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120 Gültigkeitsdauer einer Baubewilligung; Projektänderungen.
- Der Baubeginn muss innerhalb der Gültigkeitsdauer einer Baubewil-
ligung erfolgen; hernach dauert die Geltung der Baubewilligung aber
grundsätzlich bis zur Bauvollendung fort.
- Bei wesentlichen Projektänderungen müssen diese innert zweier
Jahre nach Rechtskraft des Projektänderungsentscheides in Angriff
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genommen werden; bei Projektänderungen untergeordneter Natur
unterbricht der Projektänderungsentscheid die bereits für die ur-
sprüngliche Bewilligung laufende Frist nicht bzw. der Baubeginn des
Hauptvorhabens gilt auch als Baubeginn für die Projektänderung
(Erw. 2c).

Aus dem Entscheid des Regierungsrates vom 22. September 2004 i.S. F.F.
gegen Baudepartement und Gemeinderat S.

Aus den Erwägungen

2. a) Die Koordinationsstelle Baugesuche des Baudepartemen-
tes hat die Abweisung des Baugesuchs im Wesentlichen damit be-
gründet, dass eine Abbaubewilligung nach kantonaler Praxis nicht
"auf Vorrat" erteilt werden könne; eine erteilte Bewilligung erlösche
gemäss § 65 BauG denn auch bei Nichtgebrauch innert 2 Jahren seit
Rechtskraft. (...)
b) (...)
c) Als nicht zutreffend erweist sich aber auch die Rechtsauffas-
sung des Baudepartementes sowie der Beschwerdegegnerin, dass im
vorliegenden Fall die auf 2 Jahre beschränkte Gültigkeitsdauer einer
Baubewilligung gemäss § 65 Abs. 1 BauG es verbietet, bereits im
heutigen Zeitpunkt eine Bewilligung zu erteilen, nachdem der zu-
sätzlich beantragte Kiesabbau voraussichtlich erst im Jahre 2012
stattfinden soll. Wohl ist richtig, dass Baubewilligungen wegen ihrer
beschränkten Gültigkeitsdauer nicht "auf Vorrat" erteilt werden dür-
fen. Dies einerseits aus Gründen des öffentlichen Interesses: Das öf-
fentliche Baurecht unterliegt oftmals starken Änderungen und es be-
steht daher ein Bedürfnis, nach einer gewissen Zeit Klarheit zu ha-
ben, ob das Bauvorhaben verwirklicht wird oder nicht bzw. ob es
wieder frei beurteilt werden darf, ohne Bindung an die engen wider-
rufsrechtlichen Schranken gemäss § 26 Abs. 1 des Gesetzes über die
Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 (VRPG). Andererseits
sprechen auch nachbarschützerische Gründe gegen eine Baubewilli-
gungserteilung "auf Vorrat": Die Nachbarn haben einen Anspruch,
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einmal endgültig zu wissen, was auf den Baugrundstücken tatsäch-
lich geschieht. Dies bedeutet allerdings nicht, dass Bauvorhaben in-
nerhalb der zweijährigen Geltungsdauer vollendet sein müssen; ge-
mäss Lehre und Praxis ist - obwohl gesetzlich nicht geregelt - die
Frist mit dem rechtzeitigen Baubeginn eingehalten, und hernach
dauert die Geltung der Baubewilligung grundsätzlich weiter bis zur
Bauvollendung (vgl. AGVE 1997 S. 147 f. mit zahlreichen Hinwei-
sen). Freilich mag dies aus den dargelegten öffentlichen und nach-
barschützerischen Interessen insbesondere bei Vorhaben, die sich -
wie der Kiesabbau - naturgemäss über einen Zeitraum von mehreren
Jahren hinziehen, kaum zu befriedigen; die Praxis trägt diesem Um-
stand damit Rechnung, dass in den entsprechende Bewilligungen zu-
sätzlich der Zeitpunkt der Vollendung verfügungsmässig festgelegt
wird, wie dies auch im vorliegenden Fall in der Kiesabbaubewilli-
gung vom 24. Oktober 1996 geschehen ist.
Beabsichtigt nun eine Bauherrschaft bereits vor Baubeginn bzw.
während der Bauausführung, von den bewilligten Plänen abzuwei-
chen, bedarf diese Änderung wiederum der Bewilligung durch die
zuständigen Behörden. Dies hat indessen nicht automatisch zur Kon-
sequenz, dass für eine solche Bewilligung wieder eine neue Frist ge-
mäss § 65 Abs. 1 BauG zu laufen beginnt. Vielmehr ist diese Frage
nach Massgabe der Bedeutung der Änderung im Vergleich zur bishe-
rigen Bewilligung zu entscheiden: Handelt es sich um eine wesent-
liche Änderung, ist als (neuer) Anfangszeitpunkt der Geltungsdauer
die formelle Rechtskraft des Projektänderungsentscheids zu erachten
und die Ausführung des geänderten Projektes ist innerhalb der näch-
sten zwei Jahre in Angriff zu nehmen (vgl. hiezu auch VGE vom ...);
handelt es sich dagegen um eine Änderung untergeordneter Natur,
unterbricht der Projektänderungsentscheid eine bereits laufende Frist
nicht bzw. der Baubeginn des Hauptvorhabens gilt auch als Baube-
ginn für die Projektänderung. Mit andern Worten hängt von der Be-
deutung der Änderung ab, ob die Änderungsbewilligung ein eigenes
rechtliches "Schicksal" hat oder dieses mit der bereits früher erteilten
Bewilligung des Hauptvorhabens teilt.
Dass es sich im vorliegenden Fall nun tatsächlich um eine Pro-
jektänderung und nicht - wie das Baudepartement und die Beschwer-
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degegnerin annehmen - um ein separates, neues Abbaugesuch han-
delt, ergibt sich aus dem engen Konnex mit dem 1996 bewilligten
Kiesabbau. Insbesondere die vom Baudepartement selbst vorge-
nommene Verknüpfung mit dem Etappenplan der Kiesabbaubewilli-
gung vom 24. Oktober 1996 führt zwingend zu diesem Schluss.
Wäre dem nämlich nicht so, könnte dem Beschwerdeführer - wie er
zu Recht ausführt - nicht verwehrt werden, das zusätzliche Abbau-
volumen bereits heute und nicht erst im Rahmen der bereits bewil-
ligten Kiesabbauetappe 15b abzubauen; mit der per 1. Januar 2001
erfolgten Aufhebung des Dekrets über den Abbau von Steinen und
Erden (Abbaudekret) vom 19. August 1980 besteht das Verbot, im
gleichen Gebiet an mehreren Stellen gleichzeitig abzubauen, nicht
mehr. An der Charakterisierung als blosser Projektänderung nichts zu
ändern vermögen die von der Abteilung für Umwelt vorgebrachten
Argumente, dass der zusätzliche Abbau ausserhalb der seinerzeit be-
willigten Abbaukubatur bzw. des seinerzeit bewilligten Abbauperi-
meters erfolgen soll und der Beschwerdeführer ein formelles Bewil-
ligungsgesuch eingereicht hat. Einerseits ist zu berücksichtigen, dass
nicht eine Ausdehnung des Abbauperimeters in ein neues, bis anhin
vom Kiesabbau "unberührtes" Gebiet geplant ist; vielmehr handelt es
sich im Grunde genommen um eine Reduktion des aufgrund der bis-
herigen Sicherheitsvorschriften des Eidg. Rohrleitungsinspektorates
ausgesparten Bereichs entlang der Hochdruckgasleitungen, welche
die vom Kiesabbau ohnehin betroffenen Parzellen durchqueren.
Andererseits kann nicht der verfahrensrechtliche Weg, den ein Ge-
suchsteller einschlägt, sondern nur der Inhalt eines Gesuchs massge-
bend sein für die Qualifikation als selbständig zu beurteilendes Ge-
such bzw. als Projektänderung; zu Recht macht denn auch der Be-
schwerdeführer geltend, dass sein Bestreben, formell korrekt vorzu-
gehen, ihm nicht zum Nachteil ausgelegt werden dürfe.
Die vorliegend zu beurteilende Projektänderung ist nun zwei-
felsohne von untergeordneter Bedeutung; wie der Beschwerdeführer
zutreffend festhält, ergibt sich gegenüber der Kiesabbaubewilligung
vom 24. Oktober 1996 eine Zunahme der Abbaufläche von lediglich
1.88 % und eine Zunahme der Abbaukubatur von lediglich 2.11 %.
Von dieser untergeordneten Bedeutung scheint letztlich sogar das
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Baudepartement auszugehen, stellt es doch eine Zustimmung zum
zusätzlich anbegehrten Kiesabbau im Rahmen der Freigabe der Ab-
bauetappe 15b ohne eigenständiges Abbaugesuch in Aussicht (vgl.
Stellungnahme der Abteilung für Umwelt vom ...; Stellungnahme des
Generalsekretariates des Baudepartementes vom ...); dies ist gemäss
§ 32 Abs. 1 der Allgemeinen Verordnung zum Baugesetz vom
23. Februar 1994 (ABauV) allerdings nur zulässig bei "geringfügigen
Abweichungen von den bewilligten Plänen". In Fällen der vorliegen-
den Art darf freilich trotz der Geringfügigkeit der Änderung auf eine
Publikation und öffentliche Auflage nicht verzichtet werden, damit
betroffene Dritte ihre Interessen wahrnehmen können; dies ist hier
denn auch geschehen. Angesichts dessen spricht aber nichts dagegen,
die Bewilligung bereits im heutigen Zeitpunkt im Rahmen eines
förmlichen Verfahrens zu erteilen; wie dargetan, teilt eine solche Er-
gänzungsbewilligung wegen ihrer untergeordneten Bedeutung das
rechtliche Schicksal der am 24. Oktober 1996 erteilten Kiesabbau-
bewilligung, von welcher unbestrittenermassen bereits Gebrauch
gemacht wurde.