X. Stimm- und Wahlrecht
129 Bezirkswahlen; sind im ersten Wahlgang weniger wählbare Kandidaten
vorgeschlagen, als zu wählen sind, so ist keine Nachmeldefrist von 5
Tagen nach § 30a Abs. 1 GPR anzusetzen, sondern eine Urnenwahl
durchzuführen.
Entscheid des Departementes des Innern vom 20. Oktober 2004 in Sachen
X. gegen Bezirksamt Y.
Aus den Erwägungen
2. b) Es ist festzuhalten, dass die Bestimmung von § 30a Abs. 1
des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) vom 10. März 1992
die Frage, ob eine Nachmeldefrist von 5 Tagen auch in den Fällen
anzusetzen ist, in denen weniger Kandidaturen angemeldet, als Sitze
zu besetzen sind, nicht ausdrücklich regelt. Der Beschwerdeführer
stützt seine Auffassung auf den Wortlaut der Bestimmung. Danach
soll die Formulierung ,,sind nicht mehr wählbare Kandidaten vorge-
schlagen" auch diejenigen Fälle mit umfassen, wo weniger Kandi-
daturen vorgeschlagen werden, als zu wählen sind. Zu dieser Be-
deutung der Bestimmung gelangt er durch (grammatikalische) Aus-
legung.
Die Gesetzesauslegung hat auch im Verwaltungsrecht zum Ziel,
den rechtsverbindlichen Sinn eines Rechtssatzes zu ermitteln. Ausle-
gung ist notwendig, wo der Gesetzeswortlaut nicht klar ist oder wo
Zweifel bestehen, ob ein scheinbar klarer Wortlaut den wahren Sinn
der Norm wiedergibt. Für die Normen des Verwaltungsrechts gelten
die üblichen Methoden der Gesetzesauslegung. Demnach bejahen
Lehre und Rechtsprechung auch für das Verwaltungsrecht den
Methodenpluralismus, der keiner Auslegungsmethode einen grund-
sätzlichen Vorrang zuerkennt (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allge-
meines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Zürich 2002, FN 214 ff.). So-
mit ist zu prüfen, ob nicht dem vom Beschwerdeführer ins Feld ge-
führten Ergebnis der grammatikalischen Auslegung eine andere Be-
deutung der Norm vorzuziehen ist.
Zur Ermittlung des Inhaltes von § 30a GPR sind deshalb wei-
tere Elemente der Gesetzesauslegung heranzuziehen, insbesondere
das historische, das systematische sowie das teleologische Element:
Die regierungsrätliche Botschaft zur Teilrevision über die politischen
Rechte bringt zum Ausdruck, dass die gegenüber stillen Wahlen ge-
hegten Bedenken und Befürchtungen (Wahl nicht bekannter Perso-
nen in Behörden, geringere demokratische Legitimität von stillen
Wahlen) ernst genommen werden und diese Befürchtungen durch das
Instrument der Nachmeldung entkräftet werden sollen. Unter Be-
rücksichtigung der Entstehungsgeschichte ist deshalb davon auszu-
gehen, dass einerseits die Wahl ohne Urnengang bloss restriktiv, d.h.
als Ausnahmefall, zugelassen werden und andererseits die Nachmel-
defrist ermöglichen sollte, mit einem einzigen Vorschlag eine Wahl
mit Urnengang zu erzwingen. Die Botschaft hält in diesem Zusam-
menhang fest, dass der Vorteil der Nachmeldefrist darin liegt, dass
die Stimmberechtigten effektiv die Gelegenheit erhalten, auf Kandi-
daturen mit einer weiteren zu reagieren und so eine Urnenwahl zu
ermöglichen (Botschaft, S. 10 f.). Würden hingegen die stillen Wah-
len bei weniger Wahlvorschlägen als zu besetzenden Stellen zugelas-
sen, wäre es zwar auch möglich, einen Urnengang mittels Einreichen
von weiteren Vorschlägen innert der Nachmeldefrist zu erzwingen.
Dies wäre aber mit weit grösseren Schwierigkeiten verbunden, als
wenn gerade soviel Personen vorgeschlagen werden, wie Stellen zu
besetzen sind. Ausserdem wäre es bei weniger Wahlvorschlägen als
zu besetzenden Stellen über das Instrument der Nachmeldefrist mög-
lich, nicht nur die bereits vorgeschlagenen Kandidaten oder Kandi-
datinnen, sondern auch weitere, innert der Nachmeldefrist eingege-
bene Bewerber oder Bewerberinnen in stiller Wahl zu wählen, wenn
gesamthaft nicht mehr Bewerbungen vorlägen, als Sitze zu vergeben
sind. Gerade dies ist aber nach den erwähnten Ausführungen in der
Botschaft nicht Sinn und Zweck der Nachmeldefrist gemäss § 30a
Abs. 1 GPR. Diese Frist soll nämlich nicht dazu dienen, eine stille
Wahl zu ermöglichen, sondern eine solche zu verhindern. Mithin
führt die Auslegung von § 30a GPR zum Resultat, dass nur dann eine
Wahl ohne Urnengang durchgeführt werden kann, wenn gleichviel
wählbare Kandidaten oder Kandidatinnen vorgeschlagen werden, als
zu wählen sind, und innert der Nachmeldefrist von 5 Tagen keine
weiteren Wahlvorschläge eingereicht werden. Liegen hingegen we-
niger Wahlvorschläge vor, als Stellen zu besetzen sind, ist eine Wahl
mit Urnengang durchzuführen. An dieser kann im ersten Wahlgang
jede wahlfähige stimmberechtigte Person gültige Stimmen erhalten
(§ 30 Abs. 1 GPR). Anders als bei der stillen Wahl erlaubt somit eine
Urnenwahl die Ausgleichung einer zu tiefen Zahl von Wahlvorschlä-
gen.