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124 Wasserversorgungsanlage.
- Die Gemeinde kann ihre Pflicht, die öffentlichen Wasserleitungen zu
bauen, nicht den Privaten auferlegen.
Entscheid des Baudepartements vom 27. Oktober 2003 in Sachen X. gegen
Gemeinderat B.
Sachverhalt
Der Gemeinderat B. erteilte der X. die Baubewilligung für die
Erschliessung ihres Grundstückes. Hinsichtlich der Wasserversor-
gung machte er ihr zur Auflage, dass sie die Leitung nicht nur bis zu
ihrer Parzelle, sondern eine Ringleitung für das gesamte Gebiet zu
erstellen hätte. X. erhebt dagegen erfolgreich Beschwerde beim Bau-
departement.
Aus den Erwägungen
4. b) Bei Erschliessungen sind zwei Dinge auseinander zu hal-
ten, nämlich einerseits die Frage, wer die Anlagen zu erstellen, ande-
rerseits wer die Kosten zu tragen hat (AGVE 1981, S. 205). Das
Baudepartement kann nur die erste Frage beurteilen; für Streitigkei-
ten über die Finanzierung sieht das BauG vor, dass zunächst beim
Gemeinderat Einsprache zu erheben ist und dessen Entscheid bei der
Schätzungskommission angefochten werden kann (§ 35 Abs. 2
BauG).
(...)
d) Bestimmungen über die Erstellung von Anlagen der Wasser-
versorgung finden sich im Wasserreglement der Gemeinde B. vom 7.
Dezember 1992/4. März 1993. Danach erstellt und unterhält die
Wasserversorgung (WV) alle öffentlichen Anlagen des Leitungs-
netzes. Dazu gehören die im öffentlichen und privaten Grund liegen-
den Leitungen, die nach Dimension und Anlage für den Anschluss
mehrerer Gebäude und der Hydranten bestimmt sind (§ 14 Abs. 1
WR). Selbst bei der - allerdings mit dem geltenden BauG nicht mehr
korrespondierenden - Privaterschliessung (§ 18 WR) obliegt der Bau
der Leitungen der WV. Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin
zum Bau der Ringleitung, welche ohne Zweifel eine Anlage im Sinne
von § 14 WR ist, nicht verpflichtet werden kann. Die Praxis des
Gemeinderates, dass zumindest Feinerschliessungen allein Sache der
Grundeigentümer sind, hält vor dem WR nicht Stand; daran ändert
nichts, dass auch weitere Gemeinden so verfahren.
[Anmerkung: Die Erschliessung durch Grundeigentümerinnen
und Grundeigentümer nach Massgabe von § 37 BauG bleibt vorbe-
halten.]