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122 Wiedererwägung von Auflagen einer Baubewilligung; Flachdachnutzung
einer Klein- und Anbaute.
- Anspruch auf Wiedererwägung einer Baubewilligungsauflage; Öff-
nung des Rechtsmittelwegs, wenn der Gemeinderat trotz fehlendem
Anspruch auf das Begehren eintritt (Erw. 4).
- Wird das Flachdach einer Klein- und Anbaute wie ein Balkon ge-
nutzt, gelten in Bezug auf Breite (Fassadendrittel) und Abstand die-
selben Vorschriften wie für Balkone (§ 2 ABauV) (Erw. 6/7a).
Aus dem Entscheid des Baudepartements vom 19. März 2004 i.S. A.
Aus dem Sachverhalt:
Der Gemeinderat W. bewilligte am 8. April 2002 das Baugesuch
der Eheleute A. für den Anbau einer Doppel-Fertiggarage mit der
Auflage, dass der auf dem Dach dieses Anbaus vorgesehene Sitzplatz
auf die Fläche der ersten Garage zu beschränken sei (Auflage 1g);
die zweite Garage müsse daher mit Blumentrögen oder einem
Geländer so abgegrenzt werden, dass dieses zweite Dach nicht
begangen werden könne. - Das neue begehbare Gargendach schliesst
unmittelbar an den bestehenden (rücksprungartig in die Fassade ge-
schnittenen) Balkon im ersten Geschoss an; Garagendach und Bal-
kon bilden so eine einheitliche Fläche.
Nachdem die Baubewilligung rechtskräftig geworden war,
stellten die Eheleute S. das Gesuch, dass ihnen zu bewilligen sei,
auch die zweite Garage als Terrassenfläche zu nutzen. Der Gemein-
derat wies das Gesuch ab. Dagegen erheben die Eheleute S. Be-
schwerde beim Baudepartement.
Aus den Erwägungen:
4. a) (...)
bb) Wird ein Baugesuch abgelehnt und reicht der Bauherr später
ein neues, gleiches oder ähnliches Baugesuch ein, so gilt folgende,
vom Verwaltungsgericht entwickelte Rechtsprechung (Aargauische
Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2001, S. 304 ff.; vgl.
Verwaltungsgerichtsentscheid [VGE] III/31 vom 22. April 2002,
S. 6):
"Die Baubewilligung wird im allgemeinen als Polizeibewilligung
qualifiziert (Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Um-
weltrecht, Band I, 3. Auflage, Zürich 1999, Rz. 509; Christian Mäder,
Das Baubewilligungsverfahren, Diss. Zürich 1991, Rz. 23, 430; Erich
Zimmerlin, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, 2. Auflage,
Aarau 1986, § 152 N 5; AGVE 2000, S. 247). Auf die Erteilung einer
Baubewilligung besteht ein Rechtsanspruch, wenn das Bauvorhaben
dem massgebenden öffentlichen Recht, insbesondere den baurechtlichen
Vorschriften entspricht (vgl. Zimmerlin, a.a.O., § 152 N 5; AGVE 2000,
S. 247). Die Abweisung des Baugesuchs ist als negativer Verwaltungsakt
deklarativer Natur und stellt fest, dass das Projekt nicht den Vorschriften
entspricht (Zimmerlin, a.a.O., § 152 N 6; Josef Schwere, Das
Baubewilligungsverfahren nach aargauischem Recht, Diss. Zürich 1971,
S. 127). Grundsätzlich kann ein Baugesuch, das nicht bewilligt wurde,
jederzeit neu gestellt werden; es gibt keine (materielle) Rechtskraft eines
negativen Verwaltungsakts (Entscheid des Verwaltungsgerichts [VGE]
III/103 vom 16. Dezember 1981, S. 6; Max Imboden/René A. Rhinow,
Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band I, 6. Auflage, Basel /
Frankfurt a. M. 1985, Nr. 42 B. I mit Hinweisen; Schwere, a.a.O., S. 127
f.). Die Möglichkeit, jederzeit ein neues Gesuch stellen zu können, wird
in der Lehre unter Hinweis auf die Interessen Dritter (z. B. Nachbarn)
am Bestand der ablehnenden Verfügung und auf das Interesse an der
Rechtssicherheit zum Teil als fragwürdig betrachtet. Es sei deshalb auch
beim Widerruf der Verweigerung einer Polizeierlaubnis (durch spätere
Bewilligungserteilung) eine Interessenabwägung vorzunehmen. Werde
dagegen ein neues Gesuch eingereicht, dem ein neuer Sachverhalt oder
eine neue Rechtslage zugrunde liege, so stelle sich die Frage des
Widerrufs der Verweigerung der Polizeierlaubnis nicht, da sich die
Rechtskraft der Verweigerung nur auf den Gegenstand des ersten
Gesuchs erstrecke (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des
Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Auflage, Zürich 1998, Rz. 1985 f.).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts liegt die Grenze
beim Erneuern von Baugesuchen in allgemeinen Rechtsgrundsätzen wie
dem Verbot des Rechtsmissbrauchs (vgl. § 3 Abs. 2 VRPG) und der
Rücksicht auf die Verwaltungsökonomie (erwähnter VGE III/103 vom
16. Dezember 1981, S. 7; VGE III/130 vom 6. Dezember 1990, S. 7;
III/89 vom 16. September 1992, S. 7). Ein Anspruch auf materielle Neu-
beurteilung besteht jedenfalls dann, wenn "neue", d. h. nach dem Erlass
des ersten Entscheides hinzugetretene Umstände dargetan werden (er-
wähnter VGE in Sachen W., S. 7, vgl. auch AGVE 1986, S. 165; 1977,
S. 259 f.). Es muss also auf jedes Gesuch hin ein neuer Entscheid gefällt
werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn das zweite Baugesuch nicht ge-
nau mit dem ersten übereinstimmt. Es mag Fälle geben, wo diese Rege-
lung missbraucht und vor allem die Nachbarn - ein typisch bau- und
raumplanungsrechtliches Problem - durch solches Vorgehen übermässig
strapaziert werden. Dort kann unter Umständen eine andere Erledigung
Platz greifen müssen (VGE III/103 vom 16. Dezember 1981, S. 7)."
Die Auffassung der Beschwerdeführenden, dass es sich um ein
vollständig neues, anderes Baugesuch handelt, trifft insoweit zu, als
in den Plänen des ersten Baugesuchs vorgesehen war, zwischen bei-
den Garagen ein Geländer zu errichten und das Dach der zweiten Ga-
rage auf der Seite und hinten, wo das Terrain ganz oder fast auf die
Höhe des Daches aufgefüllt wurde, durch bepflanzte Tröge als Auf-
stiegschutz unbegehbar zu machen; die klar beschränkte Begehbar-
keit des Dachs wurde zudem ausdrücklich in Worten auf dem Plan
vermerkt (Plan vom 21. Januar 2002, Grundriss, "Garage 2 nicht be-
gehbar, mit Aufstiegschutz"). Die Nutzung des Dachs der zweiten
Garage war somit nicht Gegenstand des ersten Baugesuchs. Der Ge-
meinderat beurteilte jedoch - ob zu Recht oder nicht - gewissermas-
sen in Vorwegnahme eines allfälligen zweiten Gesuchs die Situation
betreffend dem zweiten Garagendach und verfügte in der Auflage 1g,
dass der Sitzplatz auf die Fläche der ersten Garage zu beschränken
sei. Die Auflage ist zwar positiv formuliert, indem sie eine Aussage
über die Fläche der ersten Garage trifft, aus dem Zusammenhang und
der Vorgeschichte wird jedoch klar, dass damit zugleich negativ ge-
meint ist, dass die Fläche der zweiten Garage nicht als Sitzplatz ge-
nutzt werden darf; eine andere Interpretation macht keinen Sinn. An
der Einspracheverhandlung vor dem Gemeinderat schlug der Be-
schwerdeführer vor, anstelle der Blumentröge ein Geländer um beide
Garagen zu erstellen, wodurch der Sitzplatz aber vergrössert werde,
was der Beschwerdegegner umgehend ablehnte unter Verweis auf die
Einschränkung seiner Privatsphäre (Protokoll der Einsprachever-
handlung vom 25. März 2002, S. 2). Die Nutzung des Dachs der
zweiten Garage war also Gegenstand der Baubewilligung.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden ist folglich
mit dem Gemeinderat davon auszugehen, dass die Auflage 1g nicht
einfach "etwas unglücklich formuliert", sondern bewusst und recht-
lich bindend verfügt wurde.
cc) Die Beschwerdeführenden fochten die Auflage nicht an. Mit
Beginn der Bauarbeiten machten sie von der Bewilligung Gebrauch
und akzeptierten spätestens zu diesem Zeitpunkt die Auflage. Somit
handelt es sich weder um ein zweites, völlig anderes Baugesuch,
noch kommt die vorne geschilderte Rechtsprechung zu erneuerten
Baugesuchen unmittelbar zur Anwendung (vgl. aber nachfolgend).
Am Augenschein ergab sich, dass die Beschwerdeführenden
den Sitzplatz bereits vor dem 25. November 2002 mit einem beide
Garagenflächen umfassenden Geländer versehen und ihn als Terrasse
benutzt hatten. Es liegt hier also ein nachträgliches Baugesuch vor,
dessen materielle Ausgangslage bereits durch die klare Auflage 1g
bestimmt war; der Gemeinderat musste die Auflage nicht mehr auf
ihre Rechtmässigkeit hinterfragen, weil sie in Rechtskraft erwachsen
war (VGE III/70 vom 25. August 2003, S. 5; vgl. auch VGE III/78
vom 19. September 1991, S. 8). Die Auflage galt grundsätzlich - un-
abhängig davon, ob sie seinerzeit auf einer zulässigen Rechtsgrund-
lage beruhte oder etwa ein pragmatisches Zugeständnis an die Ein-
sprechenden war. Aus den Akten ergibt sich zudem auch nicht, dass
die Beschwerdeführenden während der Rechtsmittelfrist beim Ge-
meinderat gegen die ihrer Ansicht nach unglückliche Formulierung
protestiert oder eine auslegende Präzisierung deponiert hätten. Somit
mussten sie sich den Einwand der sog. "res iudicata" (der abgeur-
teilten Sache) entgegen halten lassen (vgl. VGE III/81 vom 14. Ok-
tober 2002, S. 14). Diese Rechtsprechung betreffend Baubewilli-
gungsauflagen ist das Pendant zur vorne genannten - streng verstan-
denen - Rechtsprechung betreffend erneutem Baugesuch; eine Auf-
lage in einem Baugesuch kann denn auch als vorweg genommene
Beurteilung eines allfälligen, künftigen Änderungsgesuchs verstan-
den werden. Akzeptiert die Bauherrschaft eine Auflage, indem sie
von der Baubewilligung Gebrauch macht, stimmt sie damit zu, dass
eine Änderung nur noch unter eingeschränkten Voraussetzungen
möglich ist.
b) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden enthält
ihr - zutreffend als Projektänderung bezeichnetes - zweites Bauge-
such folglich einen Wiedererwägungsantrag.
Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht in aller Regel nicht,
wenn nicht ohnehin die Voraussetzungen für die Einleitung eines
neuen Verfahrens wegen wesentlich veränderter Sachlage, d.h. für
einen Widerruf (§ 26 VRPG) oder eine Wiederaufnahme (Revision,
§ 27 VRPG), gegeben sind (VGE III/78 vom 20. September 1996;
AGVE 1994, S. 459 f. mit Hinweisen). Aus den Akten sind keine
solchen veränderten Umstände seit der Erteilung der Baubewilligung
ersichtlich und die Beschwerdeführenden machen auch keine gel-
tend. Sie weisen lediglich darauf hin, dass ihnen "die grössere nutz-
bare Fläche willkommen sei". Der Gemeinderat hätte es somit bei ei-
ner Feststellung bewenden lassen können, dass keine wesentlich ver-
änderten Umstände vorliegen und hätte auf das Baugesuch gestützt
auf die Auflage 1g nicht eintreten können. Die Beschwerdeführenden
hätten dann nur noch vorbringen können, der Anspruch auf Wieder-
erwägung sei zu Unrecht verneint worden.
Der Gemeinderat stellte jedoch in der angefochtenen Verfügung
unter dem Punkt "Baupolizeiliche Prüfung" fest, dass von baurechtli-
cher Seite ein Geländer um beide Garagen und eine Nutzung beider
Garagen möglich wäre. Somit hatte er das Baugesuch materiell ge-
prüft. Er wies im Dispositiv das Gesuch ab. Dadurch öffnete er den
Beschwerdeführenden den ordentlichen Rechtsmittelweg erneut
(AGVE 1994, S. 460 ff., mit Erwägungen zur Abgrenzung zwischen
[Nicht-]Eintreten und materieller Beurteilung). Das Baudepartement
hat deshalb auf das Baugesuch einzutreten und es auf seine
Rechtmässigkeit zu prüfen.
5. a) Der Gemeinderat und die Beschwerdegegner gehen sinn-
gemäss davon aus, dass die Auflage 1g auf das Einspracheverfahren
zurückgehe und nicht ohne Einwilligung des damaligen Einsprechers
und heutigen Beschwerdegegners geändert werden könne. Das Ge-
such widerspreche Treu und Glauben.
b) Wird eine zwischen der Bauherrschaft und den Einsprechen-
den geschlossene Vereinbarung in die Baubewilligung aufgenommen
bzw. im Rechtsmittelverfahren zum Beschluss erhoben, ist sie nach
der Praxis des Baudepartements in den nachfolgenden Baugesuchs-
verfahren zu berücksichtigen. Wenn ein Bauherr, kurz nachdem er
seine Baute realisiert hat, auf eine zum Entscheid erhobene Vereinba-
rung zurückkommen will und ein Änderungsgesuch einreicht, ver-
stösst dies gegen Treu und Glauben. Vorbehalten bleiben Gründe der
baulichen Sicherheit (Baudepartementsentscheid [BDE] vom 29. Juli
1997, S. 4 f. mit Hinweisen, publiziert im Internet unter
<http://www.ag.ch/rechtsabteilung/de/pub/entscheidsammlung.cfm>)
. Vorliegend reichten die Beschwerdeführenden vor Abschluss der
Bauarbeiten ein Änderungsgesuch für die Nutzung der Fläche der
zweiten Garage ein, das offensichtlich nicht aus Sicherheitsgründen
erfolgte. Es ist somit zu prüfen, ob die Auflage 1g auf einer Verein-
barung beruht, die aus Treu und Glauben dem Änderungsgesuch ent-
gegen steht. Es ist unbestritten, dass hier nur eine stillschweigende
Vereinbarung in Frage kommen kann.
Die damalige Einsprache vom 20. Februar 2002 verlangte sinn-
gemäss zwei konkrete Auflagen betreffend Terrainabsicherung an der
Grenze und Erhöhung des Aufstiegschutzes auf dem Garagendach
(von 60 auf 90 cm). Die Nutzung des zweiten Garagendachs als Sitz-
platz war erst an der Einspracheverhandlung Thema. Der Umfang
der Einspracheanträge legt den Streitgegenstand fest, der später
grundsätzlich nicht erweitert werden kann. Die Einsprache wurde in
diesen Punkten gutgeheissen und die Bewilligung wurde mit den
Auflagen 1c/d/e und h versehen (einen weiteren, hier nicht interessie-
renden und nebensächlichen Einsprachepunkt wies der Gemeinderat
ab). Die Einsprechenden hatten somit ihre wesentlichen Ziele er-
reicht, was sie am Augenschein bestätigten. Umgekehrt ist nicht er-
sichtlich, dass die Bauherrschaft Zugeständnisse betreffend der Nut-
zung gemacht hätte, auf die sie nun wider Treu und Glauben zurück
kommen würde. Auch wenn der Gemeinderat die Auflage 1g im Ein-
spracheentscheid als teilweise Gutheissung der Einsprache bezeich-
nete, liegt keine Vergleichsvereinbarung vor. Der Gemeinderat fügte
die Auflage 1g nicht aufgrund einer Vereinbarung, sondern von sich
aus, ein. Somit können sich die Einsprechenden nicht darauf berufen,
dass die Aufhebung von Ziff. 1g wider Treu und Glauben wäre. (...)
6. a) Die Beschwerdeführenden beurteilen die Doppel-Garage
mit der Terrasse (Sitzplatz) als Anbaute im Sinne von § 18 Abs. 1
ABauV. Auch der Gemeinderat scheint dieser Auffassung zu sein. Es
ist unbestritten, dass die Baute den für Anbauten geltenden Grenzab-
stand von 2 m einhält (§ 18 Abs. 2 ABauV).
b) Es fragt sich, ob eine Klein- und Anbaute im Sinne von § 18
Abs. 1 ABauV vorliegt. Dieser lautet:
"Als Klein- und Anbauten gelten unbewohnte Gebäude und Gebäu-
deteile (Garagen, Schöpfe, Garten- und Gewächshäuschen, gedeckte
mindestens einseitig offene Sitzplätze usw.) mit höchstens 40 m2
Grundfläche und 3 m Gebäudehöhe. Wintergärten gelten nicht als
Klein- und Anbauten."
Es ist unbestritten, dass die bündig an das Wohnhaus gestellte
Doppel-Fertiggarage als solche unter den Anbautenbegriff fällt. Ihre
Grundfläche beträgt rund 36 m2, die Gebäudehöhe, gemessen bis
Oberkante Terrasse, maximal 2.46 m. Es fragt sich jedoch, ob die
Dachterrasse bzw. die Nutzung als Sitzplatz noch darunter fällt.
c) aa) Zuerst ist zu prüfen, ob die Terrasse und ihre Nutzung ei-
nen "unbewohnten Gebäudeteil" betreffen. (...)
dd) (Es folgen Hinweise zu Ausführungen des Verwaltungsge-
richts zum alten Baugesetz: Das Verwaltungsgericht hat vorab im
Zusammenhang mit der Grenzabstandsproblematik von Kleinbauten
festgehalten, schon ein gelegentlicher Aufenthalt mache einen Raum
hinsichtlich der Einwirkungen wie Lärm, Einblickmöglichkeiten
usw. zur Wohnfläche. Auch eine Terrasse, ein Hallenbad oder eine
Pergola wirkten sich, und würden sie auch nur zu gewissen Tages-
und Jahreszeiten benützt, für den Nachbarn wie ein Wohnraum aus.)
(...)
ff) Die ABauV vereinheitlichte die Definition der Klein- und
Anbauten. Die Gemeinden dürfen allerdings noch ergänzende Rege-
lungen treffen, welche im Ergebnis dazu führen, dass die kantonal
festgelegten Maximalmasse betreffend Grundfläche und Gebäude-
höhe nicht ausgeschöpft werden können; insbesondere dürfen sie
eine maximale Firsthöhe festlegen (vgl. AGVE 1999, S. 228 ff.).
Vorliegend enthält die kommunale BNO keine speziellen Vorschrif-
ten zu Klein- und Anbauten.
Aus den Materialien zur ABauV geht hervor, dass der kantonale
Verordnungsgeber auf das Kriterium der Eingeschossigkeit bewusst
verzichten wollte, weil es immer wieder zu Streitigkeiten und un-
sachgemässen Resultaten geführt hatte (Vollzugshilfe Baugesetz,
ABauV [Griff 6], Teil 2, "Nutzungsplanung der Gemeinden, Begriffe
und Messweisen, Behindertengerechtes Bauen: Bericht", S. 9). Es
liegt also ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers vor. Mehr-
geschossige Klein- und Anbauten sind demnach zulässig. Daraus
kann abgeleitet werden, dass eine Klein- oder Anbaute nicht ohne
weiteres als bewohnbar angesehen werden darf, wenn ihr Dach als
begehbare Terrasse angelegt ist (BDE vom 21. Dezember 1995 i.S.
W., S. 3). Ohne Zweifel steht fest, dass der Gesetzgeber zumindest
wollte, dass eine Klein- und Anbaute nicht deshalb vom Grenzab-
standsprivileg ausgeschlossen werden soll, weil auf dem Dach eine
Terrassennutzung vorgesehen ist, wenn die Terrasse selber den or-
dentlichen Grenzabstand einhält. Vorliegend ist also die Doppel-Ga-
rage mit der rechtskräftig bewilligten hausseitigen Terrasse, die einen
Grenzabstand von gut 5 m einhält, gemäss ABauV im Gegensatz zu
den früheren kommunalen Regelungen eine zulässige Klein- und
Anbaute. (...)
7. a) Der ordentliche Grenzabstand darf um höchstens 1.50 m
unterschritten werden durch untergeordnete Gebäudeteile wie Dach-
vorsprünge, Vordächer, Treppen, Erker, Balkone usw. (§ 2 Abs. 3
i.V.m. Abs. 1 lit. a ABauV). Mit Ausnahme von Dachvorsprüngen
und Vordächern dürfen diese Bauteile zudem einen Drittel der Fassa-
denlänge nicht überschreiten (§ 2 Abs. 2 ABauV).
Im vorliegenden Fall hat die Terrasse auf dem Dach der Dop-
pel-Garage auch die Funktion eines Hausbalkons. Sie bildet mit dem
bisherigen Balkon eine einheitliche Fläche. Dabei spielt es keine
Rolle, dass der bisherige Balkon nicht auskragend ist, sondern auf
einem Geschossrücksprung beruht. Auch ohne die bisherige Balkon-
fläche hätte die bündig an das Haus angebaute Terrasse Balkonfunk-
tion. Entscheidend ist, dass die Terrassenfläche einen direkten, prak-
tisch stufenlosen Zugang zum Haus erhält und gegenüber dem ge-
wachsenen Terrain wesentlich erhöht ist (sie weist im Süden die
Höhe eines ersten Obergeschosses auf). Durch den einfachen Gebäu-
dezugang kann auch die Nutzung wesentlich intensiviert werden,
weil der Zugang wesentlich leichter ist als über eine Treppe oder
Leiter. Die Infrastruktur für die Freizeitnutzung (Tische, Sitzgele-
genheiten, Grill, Radio usw.) kann einfacher bereit gestellt werden.
Dies steigert üblicherweise die Benützungsfrequenz und die Emis-
sionen. Entsprechend nehmen die Immissionen auf der Nachbarpar-
zelle zu, die gerade bei offenen Balkonen aus Sicht des Nachbar-
schutzes nicht unproblematisch sind (vgl. AVGE 1993, S. 386). Die
Beschwerdeführenden erhalten ferner von der Terrasse einen künst-
lich erhöhten Einblick auf das Nachbargrundstück wie bei einem
Balkon.
Würde man in Fällen wie hier die balkongleiche oder -ähnliche
Funktion verneinen, so könnten die Vorschriften von § 2 ABauV bei
Balkonen im ersten Obergeschoss, die häufig weniger als 3 m über
dem gewachsenen Terrain liegen, jeweils sehr leicht unterlaufen
werden, indem die Bauherrschaft einen Balkon nicht als Balkon ge-
nehmigen lässt, sondern - allenfalls aussen ergänzt mit zwei Trägern
- als Dach eines Sitzplatzes oder eines Carports etc. Die Einheitlich-
keit der Rechtsanwendung wäre nicht gewährleistet, wenn derjenige,
der sich zuerst eine Anbaute bewilligen lässt und wie vorliegend
nach Baubeginn noch eine "Balkonvergrösserung" darauf, besser
fährt als jener, der zuerst die Balkonvergrösserung eingibt und nach-
her um die Bewilligung einer Anbaute ersucht.
Die Terrasse der Beschwerdeführenden erstreckt sich mit 6 m
über fast die gesamte Fassadenlänge des Wohnhauses von 6.46 m.
Die geplante Terrassen- bzw. Balkonvergrösserung erfüllt somit die
Voraussetzungen von § 2 Abs. 2 ABauV (maximal einen Drittel der
Fassadenlänge) nicht und hat deshalb den ordentlichen Grenzabstand
einzuhalten. Die Hauptwohnseite des Wohnhauses geht nach Süden.
Somit hat die Terrasse gegen Osten den kleinen Grenzabstand von
4 m gegenüber der Parzelle der Beschwerdegegner einzuhalten statt
wie vorgesehen einen Abstand von 2.24 bis 2.43 m.
Die alternative Lösung, dass die Terrassentiefe überall auf einen
Drittel der Fassadenlänge begrenzt wird, macht praktisch keinen
Sinn, weil die Terrasse dann zu schmal wäre. Im Übrigen wäre der
dann einzuhaltende Grenzabstand von 2.5 m gemäss § 2 Abs. 1
ABauV, wenn auch knapp, nicht eingehalten.