VI. Opferhilfe
125 Kostengutsprache für kinesiologische Behandlung.
- Zuständigkeit des Tatortkantons für die Tragung der Kosten der
weiteren Hilfe gemäss Art. 3 Abs. 4 OHG (Erw. 1).
- Die weitere Hilfe muss wirksam sein, d.h. durch eine Fachperson er-
bracht und den Bedürfnissen des Opfers gerecht werden (Erw. 2).
Aus dem Entscheid des Regierungsrates vom 25. Februar 2004, i.S. A.M.
gegen die Verfügung des Kantonalen Sozialdienstes
Aus den Erwägungen:
1. a) (...) Demgegenüber ist strittig, ob die von der Beschwerde-
führerin beantragte Kostengutsprache für 25 Stunden Kinesiologie
bei U. F.-H., als weitere Hilfe i.S. von Art. 3 Abs. 4 OHG zu qualifi-
zieren ist.
b) Die Frauenzentrale des Kantons Aargau führt seit Januar
2003 nicht nur für den Kanton Aargau, sondern auch für den Kanton
Solothurn die Beratungsstelle für Opferhilfe gemäss Art. 3 Abs. 1
OHG. Diese hat das Gesuch der Beschwerdeführerin, obwohl sie
nach der tätlichen Auseinandersetzung mit ihrem damaligen Ehe-
mann, d.h. per 1. Dezember 2000, an den Wohnort ihrer Mutter, T.,
Kanton Solothurn, zog, dem Kantonalen Sozialdienst überwiesen;
dieser ist im Aargau für die Kostengutsprache zuständig (vgl. § 9 der
regierungsrätlichen Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die
Hilfe an Opfern von Straftaten vom 13. Januar 1993 [kantonale
Opferhilfeverordnung]).
Es stellt sich daher zunächst die Frage, ob der Kantonale So-
zialdienst überhaupt zuständig war, über dieses Kostengutsprachege-
such zu entscheiden, oder ob vielmehr die Opferhilfestelle Aargau /
Solothurn bzw. der Kantonale Sozialdienst dieses an den Kanton
Solothurn (Departement des Innern, Amt für Gemeinden und soziale
Sicherheit, Koordinationsstelle Opferhilfe, vgl. §§ 4 i.V.m. 14 lit. f
der solothurnischen Verordnung zur Einführung des Opferhilfege-
setzes vom 17. März 1993) hätte überweisen müssen.
c) Im Gegensatz zur Entschädigung und Genugtuung (vgl. Art.
11 ff. OHG) findet sich hinsichtlich der Beratung im Opferhilfege-
setz keine Regelung der örtlichen Zuständigkeit; gegenteils kann sich
das Opfer gemäss Art. 3 Abs. 5 OHG an eine Beratungsstelle seiner
Wahl wenden, d.h. an irgendeine Opferhilfestelle in der Schweiz.
Gemäss den Empfehlungen zur Anwendung des Bundesgesetzes über
die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) der Schweizerischen
Verbindungsstellen-Konferenz OHG (SVK-OHG), (genehmigt und
per 1. Januar 2002 von den Konferenzen der Kantonalen Justiz- und
Polizeidirektorinnen und -direktoren sowie der Kantonalen Sozialdi-
rektorinnen und -direktoren in Kraft gesetzt), sind die weiteren
Kosten als Grundsatz vom Tatortkanton zu übernehmen. Allerdings
sei eine Kostenübernahme durch den Wohnsitzkanton zu prüfen, je
grösser die zeitliche und örtliche Distanz zur Tat bzw. zum Tatort-
kanton sei (vgl. die genannten Empfehlungen, Ziffer 3.5).
Vorliegend hat die Beschwerdeführerin sich an jene Beratungs-
stelle gewandt, welche aufgrund ihres Wohnsitzes für sie zuständig
ist. Indem nun diese Beratungsstelle das Gesuch aufgrund des Tat-
vorfalles im Kanton Aargau an den Kantonalen Sozialdienst zwecks
Kostengutsprache überwies, hat sie sich an die oben genannten
Empfehlungen gehalten. Auch handelt es sich bei den nunmehr zu
beurteilenden Kosten für kinesiologische Behandlungen um die Fort-
setzung der bereits im Rahmen der Soforthilfe eingeleiteten Mass-
nahme. Im Übrigen besteht noch keine grosse zeitliche und örtliche
Distanz zur Tat bzw. zum Tatortkanton. Es erweist sich daher als
richtig, dass der Kantonale Sozialdienst über das Gesuch um Kosten-
gutsprache entschieden hat.
Indem nun aber der Kanton Aargau das vorliegende Gesuch zu
prüfen hat, kommt, wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom
12. Dezember 2003 zutreffend ausführte, wohl die Praxis und Recht-
sprechung im Kanton Aargau zum OHG zur Anwendung. Indessen
geht es dabei um die Anwendung von Bundesrecht, nämlich im kon-
kreten Fall von Art. 3 Abs. 4 OHG, weshalb das Gesuch nicht wie in
der angefochtenen Verfügung vom 21. Oktober 2003 ausschliesslich
aufgrund des aargauische Gesundheitsgesetzes abgewiesen werden
kann. Vielmehr ist zu prüfen, ob die von der Opferhilfestelle veran-
lasste Unterstützung der Beschwerdeführerin durch eine Kinesiolo-
gin, welche im Kanton Solothurn eine Zulassung gemäss solothurni-
schem Gesundheitsgesetz hat, unter die weitere Hilfe i.S. von Art. 3
Abs. 4 OHG fällt.
2. a) Gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. a OHG haben die Beratungsstel-
len insbesondere die Aufgabe, dem Opfer medizinische, psychologi-
sche, soziale, materielle und juristische Hilfe zu leisten und zu ver-
mitteln. Laut Art. 3 Abs. 4 OHG übernimmt die Beratungsstelle
weitere Kosten, wie Arzt-, Anwalts- und Verfahrenskosten, soweit
dies aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Opfers angezeigt ist.
Die weitere Hilfe zeichnet sich dadurch aus, dass sie zeitlich an
die allenfalls notwendige Soforthilfe anschliesst. Sie umfasst länger-
fristige Massnahmen, die insbesondere der Verarbeitung der Erleb-
nisse durch das Opfer dienen. Sie ist nur zu gewähren, wo sie "nötig"
ist (vgl. Art. 3 Abs. 3 OHG).
Opfern von Straftaten soll wirksame Hilfe geleistet werden (vgl.
Art. 1 Abs. 1 OHG). Die Wirksamkeit der Hilfe setzt voraus, dass die
Unterstützung auf unbürokratische und schnelle Art und Weise er-
folgt. Die Hilfe ist zudem durch qualifizierte Fachpersonen zu er-
bringen und muss angemessen sein. Wirksam ist die Hilfe nur dann,
wenn sie den Bedürfnissen des Opfers gerecht wird. Die Massnah-
men müssen dem Opfer, das durch die Straftat und deren Folgen an
den Rand der Gesellschaft gedrängt zu werden droht, helfen, sich
wieder in die Gesellschaft einzugliedern, möglichst rasch sein
Selbstvertrauen wieder zu finden und sein Schicksal zu meistern. So-
bald das Opfer wieder auf eigenen Füssen stehen kann, soll die Hilfe
eingestellt werden (vgl. Gomm/Stein/Zehnter, Kommentar zum
Opferhilfegesetz, Bern 1995, N 8 ff. zu Art. 1 OHG; Botschaft zur
Volksinitiative "zur Entschädigung der Opfer von Gewaltverbrechen"
vom 6. Juli 1983, BBl 1983 III 895).
b) aa) Die Beschwerdeführerin konnte nach dem tätlichen
Übergriff ihres Ehemannes nur schwer wieder Fuss fassen. Von 1989
bis 2000 war sie zusammen mit ihrem Ehemann als selbständige
Bäuerin tätig. Heute ist sie an drei Arbeitsstellen (Schüler-Fahrdienst,
Gebäudereinigung und Kochen/Kinderbetreuung am Mittagstisch der
Gemeinde T.) zu rund 43 %, d.h. rund 20 Wochenstunden,
berufstätig. Aus ärztlicher Sicht erreicht sie dadurch die gesund-
heitlich maximal mögliche Belastung (vgl. ...).
Aufgrund der nach wie vor bestehenden gesundheitlichen Be-
einträchtigungen erscheint eine weitere Behandlung ohne Zweifel
notwendig (vgl. ...). Dies wird von der Vorinstanz denn auch nicht in
Abrede gestellt (vgl. ...).
bb) Wie unter lit. a vorstehend ausgeführt, muss die weitere
Hilfe wirksam sein. Die von der Opferhilfestelle Aargau / Solothurn
selbst ausgewählte U. F.-H. verfügt über eine Bewilligung des
Kantons Solothurn als "Therapeutin der Erfahrungsmedizin in Kine-
siologie" (vgl. ...). Gemäss der solothurnischen Vollzugsverordnung
zum Gesundheitsgesetz vom 28. Juni 1999 unterliegt die selbstän-
dige Berufstätigkeit von Heilpersonen der Bewilligungspflicht (vgl.
§ 2 Abs. 1). Therapeutinnen und Therapeuten der Erfahrungsmedizin
sind Heilpersonen, die therapeutisch eine oder mehrere Methoden
anwenden, wie Akupressur, Atemtherapie, Heileurythmie, Shiatsu
oder Bioresonanz. Sie sind nicht zur Diagnosenstellung oder Thera-
pieverordnung berechtigt (§ 63 der genannten Verordnung). Mithin
handelt es sich bei der genannten Therapeutin um eine Fachperson in
ihrem Behandlungsbereich.
Ob U. F.-H. ihren Beruf auch im Kanton Aargau gestützt auf die
aargauische Gesundheitsgesetzgebung ausüben dürfte, ist entgegen
der Auffassung der Vorinstanz nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens. Ebensowenig sind die aargauischen Behörden für die
Beurteilung der Frage zuständig, ob U. F.-H. den ihr gestatteten Tä-
tigkeitsbereich überschreitet. Nachdem sie über eine Bewilligung des
Kantons Solothurn verfügt, ist dieser auch für eine Verwarnung, An-
drohung und schlussendlich den Entzug der Berufsausübungsbewil-
ligung bei Verstoss gegen das Gesundheitsgesetz bzw. die Verletzung
von Berufspflichten zuständig (vgl. § 14 des solothurnischen Ge-
sundheitsgesetzes vom 27. Januar 1999). Daraus folgt, dass die Vo-
rinstanz bei ernsthaften Zweifeln an der Tätigkeit von U. F.-H. beim
zuständigen Departement des Innern des Kantons Solothurn eine
Klärung dieser Frage hätte einleiten müssen und nicht - wie zumin-
dest in der angefochtenen Verfügung vom 5. November 2003 - das
Kostengutsprachegesuch mit der Begründung der Überschreitung des
zulässigen Aufgabenbereiches der Therapeutin hätte abweisen dür-
fen. Im Übrigen hat eine Abklärung beim zuständigen Gesundheits-
amt des Departementes des Innern des Kantons Solothurn ergeben,
dass die Ausübung der kinesiologischen Tätigkeit von U. F.-H. im
vorliegenden Fall zweifelsfrei in Einklang mit ihrer Bewilligung
steht (vgl. ...).
Der von der Vorinstanz angeführten Vergleichsfall i.S. W.M. ist
vorliegend nicht massgebend, da sich dort die Frage stellte, welche
Behandlungen einem im Kanton Aargau ansässigen Therapeuten für
eine Bio-Resonanz-Therapie gestützt auf das aargauische Gesund-
heitsgesetz erlaubt sind.
cc) Der Kantonale Sozialdienst hat in seiner Vernehmlassung
vom 12. Dezember 2003 zur Begründung der Verweigerung der
Kostengutsprache ausgeführt, das OHG nenne als weitere Hilfe aus-
drücklich die medizinische, psychologische, soziale, materielle und
juristische Hilfe. Die Kinesiologie sei indessen inhaltlich in keiner
Art und Weise mit Psychotherapie gleichzusetzen. Ersteres stelle
keinen Ersatz für psychologische oder medizinische Hilfe dar und es
handle sich auch um keine ganzheitliche Wissenschaft, die eine Be-
handlung im Sinne des OHG ermögliche. Massnahmen, die dem
Opfer eine subjektiv verbesserte Lebensqualität bringen, fielen nicht
in den Leistungsbereich der Opferhilfe.
Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Einerseits
handelt es sich bei den in Art. 3 Abs. 4 sowie Art. 3 Abs. 2 lit. a OHG
genannten Hilfeleistungen (vgl. lit. a vorstehend) an das Opfer nicht
um eine abschliessende Aufzählung. Andererseits nimmt die
Therapeutin für sich auch gar nicht in Anspruch, medizinische oder
psychologische Hilfe zu bieten. Im weiteren setzt die Hilfe nach
OHG nicht voraus, dass es sich bei der angewandten Methode um
eine ganzheitliche Wissenschaft handelt. Vielmehr ist erforderlich,
dass eine Fachperson die weitere Hilfe leistet und diese den Bedürf-
nissen des Opfers gerecht wird, d.h. wirksam ist. So hat denn auch
der Regierungsrat beispielsweise in einem Entscheid aus dem Jahre
1996 als weitere Hilfe i.S. des OHG einen fünfwöchigen Aufenthalt
in einer Hofgemeinschaft, deren Mitarbeitende nicht über eine
psychiatrische oder psychotherapeutische Ausbildung verfügen, für
das Opfer einer sexuellen Ausbeutung anerkannt (vgl. RRB Art. Nr.
...).
Die Kinesiologin U. F.-H. führt in ihrem Schreiben an die
Operhilfe Aargau / Solothurn vom 17. August 2003 (...) aus, Thera-
pieziel sei die Verarbeitung der seelischen Verletzungen, zugefügt
durch ihren Ehemann; Schulter- und Kopfschmerzen soweit zu the-
rapieren, dass der Alltag dadurch nicht mehr dermassen einge-
schränkt werde, sowie die Wiederherstellung des Selbstwertes und
das Vertrauen in die Umwelt. Weiter führt sie aus, dass die Ver-
trauensbasis rasch hergestellt gewesen und die Aufarbeitung des Er-
lebten schon ein rechtes Stück fortgeschritten sei. Der Therapiever-
lauf zeige bereits gute Resultate. Frau M. könne den Alltag mittler-
weile recht gut bewältigen. Die erwünschte Belastbarkeit sei aber
noch nicht wiederhergestellt. Einschränkungen verursachten vor
allem noch die Kopfschmerzen, welche bei der Arbeit sehr hinderlich
seien. Das Selbstvertrauen sei am Wachsen.
Die obigen Ausführungen zeigen, dass die Therapie Wirksam-
keit entfaltet. Mithin kann nicht behauptet werden, die Hilfe werde
den Bedürfnissen des Opfers nicht gerecht. Vieles deutet im Gegen-
teil darauf hin, dass die Therapeutin der Beschwerdeführerin helfen
kann, wieder auf eigenen Füssen zu stehen. Genau dies ist Sinn und
Zweck der weiteren Hilfe. In dem Sinne ist denn auch darauf hinzu-
weisen, dass die Opferhilfestelle Aargau / Solothurn aus guten Grün-
den die Beschwerdeführerin bereits im Rahmen der Soforthilfe an
die genannte Kinesiologin überwiesen hat und es im vorliegenden
Fall um die Fortsetzung der bereits begonnenen Behandlung geht.