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116 Taxiwesen; Anforderung an die Vergabe von Standplätzen
Entscheid des Departements des Innern vom 22. September 2003 in Sachen
I. B. gegen den Gemeinderat A.
Sachverhalt
I. B., Inhaber der Einzelunternehmung Top Taxi, S., mit Be-
triebsbewilligung B der Stadt A., richtete - nachdem er erfahren
hatte, dass die Firma Bahnhof Taxi, A., mit Betriebsbewilligung A,
ihren Betrieb einstellen musste - am 2. August 2002 ein Schreiben an
den Gemeinderat A., worin er um die Erteilung der Betriebsbewilli-
gung A und um die Zuteilung der vier frei werdenden Standplätze der
Firma Bahnhof Taxi am Bahnhof A. nachsuchte.
Mit Verfügung vom 2. Dezember 2002 teilt der Gemeinderat A.
I. B. mit, dass die vier frei gewordenen Standplätze am Bahnhof A.
den Taxiunternehmen P., A., S. und A. zugeteilt wurden. Da zurzeit
keine freien Taxistandplätze zur Verfügung stehen würden, müsse
sein Gesuch zum heutigen Zeitpunkt abgelehnt werden.
Mit Eingabe vom 24. Dezember 2002 reicht Rechtsanwalt Dr.
M. B., namens und mit Vollmacht von I. B., Top Taxi, Beschwerde
gegen diesen Entscheid des Gemeinderats ein und stellt folgende
Rechtsbegehren:
" 1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. Dezember 2002
aufzuheben.
2. Es seien dem Beschwerdeführer eine Betriebsbewilligung für min-
destens vier feste Taxistandplätze am Bahnhof A. gemäss Art. 3 des
Reglements über das Taxiwesen des Gemeinderates von A. zu erteilen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde-
gegnerin."
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der
Beschwerdeführer das einzige Taxiunternehmen in der Stadt A. be-
treibe, welches über keinen von der Stadt zugeteilten festen Stand-
platz verfügen könne. Die Erteilung der Betriebsbewilligung A sei
ihm verweigert worden, obwohl er alle hierzu erforderlichen Voraus-
setzungen gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a-d des Reglements über das Ta-
xiwesen der Stadt A. erfülle. Er wisse weder aus faktischen noch aus
rechtlichen Gründen, weshalb ihm keine Betriebsbewilligung A er-
teilt worden sei und weshalb die frei gewordenen vier Standplätze
ausgerechnet unter den bisherigen Standplatzinhabern aufgeteilt
worden seien. Die angefochtene Verfügung enthalte dazu keinerlei
Begründung. Auch hätte er vor Erlass der Verfügung angehört wer-
den müssen, da ihm jetzt Nachteile erwachsen seien, die durch die
nachträgliche Aufhebung der Verfügung nicht wieder beseitigt wer-
den könnten. Der angefochtene Hoheitsakt sei deshalb bereits aus
formellen Gründen von der Rechtsmittelinstanz aufzuheben.
Schliesslich verletze die Zuteilung der Standplätze an die bisherigen
Standplatzinhaber die Wirtschaftsfreiheit und den Grundsatz der
Gleichbehandlung von direkten Konkurrenten. Auch sei zu prüfen,
ob bei der Neuverteilung der frei gewordenen Standplätze nicht das
Submissionsdekret hätte angewendet werden müssen.
Aus den Erwägungen
2. a) Gemäss § 106 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Aargau
(KV) vom 25. Juni 1980 sind die Gemeinden im Rahmen von Ver-
fassung und Gesetz befugt, sich selbst zu organisieren, ihre Behörden
und Beamten zu wählen, ihre Aufgaben nach eigenem Ermessen zu
erfüllen und ihre öffentlichen Sachen selbständig zu verwalten. Nach
höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine Gemeinde in einem
Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen Bereich
nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Ge-
meinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche
Entscheidungsfreiheit einräumt (BGE 122 I 279; 120 Ia 203, 204;
119 Ia 285, 294). Ob und wieweit eine Gemeinde in einem gewissen
Bereich autonom ist, bestimmt sich also nach dem kantonalen Ver-
fassungs- und Gesetzesrecht. Dieses enthält über das Taxiwesen
keine Vorschriften. Insofern fällt die Reglementierung des Taxiwe-
sens in den Kompetenzbereich der Gemeinden.
b) Das Taxiwesen in der Stadt A. wird im Reglement über das
Taxiwesen der Stadt A. (TaxiR) vom 28. September 1981 geordnet.
Für die gewerbsmässige Personenbeförderung mit Taxifahrzeugen
bedarf es demnach einer Betriebsbewilligung (Art. 1 TaxiR). Auch
wenn dies nicht eindeutig aus dem Reglement hervorgeht, besteht
Einigkeit darüber, dass zwischen Betriebsbewilligungen A und Be-
triebsbewilligungen B unterschieden wird. Feste Standplätze auf öf-
fentlichem Grund werden nur den Inhabern von Betriebsbewilligun-
gen A zugeteilt (Art. 2 und 3 TaxiR). Die Betriebsbewilligung A be-
rechtigt aber nicht - wie etwa in anderen Städten üblich - sämtliche
dieser speziell gekennzeichneten Standplätze auf öffentlichem Grund
zu benützen. Stattdessen werden die einzelnen Standplätze fix auf die
Inhaber von Betriebsbewilligungen A verteilt. Die Stadt A. verfügt
über insgesamt 16 solcher festen Standplätze. Um überhaupt eine
Betriebsbewilligung A erlangen zu können, müssen die Bewerber die
Voraussetzungen nach Art. 4 Abs. 1 lit. a-d TaxiR erfüllen. Sie haben
sich somit auszuweisen, über einen Wohn- und Geschäftssitz in der
Gemeinde A., wobei in begründeten Fällen der Gemeinderat Aus-
nahmen bewilligen kann (lit. a), über ein guten Leumund und Hand-
lungsfähigkeit (lit. b), über genügende Betriebsmittel und Räumlich-
keiten zur Unterbringung der Taxifahrzeuge (lit. c), sowie über die
Befähigung, den Betrieb im Hauptberuf ordnungsgemäss zu führen
(lit. d). Da die festen Standplätze auf unbeschränkte Zeit vergeben
werden und der Entzug der Betriebsbewilligung gemäss Reglement
einzig in bestimmten Fällen vorgesehen ist, besteht normalerweise
nur dann die Möglichkeit eine Betriebsbewilligung A zu erlangen,
wenn entweder bereits vergebende Standplätze wieder frei oder zu-
sätzlich neue Standplätze geschaffen werden.
3. a) Am 14. Oktober 2002 entzog der Gemeinderat A. gestützt
auf Art. 6 TaxiR der Bahnhof-Taxi AG die Betriebsbewilligung zur
Führung eines Taxibetriebes in der Stadt A. Dadurch sind am Bahn-
hof A. vier Standplätze frei geworden. Für diese freien Plätze sind
zwischen Juni und September 2002, also bereits vor dem effektiven
Entzug der Betriebsbewilligung der Bahnhof-Taxi AG, Gesuche von
9 Bewerbern eingegangen. In der Folge entschied der Gemeinderat
anlässlich seiner Sitzung vom 2. Dezember 2002 über die Neuzutei-
lung der vier Standplätze, wobei allerdings der Protokollauszug die-
ses Beschlusses den Gesuchstellern nicht bekannt gegeben wurde.
Stattdessen erhielten diese jeweils eine separate Verfügung, worin
ihnen lediglich das Ergebnis der Zuteilung eröffnet wurde. Diese
Einzelverfügungen - wovon der Beschwerdeführer eine mit einem
abschlägigen Entscheid erhielt - sind offensichtlich mit einem Man-
gel behaftet. Durch die vollständige Abkoppelung der Einzelver-
fügungen vom eigentlichen Gemeinderatsbeschluss sowie der feh-
lenden Übernahme von Erwägungen in die separaten Einzelver-
fügungen, fehlt diesen schlichtweg die Begründung. Dabei kann es
keineswegs genügen, wenn den mit abschlägigem Entscheid be-
dachten Gesuchstellern einfach mitgeteilt wird, dass die zu verteilen-
den Standplätze an andere Mitbewerber verteilt wurden. Es ist so-
wohl zu begründen, nach welchen Kriterien die Verteilung vorge-
nommen wurde, als auch im Besonderen weshalb gerade der jewei-
lige Verfügungsadressat nicht berücksichtigt werden konnte (U. Hä-
felin/G. Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3.
Auflage, Zürich 1998, Rz. 1294; Reinhold Hotz, Die schweizerische
Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Art. 29 Rz. 35). Die ange-
fochtene Verfügung lässt keine Rückschlüsse auf die Vergabepraxis
der Stadt A. zu und ist demnach für die Verfügungsadressaten nicht
verständlich.
b) Die hier vom Gemeinderat A. praktizierte Vorgehensweise,
das Ergebnis eines Zuteilungsverfahrens den Gesuchstellern in Ein-
zelverfügungen zuzustellen, hat einen gravierenden Nachteil. Es ist
nicht auszuschliessen, dass damit voneinander abhängige oder jeden-
falls in einem engen Bezug zueinander stehende Verfügungen, ein
unterschiedliches Schicksal teilen. Da naturgemäss einzig die mit
negativem Entscheid bedachten Verfügungsadressaten ein Interesse
daran haben, ihre Verfügungen anzufechten, werden unterdessen die
anderen Verfügungen, insbesondere jene, mit welchen die Zuteilung
der Standplätze effektiv vollzogen wird, rechtskräftig. Der Gemein-
derat schafft damit Fakten, die in einem nachfolgenden Rechtsmit-
telverfahren den Handlungsspielraum unnötigerweise einschränken.
Er entzieht damit auch der Beschwerdeinstanz die Möglichkeit, die
ganze Angelegenheit zur Wiederholung des gesamten Verfahrens an
die Vorinstanz zurückzuweisen oder an deren Stelle selbst eine Zu-
teilung der zu vergebenden Standplätze vorzunehmen. Die Stadt A.
trägt damit das Risiko, sollte sich die Vergabe im Nachhinein als
nicht rechtmässig und die Zuweisung von weiteren Standplätzen als
nicht möglich erweisen, in Rechte bisheriger Standplatzinhaber ein-
greifen zu müssen oder allenfalls gegenüber den unrechtmässig ab-
gewiesenen Gesuchstellern schadenersatzpflichtig zu werden.
4. Nachdem nun mit dem nachträglich eingereichten Protokoll-
auszug des Gemeinderatsbeschlusses vom 2. Dezember 2002 eine
Begründung für die angefochtene Verfügung vorliegt, ist das Zutei-
lungsverfahren durch die Beschwerdeinstanz zu überprüfen.
a) Hierzu gilt es zunächst festzustellen, dass die Vergabe in kei-
nem normierten Verfahren durchgeführt wurde. Das Taxireglement
sieht lediglich vor, dass die Zuteilung durch den Gemeinderat erfolgt
(Art. 3 TaxiR), ohne ein spezielles Verfahren vorzusehen. Das Ver-
gabeverfahren untersteht auch nicht dem Submissionsdekret vom 26.
November 1996. Da die Standplätze grundsätzlich auf unbestimmte
Zeit vergeben werden, wird das Thema Neuverteilung von Stand-
plätzen eigentlich nur dann aktuell, wenn nach Art. 6 TaxiR einem
Standplatzinhaber die Betriebsbewilligung entzogen wird, was zwei-
fellos eine ausserordentliche Situation darstellt. Unter diesem Ge-
sichtspunkt und um die Chancengleichheit von potentiellen Kandi-
daten zu gewährleisten, wäre es somit angebracht gewesen, die Ver-
gabe öffentlich bekannt zu machen. Besonders auch weil in der Stadt
A. keine Warteliste von Interessenten geführt wird. Immerhin sind
von der Neuzuteilung ein Viertel sämtlicher festen Standplätze be-
troffen. In einem förmlichen Verfahren hätten jedenfalls die Voraus-
setzungen, welche die Bewerber zu erfüllen hätten, detailliert um-
schrieben werden können.
b) Da die Zuteilung ausserhalb eines geregelten Verfahrens er-
folgte, stellt sich die Ausgangslage ganz anders dar. Sämtliche Ge-
suchsteller haben sich aufgrund interner Kenntnisse beworben. So
handelt es sich im Einzelnen um die fünf bisherigen Taxiunterneh-
men mit Betriebsbewilligungen A und B und um vier bei diesen Un-
ternehmen angestellte Taxifahrer und Taxifahrerinnen. Die fünf ab-
schlägig beantworteten Gesuche, wurden alle aus dem gleichen
Grunde, nämlich dem fehlenden Wohn- und Geschäftssitz in A., ab-
gewiesen. Dies war für die Betroffenen, darunter der Beschwerde-
führer, aber nicht vorhersehbar. Entgegen den Ausführungen der Vor-
instanz waren die eingereichten Gesuchsakten für eine solch ab-
schliessende Behandlung nicht vollständig. Eine Anhörung wäre
deshalb zwingend erforderlich gewesen.
aa) Die Gesuche erweisen sich bei näherer Betrachtung als von
sehr unterschiedlicher Qualität. Teilweise sind sie sehr schlicht abge-
fasst und äussern sich kaum zu den nach Art. 4 TaxiR geforderten
Voraussetzungen. Ein Bewerber bezeichnet etwa seine Eingabe als
provisorisches Gesuch und bittet um Mitteilung, zu welchem Zeit-
punkt und mit welchen Unterlagen er ein definitives Gesuch stellen
könne. Auch ist nicht nachvollziehbar, wie der Gemeinderat anhand
der vorgelegten Unterlagen geprüft hat, dass bei den Bewerbern, de-
nen er dann einen Standplatz zuteilte, die übrigen Voraussetzungen
nach Taxireglement erfüllt sind (beispielsweise der Nachweis der ge-
nügenden Betriebsmittel und Räumlichkeiten für zusätzliche Taxi-
fahrzeuge).
bb) Es ist zwar zutreffend, dass alle abgewiesenen Gesuchstel-
ler zum Zeitpunkt der effektiv vorgenommenen Zuteilung am 2. De-
zember 2002 keinen Wohn- und Geschäftssitz in der Gemeinde A.
aufwiesen. Diese sind jedoch nie auf diesen Umstand hingewiesen
worden, womit ihnen die Möglichkeit genommen wurde, diese Vor-
aussetzung zwischenzeitlich noch zu erfüllen. Auch hat sich der Ge-
meinderat A. nicht dazu geäussert, ob es nicht möglich gewesen
wäre, eine Bewilligung A zu erteilen, unter der Bedingung, dass der
betreffende Bewilligungsinhaber seinen Wohn- und Geschäftssitz in
A. nähme. Zumindest ein Bewerber hatte sich in seinem Gesuch aus-
drücklich dazu verpflichtet. Der Beschwerdeführer hat sich dazu in
seinen Eingaben in diesem Verfahren ebenfalls bereit erklärt.
cc) Der Gemeinderat A. übersieht zudem, dass dem Erfordernis
der Wohnsitznahme in A. keine absolute Geltung zukommt. Das Ta-
xireglement selbst sieht vor, dass in begründeten Fällen Ausnahmen
bewilligt werden können (Art. 4 Abs. 1 lit. a, 2. Satz TaxiR). Die
Ausnahmebestimmung kann aber nur dahingehend verstanden wer-
den, dass es den Gesuchstellern möglich sein muss, zu begründen,
weshalb bei ihnen eine Ausnahme zu machen ist. Dem Beschwerde-
führer hätte demnach eine solche Gelegenheit eingeräumt werden
müssen.
dd) Schliesslich musste der Beschwerdeführer auch nicht mit
einer sofortigen Abweisung seines Gesuches (wegen fehlendem
Wohn- und Geschäftssitz in A.) rechnen, ohne zumindest dazu vor-
gängig angehört worden zu sein, da ihm bekannt war, dass der Ge-
meinderat bereits früher eine derartige Ausnahme zugelassen hat und
einer Taxiunternehmerin eine Betriebsbewilligung A zusprach, ob-
wohl sie über keinen Wohn- und Geschäftssitz in A. verfügte.
5. Das Zuteilungsverfahren hat das rechtliche Gehör des Be-
schwerdeführers gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom
18. April 1999 in zweifacher Weise verletzt. So fehlt der angefochte-
nen Verfügung eine hinreichende Begründung. Dazu hätte dem Be-
schwerdeführer im Sinne von § 15 Abs. 1 VRPG vor Erlass der Ver-
fügung Gelegenheit gegeben werden müssen, sich zum Thema des
fehlenden Wohn- und Geschäftssitzes zu äussern. Damit ist die ange-
fochtene Verfügung in einem nicht rechtmässigen Verfahren zustande
gekommen.
6. a) Der Gemeinderat A. begründet die im Jahre 2000 gestützt
auf die Ausnahmebestimmung des Taxireglements an J. F. erteilte
Betriebsbewilligung A mit den fehlenden Mitbewerbern. Diese Aus-
sage ist nicht richtig. Damals musste die F.-Taxi GmbH ihren Betrieb
einstellen, wodurch vier Standplätze neu zu vergeben waren (Bahn-
hof 2, WSB 1, Schlossplatz 1). Die A. Taxi hatte das konkursite Un-
ternehmen aufgekauft und die Übertragung sämtlicher frei geworde-
nen Standplätze auf sich beantragt. Obwohl damit nur ein Bewerber
mit Wohn- und Geschäftssitz in A. vorhanden war, hatte man J. F.
eine Betriebsbewilligung A erteilt und ihr einen Standplatz am
Bahnhof zugewiesen. Die darauf erhobene Beschwerde der A. Taxi
ist mit Entscheid des Departements des Innern (Gemeindeabteilung)
vom 25. Mai 2001 abgewiesen worden. Im damaligen Verfahren hat
der Gemeinderat A. noch damit argumentiert, dass auch andere
Überlegungen, wie etwa das Anciennitätsprinzip oder die Verhinde-
rung einer Monopolstellung es rechtfertigen würden, ausnahmsweise
vom Wohn- und Geschäftssitzerfordernis abzuweichen. Dieselben
Kriterien und derselbe Massstab hätten aber auch auf das jetzige Zu-
teilungsverfahren angewendet werden müssen.
b) Der Gemeinderat A. hat J. F. auch im Zuteilungsverfahren
vom 2. Dezember 2002, wohl wiederum gestützt auf die Ausnahme-
bestimmung des Taxireglements, mit einem weiteren Standplatz be-
dacht. Auch dieses Mal waren wieder Bewerber vorhanden (A.- & P.
Taxi), die sämtliche Standplätze für sich beansprucht haben. Der
Gemeinderat hat mit dem neuerlichen Abweichen vom Wohn- und
Geschäftssitzerfordernis klar zum Ausdruck gebracht, dass er weiter-
hin Ausnahmen bewilligen will. Es ist deshalb auch beim Beschwer-
deführer zu prüfen, ob dieser nicht gleichermassen unter die Aus-
nahmeregelung fällt. Da I. B. seit langem als Taxichauffeur in A. tä-
tig ist (14 Jahre bei verschiedenen Taxiunternehmen in A.) und seit
über einem Jahr nun ein eigenes Taxiunternehmen führt (mit Be-
triebsbewilligung B der Stadt A.), seinen Wohn- und Geschäftssitz in
der angrenzenden Nachbargemeinde hat und zudem über einen eige-
nen festen Standplatz auf dem Grundstück des Kantonsspitals A. ver-
fügt, ist er sowohl aus persönlichen wie auch aus sachlichen Gründen
prädestiniert, unter die Ausnahmeregelung zu fallen. Es ist bei ihm
deshalb gleich wie bei J. F. vom Wohn- und Geschäftssitzerfordernis
in der Gemeinde A. abzusehen.
7. a) Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass wer
zur Ausübung eines Gewerbes öffentliche Sachen zum gesteigerten
Gemeingebrauch beansprucht - wie dies mit der Besetzung der öf-
fentlichen Standplätze am Bahnhof der Fall ist - sich auf die Wirt-
schaftsfreiheit berufen darf (BGE 101 Ia 473 ff.). Der Staat darf bei
der Benützung öffentlichen Grundes einzelnen Gewerbetreibenden
gegenüber ihren direkten Konkurrenten keine ungerechtfertigten
wirtschaftlichen Vorteile verschaffen (BGE 121 I 129, 135). Da
grundsätzlich jedermann das gleiche Recht auf die Benützung des öf-
fentlichen Grundes hat, entspricht eine breite Streuung der Betriebs-
bewilligungen A nach objektiven Kriterien dem Gehalt der Wirt-
schaftsfreiheit besser, als eine Häufung der Bewilligungen A in einer
Hand oder in der Hand von wenigen (BGE 102 Ia 438, 444).
b) In der Stadt A. vollzieht sich das Taxiwesen in einem relativ
abgeschlossenen System, da die festen Standplätze auf unbestimmte
Zeit vergeben werden. Das Reglement über das Taxiwesen sieht kein
Regulativ vor, welches es einem neuen Bewerber ermöglichen
würde, einen Standplatz auf öffentlichem Grund zu erlangen. Gerade
aus diesem Grunde ist in erster Linie auf das Anciennitätsprinzip ab-
zustellen, wenn ausserordentlicher Weise Standplätze neu zu verge-
ben sind. Danach sollen frei werdende Bewilligungen an diejenigen
Bewerber erteilt werden, die am längsten den Beruf des Taxifahrers
oder des Taxihalters ohne Unterbruch und Beanstandung ausgeübt
haben, und die nicht schon im Besitze einer Betriebsbewilligung A
sind (Beat Zürcher, Das Taxigewerbe aus verwaltungsrechtlicher
Sicht, Diss. Zürich 1978, S. 59). Werden die Standplätze wie in A. fix
zugeteilt, so ist die Anwendung des Prinzips insofern einzu-
schränken, als neuen Unternehmen nicht mehr Standplätze zugeteilt
werden können, wie den bisherigen Bewilligungsinhabern bereits
zugewiesen sind (sofern sich diese ebenfalls um die Standplätze be-
werben). Das Anciennitätsprinzip begünstigt die bewährten Ta-
xichauffeure und Taxihalter, wogegen Firmen, die bereits eine Be-
triebsbewilligung A besitzen, eher benachteiligt werden. Dies ist aber
gerechtfertigt. So wird in einem relativ abgeschlossenen System,
welches diejenigen bevorzugt, die bereits im Besitze von Stand-
plätzen auf öffentlichem Grund sind, ein gewisser Ausgleich ge-
schaffen.
c) Werden bei einer Neuvergabe durch die Bewerber mehr
Standplätze beansprucht, als zu vergeben sind, so ist die Zuteilung
nach den vorgenannten objektiven Kriterien vorzunehmen. Dem
Gemeinderat A. kommt dabei ein Ermessensspielraum zu, welchen er
pflichtgemäss auszuüben hat. In Anbetracht dieses Verfahrens sind
jedoch mehrere vertretbare Lösungen denkbar, die den Ansprüchen
der Wirtschaftsfreiheit und dem Gebot der Gleichbehandlung genü-
gen würden. Wie nun die Zuteilung im zu beurteilenden Verfahren
vorzunehmen gewesen wäre, hängt insbesondere auch davon ab, ob
nicht noch andere der mit abschlägigem Entscheid bedachten Ge-
suchsteller das Wohn- und Geschäftssitzerfordernis erfüllt hätten (in-
klusive der Möglichkeit für sich die Ausnahmeregelung in Anspruch
zu nehmen), was im Nachhinein nicht mehr eruiert werden kann.
Eine umfassende Beurteilung ist deshalb grundsätzlich ausgeschlos-
sen. Da der Beschwerdeführer aber unter die Ausnahmebestimmung
von Art. 4 Abs. 1 lit. a, 2. Satz TaxiR fällt und als Einziger von allen
anderen potentiellen Kandidaten bereits über eine Betriebsbewilli-
gung B der Stadt verfügt, steht ihm zuerst - sicher vor jedem der bis-
herigen Standplatzinhaber - eine Betriebsbewilligung A mit der Zu-
teilung eines fixen Standplatzes zu. Allerdings könnte er auch im für
ihn günstigsten Falle nicht mehr als zwei Standplätze beanspruchen,
da zwei der bisherigen Inhaber lediglich über einen Standplatz ver-
fügen. Den beiden Unternehmen A. Taxi und P. Taxi AG wären unter
diesen Umständen keine weiteren Standplätze zugestanden. So ver-
fügten diese bereits vor der Vergabe über jeweils 5 Standplätze (3
bzw. 2 am Bahnhof). Wobei hier offen gelassen werden kann, ob es
sich bei diesen beiden Firmen bei ausschliesslich wirtschaftlicher
Betrachtungsweise nicht nur um ein Unternehmen handelt. Dem Be-
schwerdeführer hätte jedenfalls die Betriebsbewilligung A und damit
verbunden mindestens ein fixer Standplatz zugestanden. Es ist des-
halb abschliessend festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer zu Un-
recht kein Standplatz zugeteilt worden ist.