VIII. Grundbuchrecht
127 Art. 781 ZGB; Art. 7 GBV
Verein X; Grundbuchbeschwerde vom 11. Juni 2003 gegen die Abwei-
sungsverfügung des Grundbuchamtes A. vom 21. Mai 2003 i.S. Kaufver-
trag und Begründung einer Dienstbarkeit; Abweisung
Verfügung des Departementes des Innern vom 23. Februar 2004
Sachverhalt
1. Mit Datum vom 20. Mai 2003 meldete der vom Verein X be-
auftragte Y die Begründung einer Dienstbarkeit und einen Kaufver-
trag zur Eintragung im Grundbuch an. Gemäss Vertrag vom 10. April
2003 räumen die jeweiligen Eigentümer von GB Nr. Zzz, einer
Stockwerkeigentumseinheit, dem Verein X ein selbständiges und
dauerndes Benutzungsrecht an einem eingeschossigen Atelier mit
WC im Erdgeschoss ein. Hiefür würde gemäss Vertrag ein eigenes
Grundbuchblatt angelegt. Das selbständige und dauernde Benut-
zungsrecht wird zu einem Kaufpreis von 52'000 Franken an B. ver-
kauft. Das Grundbuchamt A. wies die Anmeldung mit Verfügung
vom 21. Mai 2003 jedoch mit der Begründung ab, dass der Kaufver-
trag für den Verein X eine übermässige Belastung darstelle, da mit
dem Verkauf des selbständigen und dauernden Benutzungsrechts
eine Aushöhlung des Grundeigentums bewirkt werde. Zudem sei
auch fraglich, ob damit nicht die Vorschriften der Nutzniessung un-
terlaufen würden.
2. Mit Eingabe vom 11. Juni 2003 legte der durch Y vertretene
Verein X beim Departement des Innern gegen die Abweisungsverfü-
gung Beschwerde ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an,
dass sich für das selbständige und dauernde Benutzungsrecht eine
Bodenfläche von 41,19 m2 ergebe und die gesamte Fläche der
Stockwerkeinheit zweigeschossig sei und somit betrage die mit der
Dienstbarkeit belastete Bodenfläche ca. 20% der Gesamtfläche. Von
einer übermässigen Belastung oder gar einer Aushöhlung des Grund-
eigentums könne nicht die Rede sein. Mit Verweis auf Lehre und
Rechtsprechung führt der Beschwerdeführer an, dass die bestellte
Dienstbarkeit auf Grund von Art. 781 Abs. 1 ZGB zulässig sei. Im
Weiteren würden die Vorschriften über die Nutzniessung nicht ver-
letzt; erstens, weil kein Bundesgerichtsentscheid existiere, der ein
Rechtsgeschäft wie das vorliegende als unzulässig bezeichnen
würde; zweitens, weil in der neueren Literatur die Ansicht vertreten
würde, dass die Beschränkung der Nutzniessung auf einzelne Teile
eines Grundstücks zulässig sei (insbes. im Hinblick auf Art. 11
BGBB); drittens werden bei allen Grundbuchämtern des Kantons
Aargau Autoabstellplätze, Kellerabteile usw. als ausschliessliche Be-
nutzungsrechte und damit als übertragbare irreguläre Dienstbarkeiten
nach Art. 781 ZGB ausgestaltet und im Grundbuch eingetragen;
viertens habe der vom Beschwerdeführer beauftragte Notar selbst
schon ein absolut analoges Geschäft beim Grundbuchamt B. ange-
meldet; fünftens entspreche das Rechtsgeschäft einem legitimen Be-
dürfnis im Grundstücksverkehr und stelle kein Umgehungsgeschäft
vor.
3. Am 7. Juli 2003 erstattete der Grundbuchverwalter zur Be-
schwerde einen Amtsbericht. Sinngemäss hielt er an der in der Ab-
weisungsverfügung vertretenen Auffassung fest und beantragte die
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Insbesondere führte er
an, dass es nicht zulässig sei, die geltenden Beschränkungen, wie sie
sich aus dem Sachenrecht ergeben, mit Hilfe der allgemeinen Be-
stimmungen von Art. 730 ff. und 781 ZGB auszuschalten. Ein Wohn-
recht könne bspw. nicht über Art. 730 ZGB als Grunddienstbarkeit
oder über Art. 781 ZGB zu einer übertragbaren Personaldienstbarkeit
ausgestaltet werden, wobei gleichzeitig eine unübertragbare Nut-
zungsdienstbarkeit i.S.v. Art. 781 ZGB mit Beschränkung auf einen
Gebäudeteil - als Ersatz für eine solcherart begrenzte Nutzniessung,
welche als unzulässig angesehen wird - als zulässig betrachtet
werde. Die hier in Frage stehende Stockwerkeigentumseinheit leite
sich aus dem Grundstück GB Nr. Z, auf welchem ein selbständiges
und dauerndes Baurecht für die Erstellung und Beibehaltung von
Reihen- und Mehrfamilienhäusern, befristet bis 30.06.2075, verselb-
ständigt unter GB Nr. Zz, eingetragen sei. Es sei unzulässig eine über
die Baurechtsdauer dauernde Dienstbarkeit einzutragen. Die beab-
sichtigte irreguläre Personalservitut sei nach Art. 781 ZGB nur in
Interdependenz zur maximalen Baurechtsdauer vom 30.06.2075 und
unter Berücksichtigung der maximalen Nutzniessungsdauer nach Art.
749 Abs. 2 ZGB zulässig, was zur Folge hätte, dass dieses, je
nachdem, zeitlich befristet und unübertragbar sein müsste. Ein
Wohnrecht sei zudem nur für natürliche Personen zulässig und eine
Nutzniessung könne sich nicht auf einzelne Teile einer Liegenschaft
beschränken. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten behaupteten
vergleichbaren Fälle haben natürliche Personen betroffen, was zur
Folge habe, dass diese nicht herangezogen werden könnten. Zudem
gelte der Grundsatz, dass kein Anspruch auf Gleichbehandlung im
Unrecht bestehe.
4. Der Beschwerdeführer erklärte in seiner Stellungnahme vom
19. August 2003, dass gemäss Art. 734 ZGB jede Grunddienstbarkeit
mit dem vollständigen Untergang des belasteten oder des berechtig-
ten Grundstückes untergehe. Dieser Grundsatz gelte gemäss Art. 781
Abs. 3 ZGB auch für irreguläre Personaldienstbarkeiten. Daraus
folge, dass auf Baurechtsgrundstücken ohne weiteres dauernde
Dienstbarkeiten auf unbestimmte Zeit eingetragen werden könnten.
Das Grundbuchamt A. trage auch auf Baurechtsdienstbarkeiten im-
mer wieder Dienstbarkeiten auf unbefristete Dauer ein. Vorschriften
über die Nutzniessung werden mit dem angemeldeten Geschäft nicht
verletzt. Das Bundesgericht habe einen analogen Fall noch nie zu
beurteilen gehabt und die neuere Literatur erachte die Beschränkung
der Nutzniessung auf einzelne Teile eines Grundstücks als zulässig,
zudem gehe auch Art. 11 Abs. 3 BGBB von der Teilbarkeit aus. Alle
Grundbuchämter des Kantons Aargau würden die Ausgestaltung von
Autoeinstellplätzen, Kellerabteilen usw. als ausschliessliche Benut-
zungsrechte und damit als übertragbare irreguläre Dienstbarkeiten
nach Art. 781 ZGB zulassen.
5. In der Duplik vom 11. September 2003 weist der Grund-
buchverwalter zusätzlich darauf hin, dass im vorliegenden Fall Art.
734 ZGB nicht anwendbar sei, und die vom Beschwerdeführer zi-
tierte Literatur nicht einschlägig sei. Insbesondere dürften die Be-
stimmungen von Art. 730 ff. und 781 ZGB nicht ausgeschaltet wer-
den.
...
Erwägungen
1. Gegen die Abweisungsverfügung einer Grundbuchanmel-
dung kann innert 30 Tagen, gerechnet ab deren Zustellung, bei der
kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden (vgl. Art.
103 Abs. 1 GBV). Beschwerdebefugt sind der Anmeldende sowie
alle weiteren Personen, die von der Abweisungsverfügung berührt
sind. Die Eingabe der Beschwerde erfolgte fristgerecht und der Be-
schwerdeführer ist legitimiert.
Das Departement des Innern als kantonale Aufsichtsbehörde
über die Grundbuchämter ist zur Behandlung der Beschwerde zu-
ständig (vgl. Art. 956 ZGB i.V.m. § 1 Abs. 1 lit. a der Delegations-
verordnung (SAR 153.111)).
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Damit die Zulässigkeit des selbständigen und dauernden Be-
nutzungsrechts im konkreten Fall beurteilt werden kann, wird in
Folge die Bestimmung von Art. 781 ZGB ausgelegt.
Art. 781 Abs. 1 ZGB statuiert, dass Dienstbarkeiten anderen In-
haltes zugunsten einer beliebigen Person oder Gemeinschaft an
Grundstücken bestellt werden können, so oft diese in bestimmter
Hinsicht jemandem zum Gebrauch dienen können, wie für die Ab-
haltung von Schiessübungen oder für Weg und Steg.
3. Die irreguläre Personaldienstbarkeit nach Art. 781 ZGB ist
eine persönliche Dienstbarkeit. Sie ist im Gegensatz zu den anderen
persönlichen Dienstbarkeiten wie Wohnrecht und Nutzniessung
nicht unlösbar mit einer Person verbunden. Während bei der irregulä-
ren Personaldienstbarkeit die Übertragbarkeit und Vererblichkeit
festgelegt werden kann (Art. 781 Abs. 2 ZGB), hat das Wohnrecht
höchst persönlichen Charakter. Übertragbarkeit und Vererblichkeit
sind ausgeschlossen (Art. 776 Abs. 2 ZGB). Es äussert sich auch
darin, dass beim dinglichen Wohnrecht nur natürliche Personen Be-
rechtigte sein können, während die irreguläre Personaldienstbarkeit
sowohl zu Gunsten natürlicher wie auch juristischer Personen er-
richtet werden kann (Felix Zurbriggen, Die irregulären Personal-
dienstbarkeiten (Art. 781 ZGB), Diss. Freiburg 1981, S. 99, 157).
4. a) Belastungsgegenstand der irregulären Personaldienst-
barkeit kann nur die Liegenschaft als Ganze sein. Bestimmte abge-
grenzte Flächen einer Liegenschaft (reale Teile) oder ideelle Teile
können nicht Objekte der Belastung sein. Wohl kann aber vertraglich
und durch den Wortlaut der Eintragung die Ausübung der irregulären
Personaldienstbarkeit auf einen räumlich begrenzten Teil der Liegen-
schaft beschränkt werden (Zurbriggen S. 24 f.; RVJ 1987 S. 197).
Faktisch ist somit regelmässig nur ein Teil der Liegenschaft mit der
irregulären Personaldienstbarkeit belastet, de iure aber liegt die Last
auf der ganzen Liegenschaft. Durch die irreguläre Personaldienstbar-
keit wird zwar die ganze Grundbuchparzelle belastet, nur ein Teil des
Grundstücks wird aber meistens durch ihre Ausübung in Anspruch
genommen. Dieser Teil kann durch fortwährende Ausübung der irre-
gulären Personaldienstbarkeit festgelegt werden. Häufiger aber ist
die Ausübungsstelle im Dienstbarkeitsvertrag vereinbart und zudem
im Grundbuchplan durch Einzeichnung der Dienstbarkeitsgrenzen
örtlich genau festgelegt (Zurbriggen S. 109).
Das Grundstück kann bei der irregulären Personaldienstbarkeit
somit nur in bestimmter Hinsicht belastet werden (Art. 781 Abs. 1
ZGB). Dieser Grundsatz der Begrenztheit der Belastung unterschei-
det nämlich die Grunddienstbarkeiten und die irregulären Personal-
dienstbarkeiten von der Nutzniessung, welche dem Nutzniesser den
vollen Genuss des Gegenstandes gewährt (Art. 745 Abs. 2 ZGB;
Zurbriggen S. 130). Sowohl Art. Art. 781 wie auch 730 ZGB, der
analog für die irregulären Personaldienstbarkeiten gilt, legen das
Kriterium der Begrenztheit der Belastung fest und verhindern die
vollständige Entleerung des Eigentums. Sie besteht lediglich in einer
partiellen Sachherrschaft.
b) Da bei den irregulären Personaldienstbarkeiten ein herr-
schendes Grundstück regelmässig nicht vorhanden ist, sind - unter
Vorbehalt anderer Abrede - gemäss Art. 781 Abs. 2 ZGB für die
Bemessung ihres Inhalts lediglich die persönlichen, und zwar die
gewöhnlichen, durchschnittlichen Bedürfnisse der berechtigten Per-
son massgebend.
c) Art. 781 ZGB ist vom Gesetzgeber inhaltlich sehr offen for-
muliert, so dass den Parteien eine genügend grosse Freiheit bleibt,
eben auch andere Personaldienstbarkeiten als z.B. eine Nutzniessung
und ein Wohnrecht zu errichten. Den irregulären Personaldienstbar-
keiten fehlt jede gesetzliche Umschreibung. Ihr Inhalt wird durch die
Vertragsparteien grundsätzlich frei bestimmt (BGE 116 II 281; Jörg
Schmid/Bettina Hürlimann-Kaupp, Sachenrecht, Zürich 2003, N.
1324).
,,Andere Dienstbarkeiten" gemäss Marginalie von Art. 781 ZGB
sind weder Nutzniessungs-, noch Wohnrechte noch Grund-
dienstbarkeiten. Mit den Grunddienstbarkeiten stimmen sie in ihrem
Inhalt aber überein (Abs. 3). Ihr Inhalt, ihre Existenz und ihre Verän-
derung werden nach grunddienstbarkeitsrechtlichen Vorschriften be-
urteilt (Art. 730 ff. ZGB). Jede Belastung, die als Grunddienstbarkeit
möglich ist, kann also auch als Dienstbarkeit nach Art. 781 ZGB be-
gründet werden. Schliesslich ist der Dienstbarkeitsinhalt beim Wohn-
recht durch das Gesetz (Art. 776 Abs. 1 ZGB) konkretisiert, während
bei den irregulären Personaldienstbarkeiten der Inhalt durch einen
Dienstbarkeitsvertrag festgelegt wird. Mit den persönlichen Dienst-
barkeiten treffen sich diese anderen Dienstbarkeiten im Subjekt, in
der Person des Berechtigten (BGE 78 II 27; Zurbriggen, S. 13, 18,
99, 132, 157; Tuor/Schnyder/Schmid/Rumo-Jungo, Das Schweizeri-
sche Zivilgesetzbuch, Zürich 2002, S. 964; RVJ 1987 S. 196 f.).
d) Vorliegend stellt sich die Frage nach dem Verhältnis der
zwingenden Bestimmungen über Nutzniessung und Wohnrecht zu
den ,,anderen Dienstbarkeiten" (vgl. auch Hans-Peter Friedrich, Zum
Inhalte von Nutzungsdienstbarkeiten, in: Basler Festgabe zum Juris-
tentag 1963, S. 37 ff.). Ein Wohnrecht und eine Nutzniessung, wel-
che an einem Grundstück begründet werden, stehen sich in ihrer
Struktur her betrachtet sehr nahe. Die Nutzniessung gestattet grund-
sätzlich dieselbe Sachnutzung wie ein Wohnrecht. Die strukturelle
Ähnlichkeit zeigt sich auch darin, dass das ZGB die Bestimmungen
über die Nutzniessung für das Wohnrecht als subsidiär anwendbar
erklärt (Art. 776 Abs. 3 ZGB). Beides sind Personaldienstbarkeiten.
Die Lehre hat deshalb schon früher die Beschränkung der Ausübung
einer Nutzniessung auf einen bestimmten Gebäudeteil für zulässig
erachtet (Friedrich; Heinz Rey, Funktionen des Dienstbarkeitsvertra-
ges in ZBGR 64 S. 263; vgl. Gesetzesnovelle in Art. 745 Abs. 3
ZGB).
,,Andere Dienstbarkeiten" können grundsätzlich mit beliebigen
Inhalten begründet werden. Der Typenzwang verbietet lediglich die
Ausgestaltung eines gesetzlich typisierten (beschränkten) dinglichen
Rechtes als ,,andere Dienstbarkeit" zwecks Umgehung derjenigen
Einschränkungen, welche der Gesetzgeber bei diesen bestimmten
Typen (beschränkter) dinglicher Rechte vorgesehen hat. Was bei den
bestimmten Dienstbarkeiten ausgeschlossen wurde, weil er darin eine
übermässige Beschränkung des Eigentums liegt, kann nicht Gegens-
tand einer irregulären Personaldienstbarkeit bilden. Namentlich be-
ziehen sich diese Dienstbarkeiten - anders als die Nutzniessung - nur
auf einzelne bestimmte Nutzungs- und Gebrauchsrechte. Vom Sys-
tem des Typenzwangs her steht fest, dass der Inhalt der Dienstbarkeit
nicht so ausgestaltet werden kann, dass damit der Eigentümer sein
Recht in zeitlicher und sachlicher Hinsicht überhaupt aufgibt. Eine
solche Dienstbarkeit darf somit nicht im Ergebnis auf die Übertra-
gung des Eigentums hinauslaufen und nicht so ausgestaltet werden,
dass das Eigentum völlig seines Gehalts entleert wird. Daraus (und
aus Art. 776 Abs. 2 ZGB) folgt z.B., dass die Parteien auch unter
dem Gesichtspunkt von Art. 781 ZGB keine Personaldienstbarkeit
vereinbaren können, welche auf ein übertragbares und vererbliches
Wohnrecht hinausläuft (BGE 116 II 281, 290; Jörg Schmid/Bettina
Hürlimann-Kaupp, Sachenrecht, Zürich 2003, N. 1324; E. Petit-
pierre, N. 12 f. zu ZGB 781; vgl. Urteil des Kantonsgerichts Grau-
bündens vom 30. August 1976 in PKG 1976, 4, S. 33 f.).
So ist es beispielsweise nicht zulässig, als Dienstbarkeit im
Sinne von Art. 781 ZGB ein zeitlich unbefristetes und übertragbares
Nutzungsrecht an bestimmten Räumen eines Hauses zu begründen,
weil damit die Bestimmung umgangen würde (Typenfixierung), dass
ein Wohnrecht unübertragbar und befristet ist (BGE 116 II 289 ff.).
Nach herrschender Lehre ist nämlich beim Wohnrecht, im Gegensatz
zur Nutzniessung, nicht nur das Recht als solches, sondern auch des-
sen Ausübung nicht übertragbar (BGE 116 II 289). Vor der Gesetzes-
revision in Art. 745 Abs. 3 ZGB galt, dass eine auf einzelne Teile ei-
nes Grundstücks beschränkte Nutzungsdienstbarkeit nicht als Nutz-
niessung, sondern nur als andere Dienstbarkeit im Sinne von Art. 781
ZGB im Grundbuch eingetragen werden kann. Demgegenüber liess
es das Bundesgericht zu eine nutzniessungsähnliche Dienstbarkeit,
die sich auf einzelne Teile eines Grundstücks beschränkt, als andere
Dienstbarkeit i. S. von Art. 781 ZGB zu errichten. Das eingeräumte
Herrschaftsrecht muss aber immer ein beschränktes bleiben, dies ent-
spricht der Regelung der Grunddienstbarkeiten (BGE 116 II 289 f.;
Jörg Schmid/Bettina Hürlimann-Kaupp, Sachenrecht, Zürich 2003,
N. 1324, 1429, Petitpierre, N. 12 f. zu ZGB 781; Hans Michael Rie-
mer, Die beschränkten dinglichen Rechte, Bern 2000, § 13 N. 1;
Tuor/ Schnyder/Schmid/Rumo-Jungo, S. 964).
e) Grundsätzlich wird die Möglichkeit einer Belastung einer
Stockwerkeigentumseinheit mit einer irregulären Personaldienstbar-
keit nicht bestritten. Der Mangel eines körperlichen Substrats wie bei
den Miteigentumsanteilen besteht bei den Stockwerkeigentumsein-
heiten gerade nicht. Objekt der irregulären Personaldienstbarkeit ist
der Anteil, Inhalt der irregulären Personaldienstbarkeit ist die Belas-
tung jener Teile, welche zu Sonderrecht ausgeschieden sind. Abge-
lehnt wird aber zu Recht die Errichtung solcher Dienstbarkeiten,
durch welche die Ausübung von Befugnissen der Gemeinschaft be-
einträchtigt wird, nämlich die Veräusserung des Grundstücks, die
Nutzung und Verwaltung gemäss bestehenden Zweckbestimmung
sowie Änderung der Zweckbestimmung. Der Schutz der Stockwerk-
eigentumsgemeinschaft geht hier vor. Dies führt vor allem zur Ab-
lehnung von affirmativen irregulären Personaldienstbarkeiten, wel-
che die Entscheidungsfreiheit der Gemeinschaft in irgendeiner Weise
beeinträchtigen. Der Belastete müsste Handlungen dulden, die er als
Stockwerkeigentümer abwehren könnte. Er müsste ferner auch als
Folge von Art. 737 Abs. 3 ZGB alles unterlassen, was die Ausübung
der Dienstbarkeit verhindern oder erschweren würde. Er hätte dem-
nach gegen all jene Beschlüsse der Stockwerkeigentumsgemein-
schaft zu stimmen, welche die Ausübung der Dienstbarkeit erschwe-
ren oder verhindern würden, was sich aber unter Umständen - insbe-
sondere beim Einstimmigkeitsprinzip - als Beschränkung der Frei-
heit der Stockwerkeigentümer auswirken könnte. Als Beispiel einer
abzulehnenden affirmativen irregulären Personaldienstbarkeit kann
man hier ein Platzrecht zugunsten einer Möbelfabrik anführen, das
den belasteten Stockwerkeigentümer verpflichtet, die Benutzung sei-
ner Räume zur Lagerung von Holz zu dulden. Sollte nun das Ge-
samtgebäude aus wirtschaftlichen Gründen einer Zweckänderung
unterworfen werden (z.B. in ein Hotel umgewandelt werden), so
müsste der belastete Stockwerkeigentümer als Folge des Art. 737
Abs. 3 ZGB gegen diesen Beschluss stimmen, obwohl er vielleicht
von der wirtschaftlichen Notwendigkeit dieser Umwandlung über-
zeugt ist. Ist für die Zweckänderung des Gebäudes Einstimmigkeit
erforderlich (vgl. Art. 648 Abs. 2 ZGB), so würde der belastete
Stockwerkeigentümer dieses Vorhaben der Umwandlung vereiteln
und damit den übrigen Stockwerkeigentümern unter Umständen
schweren Schaden zufügen (Zurbriggen, S. 39 ff.).
Deshalb vertritt die neuere Lehre einhellig die Auffassung, das
ZGB lasse eine dienstbarkeitsrechtliche Ersatzlösung für das Stock-
werkeigentum, die dem Dienstbarkeitsrecht widerspricht, nicht zu.
Das Wohnrecht sei in den Artikeln 776 bis 778 abschliessend gere-
gelt, es sei gemäss Art. 776 Abs. 2 ZGB weder vererblich noch
übertragbar. Es sei deshalb nicht zulässig, ein dem Wohnrecht inhalt-
lich entsprechendes Benützungsrecht in der Form von Art. 781 ZGB
als übertragbare irreguläre Personaldienstbarkeit zu begründen. Will
man ein übertragbares Wohnrecht als dingliches Recht begründen,
bietet das Gesetz nur das Stockwerkeigentum an (Zurbriggen S. 158;
Tuor/Schnyder/Schmid/Rumo-Jungo, S. 959; BGE 103 II 176, 181
f.). Das Bundesgericht betrachtet übertragbare irreguläre Personal-
servitute, die inhaltlich einem Wohnrecht gleichkommen, als mit
dem Gesetz unvereinbar und daher als nichtig (BGE 103 II 183). Es
verstösst nämlich gegen zwingende Grundsätze des Sachenrechts,
vor allem das Prinzip der Typengebundenheit, ein mit dem Stock-
werkeigentum vergleichbares Benützungsrecht an einem Stockwerk
oder an einer Wohnung als übertragbare und vererbliche Personal-
servitut im Sinne des Art. 781 ZGB nach der Einführung des Stock-
werkeigentums im Jahre 1965 ins Grundbuch eintragen zu lassen.
Der Gesetzgeber hat sich mit der Einführung der Ablehnung von
übertragbaren irregulären Personalservituten mit dem Inhalt des
Wohnrechts oder der Nutzniessung durch die neuere Lehre ange-
schlossen (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Graubündens vom 30.
August 1976 in PKG 1976, 4, S. 30 ff.; Heinz Rey, Schweizerisches
Stockwerkeigentum, Zürich 2001, N 206).
De facto geht es hier in diesem Sachverhalt um die Einräumung
einer Stockwerkeigentumseinheit in einer bereits bestehenden
Stockwerkeigentumseinheit. Sie erfüllte aber nicht die Voraussetzun-
gen hiefür, weil der Zugang nicht über einen Gemeinschaftsraum
möglich wäre (Art. 712b Abs. 1 ZGB), sondern nur über die bereits
bestehende Stockwerkeigentumseinheit erfolgen würde.
5. Das Bundesgericht stützt sich in seinen Ausführungen in
BGE 116 II 281 vor allem auf den Artikel von Hans-Peter Friedrich,
Zum Inhalte von Nutzungsdienstbarkeiten, in: Basler Festgabe zum
Juristentag 1963, S. 37 ff. Der Argumentation von Friedrich kann
daher für den vorliegenden Entscheid mit entsprechender kritischer
Würdigung gefolgt werden.
Der Gebrauch und die Nutzung des Grundstücks sollen mit der
Errichtung einer irregulären Personaldienstbarkeit nicht, wie bei der
Nutzniessung, in vollem Umfange dem Eigentümer entzogen werden
können. Der Genuss der Sache muss dem Eigentümer zum mindesten
teilweise erhalten bleiben (Friedrich S. 40). Die Dienstbarkeit darf
nicht dazu führen, dass der Eigentümer sein Recht in zeitlicher und
sachlicher Hinsicht überhaupt aufgibt. Unter dem System des Typen-
zwangs wird die Sachenrechtsordnung keine beschränkte dingliche
Rechte zulassen, deren Einräumung im Ergebnis auf die Übertragung
des Eigentums als solchem hinausläuft (Friedrich S. 45).
Wird eine Dienstbarkeit auf unbestimmte, also unbeschränkte
Zeit bestellt, so kann sich daraus eine Belastung für das Grundstück
ergeben, die einem dauernden Entzug der dem Eigentümer zustehen-
den Befugnisse gleichkommt (Friedrich S. 47). Wenn eine Dienst-
barkeit das Grundstück in sachlicher Hinsicht, wie etwa bei der Ein-
räumung umfassender Nutzungsrechte, sehr weitgehend belastet, je-
doch diese Last in zeitlicher Hinsicht beschränkt ist, so kann hierin
eine Belastung in bestimmter Hinsicht i.S.v. 781 iVm. 730 ZGB ge-
sehen werden. Als Massstab einer Belastung sollte im Vergleich im-
mer berücksichtigt werden, dass bei einer Nutzniessung das persönli-
che Moment zurückgedrängt wird (z.B. Art. 758 ZGB), und bei ei-
nem Baurecht die zeitliche Komponente kaum einschränkend wirkt
(Art. 779l Abs. 1 ZGB; auf höchstens 100 Jahre).
Eine umfassende Dienstbarkeit, die auf beschränkte Zeit be-
gründet wird, also keine dauernde Belastung des Grundstücks be-
deutet, kann als partielle und damit zulässige Beschränkung der
Herrschaftsbefugnisse des Grundeigentümers erscheinen.
6. a) Die Voraussetzung für die Aufnahme als ,,Grundstück"
ins Grundbuch ist, dass die Dienstbarkeit als selbständige (nicht zu
Gunsten eines herrschenden Grundstücks oder ausschliesslich zu
Gunsten einer bestimmten Person) und dauernde (auf mind. 30 Jahre
oder unbestimmte Zeit) errichtet worden ist (Art. 7 GBV;
Tuor/Schnyder/Schmid/Rumo-Jungo S. 965; Schmid/Hürlimann-
Kaupp, N. 1437).
Im Gesetz ist nicht abschliessend aufgezählt, welche Fälle als
selbständige und dauernde Rechte ins Grundbuch aufgenommen
werden dürfen (vgl. Art. 7 Abs. 1 GBV). Nach herrschender Lehre ist
die Verliegenschaftung jedes dinglichen Nutzungsrechts an
Grundstücken möglich, sofern es selbständigen und dauernden Cha-
rakter hat (Zurbriggen S. 178). Von Gesetzes wegen ist das Wohn-
recht nicht übertragbar (Art. 776 Abs. 2 ZGB); es kann somit nicht
als selbständiges und dauerndes Recht ins Grundbuch aufgenommen
werden, ebenso die Nutzniessung, die der Substanz nach unübertrag-
bar ist (lediglich die Ausübung ist übertragbar, vgl.
Tuor/Schnyder/Schmid/Rumo-Jungo S. 959; Besprechung von BGE
116 II 281 in Berner Notar 1991, S. 192 ff., 200).
Die irreguläre Personaldienstbarkeit kann durch Vereinbarung
nach Art. 781 Abs. 2 ZGB übertragbar ausgestaltet werden, somit er-
füllt sie die eine Voraussetzung der Selbständigkeit. Wenn sie weiter
auch auf mindestens 30 Jahre errichtet wird, hat sie auch dauerhaften
Charakter (siehe Zurbriggen S. 182).
b) Im vorliegenden Beschwerdefall wurde die irreguläre Perso-
naldienstbarkeit, das selbständige und dauernde Benutzungsrecht
betr. Atelier mit WC, auf unbeschränkte Zeit errichtet.
Am Grundstück Nr. Zz, ein selbständiges und dauerndes Bau-
recht, sind die einzelnen Stockwerkeigentümer beteiligt. Das Bau-
recht ist bis 30. Juni 2075 befristet. Das selbständige und dauernde
Benützungsrecht betr. Atelier mit WC würde somit erst mit dem
Untergang des belasteten Hauptblattes, vorerst Grundstück Nr. Zzz,
dem Stockwerkeigentumsanteil, und schlussendlich Nr. Zz unterge-
hen (Art. 734 ZGB). Gemäss Art. 734 ZGB geht jede Grunddienst-
barkeit unter mit dem vollständigen Untergang des belasteten oder
des berechtigten Grundstücks. Dieser Grundsatz gilt auch für irregu-
läre Personaldienstbarkeiten (Art. 781 Abs. 3 ZGB; Mattia Tonella,
Die Löschung eine bedeutungslos gewordenen Dienstbarkeit, ZBGR
2003 S. 231). Längstens würde die irreguläre Personaldienstbarkeit
bis zum 30. Juni 2075 bestehen. Diese umfassende Nutzungsdienst-
barkeit würde vorliegend mit der Anlegung eines eigenen Grund-
buchblattes (Art. 7 GBV) auf unbeschränkte Zeit begründet und be-
deutete somit eine dauernde Belastung des Hauptgrundstücks (vgl.
Friedrich S. 48). Damit würde der Eigentümer sein Recht in zeitli-
cher und sachlicher Hinsicht überhaupt aufgeben. Zum Wesen einer
Grunddienstbarkeit wie der ,,anderen Dienstbarkeiten" gehört es,
dass sie nur einzelne bestimmte Nutzungs- und Gebrauchsbefugnisse
zum Gegenstand haben (vgl. Art. 781 ZGB), so dass alle übrigen
Gebrauchsbefugnisse dem Eigentümer des belasteten Grundstückes
verbleiben, dieser also von der Benutzung weder seines ganzen
Grundstücks noch eines Teils desselben völlig ausgeschlossen ist.
Denn eine Dienstbarkeit, die dem Berechtigten ein unbegrenztes Ge-
brauchsrecht verliehe, würde das Eigentum seiner Substanz berau-
ben. Die Nutzung auf Grund der Personaldienstbarkeit würde zudem
wesentliche Teile des Stockwerkeigentumsanteils belasten. Es würde
dem Eigentümer auf dem belasteten Grundstück das nackte Eigen-
tum verbleiben. Eine Verfügbarkeit über die Liegenschaft wäre we-
sentlich herabgesetzt. Eine derart schwerwiegende Beeinträchtigung
der Eigentümerbefugnisse in sachlicher und zeitlicher Hinsicht
sprengt den zulässigen Inhalt der Dienstbarkeit (vgl. Friedrich S. 50;
PKG 1976, 4, S. 33 f.).
c) In BGE 116 II 281 ff. wurde festgehalten, dass es nicht zu-
lässig sei, als Dienstbarkeit im Sinne von Art. 781 ZGB ein zeitlich
unbefristetes und übertragbares Nutzungsrecht an bestimmten Räu-
men eines Hauses zu begründen, weil damit die Bestimmung um-
gangen würde, dass ein Wohnrecht unübertragbar und befristet ist.
Vorliegend wurde das mit einem Wohnrecht vergleichbaren Benüt-
zungsrecht zwar nicht zu Gunsten einer natürlichen Person, sondern
dem Verein X, einer juristischen Person, eingeräumt. Diese wie-
derum verpflichtete sich das selbständige und dauernde Benutzungs-
recht an eine natürliche Person zu verkaufen. Da die Nutzniessung
und auch das Wohnrecht nicht übertragbar sind, kann die irreguläre
Personaldienstbarkeit nach Art. 781 ZGB nicht im Sinne von Art. 7
GBV ausgestaltet werden.
7. Wenn eine Behörde in einem Fall eine vom Gesetz abwei-
chende Entscheidung getroffen hat, gibt das den Privaten, die sich in
der gleichen Lage befinden, grundsätzlich keinen Anspruch darauf,
ebenfalls von der Norm abweichend behandelt zu werden (kein An-
spruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, vgl. Ulrich Häfelin/Georg
Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2002, N 518 mit Ver-
weis auf die bundesgerichtliche Praxis). Das vom Beschwerdeführer
vorgebrachte seines Erachtens analoge Geschäft, welches nach der
Anmeldung beim Grundbuchamt B. eingetragen wurde, kann deshalb
nicht angeführt werden. Der vorliegende Sachverhalt kann zudem
auch nicht mit Autoabstellplätzen verglichen werden, wie dies der
Beschwerdeführer geltend macht.
8. Unter diesen Voraussetzungen war die Abweisungsverfügung
vom 21. Mai 2003 richtig ergangen. Die Anmeldung der irregulären
Personaldienstbarkeit nach Art. 781 ZGB und deren anschliessende
Ausgestaltung zu einem selbständigen und dauernden
Benutzungsrecht an einem eingeschossigen Atelier mit WC im Sinne
von Art. 7 GBV verstösst gegen die zwingende Sachenrechtsord-
nung.
...
Demgemäss wird
verfügt:
1.
Die Beschwerde vom 11. Juni 2003 gegen die Abweisungsver-
fügung des Grundbuchamtes A. vom 21. Mai 2003 i.S. Kaufvertrag
und Begründung einer Dienstbarkeit wird abgewiesen.
...