II. Ausländerrecht
117 Ausländerrechtliche Kriterien betreffend Zulassung zu einer schweizeri-
schen Universität oder Fachhochschule
Auszug aus dem Entscheid des Rechtsdienstes des Migrationsamts Kanton
Aargau vom 5. Februar 2004 in Sachen A.
Aus den Erwägungen
3.
3.1
Art. 32 der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Aus-
länder vom 6. Oktober 1986 (BVO; SR 823.21), mit dem für Stu-
denten bedingt eine Aufenthaltsmöglichkeit vorgesehen wird, lautet
wie folgt: (...)
Im Hinblick auf die grosse Anzahl von Ausländern, die hier eine
Ausbildung absolvieren möchten, sind die Voraussetzungen von Art.
32 BVO konsequent einzuhalten. Zu vermeiden ist, dass der
Ausbildungsaufenthalt zur Umgehung der Begrenzungsmassnahmen
missbraucht wird. Insbesondere muss darauf geachtet werden, dass
die ausländischen Schüler und Studenten ihre Teil- und Schlussex-
amen innerhalb angemessener Frist bestehen (Weisungen und Erläu-
terungen des IMES zu Einreise, Aufenthalt und Niederlassung,
Ziff. 51 und 513).
3.2
3.2.1 Die Bewilligung des Aufenthaltes zur Ausbildung wird
unter diesen Voraussetzungen von der Glaubhaftmachung triftiger
Gründe für die hiesige Ausbildung - insbesondere von deren Nutzen
für das berufliche Fortkommen des Ausländers in seinem Herkunfts-
staat und einer dort fehlenden adäquaten Ausbildungsmöglichkeit -
abhängig gemacht (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsent-
scheide [AGVE] 1993, S. 570 f.). Ein triftiger Grund bzw. ein kon-
kreter Nutzen ist etwa bei einem ausländischen Studenten zu beja-
hen, der mit einem Stipendium gezielt gefördert werden soll. Das
Interesse an der Ausbildung in der Schweiz kann auch angenommen
werden, wenn der ausländische Student hier ein Gastsemester zur
Vertiefung seiner im Herkunftsstaat erworbenen Ausbildung absol-
vieren will.
3.2.2 Konkret ist nicht ersichtlich, was für einen speziellen Nut-
zen die Einsprecherin aus dem Studium gerade an der ETH Zürich
für ihren beruflichen Werdegang im Iran ziehen könnte. Dies wird
durch die wenig überzeugende Begründung der Einsprecherin unter-
strichen, die sie der Botschaft abgegeben hat (Schweiz als "geeigne-
tes Land"; Sicherheitsaspekt; mit dem erworbenen Wissen dem Land
sowie den Mitbürgerinnen und Mitbürgern dienen). Ohnehin ist nicht
bekannt, dass die Studierenden im Iran keinen staatlichen Schutz vor
nicht näher bezeichneten Gefahren geniessen. Nicht zu hören ist
weiter der Hinweis, als Frau könne "sie mit einem höheren ausländi-
schen - wie ETH anerkannten - Abschlusszeugnis eine bessere
Startmöglichkeit im Iran in Aussicht gestellt bekommen". Frauenför-
derung in islamischen Staaten mag zu einem gewissen Masse zwar
auch im aussenpolitischen Interesse westlicher Staaten liegen. Ihre
individuelle Förderung kann die Einsprecherin indessen nicht damit
begründen, sie sei "als Frau in einer von Männern dominierten Ge-
sellschaft auf höhere Bildungsausweise für eine - wenn überhaupt -
bessere Startmöglichkeit angewiesen". Die Durchsetzung der Chan-
cengleichheit von Mann und Frau ist nämlich in erster Linie (Dauer-)
Aufgabe des jeweiligen Staates und der dortigen Gesellschaft. An-
dernfalls müsste allen Studentinnen, die in ihrem Herkunftsstaat
möglicherweise schwierige Startvoraussetzungen für eine akademi-
sche Laufbahn haben, schon aus Gründen der rechtsgleichen Be-
handlung die Aufnahme eines Studiums an einer schweizerischen
Universität oder Fachhochschule gestattet werden. Diesbezüglich
käme den Migrationsbehörden eine Schiedsrichterfunktion bei der
Verteilung der (knappen) Studienplätze zu. Das würde aber eine un-
zulässige Einmischung in die Bildungspolitik und Ressourcenpla-
nung des entsprechenden Hochschulkantons darstellen.
3.3
Überdies fehlt es konkret an der in Art. 32 lit. d BVO vorausge-
setzten schriftlichen Bestätigung der Schulleitung über die Aufnahme
des Studenten an der Hochschule. Daher könnte der Einsprecherin
zum Vornherein nur die Einreise zur Absolvierung der Auf-
nahmeprüfung bewilligt werden. Dieser Entscheid fällt jedoch in die
abschliessende Kompetenz der Bundesbehörden (vgl. Art. 11 Abs. 1
lit. c bzw. lit. f i.V.m. Art. 18 f. der Verordnung über Einreise und
Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern vom 14. Januar
1998 [VEA; SR 142.211]). Diesbezüglich ist auf die Einsprache
mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. Ebenso wenig ist das Stu-
dienprogramm festgelegt (Art. 32 lit. c BVO).
Ob die Finanzierung des Studiums gemäss Art. 32 lit. e BVO
gesichert ist, kann offen gelassen werden, da die ausländerrechtliche
Zulassung zum Studium schon aus anderen Gründen scheitert. Im
Zusammenhang mit der neu beigebrachten Garantieerklärung der Y.
AG fällt aber auf, dass diese von einem iranischen Direktor geführte
Unternehmung vorwiegend im Teppichhandel und Pizzageschäft tä-
tig ist. Die Finanzierung von Auslandstudien für Iranerinnen und Ira-
ner gehört jedoch nicht zum Gesellschaftszweck. Wenn nun eine in
der Schweiz domizilierte Unternehmung entgegen ihrem Gesell-
schaftszweck Studien Dritter finanziert, muss davon ausgegangen
werden, dass diese später in der Unternehmung beschäftigt werden
sollen. Andernfalls läge (wohl) eine reine Gefälligkeits-Garantieer-
klärung vor. Solches lässt sich mit dem Erfordernis der gesicherten
fristgerechten Wiederausreise gemäss Art. 32 lit. f BVO nicht mehr
vereinbaren.