Der Polizeigüterschutz gehört zu den
klassischen Aufgaben der Gemeinden. Gestützt auf § 37 Abs. 2 lit. f)
des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (GG) vom 19. Dezem-
ber 1978 obliegt dem Gemeinderat die Sorge für die öffentliche
Ruhe, Ordnung, Sicherheit und Sittlichkeit sowie der Erlass eines
entsprechenden Reglements (Andreas Baumann, Die Kompetenzord-
nung im aargauischen Gemeinderecht, A. 2001, S. 198). Die Recht-
setzungsbefugnisse des Gemeinderates finden ihre Grenze grund-
sätzlich im Autonomiebereich der Gemeinde. Da weder Bund noch
Kantone Paintball gesetzlich geregelt haben, der Sachbereich dem-
nach nicht durch übergeordnetes Recht eingeschränkt wird, ist eine
kommunale Regelung zum Schutze von Polizeigütern zulässig. Der
Gemeinderat U. hat von seiner Rechtsetzungskompetenz Gebrauch
gemacht und ein Polizeireglement erlassen. Darin wird in § 6 Abs. 1
und 2 festgehalten, dass Handlungen, die geeignet sind, die persönli-
che Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung oder die zonenge-
mässe Wohnqualität zu beeinträchtigen sowie jeder Unfug, der Per-
sonen belästigt oder Sachen gefährdet, verboten sind. Als Unfug
sollen dabei Handlungen gelten, die geeignet sind, andere Personen
zu belästigen, zu erschrecken, in ihrer Ruhe zu stören oder die per-
sönliche Sicherheit zu gefährden.
3. Beim ursprünglich aus den Vereinigten Staaten von Amerika
stammenden Paintball handelt es sich um ein Mannschaftsspiel, bei
dem - in der bekanntesten Spielart - zwei Teams auf einem definier-
ten Spielfeld (in der Regel eine Wiese oder ein Waldstück) mit dem
Ziel gegeneinander antreten, die gegnerische Fahne zu erobern und
in die eigene Basis zurückzubringen, ohne selber markiert zu wer-
den. Zur Markierung der gegnerischen Teammitglieder, was zum
Ausscheiden aus dem Spiel führt, werden waffenähnliche Luftdruck-
geräte sowie damit abschiessbare Farbkugeln eingesetzt.
4. Der Verein X. nimmt für sich einen grundrechtlichen Schutz
in Anspruch und beruft sich auf die persönliche Freiheit, die Ver-
sammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie die Wirtschaftsfreiheit.
Es ist somit zu prüfen, ob durch das Paintball-Verbot Grundrechte
beeinträchtigt werden.
a) Das Grundrecht der persönlichen Freiheit nach Art. 10 Abs. 2
der Bundesverfassung (BV) vom 18. April 1999 schützt laut ständi-
ger bundesgerichtlicher Rechtsprechung alle wichtigen Erscheinun-
gen der Persönlichkeitsentfaltung und der individuellen Lebensge-
staltung. Dieser Anspruch beinhaltet nur die für die Persönlichkeit
des Betroffenen elementaren Aspekte individueller Lebensführung
und kommt deshalb nicht einer allgemeinen Handlungsfreiheit gleich
(Rainer J. Schweizer, in St. Galler Kommentar zur schweizerischen
Bundesverfassung, 2002, Art. 10, Rz 24 / Jörg Paul Müller, Grund-
rechte in der Schweiz, Bern 1999, S. 42 ff.). Folglich gehören bei-
spielsweise nicht in den Schutzbereich der persönlichen Entfal-
tungsmöglichkeiten die Betätigung von Geldspielautomaten (BGE
101 Ia 336 E. 7b.; 120 Ia 126 E. 7), der freie, d.h. bewilligungslose
Erwerb von halbautomatischen Waffen (BGE 118 Ia 305 E. 4b) oder
die Absicht, gewisse Sportarten an bestimmten Orten auszuüben
(BGE 108 Ia 59 ff.). Da das Paintballspielen keinen wesentlichen
Aspekt der persönlichen Lebensgestaltung ausmacht, fällt es nicht in
den Schutzbereich der persönlichen Freiheit.
b) Auch aus der Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV) oder der
Vereinigungsfreiheit (Art. 23 BV) kann kein grundrechtlicher An-
spruch auf Ausübung des Paintballspiels hergeleitet werden. Die
Versammlungsfreiheit verbietet staatliche Massnahmen gegen die
Einberufung, Organisation und Durchführung einer Versammlung
oder gegen die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an einer solchen, weil
Versammlungen ein wichtiges Forum gesellschaftlicher und politi-
scher Meinungs- und Willensbildung sind. Unter den Schutz dieses
Grundrechts fällt jede Zusammenkunft mehrerer Menschen auf pri-
vatem oder öffentlichem Grund mit dem Zweck, untereinander oder
gegen aussen Meinungen mitzuteilen, zu diskutieren oder ihnen
symbolischen Ausdruck zu geben (BGE 117 Ia 472 ff. / J.P. Müller,
a.a.O., S. 323 f.). Das Paintballspielen fällt jedoch nicht unter diesen
Versammlungsbegriff. Hier erfolgt die Zusammenkunft einzig zum
Zwecke des Paintballspielens. Verboten wird auch nicht die Ver-
sammlung als solche, sondern die nachfolgende Tätigkeit der ,,Ver-
sammlungsteilnehmer". Die Vereinigungsfreiheit garantiert, dass die
verschiedenen für eine Vereinigung typischen Handlungen ohne In-
tervention des Staates ausgeübt werden können. Frei ist die Bildung
von Vereinen, die Gestaltung des Vereinslebens, der Ein- und der
Austritt, die Auflösung oder auch der Beitritt eines Vereins zu einem
umgreifenderen Verband (J.P. Müller, a.a.O., S. 343). So fällt etwa
die Gründung eines Paintballvereins unter diese Schutznorm. Die
Vereinstätigkeit selbst untersteht aber keinem grundrechtlichen
Schutz, sofern sie nicht auch in den Schutzbereich der persönlichen
Freiheit fällt. Eine Tätigkeit die nicht vom Recht auf persönliche
Freiheit geschützt ist, kann nicht deshalb einen Grundrechtsschutz
für sich beanspruchen, weil sie nicht alleine, sondern in einem Verein
ausgeübt wird.
c) Die Wirtschaftsfreiheit schützt die freie wirtschaftliche Betä-
tigung in umfassendem Sinne. Nach der Praxis des Bundesgerichts
bildet Schutzobjekt jede privatwirtschaftliche Tätigkeit. Eine Tätig-
keit gilt in diesem Sinne insbesondere als wirtschaftliche, wenn mit
ihr wirtschaftliche Güter und Dienstleistungen erstellt werden (Klaus
A. Vallender, in St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundes-
verfassung, 2002, Art. 27, Rz 7 ff. / J.P. Müller, a.a.O., S. 644 f.). Der
Verein X. betreibt in R. einen Shop für Paintball-Zubehör. Ausser-
dem organisiert er gegen Entgelt Spiele, Events und Kurse auf eige-
nen wie auch auf eigens zu diesem Zweck angemietenen Spielfeldern
sowohl für Mitglieder als auch Nichtmitglieder. Für den eigentlichen
Spielbetrieb wird eine Spielgebühr verlangt. Daneben werden auch
Ausrüstungen vermietet und Farbkugeln verkauft. Der Verein nimmt
am Wirtschaftsleben teil, indem er Güter und Dienstleistungen an-
bietet. Seine Aktivitäten zielen auf entsprechende Einnahmen ab und
dienen damit ganz allgemein dem Gelderwerb. Dabei kann es keine
Rolle spielen, dass sich das Verkaufslokal in R. befindet und dem
Verein zwei Spielfelder in W. und K. zur Verfügung stehen. Unbe-
strittenermassen bietet er auch in U. Kurse gegen Entgelt an. Seine
Tätigkeit ist demnach auch an diesem Ort als wirtschaftlich im Sinne
der Wirtschaftsfreiheit zu betrachten. Der Beschwerdeführer kann
sich somit bei der Ausrichtung von Paintball-Veranstaltungen in U.
auf die Wirtschaftsfreiheit berufen.
5. Nach Art. 94 Abs. 1 BV haben sich Bund und Kantone an den
Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit zu halten (vorbehältlich Art. 94
Abs. 4 BV). Prinzipiell dürfen nur Vorschriften erlassen werden, die
mit dem Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit in Einklang stehen, so
genannt grundsatzkonforme Massnahmen. Als grundsatzkonform
gelten dabei verhältnismässige wirtschaftspolizeiliche Massnahmen,
die der Gefahrenabwehr dienen. Grundrechtskonforme Beschrän-
kungen sind unter den für Grundrechtseingriffe allgemein geltenden
Voraussetzungen von Art. 36 BV zulässig (K.A. Vallender, a.a.O.,
Art. 94 Rz 5 / J.P. Müller, a.a.O., S. 636). Für eine Einschränkung der
Wirtschaftsfreiheit bedarf es deshalb einer gesetzlichen Grundlage.
Auch muss sie durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und
verhältnismässig sein.
6. Art. 36 Abs. 1 BV verlangt für jede Einschränkung eines
Grundrechts eine gesetzliche Grundlage. Diese Voraussetzung setzt
sich aus zwei Teilgehalten zusammen: dem Erfordernis des Rechts-
satzes und dem Erfordernis der Gesetzesform. Zum Einen muss so-
mit eine Freiheitsbeschränkung grundsätzlich in einem Rechtssatz,
d.h. in einer generell-abstrakten Norm, vorgesehen sein. Der Rechts-
satz muss zudem genügend bestimmt, d.h. so präzise formuliert sein,
dass der Bürger sein Verhalten danach richten und die Folgen eines
bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden
Grad an Gewissheit voraussehen kann. Zum Anderen sind schwer-
wiegende Eingriffe in Freiheitsrechte auf der Stufe eines Gesetzes zu
normieren, während für weniger schwere Eingriffe eine Verordnung
genügt. In allen Fällen muss die Verordnung formell und materiell
verfassungsmässig sein (R.J. Schweizer, a.a.O., Art. 36 Rz 10 ff. /
Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5.
Auflage, Zürich 2001, N 307 ff.).
a) Der Erlass des Polizeireglements ist nach Gemeindegesetz
zwingend der Exekutive zugewiesen. Für leichtere Eingriffe in die
Wirtschaftsfreiheit stellt das gemeinderätliche Polizeireglement folg-
lich eine genügende Rechtsgrundlage dar (vgl. BGE 99 Ia 504 ff.; 96
I 219 ff.). Es bleibt demnach noch zu untersuchen, ob die Norm von
§ 6 des kommunalen Polizeireglements (PR) genügend bestimmt ist.
Das Bundesgericht hat zum Gebot der Bestimmtheit rechtlicher
Normen erklärt, es dürfe nicht in absoluter Weise verstanden werden.
Der Gesetzgeber könne nicht völlig darauf verzichten, allgemeine
Begriffe zu verwenden, die formal nicht eindeutig generell um-
schrieben werden könnten und die an die Auslegung durch die Be-
hörde besondere Anforderungen stellten; denn ohne die Verwendung
solcher Begriffe wäre er nicht in der Lage, der Vielgestaltigkeit der
Verhältnisse Herr zu werden (BGE 117 Ia 472, 480; 109 Ia 284). § 6
PR nennt zunächst einmal als Tatbestandsmerkmal ganz allgemein
Handlungen, welche die persönliche Sicherheit, die öffentliche Ruhe
und Ordnung oder die zonengemässe Wohnqualität beeinträchtigen.
Da der Begriff der öffentlichen Ordnung in Literatur und Praxis auch
einfach als Oberbegriff für den Polizeigüterschutz verwendet wird
(Andreas Jost, Polizeibegriff, Diss. Bern 1975, S. 20 f. / H. Reinhard,
Allgemeines Polizeirecht, Diss. Bern 1993, S. 59 ff.), sind damit
grundsätzlich alle Handlungen gemeint, die Polizeigüter beeinträch-
tigen können. Dies wird zusätzlich noch durch die Marginalie von
§ 6 PR unterstrichen, wonach die Norm unter der Bezeichnung "Stö-
rung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, Unfug" geführt wird. Die-
ser Teil der Bestimmung ist somit vollkommen offen formuliert und
ungeeignet in Grundrechte einzugreifen. Als zweites Tatbestands-
merkmal nennt § 6 PR zudem jeglichen Unfug, der Personen be-
lästigt oder Sachen gefährdet. Der Unfug selbst wird in Abs. 2 defi-
niert als Handlungen, die geeignet sind, andere Personen zu belästi-
gen, zu erschrecken, in ihrer Ruhe zu stören oder die persönliche Si-
cherheit zu gefährden. Die darin enthaltenen Begriffe des Polizei-
rechts müssen mittels Werturteilen beantwortet werden. Zieht man
Abs. 1 und 2 zusammen, so wird deutlich, dass die Bestimmung in
sich widersprüchlich ist und ein umfassendes Feld abzudecken ver-
sucht. Unfug lässt sich mit einer solchen Umschreibung kaum von
den anderen Handlungen des Abs. 1 abgrenzen und noch viel weni-
ger von nicht tatbestandsmässigen Handlungen. Wird Unfug hinge-
gen in Übereinstimmung mit Lehre und Rechtsprechung als ein
mutwilliges, zweckloses, belästigendes Verhalten definiert (BGE 96 I
24 ff. / vgl. auch Peter Hafter, Das Lärmproblem in der Praxis der
Gerichts- und Verwaltungsbehörden, Diss. Zürich 1957, S. 134 ff.),
so lassen sich die Paintball-Veranstaltungen des Vereins X. nicht da-
runter subsumieren. Diese haben nicht die Belästigung oder Beun-
ruhigung von Leuten zum Zweck, sie sind höchstens ungewollte Ne-
benerscheinungen.
b) Zusammenfassend ist demnach festzustellen, dass der Begriff
des Unfugs entweder einzuschränken ist, auf ein ausschliesslich
mutwilliges, zweckloses, belästigendes Verhalten. Dann sind Paint-
ball-Veranstaltungen, in der Form wie sie der Verein X. durchführt,
nicht mehr tatbestandsmässig, weshalb sie nach dem Grundsatz
,,nulla poena sine lege" nicht verboten sind. Oder die Bestimmung
von § 6 PR ist als derart offen zu verstehen, dass auch Paintball da-
runter subsumiert werden kann. Dann ist dieser Rechtssatz aber so
unpräzise formuliert, dass der Bürger sein Verhalten nicht danach
richten und die Folgen seines Verhaltens nicht mehr voraussehen
kann. Die Norm ist damit als zu unbestimmt im Sinne der bundesge-
richtlichen Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot zu qualifizie-
ren. Die angefochtene Verfügung vom 17. September 2001 ist folg-
lich wegen einer fehlenden, geeigneten gesetzlichen Grundlage auf-
zuheben.
7. Mit Entscheid des Regierungsrat vom 6. November 2002
wurde die Vorinstanz auch angewiesen, in ihrem neuerlichen Ent-
scheid zu prüfen, ob durch das Verhalten des Vereins X. konkret Po-
lizeigüter verletzt werden und sich ein Paintball-Verbot gestützt auf
das Polizeireglement sowie mit Blick auf die grundrechtlichen An-
sprüche des Vereins mit dem öffentlichen Interesse und dem Grund-
satz der Verhältnismässigkeit vereinbaren lässt.
a) Im öffentlichen Interesse liegt all das, was der Staat zum
Gemeinwohl vorkehren muss, um eine ihm obliegende Aufgabe zu
erfüllen. Dazu gehören in besonderer Weise die polizeilich motivier-
ten Interessen, die unmittelbar dem Schutz von Polizeigütern dienen.
Nach Gemeindegesetz zählen dazu die öffentliche Ruhe, Ordnung,
Sicherheit und Sittlichkeit (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grund-
riss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Auflage, Zürich 1998, N
1902 ff. / H. Reinhard, a.a.O., S. 68).
Das Paintballspiel kann völlig verschiedenartige Auswirkungen
auf Polizeigüter haben. So können beispielsweise Lärmimmissionen
die Ruhe und das Erholungsbedürfnis beeinträchtigen. Zu denken
wäre etwa an einen Spielbetrieb in einem Park, einem anderen der
Ruhe vorbehaltenen Ort oder während den kommunal geregelten
Ruhezeiten. Zu einer Gefährdung von Menschen könnte es etwa
kommen, wenn das Spiel an einem verkehrstechnisch ungeeigneten
Ort (z.B. direkt neben einer Strasse) durchgeführt wird. Diese wäre
ebenfalls gefährdet, wenn mit den Luftdruckgeräten auf vorbeige-
hende Passanten geschossen wird.
Untersucht man einige bekannt gewordene Vorfälle im Hinblick
auf eine Polizeigüterverletzung, so fällt auf, dass die Paintball-Prob-
lematik in den betroffenen Gemeinden ganz unterschiedlich wahrge-
nommen wird. In der Gemeinde F. beispielsweise hatten Jugendliche
in einem Wohnquartier mitten in der Nacht um 02.15 Uhr Gotcha-
Games betrieben, indem sie im Wohnquartier herumschlichen und
sich gegenseitig mit Luftdruckgewehren mit Plastik-Projektilen be-
schossen, woraufhin Anwohner die Polizei benachrichtigten. Im
Kanton Luzern ist es zu Problemen gekommen, als ein Paintball-
Club im Wald gespielt hat. Die Betreiber hatten die Veranstaltung
durchgeführt, obwohl ihnen die Bewilligung, welche nach kantona-
lem Waldgesetz vorgeschrieben ist, nicht erteilt worden ist. In der
Gemeinde W., in der dem Verein X. ein permanentes Spielfeld zur
Verfügung steht, sind gemäss Auskunft der Gemeindepolizei keine
negativen Meldungen der Bevölkerung eingegangen. Die Veranstal-
tungen seien sehr gut organisiert und es werde dafür gesorgt, dass
niemand unvermutet auf Spielende treffe. In K., dem Standort des
zweiten Spielfelds, sind bisher einzig Reklamationen wegen der par-
kierten Autos der Veranstaltungsteilnehmer eingegangen.
Eine entschiedene Haltung gegen das Paintballspiel vertritt die
Gemeinde U.. Im Vordergrund stehen hier ethische Überlegungen
und Wertvorstellungen, die grundsätzlich gegen Paintball geltend
gemacht werden. Das Verbot ist somit primär auf eine Verletzung der
öffentlichen Sittlichkeit zu überprüfen. Schutzobjekt der öffentlichen
Sittlichkeit ist das sittliche Empfinden der Bevölkerung, das örtlich
verschieden und zeitlich wandelbar ist. Zur öffentlichen Sittlichkeit
werden die geschlechtliche Sittlichkeit und der äussere Anstand
schlechthin gezählt. Hierbei gilt es aber zu beachten, dass bei Wei-
tem nicht alle sittlichen Anschauungen und Anstandsformen ge-
schützt werden. Ethische (moralische) Grundhaltungen können nur
geschützt werden, wenn sie für das menschliche Zusammenleben
elementar sind. Gerade im Bereich der Sittlichkeit ist festzuhalten,
dass sich die Ansichten im Laufe der Zeit erheblich gelockert haben
und die heutige Gesellschaft erheblich toleranter geworden ist als
noch vor ein paar Jahrzehnten (Häfelin/Müller, a.a.O., N 1904 / H.
Reinhard, a.a.O., S. 89 / A. Jost, a.a.O., S. 33 f.). Der Massstab für
die Feststellung einer Verletzung muss aber ein objektivierter sein.
Überempfindliche Gefühle einzelner Personen müssen ausser Acht
gelassen werden. Ein Verstoss gegen die guten Sitten wäre etwa an-
zunehmen, wenn Unbeteiligte in das Spiel integriert würden oder
wenn in einem sensibilisierten Umfeld in ausdrücklich kriegerischer
Aufmachung Paintball gespielt würde. Das Paintballspiel mag zwar
für viele ein fragwürdiges oder gar verwerfliches Handeln darstellen.
Dass es aus rein ethischen Überlegungen heraus (z.B. wegen Ge-
waltverherrlichung oder Verletzung der Menschenwürde) generell
die Sittlichkeit, als objektivierte, für jedermann verbindliche ethische
Minimalvoraussetzungen einer Gesellschaft verletzen würde, ist in-
des kaum vorstellbar. Wollte man dies wirklich bejahen, so dürfte
eine solche Regelung nicht dem kommunalen Gesetzgeber überlas-
sen bleiben.
Die urteilende Instanz hat sich bei einem Augenschein in U. da-
von überzeugen können, dass der Verein X. mit der bei der Besichti-
gung ausgeübten Form der Paintball-Veranstaltung keine Polizeigüter
verletzt. So ist der betreffende Spielort (Privatgrund eines Bauern)
auf einer Anhöhe abseits des Dorfes gelegen. Vom Dorf aus ist er
zwar teilweise einsehbar. Der Abstand des Spielfeldes zu den näch-
sten Wohnsiedlungen beträgt aber in etwa 500 Meter. Das Spiel
wurde in der so genannten Sup'Air-Variante auf freiem Feld ausge-
übt. Dabei werden auf dem Spielfeld aufblasbare, künstliche Hinder-
nisse in auffallend leuchtenden Farben aufgestellt. In Richtung des
vorbeiführenden Feldwegs hatte der Veranstalter zwei Netze aufge-
spannt. Auf dem Feldweg selbst waren beidseits Schilder aufgestellt,
welche auf den Veranstalter hinwiesen. Die vorgenommenen Ab-
sperrmassnahmen können als ausreichend bezeichnet werden. Eine
Verletzungsgefahr für die vereinzelten Zuschauer (Angehörige der
Teilnehmer) bestand nicht. Das Spielgeschehen erweckte auf Unbe-
teiligte ganz den Anschein einer Sportveranstaltung. Allfällige unin-
formierte Spaziergänger hätten zu keinem Zeitpunkt den Spielbetrieb
mit einer echten Gefahrenlage verwechseln können. Der Vorwurf von
kriegsähnlichen Handlungen, in welche Passanten unvermittelt und
unerwartet einbezogen werden könnten, erweist sich als nicht stich-
haltig. Das Spielgeschehen war jedenfalls nicht geeignet, jemanden
zu beunruhigen oder sogar zu erschrecken. Die eigentlichen Spiel-
durchgänge waren jeweils nur von kurzer Dauer. Bereits nach weni-
gen Minuten hatte eine Mannschaft den Sieg errungen. Zwischen den
einzelnen Spieldurchgängen erfolgte dann eine längere Pause. Der
Verein X. spielt nach eigenen Angaben etwa einmal monatlich in U.,
jeweils samstags und ausserhalb der vom Polizeireglement festge-
legten Ruhezeiten. Die insgesamt vom Spielbetrieb ausgehenden
Lärmimmissionen waren als gering einzustufen. Die Schussabgabe
erzeugt nur ein relativ dumpfes Geräusch. So ist etwa ein Gehör-
schutz für die Schiessenden unnötig. Das Geräusch wird auch von
den Zuschauern nicht als störend empfunden. Aus grösseren Distan-
zen, insbesondere vom Dorf aus, dürfte es selbst bei ungünstigen
Windverhältnissen kaum wahrnehmbar sein. Als Fazit lässt sich
demnach sagen, dass es nach Ansicht der urteilenden Instanz durch-
aus möglich ist, das Paintballspiel ohne Polizeigüterverletzung
durchzuführen. Sofern man wie hier die Auffassung der Gemeinde,
dass das Paintballspielen das geschützte Gut der Sittlichkeit generell
verletzt und deshalb verboten werden muss, nicht teilt, besteht kein
öffentliches Interesse an einem generellen Verbot.
b) Wie oben festgehalten wurde, kann Paintball im Einzelfall
auch Polizeigüter verletzen. Es ist auch nicht auszuschliessen, dass
der Verein X. in bisherigen oder zukünftigen Veranstaltungen poli-
zeiliche Schutzgüter beeinträchtigt. Es spricht deshalb nichts dage-
gen, dass Gemeinden das Paintballspiel in gewisse Bahnen lenken.
Halten Gemeinden diesbezügliche Massnahmen für erforderlich, so
genügt es, für derartige Spiele eine Bewilligungspflicht im kommu-
nalen Polizeireglement vorzusehen. Damit lassen sich auf die beste-
henden Örtlichkeiten angepasste Lösungen finden, die der jeweiligen
Situation gerecht werden. Mit diesem Mittel kann ein geordneter
Spielbetrieb, welcher keine Schutzgüter beeinträchtigt, sichergestellt
werden. Darüber hinausgehende Anordnungen, wie etwa ein gene-
relles Verbot, wären demzufolge unverhältnismässig. Von diesem
Prüfungsergebnis unmittelbar betroffen sind somit auch die bereits
mit Beschlüssen vom 2. bzw. 16. Juli 2001 verhängten generellen
Paintball-Verbote. Da mit der Bewilligungspflicht eine gleich geeig-
nete, aber mildere Massnahme zum Schutze von Polizeigütern zur
Verfügung steht, sind absolut ausgesprochene Paintball-Verbote un-
verhältnismässig und demnach nicht zulässig.
8. Selbstverständlich bleibt für Spielerinnen und Spieler von
Paintball, unabhängig, ob eine Veranstaltung bewilligt wird oder
nicht, die Beachtung der Bestimmungen des eidgenössischen oder
des kantonalen Rechts vorbehalten, wie etwa die Strafnormen betref-
fend Körperverletzung und Sachbeschädigung, Tierschutzvorschrif-
ten etc.