2003 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 507

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121 Legitimation.
- Der Beschwerdeführer kann die eigene fehlende Legitimation nicht
dadurch beheben, dass er sich nachträglich (nach Ablauf der Be-
schwerdefrist) bevollmächtigen lässt, für eine betroffene Drittperson
als Vertreter aufzutreten.

Entscheid des Baudepartements vom 12. Dezember 2003 in Sachen Y. ge-
gen Gemeinderat M.

Sachverhalt

Die Eheleute X., die eine neue Eigentumswohnung in einer
Mehrfamilienhausüberbauung erworben hatten, und der Verband Y.
rügten beim Gemeinderat, dass die Überbauung die Anforderungen
an das behindertengerechte Bauen in diversen Punkten nicht erfülle.
Sie verlangten, dass die Bauherrschaft zu entsprechenden Nachbesse-
rungen zu verpflichten sei. Der Gemeinderat hiess am 10. März 2003
die Begehren nur teilweise gut. Dagegen erhob der Verband Y. -
ausdrücklich in eigenem Namen - Beschwerde beim Baudeparte-
ment. Als die Legitimation des Verbandes fraglich wurde, reichte
dieser nachträglich eine Vollmacht ein, die ihn zur Vertretung der
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Eheleute X. ermächtigte. Das Baudepartement tritt auf die Be-
schwerde nicht ein.

Aus den Erwägungen

2. a-d) [Es wird festgestellt, dass der Verband Y. nicht befugt ist,
in eigenem Namen Beschwerde zu führen.]
3. Im Schreiben vom 15. Oktober 2003 macht der Beschwerde-
führer geltend, er vertrete die Eheleute X. Vertretung ist zulässig (§
18 Abs. 1 VRPG). Aus der Beschwerdeschrift geht nun aber mit kei-
nem Wort hervor, dass der Verband Y. im Namen der Eheleute X. ge-
handelt hat. Es trifft zwar zu, dass sich der Vertreter oder die Vertre-
terin nur auf Verlangen der Behörde auszuweisen hat (§ 18 Abs. 2
VRPG). Die Vollmacht bedarf deshalb nicht notwendigerweise der
Schriftform; vielmehr kann sie formfrei und insbesondere auch still-
schweigend erfolgen. Im vorliegenden Fall ergab sich weder aus der
Beschwerdeschrift noch aus den Umständen, dass es sich um ein
Vertretungsverhältnis handelt. Bevollmächtigte führen regelmässig
im Namen der Vertretenen Beschwerde. Der Verband hat in der Be-
schwerde nun aber gegenteils ausdrücklich ausgeführt, er sei durch
das beanstandete Bauvorhaben direkt betroffen und somit zur
Einsprache bzw. Beschwerde legitimiert. Nehmen nicht Anwälte die
Vertretung wahr, werden Beschwerden häufig von den Vertretenen
mitunterzeichnet; das war vorliegend nicht der Fall (AGVE 1996, S.
378 ff.). Auch die nachträgliche schriftliche Bestätigung der Eheleute
X., dass der Verband sie schon bis anhin vertreten habe (Vollmacht
vom 14. Oktober 2003), vermag nichts zu ändern. Im Zeitpunkt der
Beschwerdeerhebung bzw. bei Ablauf der Rechtsmittelfrist müssen
alle Eintretensvoraussetzungen gegeben sein; Nachbesserungen sind
nur in beschränktem Rahmen möglich (§ 39 Abs. 3 VRPG). Es muss
in diesem Zeitpunkt deshalb klar sein, wer Beschwerde führt und der
oder die Beschwerdeführende muss die formellen Voraussetzungen
erfüllen. Kein anderer Schluss ist aus dem Umstand zu ziehen, dass
der Verband anlässlich des gemeinderätlichen Augenscheins vom 3.
Februar 2003 laut eigenen Angaben die Eheleute X., welche nicht
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teilnahmen, vertrat (angefochtener Beschluss vom 10. März 2003).
Offenbar war der Gemeinderat unsicher bezüglich des Vertretungs-
verhältnisses; jedenfalls hat er den angefochtenen Entscheid sowohl
dem Verband als auch den Eheleuten X. förmlich eröffnet (AGVE
1978, S, 380). Schliesslich folgt aus einer allfälligen Vertretung im
vorinstanzlichen Verfahren nicht zwingend, dass auch im Folgever-
fahren ein Vertretungsverhältnis besteht; vielmehr hat dies jede In-
stanz eigenständig zu prüfen.