2003 Waffenrecht 545

VI. Waffenrecht



129 Beschlagnahmung von Waffen.
- Grundsätze für die Waffenbeschlagnahmung und Wiederaushändi-
gung der Waffen; Prüfung einer Selbst- oder Drittgefährdung.

Entscheid des Regierungsrates vom 3. September 2003 in Sachen H.M. ge-
gen Polizeikommando.

Aus den Erwägungen

2. (...)
Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör
und Munition (Waffengesetz, WG) vom 20. Juni 1997 sieht vor, dass
die zuständige Behörde Waffen aus dem Besitz von jenen Personen
beschlagnahmt, die diese entweder ohne Berechtigung tragen (lit. a)
oder bei denen ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG vorliegt
(lit. b). Hinsichtlich der zweitgenannten Gruppe bedeutet dies, dass
abgesehen von den in Art. 8 Abs. 2 lit. a und b WG enthaltenen Tat-
beständen (un- bzw. entmündigte Personen), auch jene Personen
nicht länger eine Waffe besitzen dürfen, die entweder zur Annahme
Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefähr-
den, oder die wegen einer Handlung, welche eine gewalttätige oder
gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt be-
gangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen
sind, solange der betreffende Eintrag nicht gelöscht ist (Art. 8 Abs. 2
lit. c und d WG).
(...)
3. a) Prüfungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfah-
rens bildet nur die durch das Polizeikommando mit Verfügung vom
27. Januar 2003 angeordnete Waffenbeschlagnahmung sowie die
verlangte Einreichung eines formellen Nachweises, dass einer Wie-
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deraushändigung der Waffen keine Hinderungsgründe entgegenste-
hen. Demgegenüber ist über die Frage der Wiederaushändigung der
Waffen als solche (und damit über das Weiterbestehen diesbezüg-
licher Hinderungsgründe) vorliegend nicht zu befinden, da hierüber
das erstinstanzlich zuständige Polizeikommando formell noch gar
nicht entschieden hat. Sofern die Beschwerde die eigentliche Wie-
deraushändigung der Waffen beantragt, ist demzufolge auf diese
nicht einzutreten. (...)
b) Im Rahmen der Prüfung einer Selbst- oder Fremdgefährdung
im Sinne von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG hat sich die zuständige Behörde
darüber zu vergewissern, ob zumindest die ernsthafte Möglichkeit
("Anlass zur Annahme") besteht, die fragliche Person könnte mit der
in ihrem Besitz befindlichen Waffe sich oder Dritte gefährden. Dabei
sind für die Beschlagnahmung an die von dieser Person ausgehenden
Gefahren für sich selber oder für Dritte allerdings keine allzu hohen
Anforderungen zu stellen, weil der Beschlagnahmung ja gerade prä-
ventiver Charakter zukommen soll. Immerhin muss ein ausreichen-
des Mass an Wahrscheinlichkeit bestehen, dass ohne Beschlagnah-
mung die Sicherheit von Personen oder die öffentliche Ordnung ge-
fährdet wären. Abgesehen von den unproblematischen Fällen (das
Gesetz stellt für Trägerinnen und Träger verbotener Waffen sowie für
Waffen im Besitz von Un- und Entmündigten eine unumstossbare
Vermutung auf) wird man demzufolge eine Selbst- oder Fremdge-
fährdung bzw. Anhaltspunkte dafür etwa bei Betrunkenen, Geistes-
kranken sowie suizidgeneigten Personen regelmässig bejahen müs-
sen. Gleiches muss auch für diejenigen Personen gelten, welche ei-
nen Dritten mit einer Waffe bedrohen, einen Waffeneinsatz in Aus-
sicht stellen, oder mit einer Schusswaffe unkontrolliert in die Luft
schiessen. Waffen dürfen sodann auch bei einer einmaligen Entglei-
sung beschlagnahmt werden, weil den Polizeibehörden im ersten
Moment eine nähere Abklärung, ob die Gefahr für einen Waffen-
missbrauch fortbesteht, gerade nicht zugemutet werden kann (vgl.
Philippe Weissenberger, Die Strafbestimmungen des Waffengesetzes,
in: AJP 2/2000 S. 163).
c) Nach der Aktenlage ergibt sich, dass der Beschwerdeführer
seine Ehefrau am 13. Oktober 2002 dazu gedrängt hat, ihre beim Be-
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zirksgericht B. am 9. Oktober 2002 eingereichte Eheschutzklage
wieder zurückzuziehen und ihrem Rechtsanwalt das betreffende
Mandat zu entziehen. Gemäss Angaben seiner Ehefrau soll er ihr da-
bei zur Verdeutlichung seiner Forderung eine "Pump-Action"-
Schrotpatrone mit der Bemerkung in die Hand gedrückt haben, diese
Munition sei tödlich. Aufgrund der damit ausgesprochenen Drohun-
gen gegen ihren Rechtsanwalt, bzw. allenfalls dessen Familie, habe
sie dann in direkter Folge ihre Eheschutzklage zurückgezogen (vgl.
Polizeirapport).
Bei dieser Ausgangslage kommt der Regierungsrat in Überein-
stimmung mit dem Polizeikommando zum Schluss, dass dieses zu
Recht die im Eigentum des Beschwerdeführers befindlichen Waffen
beschlagnahmte, um so einen allfälligen Waffenmissbrauch bzw. eine
Selbst- oder Fremdgefährdung zu verhindern. Das Verhalten des Be-
schwerdeführers ist nämlich unzweifelhaft als das "in Aussicht stel-
len eines Waffeneinsatzes" einzustufen. Dabei lässt sich den Akten
auch nichts entnehmen, das von vornherein darauf schliessen liesse,
der Beschwerdeführer habe in der von ihm selber als "extreme
Stresssituation" bezeichneten Zeit gar nie die Absicht gezeigt bzw.
gehabt, tatsächlich (Waffen-)Gewalt anzuwenden. Entsprechend er-
achtete das Bezirksamt B. vorliegend den Straftatbestand der Nöti-
gung als erfüllt und verurteilte den Beschwerdeführer mit dem in-
zwischen rechtskräftigen Strafbefehl vom 30. Januar 2003 zu einer
Busse von Fr. 800.--. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers
ist unter diesen Umständen sicherlich nicht von einer blossen Baga-
telle auszugehen.
An der dargelegten Einschätzung vermag zudem auch nichts zu
ändern, dass dem Beschwerdeführer - nach eigenem Bekunden - stets
ein guter Leumund zugekommen ist und ihm auch keine Verstösse
gegen das Waffenrecht vorzuwerfen sind. Mit Blick auf den Sicher-
heitsaspekt der angeordneten Beschlagnahmung erweist es sich so-
dann auch als grundsätzlich unmassgeblich, dass sich der Beschwer-
deführer in der Zwischenzeit wieder mit seiner Ehefrau versöhnt ha-
ben soll und infolge der Wiederaufnahme der ehelichen Gemein-
schaft seine Einsprache gegen den Strafbefehl vom 30. Januar 2003
zurückgezogen hat. Somit ist für das vorliegende Verfahren auch der
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vom Beschwerdeführer beantragte Beizug der Eheschutzakten nicht
erforderlich. Wie nachfolgend noch darzulegen ist, muss die Bedeu-
tung dieser veränderten Situation, und damit die Frage des Fortbeste-
hens einer Selbst- oder Drittgefährdung, nämlich erst im Rahmen des
nachfolgenden Verfahrens betreffend Wiederaushändigung der zu
Recht beschlagnahmten Waffen geklärt werden.
4. Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht ge-
lungen, überzeugend darzulegen, weshalb die Beschlagnahmung sei-
ner Waffen zu Unrecht erfolgt sei. Das Polizeikommando hat die
Waffenbeschlagnahmung demgemäss im Sinne einer durch den Bun-
desgesetzgeber grundsätzlich angestrebten, einheitlich strengen Pra-
xis beim Vollzug des Waffenrechts zu Recht verfügt. Ebenso hat das
Polizeikommando für die Wiederaushändigung der Waffen richti-
gerweise den Nachweis nicht bestehender Hinderungsgründe gemäss
Art. 8 Abs. 2 lit. c und d WG angeordnet. Durch die verlangte Bei-
bringung von zumindest formellen Nachweisen (u.a. durch einen
aktuellen Strafregisterauszug) wird nämlich im Hinblick auf eine all-
fällige Wiederaushändigung der Waffen gerade erst die Möglichkeit
geschaffen, das Fortbestehen von diesbezüglichen Hinderungsgrün-
den fundiert zu prüfen.

(...)