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123 Umweltverträglichkeit einer Mobilfunkantennenanlage.
- Die NISV regelt die vorsorgliche Emissionsbegrenzung abschlies-
send; bei Einhaltung der Grenzwerte der NISV darf der Gemeinde-
rat die Baubewilligung nicht gestützt auf Art. 12 Abs. 2 USG verwei-
gern (Erw. 2).
Entscheid des Regierungsrates vom 18. Februar 2003 in Sachen Swisscom
Mobile AG, Olten, gegen Gemeinderat S.
Aus den Erwägungen
2. a) Die Beschwerdegegner und -gegnerinnen anerkennen, dass
die von der Beschwerdeführerin geplante Umrüstung der bestehen-
den Mobilfunkantenne den geltenden Rechtsnormen entspreche. Je-
doch sei ungeachtet der rechtlichen Rahmenbedingungen beim Bau
von Mobilfunkanlagen den Bedenken der betroffenen Bevölkerung
vor gesundheitsschädigenden Strahlungen Rechnung zu tragen. Der
Gemeinderat S. begründet seinen ablehnenden Entscheid im Wesent-
lichen damit, dass trotz Einhaltung der Voraussetzungen der Verord-
nung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) vom
23. Dezember 1999 eine Gesundheitsgefährdung infolge des Betriebs
einer Mobilfunksendeanlage nicht ausgeschlossen werden könne. Es
sei jedenfalls wissenschaftlich nicht bewiesen, dass gesundheitliche
Langzeitschäden für Mensch und Umwelt ausgeschlossen werden
können. Daher sei die geplante Anlage der Beschwerdeführerin
gestützt auf § 51 Abs. 1 und 2 BNO (Verbot übermässiger
Einwirkungen) nicht zu bewilligen.
b) aa) Die fragliche Parzelle X liegt gemäss kommunalem Zo-
nenplan in der Kernzone und das fragliche Gebäude grenzt südseitig
direkt an den eingedolten Dorfbach. Die äquivalent abgestrahlte
Sendeleistung der umgerüsteten Sendeanlage beträgt bei drei Sen-
dern 900, bei weiteren drei 1200 und bei den verbleibenden drei
Sendern 800 Watt. Die Sender werden im 935-MHz-, im 1835-MHz-
und im 2110/2170 MHz-Frequenzband betrieben. Sie werden zwi-
schen rund 32 m und 34 m über dem Terrain montiert. Der nächst-
gelegene Ort mit empfindlicher Nutzung befindet sich im horizonta-
len Abstand von ungefähr 37 m von den Sendeanlagen entfernt.
bb) (...)
Nach dem Gesagten erfüllt die geplante Sendeanlage der Be-
schwerdeführerin die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss NISV.
Die vorgeschriebenen Grenzwerte werden an den kritischen Orten,
insbesondere bei den benachbarten Gebäuden, eingehalten.
Diese Ausführungen werden denn auch von keiner der betei-
ligten Parteien in Zweifel gezogen und auch für den Regierungsrat
besteht kein Anlass, von der Auffassung der Abteilung für Umwelt
abzuweichen.
c) Das Bundesgericht hat in einem neueren Entscheid (BGE 126
II 399 ff.) entschieden, dass Art. 4 NISV die vorsorgliche Emissions-
begrenzung abschliessend regle und die rechtsanwendenden Behör-
den im Einzelfall nicht gestützt auf Art. 12 Abs. 2 USG eine noch
weitergehende Begrenzung verlangen können (BGE a.a.O., E. 3 c).
Im Übrigen sei die in der NISV geregelte vorsorgliche Emissionsbe-
grenzung bundesrechtskonform (BGE a.a.O., E. 4).
Nach dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung, von der abzu-
weichen für den Regierungsrat kein Anlass besteht, ist es dem Ge-
meinderat S. verwehrt, gestützt auf § 51 Abs. 1 und 2 BNO die Bau-
bewilligung für die Umrüstung der Mobilfunkanlage wegen vermu-
teten gesundheitsschädigenden Auswirkungen zu verweigern, wenn
die nach der NISV massgebenden Anlage- und Immissionsgrenz-
werte eingehalten werden. Den Beschwerdegegnern und -gegnerin-
nen bleibt es aber unbenommen, mit ihren demokratischen Mitwir-
kungsrechten eine Änderung der geltenden, von ihnen aber als für
den Gesundheitsschutz ungenügend empfundenen Rechtsnormen an-
zustreben; im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens besteht da-
für jedoch kein Raum.
d) Nach dem hievor Gesagten kann die Baubewilligung auch
nicht unter der Auflage erteilt werden, dass ein Feldversuch mit allen
von der Baute betroffenen Einwohnern und Einwohnerinnen in S.
über drei Jahre durchzuführen sei, um die potentiell schädlichen
und/oder lästigen Einwirkungen der Anlage auf Mensch und Tier
zweifelsfrei abzuklären. Diese Auflage käme einer befristeten Bau-
bewilligung gleich, für die keine Rechtsgrundlage besteht. Die Be-
schwerdeführerin hat einen Anspruch auf Erteilung einer Baubewil-
ligung ohne Auflagen und Bedingungen, wenn alle im Einzelfall
massgebenden Normen eingehalten werden; denn andere als die ge-
setzlich vorgesehenen Voraussetzungen dürfen bei der Erteilung der
Baubewilligung keine Rolle spielen (Walter Haller/Peter Karlen,
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Band I, 3. Auflage, Zürich
1999, N 509 f.). Für die Verknüpfung einer Baubewilligung mit einer
Auflage, wie sie die Beschwerdegegner und -gegnerinnen fordern,
fehlt eine entsprechende gesetzliche Grundlage.
(...)
(Dieser Entscheid wurde vom Verwaltungsgericht
vollumfänglich bestätigt. Das Urteil des Verwaltungsgerichtes wurde
an das Bundesgericht weitergezogen; dessen Entscheid ist noch
ausstehend.)