V. Schulrecht
126 Schulgeld.
- Die Pflicht zur Übernahme von Schulgeld bei auswärtigem Schulbe-
such setzt das fortwährende Vorliegen wichtiger Gründe gemäss § 6
Abs. 2 SchulG voraus; gestörtes Verhältnis zwischen Lehrkraft,
Schulkind und Eltern als wichtiger Grund (Erw. 1 und 3).
- Angemessene Dauer des unentgeltlichen auswärtigen Schulbesuchs
(Erw. 4).
Entscheid des Regierungsrates vom 7. Mai 2003 in Sachen K.E. gegen De-
partement Bildung, Kultur und Sport.
Aus den Erwägungen
1. a) Gemäss Art. 62 der Bundesverfassung (BV) vom 18. April
1999 sind für das Schulwesen die Kantone zuständig. Sie sorgen für
einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offen
steht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht
staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er un-
entgeltlich. Dementsprechend gewährt der Kanton Aargau in § 34 der
Kantonsverfassung vom 25. Juni 1980 (KV) und in § 3 Abs. 3 des
Schulgesetzes vom 17. März 1981 (SchulG) den Kindern und
Jugendlichen mit Aufenthalt im Kanton den unentgeltlichen Besuch
der öffentlichen Schulen. § 52 Abs. 1 SchulG verpflichtet denn auch
die Gemeinden, die Kindergärten und die Volksschulen einschliess-
lich der Sonderschulen selbst zu führen oder sich an einer entspre-
chenden Kreisschule zu beteiligen bzw. das Schulgeld für Kinder mit
Aufenthalt auf ihrem Gebiet zu übernehmen. Im Gegenzug ver-
pflichtet § 6 Abs. 1 SchulG die Kinder dazu, die Schulpflicht "in der
Regel" in den öffentlichen Schulen der Wohngemeinde oder des
Schulkreises, zu dem die Wohngemeinde gehört, zu erfüllen.
Die Eltern haben nach dem Gesagten kein Recht auf freie Wahl
des Schulortes ihrer Kinder, weil dadurch die Schulplanung ernsthaft
in Frage gestellt würde und die im Schulgesetz vorgesehene Träger-
schaft der Volksschule durch die Gemeinden nicht mehr vollziehbar
wäre. Das allgemeine Interesse an der geregelten Schulorganisation
geht somit dem privaten Interesse an einer Ausnahmebewilligung vor
(Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1985 S.
614 f.; 1989 S. 502 f.; 1991 S. 161). Demzufolge ist die Auf-
enthaltsgemeinde auch nur in zwei Fällen verpflichtet, bei einem
auswärtigen Schulbesuch das Schulgeld zu übernehmen. So besteht
zum einen ein Anspruch auf unentgeltlichen auswärtigen Schulbe-
such, wenn die Aufenthaltsgemeinde die betreffende Schulstufe oder
den Schultyp nicht führt. Im Weiteren ist der Anspruch in all jenen
Fällen gegeben, in welchen triftige Gründe vorliegen, die ein aus-
nahmsweises Abweichen von der Regel des Schulbesuchs in der
Aufenthaltsgemeinde und damit eine durch die Schulpflege zu ver-
anlassende Einweisung in eine auswärtige Schule rechtfertigen
(AGVE 1989 S. 503; 1991 S. 160 f.; 1995 S. 605 f.; 2001 S. 156 f.;
Marco Borghi, Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, Basel/Zürich/Bern
1988, Art. 27 Rz. 55 ff., mit weiteren Hinweisen auf die Rechtspre-
chung des Bundesrates). Die Schulpflege der Aufenthaltsgemeinde
des betreffenden Kindes ist zuständig, zu prüfen, ob derartige
Gründe für eine Zuweisung des Kindes in eine auswärtige Schule
vorliegen. Sie hat sich zudem zu vergewissern, dass die Schulpflege
der auswärtigen Schule mit der Aufnahme des Kindes in die auswär-
tige Schule auch einverstanden ist (§ 73 Abs. 1 und 2 SchulG).
b) Die Gemeinde B. führt eine Primarschule, in der die ersten
fünf Klassen besucht werden können. Demgemäss besteht vorliegend
nur dann ein Anspruch auf Übernahme des Schulgeldes durch die
Gemeinde B., wenn seitens von K.E. (nachfolgend: Beschwerdefüh-
rer) triftige Gründe für den auswärtigen Besuch der Primarschule in
G., anstatt in seiner Aufenthaltsgemeinde B., gegeben sind.
Das Vorliegen von triftigen Gründen ist im Allgemeinen dann
zu bejahen, wenn aufgrund besonderer Verhältnisse die Anwendung
der allgemeinen Regel gemäss § 6 SchulG nicht sachgerecht wäre
sowie zu Härten und Unbilligkeiten führen würde und damit im Ein-
zelfall dem Kind der Besuch der Schule in der Aufenthaltsgemeinde
nicht zugemutet werden kann (AGVE 1995 S. 605 mit weiteren
Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann beispielsweise ein ge-
störtes Verhältnis zwischen Lehrkraft und Schulkind eine Ausnahme
von § 6 SchulG begründen (vgl. VPB [Verwaltungspraxis der Bun-
desbehörden] 48 [1984] Nr. 39). Ein unentgeltlicher auswärtiger
Schulbesuch kann auch dann gerechtfertigt sein, wenn aufgrund des
früheren Verhaltens einer Lehrperson eine schwerwiegende Konflikt-
situation oder persönliche Unverträglichkeiten im Verhältnis zwi-
schen Lehrkraft und Schulkind ernsthaft zu erwarten sind, aufgrund
deren ein Schulbesuch in der Aufenthaltsgemeinde nicht zumutbar
wäre (vgl. dazu RRB Nr. ...). Ferner ist grundsätzlich davon auszu-
gehen, dass bei einer massiv gestörten Eltern-Lehrkraft-Beziehung
ein Schüler bzw. eine Schülerin Anspruch auf Versetzung in eine an-
dere Klasse haben kann. Dies dann, wenn solche Störungen sich auch
auf das Lehrkraft-Schulkind-Verhältnis auswirken und damit der
Unterrichtserfolg und eine gesunde Persönlichkeitsentwicklung des
Kindes in Frage gestellt werden. Ein solcher Anspruch kann sich
aber nicht auf rein subjektive Befürchtungen stützen, die massive
Störung muss objektiviert sein (vgl. den oben erwähnten AGVE 1995
S. 606). Liegt eine derartige Situation vor, ist weiter erforderlich,
dass die Gründe für die Differenzen nicht allein im Verantwor-
tungsbereich der Eltern liegen, indem sie beispielsweise den Konflikt
bewusst provoziert und geschürt haben (vgl. dazu RRB Nr. ...). Ein
derartiges Verhalten wäre als rechtsmissbräuchliches Herbeiführen
des Konfliktes zu werten, welches keinen Anspruch auf Übernahme
des Schulgeldes durch die Aufenthaltsgemeinde zu begründen ver-
mag.
2. (...)
3. a) Die Eltern des Beschwerdeführers veranlassten vorliegend
den Schulwechsel nach G., da sie der Ansicht waren, ihm sei ein
Schulbesuch in B. nicht mehr länger zuzumuten. Entgegen der Mei-
nung der Vorinstanz lassen sich den Akten Anhaltspunkte entnehmen,
welche die Behauptungen und Vorwürfe des Beschwerdeführers bzw.
seiner Eltern zu stützen vermögen, d.h. objektivieren, dass die
Verhältnisse zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lehrerin,
C.H., sowie - infolgedessen - zwischen den Schulbehörden und den
Eltern des Beschwerdeführers nicht nur nicht optimal, sondern
tatsächlich so stark belastet waren, dass dies sich in unzumutbarer
Weise auf den Beschwerdeführer auswirkte.
b) Zunächst ist grundsätzlich unbestritten und auch genügend
belegt, dass beim Beschwerdeführer im betreffenden Zeitpunkt so-
wohl gewisse Schulprobleme als auch gesundheitliche Probleme
auftraten. Dies gilt, auch wenn seitens der Vorinstanz im Einzelnen
sowohl der genaue Zeitpunkt des ersten Auftretens, das Ausmass als
auch der schlüssig erstellte Zusammenhang dieser Probleme mit der
Schulsituation in Frage gestellt worden sind. So liegen insbesondere
verschiedene Arzt- bzw. Therapieberichte vor, welche die vom Be-
schwerdeführer vorgebrachten Schwierigkeiten zu stützen vermögen
und wogegen auch keine konkreten Indizien bestehen, die geeignet
wären, ihre Zuverlässigkeit ernsthaft in Zweifel zu ziehen (vgl. VPB
67 I [2003 I] Nr. 3). Zum einen ergibt sich etwa aus dem Zeugnis der
den Beschwerdeführer seit seiner Geburt behandelnden Ärztin, Dr.
med. C.P., vom 16. März 2001 (vgl. ...), dass beim Beschwerdeführer
im fraglichen Zeitraum Konzentrationsstörungen festgestellt wurden.
Im Weiteren ist im selben Dokument festgehalten, dass die Schulsi-
tuation bereits sekundäre Auswirkungen (vor allem Aggressivität,
Verweigerung, usw.) zeige, so dass es dringend ratsam erscheine, die
Schulsituation (Klasse/Lehrerin) sobald wie möglich zu ändern. Dem
Bericht der Dipl. Psychomotorik-Therapeutin H.S. vom 1. Juni 2001
(vgl. ...) lässt sich sodann unter anderem entnehmen, dass der unter
Konzentrationsproblemen leidende Beschwerdeführer im Verlaufe
der am 25. August 2000 begonnenen Therapie immer wieder zum
Ausdruck gebracht habe, dass er sich bei seiner Lehrerin nicht wohl
fühle, und sich daraus Momente ergeben hätten, in denen dieser des-
halb aggressiv, frustriert oder traurig gewesen sei. Nachdem der psy-
chische Druck für den Beschwerdeführer in der Folge immer grösser
und unerträglicher geworden sei, habe sich die Situation nach dem
Wechsel in die Gesamtschule G. insofern geändert, als der Be-
schwerdeführer fortan ausgeglichener, ruhiger und emotional stabiler
geworden sei. Schliesslich macht auch die Homöopathin SHI L.J.,
bei welcher der Beschwerdeführer seit Oktober 1999 in Behandlung
war, die Spannungen in der Primarschule B. als wesentlichen Grund
für die in ihrer homöopathischen Therapie behandelten Konzentrati-
onsprobleme, Aggressionen, Schlafstörungen und Hautprobleme des
Beschwerdeführers verantwortlich. Gleichzeitig hält sie fest, dass
beim Beschwerdeführer mit dem Schulwechsel Besserungen seiner
Situation und in der Folge auch grosse Fortschritte zu verzeichnen
gewesen seien (vgl. Bericht von L.J., ...).
c) Anders als im vorinstanzlichen Entscheid sind nun indessen
die Ursachen zu beurteilen, welche letztlich zum Schulwechsel ge-
führt haben. Im Gegensatz zur Einschätzung der Vorinstanz ist dabei
insbesondere der Rolle der Lehrerin des Beschwerdeführers eine an-
dere, grössere Bedeutung beizumessen. So sind Anhaltspunkte er-
sichtlich, dass die vom Beschwerdeführer gegenüber seiner früheren
Lehrerin geltend gemachten Unkorrektheiten oder Fehlleistungen im
Umgang mit ihm und anderen Schülerinnen und Schülern nicht von
vornherein jeglicher Grundlage entbehren und sich diese auch dahin-
gehend hätten auwirken können, dass mit dem fortgesetzten Schulbe-
such des Beschwerdeführers bei der betreffenden Lehrerin eine noch
stärkere Gefährdung seines Unterrichtserfolges sowie seiner gesun-
den Persönlichkeitsentwicklung verbunden gewesen wäre. Diese
Annahmen stützend räumt zum einen auch die Schulpflege B. als
eine mit der konkreten Situation bestens vertraute Behörde Probleme
mit der fraglichen Lehrerin ein. Dabei anerkennt die Schulpflege B.
sowohl Schwierigkeiten der Lehrerin im Umgang mit Eltern als auch
den Umstand, dass es seitens der Lehrerin - wenn auch nur in selte-
nen Ausnahmefällen - zu Züchtigungen von Schülerinnen und Schü-
lern gekommen sei. Aufgrund der für die Schulpflege hieraus ent-
standenen schwierigen schulpolitischen Situation habe sie der - seit
einem gescheiterten Referendumsversuch gegen ihre Wahl unter Be-
obachtung stehenden - Lehrerin denn auch einen Schulwechsel nahe
gelegt; dies obwohl ihr das Inspektorat keine Beanstandungen hin-
sichtlich der Unterrichtsführung der Lehrerin mitgeteilt habe (vgl.
Stellungnahme der Schulpflege B. ...). Abgesehen von den vorge-
nannten Feststellungen der Schulpflege B. lässt sich auch aus ande-
ren Umständen ableiten, dass dem Beschwerdeführer nicht einfach
nur die persönliche Art seiner Lehrerin (Unterrichtsstil) nicht be-
hagte. Wie sich aus den Akten ergibt, sind nämlich gegenüber der
Lehrerin auch von anderer Seite ähnlich lautende Vorwürfe erhoben
worden. So erfolgten seitens zahlreicher anderer Eltern, deren Kinder
bei derselben Lehrerin den Unterricht besuchten, übereinstimmende
Beanstandungen hinsichtlich ihrer Unterrichtsführung (unter ande-
rem auch mit Hinweisen auf körperliche Züchtigungen; vgl. ...).
Auch wenn es sich bei den zuletzt genannten Beanstandungen
anderer Eltern stets um subjektive Aussagen Betroffener über Vor-
fälle handelt, die teilweise schon längere Zeit zurückliegen, so ist
diesen Vorbringen bei der Würdigung der konkreten Verhältnisse
doch Beachtung zu schenken. Dies gilt insbesondere, da diese Aus-
sagen zusammen mit den Feststellungen der Schulpflege B. zu bele-
gen vermögen, dass es sich bei den vorliegend geltend gemachten
Missständen nicht bloss um offensichtlich hochstilisierte Fantasien
des Beschwerdeführers bzw. seiner Eltern handelt. Dementsprechend
ist nachfolgend davon auszugehen, dass das (Vertrauens-)Verhältnis
zwischen dem Beschwerdeführer bzw. seinen Eltern und der Lehre-
rin auch bei objektiver Betrachtungsweise tatsächlich stark belastet
war. Dabei lässt sich nicht ausschliessen, dass gerade auch das feh-
lende Vertrauensverhältnis zwischen den Eltern und der Lehrerin sich
zusätzlich negativ auf das Schüler-Lehrerin-Verhältnis auswirkte.
Unter diesen besonderen Umständen wäre es auf jeden Fall angezeigt
gewesen, dass seitens der durch die Eltern des Beschwerdeführers
angerufenen Schulpflege B. korrigierend und vertrauensbildend ein-
gegriffen worden wäre. Wie sich noch zeigen wird, ist der Schul-
pflege B. diese Vertrauensbildung aber gerade nicht gelungen. Wel-
che Bedeutung diesem Umstand hinsichtlich der Schulgeldfrage zu-
kommt, ist nachfolgend zu prüfen.
d) Gemäss § 71 SchulG ist die Schulpflege Aufsichtsbehörde
und in allen Angelegenheiten der Volksschule zuständig; insbeson-
dere obliegt ihr die Überwachung des Schulbetriebes und des Unter-
richtes, die Förderung des Kontakts zwischen Eltern und Lehrer-
schaft sowie die Behebung von Anständen (§ 71 lit. a und c SchulG).
Sie wird in ihrer Arbeit durch Inspektoren oder Inspektorinnen un-
terstützt, ist doch deren Aufgabe die pädagogische und fachliche
Aufsicht über den Unterricht an den öffentlichen Schulen sowie die
Beratung der Lehrpersonen sowie der Schulbehörden (§ 51 SchulG
sowie § 37 Abs. 1 der Verordnung über die Volksschule vom 29.
April 1985 [nachfolgend: Volksschulverordnung]). (...)
Trotz längerer Kenntnis der mit der betreffenden Lehrerin zu-
sammenhängenden Problematik im Allgemeinen sowie der durch die
Eltern des Beschwerdeführers im Vorfeld zum Schulwechsel klar si-
gnalisierten drohenden Eskalation der Situation im Speziellen war
sich die Schulpflege B. vorliegend offensichtlich der Dringlichkeit
ihres einschreitenden Handelns nicht im Klaren. So verzichtete sie
auch nach mehreren (teilweise telefonischen) Kontaktnahmen durch
die Eltern des Beschwerdeführers auf eine genaue Prüfung der Ver-
hältnisse und damit auch auf den Beizug des Inspektorats. Dement-
sprechend liegen weder den Akten diesbezügliche Inspektionsbe-
richte bei noch kann sich die in den Jahren 1999 bis 2001 amtierende
Inspektorin von B. an eine Kontaktnahme durch die Schulpflege oder
die Lehrerin betreffend den Fall "K.E." erinnern (vgl. Stellungnahme
von M.W. ...). Im Weiteren unterliess es die Schulpflege auch, andere
greifende Massnahmen innert nützlicher Frist und mit Nachdruck an-
zuordnen bzw. - zumindest - dem Beschwerdeführer und seinen El-
tern plausibel darzulegen, dass sie sich der Angelegenheit ernsthaft
annehmen werde. Stattdessen beschränkte sie sich auch in ihrem
letzten vor dem Schulwechsel ergehenden Schreiben vom 22. März
2001 darauf, die Schreiben der Eltern E. vom 18. März 2001 (vgl. ...)
sowie der Homöopathin SHI L.J. vom 20. März 2001 (darin wurde
unter anderem auf die starke Verschlechterung des allgemeinen Zu-
stands sowie das Leiden des Beschwerdeführers unter der grossen
Spannung in der Schule hingewiesen; vgl. ...) mit letztlich bloss ver-
tröstenden Worten zu beantworten. Auf jeden Fall lässt sich dem
Schreiben der Schulpflege B. vom 22. März 2001 nichts entnehmen,
woraus der Beschwerdeführer und seine Eltern auf eine baldige und
ernsthafte Lösung der anstehenden problematischen Situation hätten
schliessen können (vgl. ...).
e) Unter den vorstehenden, besonderen Umständen würde es
vorliegend zu kurz greifen, mit der Vorinstanz allein die Eltern E. für
den Konflikt mit den Schulbehörden sowie für die Eskalation der
Situation (mit letztlich fluchtartigem Schulwechsel) als verantwort-
lich anzusehen. Zu diesem Schluss ist zu gelangen, auch wenn das
Verhalten der Eltern E. nicht als durchgängig korrekt eingestuft wer-
den kann. So erscheint insbesondere das gegenüber der Schulpflege
B. sowie der Therapeutin des Beschwerdeführers ausgesprochene
Verbot der Eltern E., wonach es diesen grundsätzlich untersagt war,
mit der Lehrerin ein direktes und klärendes Gespräch zu führen, als
problematisch. Dies gilt, auch wenn es sich aus Sicht der Eltern als
nachvollziehbar erweist, dass sie durch dieses Verhalten ihren Sohn
vor allfälligen Repressionsmassnahmen seitens seiner Lehrerin be-
wahren wollten. Des Weitern ist zu beanstanden, dass die Eltern E.
die Schulpflege B. offensichtlich nicht über die sich im fraglichen
Zeitpunkt bereits konkretisierende Möglichkeit eines Schulwechsels
informierten. Auch wenn nicht mit nachweislich schlechter Absicht
erfolgt, so ist doch festzustellen, dass eine entsprechende Thematisie-
rung durch die Eltern E. einer einvernehmlichen Lösung der vorlie-
gend sehr verfahrenen Situation sicherlich hätte zuträglich sein kön-
nen. Demgegenüber kann den Eltern E. keineswegs eine bereits an-
fänglich - d.h. seit der Einschulung des Beschwerdeführers - vor-
handene, klar ablehnende Haltung gegenüber der Schule B. und ins-
besondere der Lehrerin des Beschwerdeführers vorgeworfen werden.
Trotz - aus Sicht der Eltern E. - ebenfalls negativen Erfahrungen im
Zusammenhang mit dem Schulbesuch der älteren Schwester des Be-
schwerdeführers in B. zeigten die Eltern E. nämlich insofern ihren
guten Willen, als sie dem späteren Eintritt des Beschwerdeführers in
die Primarschule B. zustimmten; indem sie auch nach den aufkom-
menden Problemen mit ihrem Sohn hinsichtlich ihrer Tochter von ei-
nem Schulwechsel absahen, bewiesen sie sodann, dass es ihnen bei
ihrem Handeln keineswegs um eine grundsätzliche Opposition ge-
genüber der Schule B. ging. Schliesslich ist den Eltern E. zugute zu
halten, dass im Zeitpunkt des veranlassten Schulwechsels unter den
herrschenden Umständen (die Auseinandersetzungen hatten sich be-
reits über längere Zeit hinweggezogen) wenig Aussicht darauf be-
stand, dass sich die Konfliktsituation zumindest in absehbarer Zeit
wieder hätte entspannen können. Angesichts dieser sehr speziellen
Ausgangslage hätte von den Eltern nicht verlangt werden können,
dass sie je nachdem weitere Monate zuschauen, wie es ihrem Sohn
immer schlechter geht.
Insgesamt lässt sich festhalten, dass sich Ursachen für die vor-
liegende Konfliktsituation auf beiden Seiten finden lassen, ohne dass
allerdings der beschwerdeführenden Seite hierfür eine überwiegende
Verantwortung anzulasten wäre. Diesen Schluss lässt insbesondere
die Tatsache zu, dass offensichtlich auch andere Eltern mit der be-
treffenden Lehrerin grosse Probleme hatten und selbst die Schul-
pflege B. von einer schwierigen schulpolitischen Situation spricht.
Der durch die Eltern des Beschwerdeführers selbstständig - ohne
vorgängige Absegnung durch die Schulpflege B. - vorgenommene
plötzliche Schulwechsel erweist sich des Weiteren unter den damali-
gen besonderen Umständen im Hinblick auf das Wohl des Be-
schwerdeführers als nachvollziehbar. Entgegen der vorinstanzlichen
Argumentation gilt dies trotz des Umstandes, dass der Beschwerde-
führer bereits nach den Sommerferien 2001 eine neue Lehrkraft er-
halten hätte. Gemäss Bestätigung der Schulpflege B. hatten der Be-
schwerdeführer sowie seine Eltern im Zeitpunkt des Schulwechsels
vom baldigen Schulabgang der Lehrerin nämlich gerade noch keine
Kenntnis (Stellungnahme der Schulpflege B. ...).
f) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Be-
schwerdeführer im Zeitpunkt des Schulwechsels - im Vergleich zu
anderen ebenfalls betroffenen Schülerinnen und Schülern - offen-
sichtlich so stark unter der konkreten Schulsituation sowie dem ge-
spannten Verhältnis zwischen seinen Eltern und den Schulbehörden
litt, dass sein Unterrichtserfolg und seine gesunde Persönlichkeits-
entwicklung in Frage gestellt waren. In pädagogischer Hinsicht war
für ihn unter diesen besonderen Umständen kein zumutbarer Schul-
besuch mehr in B. gegeben und es zeichnete sich im betreffenden
Zeitpunkt auch keine unmittelbare Veränderung dieser Situation
(stark gestörtes Vertrauensverhältnis) ab. Mithin ergibt sich aus dem
Gesagten, dass im vorliegenden Fall ein hinreichend triftiger - und
damit kein rein subjektiver - Grund vorlag, der gemäss der geltenden
Praxis ein Abweichen vom Schulbesuch des Beschwerdeführers in B.
rechtfertigte. Dies gilt insbesondere, da gemäss Rechtsprechung
gerade nicht verlangt wird, dass die Gründe für die eingetretene Stö-
rung alleinig auf Seiten der Schulbehörden liegen dürfen. Vielmehr
soll es für einen Anspruch auf auswärtigen Schulbesuch auch genü-
gen, wenn - wie im vorliegenden besonderen Fall - die festgestellten
Differenzen auf verschiedene zusammentreffende Umstände (Ver-
halten Lehrerin und Eltern sowie fehlende Sensibilität der Schul-
pflege B.) zurückzuführen und damit nicht im alleinigen Verantwor-
tungsbereich des Schulkindes bzw. seiner Eltern zu suchen sind.
Folglich hat die Vorinstanz zu Unrecht entschieden, dass die Ge-
meinde B. grundsätzlich nicht verpflichtet werden kann, das Schul-
geld für den auswärtigen Schulbesuch des Beschwerdeführers zu
übernehmen.
4. Ist vorgängig der durch die Eltern des Beschwerdeführers
veranlasste Schulwechsel als grundsätzlich nachvollziehbar und ge-
rechtfertigt eingestuft worden, so stellt sich nachfolgend die Frage
nach der Endgültigkeit dieses Wechsels bzw. nach dem (angemesse-
nen) Zeitpunkt für eine allfällige Rückkehr in die Schule von B.
Wie sich aus dem vorweg Dargelegten ergibt, schied die Lehre-
rin C.H. Ende des Schuljahres 2000/2001, d.h. mit Abschluss der
2. Klasse des Beschwerdeführers, aus dem Dienst der Primarschule
von B. aus. Mit Beginn des Schuljahres 2001/2002 übernahm folg-
lich eine andere Lehrkraft die 3. Klasse in B. Entgegen der Meinung
der Vorinstanz kann aus diesem Umstand nicht von vornherein ge-
schlossen werden, dass die für den auswärtigen Schulbesuch geltend
gemachten triftigen Gründe höchstens für die Zeit von Ende März
2001 bis Ende des Schuljahres 2000/2001 von Bedeutung sein
könnten. Zwar trifft es zu, dass nach dem Wechsel der Lehrkraft der
eigentliche Grund für den Schulwechsel weggefallen ist. Seitens des
Beschwerdeführers bzw. seiner Eltern wird nämlich zu keiner Zeit
die Schule von B. als solche, sondern primär die konkrete Lehrkraft
in Frage gestellt. Dementsprechend haben die Eltern etwa auch da-
von abgesehen, die Schwester des Beschwerdeführers ebenfalls in
einer auswärtigen Schule zu platzieren. Trotzdem ist nicht davon
auszugehen, dass mit Beginn des Schuljahres 2001/2002 einer Rück-
kehr nach B. nichts mehr im Wege gestanden hätte. So befand sich
der Beschwerdeführer im betreffenden Zeitpunkt noch in einer ei-
gentlichen Stabilisierungsphase. Ein "Herausreissen" aus dem neuen
Schul- und Klassenverband so kurz nach dem Schulwechsel hätte im
betreffenden Moment somit zu einer neuerlichen Verunsicherung und
damit Gefährdung der bereits eingeleiteten positiven Entwicklung
führen können.
Auch wenn dem Beschwerdeführer im Hinblick auf sein Wohl
zu Beginn des Schuljahres 2001/2002 noch keine Rückkehr nach B.
hatte zugemutet werden können, heisst dies allerdings nicht, dass
ihm eine solche auch zu einem späteren Zeitpunkt unmöglich gewe-
sen wäre. Wie den ärztlichen und sonstig eingereichten Berichten
entnommen werden kann, hat beim Beschwerdeführer im Verlaufe
des 3. Schuljahres nämlich eine klare schulische und gesundheitliche
Stabilisierung stattgefunden (vgl. Bericht von L.J., SHI Homöopathi-
sche Praxis, ..., Kurzbericht des Rektors der Primarschule G. ... sowie
Coaching-Bericht von R.R. ...). Hieraus lässt sich schliessen, dass
dem Beschwerdeführer spätestens nach Beendigung des Schuljahres
2001/2002 wieder ein Schulwechsel hätte zugemutet werden können.
Dabei wird nicht ausser Acht gelassen, dass ein Schulwechsel immer
mit einer gewissen Verunsicherungsgefahr verbunden ist. Diese Ge-
fährdung unterscheidet sich im konkreten Fall jedoch nicht wesent-
lich von jener, die auch bei sonstigen - durch die gesteigerte Mobi-
lität immer häufiger vorkommenden - Klassen- bzw. Schulwechseln
festzustellen ist. Überdies ist zu berücksichtigen, dass auch anderen
Schülerinnen und Schülern häufig nach Abschluss des 3. Schuljahres
ein Lehrerwechsel zugemutet wird, ohne dass hierbei von einer Be-
einträchtigung des Kindheitswohls ausgegangen würde. Selbst sei-
tens der Eltern des Beschwerdeführers wird denn auch eine Wieder-
eingliederung in die Primarschule B. nicht kategorisch ausgeschlos-
sen (vgl. Gegenbemerkungen ...). Dies spricht dafür, dass das Ver-
hältnis zur Primarschule B. und das Vertrauen des Beschwerdefüh-
rers sowie seiner Eltern in die Schulbehörden von B. offensichtlich
nicht unheilbar zerstört sind. Ein starkes Indiz hiefür ist auch im Um-
stand zu sehen, dass die Schwester des Beschwerdeführers bis zum
Sommer 2002 dieselbe Schule in B. besuchte.
Vorliegend ist zudem zu gewichten, dass mit der Rückkehr in
die Aufenthaltsgemeinde auch verschiedene positive Einflüsse ver-
bunden sind. So wird dem Beschwerdeführer dadurch zum einen er-
möglicht, wieder mit Kindern aus seinem direkten Wohnumfeld die
Schule zu absolvieren. Aus den Akten ergeben sich diesbezüglich
auch keine Anzeichen, dass sich zwischen dem Beschwerdeführer
und seinen Mitschülerinnen und Mitschülern in B. etwelche Pro-
bleme ergeben hätten. Vielmehr sucht der Beschwerdeführer in sei-
ner Freizeit offensichtlich sogar selber den Kontakt zur alten Schule
sowie zu seinen früheren Mitschülerinnen und Mitschülern, was für
eine nach wie vor bestehende Verbundenheit zur früheren Schule
spricht. Des Weitern wird es sich sowohl für den Beschwerdeführer
als auch seine Eltern schulisch als vorteilhaft erweisen, wenn er wie
seine Schwester die Schulzeit in B. durchläuft und von deren Erfah-
rungen profitieren kann. Überdies stellt sich mit der Rückkehr in die
Aufenthaltsgemeinde gesamthaft gesehen eine Normalisierung der
ausserordentlichen und damit ebenfalls belastenden Schulverhält-
nisse, einschliesslich des Schulweges nach G., ein. Dementsprechend
spricht sich auch das Rektorat der Primarschule B. für eine Rückkehr
des Beschwerdeführers aus und heisst diesen an der Schule von
B. - wo sich nach Angaben der Schulpflege das Team unterdessen
sehr stark verändert hat und ein liebevolles sowie akzeptierendes
Klima herrschen soll - als jederzeit willkommen (vgl. Stellungnahme
des Schulrektorats von B. ...; Stellungnahme der Schulpflege B. ...).
Entgegen der Meinung der Eltern des Beschwerdeführers sieht der
Regierungsrat schliesslich keine Veranlassung, eine Rückkehr an die
Bedingungen einer vorgängigen schulpsychologischen Beurteilung
und Empfehlung sowie einer unabhängigen Supervision der zukünf-
tigen Lehrkraft bzw. Schulsituation zu knüpfen.
Nach dem Gesagten ist vorliegend zwar aufgrund der festge-
stellten besonderen Verhältnisse ein Anspruch des Beschwerdefüh-
rers auf auswärtigen Schulbesuch sowie auf Übernahme des Schul-
geldes durch die Aufenthaltsgemeinde B. zuzuerkennen, dies aller-
dings nur bis und mit Abschluss der 3. Primarschule. Für den darüber
hinausgehenden Zeitraum hat für den Beschwerdeführer somit keine
Veranlassung zum Schulbesuch in G. mehr bestanden. Folglich be-
steht auch keine Grundlage, welche der Gemeinde G. ihrerseits eine
Überwälzung der diesbezüglichen Schulkosten auf die Aufenthalts-
gemeinde B. gestatten würde. Anderslautende, dem Regierungsrat
nach der Aktenlage aber nicht bekannte sowie auch nicht geltend
gemachte Abmachungen (Kostengutsprache) vorbehalten, sind die ab
Beendigung der 3. Primarschule auflaufenden (auswärtigen) Schul-
kosten somit durch den Beschwerdeführer bzw. seine Eltern zu tra-
gen.
(...)