2003 Verwaltungsbehörden 540

[...]

128 Volksschule. Einschulung in die Kleinklasse.
- Kinder und Jugendliche haben das Recht, diejenigen öffentlichen
Schulen zu besuchen, die ihren Fähigkeiten entsprechen und deren
Anforderungen sie erfüllen.
- Die Schulpflege kann schulpflichtige Kinder, die aufgrund einer
Lernbehinderung dem ordentlichen Unterricht der ersten Regel-
klasse nicht zu folgen vermögen und für die eine Sonderschulung
nicht angezeigt ist, der Kleinklasse zuweisen.

Entscheid des Erziehungsrats vom 11. September 2003 in Sachen R. R. ge-
gen den Entscheid des Bezirksschulrats Z.

Aus den Erwägungen

II. Materielles
2. a) Gemäss § 4 Abs. 2 Schulgesetz (SchulG) werden Kinder,
die bis zum 30. April das sechste Altersjahr vollendet haben, auf Be-
ginn des nächsten Schuljahrs schulpflichtig. Bei mangelnder Schul-
reife wird der Beginn der Schulpflicht um ein Jahr hinausgeschoben.
Kinder und Jugendliche haben das Recht, diejenigen öffentlichen
Schulen zu besuchen, die ihren Fähigkeiten entsprechen und deren
Anforderungen sie erfüllen (§ 3 Abs. 1 SchulG). Die Schulpflege
kann schulpflichtige Kinder, die aufgrund einer Lernbehinderung
dem ordentlichen Unterricht der ersten Regelklasse nicht zu folgen
vermögen und für die eine Sonderschulung nicht angezeigt ist, der
Kleinklasse zuweisen (§ 73 Abs. 1 SchulG in Verbindung mit § 15
Abs. 2 SchulG und den §§ 1 ff. Verordnung über die Förderung von
Kindern und Jugendlichen mit besonderen schulischen Bedürfnissen
vom 28. Juni 2000, SAR 421.331).
Die Kleinklassen sind nach heilpädagogischen Grundsätzen zu
führen. Der Lehrplan der Regelklasse der Primarschule dient den
2003 Schulrecht 541

Kleinklassen als Richtlinie. Die Eltern erhalten am Ende jedes
Schulhalbjahrs einen Bericht, der über den Stand der Leistungen so-
wie des Lern- und Sozialverhaltens ihres Kindes Auskunft gibt. Ein
Zeugnis wird dann erstellt, wenn die Beurteilung für die Zuweisung
in die Regelklasse spricht oder diese zumindest zu prüfen ist. Am
Ende jedes Schuljahrs überprüft die Kleinklassenlehrperson den
Übertritt in eine entsprechende Regelklasse (§ 30 und § 31 Abs. 2 der
V besondere schulische Bedürfnisse).
b) Die Einschulung ist kein Entscheid, welchem eine klare
Leistungsbeurteilung im Sinne einer Promotionsordnung zu Grunde
liegt. Man ist hier hauptsächlich auf die Beobachtung von Fachleuten
angewiesen, welche zu einem grossen Teil prognostisch und somit
mit vielen Unsicherheiten verbunden ist. Der Ermessensspielraum ist
demnach weit grösser als in späteren Jahren. Für die Beurteilung, ob
der Beschwerdeführer aufgrund seines heutigen Entwicklungsstands
in eine Einschulungsklasse gehört oder nicht, sind die aktenkundigen
Berichte und Standpunkte umfassend zu würdigen.
3. Die beiden Vorinstanzen haben ihren Entscheid aufgrund der
Berichte der Kindergartenlehrperson sowie der Heilpädagogin ge-
troffen. Ausserdem ist den Akten ein Gutachten des psychologischen
Schuldienstes des Vereins für Erziehungsberatung in der Region B.
beigefügt, das am 17. April 2002 anlässlich des Hinausschiebens der
Schulpflicht ausgestellt wurde.
a) Die Kindergartenlehrperson, Frau G. H., führt in ihrem Be-
richt vom 23. Februar 2003 aus, dass der Beschwerdeführer für die
Erledigung von Aufgaben immer sehr viel Zeit beanspruche. Auch
verliere er sich immer wieder in stereotypen Bewegungen, die er nur
unterbrechen könne, wenn er allein gesetzt oder allein beschäftigt
werde. Er könne sich nur für kurze Zeit konzentrieren, ohne in diese
Stereotypie zu verfallen. Der Beschwerdeführer werde sehr nervös,
wenn er überfordert werde und könne dann auch einfache Dinge
nicht mehr erledigen. Dies belaste ihn zusätzlich, was ihn noch ner-
vöser werden lasse. Die Situation könne durch eine Unterbrechung
oder eine anschliessende Einzelarbeit gelöst werden. Der Beschwer-
deführer zeige auch kein Interesse, von sich aus zu lernen oder zu
üben. Er nütze weder Werkstattunterricht noch didaktisches
2003 Verwaltungsbehörden 542

Spielmaterial. Mit Einzelbetreuung sei er aber gut zu motivieren. Der
Beschwerdeführer habe auch Schwierigkeiten mit der Motorik.
Sozial und emotional sei er jedoch gut entwickelt, habe Kontakt
zu allen Kindern und sei ausgeglichen und freundlich.
b) Auch die Heilpädagogin, Frau O., die den Beschwerdeführer
im Rahmen der heilpädagogischen Frühförderung seit Sommer 2002
betreut, weist in ihrem Bericht vom 20. Februar 2003 darauf hin,
dass er einen Entwicklungsrückstand von zirka einem Jahr aufweise
und zusätzlich visuelle und akustische Wahrnehmungsschwächen
habe. Weder seine Sprachkompetenz noch seine motorische Ent-
wicklung seien altersgemäss. Da der Beschwerdeführer sich seiner
Schwächen bewusst sei, ziehe er sich gelegentlich frustriert zurück.
Frau O. empfiehlt grundsätzlich die Einschulung des Beschwerde-
führers in die Kleinklasse, da er dort schulisch am besten gefördert
werden und sein Selbstvertrauen aufbauen könne. Sie weist jedoch
darauf hin, dass sie in ihren Stunden auf Grund der repressiven Hal-
tung der Mutter eine Leistungsveränderung beobachtet habe, und
hofft, dass sich dies nicht bei einer Einschulung in die Kleinklasse
verstärken werde.
c) Diese Beobachtungen entsprechen den Untersuchungsergeb-
nissen der schulpsychologischen Abklärung, die anlässlich des Hin-
ausschiebens der Schulpflicht veranlasst worden war.
Danach verfüge der Beschwerdeführer über knapp durch-
schnittliche intellektuelle Fähigkeiten, wobei die Gesamtergebnisse
noch durch seine Konzentrationsschwierigkeiten gedrückt würden.
Auch sei er unsicher in der räumlichen Orientierung, im visuellen
Beobachten und in der Mengenerfassung. Auffallend schwach seien
ausserdem seine Werte in der akustischen Merk- und Differenzie-
rungsfähigkeit von Zahlen und Silben.
d) Von den Eltern wird der Argumentation der Kindergarten-
lehrkraft und der Heilpädagogin nicht widersprochen; die Eltern wei-
sen vielmehr darauf hin, dass ihr Sohn noch zu klein sei, um nach K.
zu fahren und sehr mit der Familie verbunden, weshalb der Besuch
der Kleinklasse in K. eine zusätzliche Belastung für ihn darstellen
würde.
2003 Schulrecht 543

4. a) Wie bereits unter Ziff. 2b) der Erwägungen erwähnt,
kommt den Vorinstanzen beim Entscheid betreffend Einschulung ein
relativ weites Ermessen zu: Der Erziehungsrat schreitet nur dann ein,
wenn die umfassende Würdigung der aktenmässigen Berichte und
Standpunkte ergibt, dass des Ermessens überschritten bzw. nicht
pflichtgemäss ausgeübt worden ist.
Die Schulpflege L. und der Bezirksschulrat Z. haben ihren Ent-
scheid auf die oben erwähnten Empfehlungen der Kindergartenlehr-
kraft und der Heilpädagogin gestützt. Aus deren Berichten geht klar
hervor, dass der Beschwerdeführer in der Kleinklasse, die nach heil-
pädagogischen Grundsätzen geführt wird, am besten gefördert wer-
den kann, während in der Regelklasse der Entwicklungsverzögerung
zu wenig Rechnung getragen werden kann. Auch durch allfällige
Nachhilfestunden können die genannten Defizite in der Wahrneh-
mung insbesondere aber im motorischen Bereich zu wenig aufge-
fangen werden.
Da in L. die Voraussetzungen für die heilpädagogische Unter-
stützung in der Regelklasse nicht gegeben sind und L. auch nicht
über eine eigene Kleinklasse verfügt, werden die Kleinklassenschüler
aus L. in der Kleinklasse K. zugewiesen. Die Kleinklasse in K. bietet
somit für den Beschwerdeführer die bestmögliche Förderung.
Der Einschulungsentscheid der beiden Vorinstanzen sind somit
zu stützen und der Beschwerdeführer ist der Kleinklasse in K. zuzu-
weisen.
(...)